FGG§82aAbs8V BE · Berlin

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 82a Absatz 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vom 13. Januar 2009

Ausfertigungsdatum:
13.01.2009
Fundstelle:
GVBl. 2009, 19
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FGG§82aAbs8V

Auf Grund des § 82a Absatz 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 82a Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird auf die Senatsverwaltung für Justiz übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.