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title: "APOmDFw — Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (APOmDFw) Vom 5. Juni 2009"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/feuerwmtdaprvbe2009"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-FeuerwmtDAPrVBE2009rahmen"
updated: "2026-05-13T01:03:28+00:00"
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# APOmDFw — Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (APOmDFw) Vom 5. Juni 2009

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 05.06.2009
*Fundstelle:* GVBl. 2009, 283


### § 11 — Laufbahnprüfung

§ 11 Laufbahnprüfung (1) Mit der Laufbahnprüfung weist der Prüfling nach, dass er über die fachlichen und berufspraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, die für eine erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlich sind. Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes erworben. (2) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer 1. alle Ausbildungsabschnitte erfolgreich absolviert hat, 2. den Nachweis der Fahrerlaubnis gemäß § 6 Absatz 3 erbracht hat sowie die Berechtigung zum Führen der Feuerwehrfahrzeuge mit Sonderrechten besitzt und 3. über ein den Anforderungen des feuerwehrtechnischen Dienstes genügendes körperliches Leistungsvermögen verfügt. Sofern die Nachwuchskraft nur auf Grund von Altersgrenzen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllen kann, entscheidet der Prüfungsausschuss über eine Ausnahme. (3) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil können sich über alle Ausbildungsinhalte erstrecken. In der praktischen Prüfung hat der Prüfling Aufgaben in Form von Einsatzübungen zu lösen. Der schriftliche, praktische und mündliche Teil der Laufbahnprüfung müssen nicht zeitlich zusammenhängen. Sofern Teile der Laufbahnprüfung vor dem Abschluss der gesamten Ausbildung abgelegt werden, findet Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass alle bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Ausbildungsabschnitte erfolgreich abgeschlossen sein müssen. (4) Die in § 15 Absatz 2 Nummer 1 genannten Personen oder stellvertretend eine jeweils von ihnen benannte Person können an den mündlichen sowie an den praktischen Prüfungen teilnehmen und bei der Beratung über die Noten gehört werden; die in § 15 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a genannten Dienstkräfte sind als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnahmeberechtigt. Über eine Teilnahme von anderen Personen als Zuhörerinnen oder Zuhörer entscheidet der Prüfungsausschuss.

### § 14 — Aufgaben der Prüfungsausschüsse, Zuordnung der Prüflinge

§ 14 Aufgaben der Prüfungsausschüsse, Zuordnung der Prüflinge (1) Die Prüfungsausschüsse haben die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere 1. die Prüfungen vorzubereiten, abzunehmen und zu überwachen, 2. die schriftlichen Prüfungsaufgaben auszuwählen und die Hilfsmittel festzulegen, 3. die Zeitpunkte der Prüfungsteile festzusetzen, 4. die Prüflinge zu der Prüfung zu laden, 5. die Prüfungsnoten sowie die Abschlussnote der Prüfung festzustellen, 6. über ordnungswidriges Verhalten und die Wiederholung von Prüfungen zu entscheiden und 7. den Prüfungsstichtag für das Ende der Laufbahnprüfung festzusetzen und 8. über die ausnahmsweise Zulassung zur Laufbahnprüfung gemäß § 11 Absatz 2 zu entscheiden. (2) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. (3) Die Prüfungsausschüsse können Aufgaben an das vorsitzende Mitglied übertragen. (4) Die Zuordnung der Prüflinge zu den Prüfungsausschüssen obliegt der Ausbildungsleitung.

### § 20 — Durchführung der schriftlichen Laufbahnprüfung

§ 20 Durchführung der schriftlichen Laufbahnprüfung (1) Die Bearbeitungsdauer der Prüfungsarbeit beträgt drei Zeitstunden. Die Lehrkräfte der bei der Dienstbehörde bestehenden Ausbildungseinrichtungen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Prüfungsausschuss für ihr Fachgebiet geeignete Prüfungsaufgaben einschließlich der Lösungsskizzen vorzuschlagen. (2) Der Prüfungsausschuss kann Inhalt und Umfang der Aufgaben ändern, Aufgabenvorschläge zurückweisen und neue anfordern. (3) Die Prüfungsarbeit wird unter der Aufsicht einer Lehrkraft oder einer Dienstkraft der Dienstbehörde, die regelmäßig der Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören muss, angefertigt. (4) Die Prüfungsarbeit wird nach näherer Bestimmung durch den Prüfungsausschuss von einer Lehrkraft der bei der Dienstbehörde bestehenden Ausbildungseinrichtungen (Erstzensierender) und danach von einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder einer Lehrkraft der bei der Dienstbehörde bestehenden Ausbildungseinrichtungen oder einer anderen sachkundigen Person (Zweitzensierender) bewertet. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 7 Absatz 1 . Weichen die Bewertungen voneinander ab und können sich die beiden Zensierenden nicht einigen, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der Noten der beiden Zensierenden. (5) Die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit ist jedem Prüfling unverzüglich bekannt zu geben.

### § 21 — Durchführung der praktischen und mündlichen Laufbahnprüfung

§ 21 Durchführung der praktischen und mündlichen Laufbahnprüfung (1) In der praktischen Prüfung hat der Prüfling bestimmte Aufgaben insbesondere aus den Lehrfächern Brandbekämpfung und Technische Hilfeleistung/Umweltschutz in Form von Einsatzübungen zu lösen. Die Aufgaben sind als Einzel- oder Gruppenübung so anzulegen, dass eine Bewertung der Leistungen des einzelnen Prüflings möglich ist. Bei der Abnahme der Prüfung können den Prüflingen ergänzende Fragen grundsätzlich nach Ablauf der einzelnen Übung gestellt werden. Die Zahl und Art der Übungen bestimmt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der prüfenden Dienstkräfte. (2) Die mündliche Prüfung soll das während des Vorbereitungsdienstes gewonnene Leistungsbild abrunden und wird über alle Ausbildungsinhalte durchgeführt. Die Prüfungszeit soll für jeden Prüfling insgesamt regelmäßig 20 Minuten betragen. (3) Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die praktische und mündliche Prüfung und bestimmt ihren Ablauf. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können jederzeit in die Befragung eingreifen. (4) Die Leistungen des Prüflings sind nach § 7 Absatz 1 zu bewerten. Über die Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der jeweils prüfenden Dienstkraft mit Stimmenmehrheit. Kommt eine Bewertung mit Stimmenmehrheit nicht zustande, gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

### § 22 — Ergebnis der Laufbahnprüfung

§ 22 Ergebnis der Laufbahnprüfung (1) Nach Durchführung aller Prüfungsteile stellt der Prüfungsausschuss unverzüglich die Abschlussnote der Laufbahnprüfung fest. (2) Die Abschlussnote setzt sich zusammen aus der Ausbildungsgesamtnote, der Prüfungsnote der schriftlichen Prüfung, der Prüfungsnote der mündlichen Prüfung und der Prüfungsnote der praktischen Prüfung. In die Abschlussnote gehen ein 1. die Ausbildungsgesamtnote zu 40 vom Hundert, 2. die Prüfungsnote der schriftlichen Prüfung zu 20 vom Hundert, 3. die Prüfungsnote der mündlichen Prüfung zu 10 vom Hundert, 4. die Prüfungsnote der praktischen Prüfung zu 30 vom Hundert. (3) Die Ausbildungsgesamtnote setzt sich aus den in der feuerwehrtechnischen Grundausbildung und den anderen bewerteten Ausbildungsabschnitten erreichten Punktzahlen zusammen. Die zu bewertenden Ausbildungsabschnitte und die Anteile, mit denen die in den Ausbildungsabschnitten erreichten Punktzahlen in die Ausbildungsgesamtnote einfließen, werden unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfanges und der Bedeutung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts im Ausbildungsrahmenplan festgelegt. Die Ausbildungsgesamtnote und die Punktzahl der Abschlussnote werden auf zwei Dezimalstellen gerundet errechnet. (4) Die Laufbahnprüfung ist bei einer Punktzahl von 14,00 oder mehr Punkten mit „sehr gut“ bestanden, 11,00 bis 13,99 Punkten mit „gut“ bestanden, 8,00 bis 10,99 Punkten mit „befriedigend“ bestanden, 5,00 bis 7,99 Punkten bestanden. (5) Die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden, wenn 1. die schriftliche Prüfungsarbeit mit weniger als fünf Punkten bewertet worden ist oder 2. die praktische oder die mündliche Prüfung mit weniger als fünf Punkten bewertet worden ist oder 3. die Punktzahl der Abschlussnote weniger als fünf Punkte beträgt. (6) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt das Ergebnis der Prüfung jedem Prüfling unverzüglich bekannt.

### § 6 — Gestaltung der Ausbildung

§ 6 Gestaltung der Ausbildung (1) In einem Vorbereitungslehrgang werden die für die künftige Aufgabenwahrnehmung benötigten berufsbezogenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. Außerdem wird die interkulturelle Kompetenz der Nachwuchskräfte berufsbezogen erweitert. (2) In dem Ausbildungsabschnitt „Feuerwehrtechnische Grundausbildung" werden durch theoretische Ausbildung die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vermittelt. Die theoretische Ausbildung wird ergänzt durch praktische Übungen, die zur sicheren Handhabung der Geräte und Einsatzmittel befähigen und das einsatztaktisch richtige Verhalten sowie die Zusammenarbeit in der Gruppe trainieren. Außerdem wird das körperliche Leistungsvermögen verbessert. Die feuerwehrtechnische Grundausbildung umfasst die Lehrfächer 1. Brandbekämpfung, 2. Technische Hilfeleistung/Umweltschutz, 3. Informationstechnik/Kommunikationstechnik, 4. Rettungsdienst, 5. Berufsbezogene Rechtskunde/Sozialkunde, 6. Sport. (3) Der fahrtechnische Ausbildungsabschnitt umfasst den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C für das Führen von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7 500 kg und eine spezielle Kraftfahrausbildung. Die spezielle Kraftfahrausbildung setzt den Erwerb der Fahrerlaubnis voraus und vermittelt die zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit Sonderrechten erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten (Erwerb der Selbstfahrgenehmigung einschließlich Sicherheitstraining). (4) Während der feuerwehrtechnischen Wachpraktika verrichten die Nachwuchskräfte praktischen Einsatzdienst in mindestens einer Feuerwache unter Teilnahme an dem in den jeweiligen Feuerwachen geltenden Schichtdienst. (5) Weitere Ausbildungsabschnitte sind Funktions- und Ergänzungsausbildungen, insbesondere die Ausbildung zum Maschinisten für Feuerlöschpumpen und Hubrettungsfahrzeuge, in der Informations- und Kommunikationstechnik, weitere Spezialausbildungen in der Technischen Hilfeleistung und im Umweltschutz und Ergänzungsausbildungen in Strategien zur Vermeidung von Konflikten sowie in Methoden, Fertigkeiten und Bewältigungsstrategien zur Gesunderhaltung. (6) Der rettungsdienstliche Ausbildungsabschnitt umfasst die Vermittlung theoretischer Kenntnisse, ein Klinik- und Rettungsdienstpraktikum sowie den Abschluss durch die Prüfung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin. (7) Nachwuchskräfte haben an einer regelmäßigen sportlichen Fortbildung in berufsspezifischen Disziplinen bzw. am Dienstsport teilzunehmen. Die Anforderungen und die Form der Überprüfung werden von der Dienstbehörde festgelegt.

### § 9 — Bewertung der Leistungen in den Ausbildungsabschnitten

§ 9 Bewertung der Leistungen in den Ausbildungsabschnitten (1) Nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans werden die erzielten Leistungen mit Punkten gemäß § 7 Absatz 1 bewertet. Ein Ausbildungsabschnitt ist unbeschadet des § 8 erfolgreich absolviert, wenn die zusammenfassende Bewertung mindestens fünf Punkte beträgt. Der Vorbereitungslehrgang und der fahrtechnische Ausbildungsabschnitt werden nicht mit Punkten bewertet. (2) Am Ende jedes feuerwehrtechnischen Wachpraktikums ist die Nachwuchskraft von dem jeweiligen Praxisanleiter oder der jeweiligen Praxisanleiterin zu beurteilen. Die Beurteilung ist in einer Gesamtpunktzahl nach § 7 Absatz 1 zusammenzufassen. Ein feuerwehrtechnisches Wachpraktikum ist erfolgreich absolviert, wenn die Gesamtpunktzahl mindestens fünf Punkte beträgt. (3) Die Ausbildungsabschnitte der Funktions- und Ergänzungsausbildungen werden von den jeweiligen Fachbereichen am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans bewertet.

### Eingangsformel APOmDFw

Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200) wird verordnet: Inhaltsübersicht §§ Teil I Ausbildung und Prüfung 1. Kapitel: Allgemeine Vorschriften 1 bis 3 2. Kapitel: Vorbereitungsdienst 4 bis 12 Teil II Regelungen zur Laufbahnprüfung 1. Kapitel: Prüfungsausschuss und prüfende Dienstkräfte 13 bis 16 2. Kapitel: Rechte und Pflichten der Prüflinge 17 bis 19 3. Kapitel: Durchführung der Laufbahnprüfung 20 bis 24 Teil III Übergangs- und Schlussvorschriften 25 bis 26

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes Berlin.

### § 10 — Befreiung, Wiederholung von Ausbildungsabschnitten

§ 10 Befreiung, Wiederholung von Ausbildungsabschnitten (1) Weist eine Nachwuchskraft eine bereits erfolgreich abgeschlossene Rettungssanitäter- oder die Rettungsassistentenausbildung nach, so entfällt die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter. Für die Dauer dieser Ausbildung leistet die Nachwuchskraft Dienst in einer Feuerwache. (2) Jeder Ausbildungsabschnitt, der nicht erfolgreich absolviert worden ist, darf einmal wiederholt werden. Die Ausbildungsleitung entscheidet, inwieweit bestimmte Teile der Ausbildung nochmals zu durchlaufen sind. Bei dem fahrtechnischen Ausbildungsabschnitt kann die Ausbildungsleitung weitere Wiederholungen zulassen, wenn der Erwerb der Fahrerlaubnis zu erwarten ist.

### § 11 — Laufbahnprüfung

§ 11 Laufbahnprüfung (1) Mit der Laufbahnprüfung weist der Prüfling nach, dass er über die fachlichen und berufspraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, die für eine erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlich sind. Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes erworben. (2) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die feuerwehrtechnische Grundausbildung erfolgreich absolviert hat. (3) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Sie erstreckt sich insbesondere über die Inhalte der feuerwehrtechnischen Grundausbildung. In der praktischen Prüfung hat der Prüfling Aufgaben in Form von Einsatzübungen zu lösen. Der schriftliche, praktische und mündliche Teil der Laufbahnprüfung muss nicht zeitlich zusammenhängen. Der schriftliche und praktische Teil findet in der Regel am Ende der feuerwehrtechnischen Grundausbildung statt. Der mündliche Teil findet in der Regel am Ende des Vorbereitungsdienstes statt. (4) Die in § 15 Absatz 2 Nummer 1 genannten Personen oder stellvertretend eine jeweils von ihnen benannte Person können an den mündlichen sowie an den praktischen Prüfungen teilnehmen und bei der Beratung über die Noten gehört werden; die in § 15 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a genannten Dienstkräfte sind als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnahmeberechtigt. Über eine Teilnahme von anderen Personen als Zuhörerinnen oder Zuhörer entscheidet der Prüfungsausschuss.

### § 12 — Verlängerung und Entlassung

§ 12 Verlängerung und Entlassung (1) Die Dienstbehörde kann den Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einzelfall angemessen, jedoch um insgesamt höchstens ein Jahr, verlängern, wenn eine Nachwuchskraft 1. wegen Krankheit oder sonstiger von ihr nicht zu vertretender Gründe wesentliche Ausbildungsinhalte versäumt hat, 2. nicht zur Laufbahnprüfung zugelassen ist, 3. die Laufbahnprüfung wiederholen muss. (2) Wer 1. sich wegen schwerwiegender Verhaltensmängel als nicht geeignet erweist oder 2. die Ausbildung nicht fortsetzt oder 3. einen Ausbildungsabschnitt endgültig nicht erfolgreich absolviert hat oder 4. endgültig nicht zur Laufbahnprüfung zugelassen wurde, ist unverzüglich aus dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. Wer die Laufbahnprüfung auch bei ihrer Wiederholung nicht bestanden hat oder wessen Laufbahnprüfung endgültig als nicht bestanden gilt, ist mit der Bekanntgabe der Entscheidung aus dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. (3) Der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf enden bei Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit Ablauf des Prüfungsstichtags.

### § 13 — Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

§ 13 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse (1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung werden bei der Dienstbehörde Prüfungsausschüsse in der erforderlichen Zahl gebildet. Sie führen die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst". Die vorsitzenden Mitglieder, die weiteren Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von dem Leiter oder der Leiterin der Dienstbehörde für die Prüfung berufen; die Wiederberufung ist zulässig. (2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus 1. einer Dienstkraft des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes als vorsitzendem Mitglied, 2. einer Dienstkraft des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes, 3. einer Dienstkraft mit Führungsausbildung des mittleren, gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes. Bei Verhinderung eines Mitglieds tritt ein stellvertretendes Mitglied an dessen Stelle. (3) Die Prüfungsausschüsse und ihre Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Das Gleiche gilt für die prüfenden Dienstkräfte, soweit sie nach Maßgabe dieser Verordnung an der Bewertung von Prüfungsleistungen beteiligt sind.

### § 14 — Aufgaben der Prüfungsausschüsse, Zuordnung der Prüflinge

§ 14 Aufgaben der Prüfungsausschüsse, Zuordnung der Prüflinge (1) Die Prüfungsausschüsse haben die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere 1. die Prüfungen vorzubereiten, abzunehmen und zu überwachen, 2. die schriftlichen Prüfungsaufgaben auszuwählen und die Hilfsmittel festzulegen, 3. die Zeitpunkte der Prüfungsteile festzusetzen, 4. die Prüflinge zu der Prüfung zu laden, 5. die Prüfungsnoten sowie die Abschlussnote der Prüfung festzustellen, 6. über ordnungswidriges Verhalten und die Wiederholung von Prüfungen zu entscheiden und 7. den Prüfungsstichtag für das Ende der Laufbahnprüfung festzusetzen. (2) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. (3) Die Prüfungsausschüsse können Aufgaben an das vorsitzende Mitglied übertragen. (4) Die Zuordnung der Prüflinge zu den Prüfungsausschüssen obliegt der Ausbildungsleitung.

### § 15 — Sitzungen der Prüfungsausschüsse

§ 15 Sitzungen der Prüfungsausschüsse (1) Die Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind nicht öffentlich. (2) Zur Teilnahme an den Sitzungen sind, sofern nicht über die schriftlichen Prüfungsaufgaben und die zugelassenen Hilfsmittel beraten wird, berechtigt: 1. mit beratender Stimme a) der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin, b) ein Mitglied des Personalrates der Berliner Feuerwehr, c) ein Mitglied der Frauenvertretung der Berliner Feuerwehr, d) ein Mitglied der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung, sofern Dienstkräfte geprüft werden, die bei Prüfungsbeginn das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, e) ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung der Berliner Feuerwehr, sofern Schwerbehinderte oder Gleichgestellte geprüft werden, 2. als Zuhörer oder Zuhörerinnen a) Vertreter oder Vertreterinnen der obersten Dienstbehörde und der Dienstbehörde, b) andere Personen mit Zustimmung des jeweiligen Prüfungsausschusses.

### § 16 — Prüfende Dienstkräfte

§ 16 Prüfende Dienstkräfte (1) Die prüfenden Dienstkräfte unterstützen die Prüfungsausschüsse bei der Prüfungsabnahme. (2) Das vorsitzende Mitglied eines Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag der bei der Dienstbehörde bestehenden Ausbildungseinrichtungen die prüfenden Dienstkräfte für die einzelnen Prüfungsgebiete aus dem Kreis der zuständigen Fachlehrkräfte. Die prüfenden Dienstkräfte sollen die Prüflinge möglichst unterrichtet haben.

### § 17 — Erkrankung, Versäumnis

§ 17 Erkrankung, Versäumnis (1) Wer durch Krankheit oder durch nicht in seiner Person liegende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung gehindert ist, hat dies nach Satz 2 und 3 nachzuweisen. Eine Erkrankung ist im Falle stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der Krankenanstalt, in anderen Fällen durch eine Bescheinigung eines beamteten Arztes oder einer beamteten Ärztin nachzuweisen. Ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden. (2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses der Rücktritt von der Prüfung erklärt werden. (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder der Prüfungsteil nachzuholen ist. (4) Wird der Beginn einer Prüfungsarbeit versäumt, so entscheidet die jeweilige Aufsicht, ob sie noch begonnen werden darf. Die versäumte Zeit geht regelmäßig zulasten des Prüflings; in begründeten Ausnahmefällen darf die Bearbeitungsdauer um den Zeitverlust verlängert werden. Versäumt ein Prüfling den Beginn der mündlichen Prüfung, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob er noch in die Prüfung eintreten darf. Der Vorgang ist in einer Niederschrift festzuhalten. (5) Versäumt ein Prüfling die Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung oder tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

### § 18 — Hilfsmittel und Erleichterungen

§ 18 Hilfsmittel und Erleichterungen (1) Es dürfen nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel verwendet werden. Die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gilt als Täuschungshandlung. (2) Auf Antrag kann einem Prüfling, der wegen einer vorübergehenden körperlichen Behinderung den anderen Prüflingen gegenüber wesentlich im Nachteil ist, durch den Prüfungsausschuss eine angemessene Erleichterung bewilligt werden. In Zweifelsfällen ist ein Zeugnis eines beamteten Arztes oder einer beamteten Ärztin einzuholen.

### § 19 — Ordnungswidriger Verlauf

§ 19 Ordnungswidriger Verlauf (1) Wenn der Verdacht auf eine Täuschungshandlung besteht, ist die Prüfung für den Prüfling zu unterbrechen. Er ist sofort zu hören. Erforderlichenfalls sind weitere Ermittlungen anzustellen. (2) Ergibt sich, dass keine Täuschungshandlung vorliegt, wird die Prüfung fortgesetzt, wobei bei den Prüfungsarbeiten die Bearbeitungsdauer um den Zeitverlust, der durch die Ermittlungen bewirkt wurde, verlängert wird. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfungsarbeit die aufsichtführende Dienstkraft, die sich erforderlichenfalls zum Zwecke der Ermittlungen ablösen lassen kann, bei der mündlichen und praktischen Prüfung der Prüfungsausschuss. Der Vorgang ist im ersten Fall in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist unverzüglich dem Prüfungsausschuss zuzuleiten. (3) Wird die Prüfung auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen nicht fortgesetzt, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, ob eine Täuschungshandlung vorliegt und ob es sich dabei um einen leichten oder einen schweren Fall handelt. Wird kein Verstoß festgestellt, so ist bei der schriftlichen Prüfung eine neue Arbeit anzufertigen; bei der mündlichen und praktischen Prüfung wird der entsprechende Prüfungsteil wiederholt. Handelt es sich um einen leichten Fall, so gilt der entsprechende Prüfungsteil als mit null Punkten bewertet. Bei einem schweren Fall schließt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von der Prüfung aus. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Als schwere Fälle sind insbesondere solche anzusehen, bei denen die Täuschungshandlung vorbereitet worden ist oder besondere Intensität oder größeren Umfang aufweist. (4) Wird die Täuschungshandlung erst bei der Bewertung der Prüfungsarbeit entdeckt, gelten die Absätze 1 und 3 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Anfertigung einer neuen Arbeit verzichtet wird, wenn kein Verstoß vorliegt. (5) Wird eine schwere Täuschungshandlung erst nach Beendigung der Prüfung entdeckt, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für ungültig erklären. Die Ungültigkeit muss innerhalb von drei Monaten nach Entdecken der Täuschungshandlung erklärt werden. Die Entscheidung ist zuzustellen. Das bereits ausgehändigte Prüfungszeugnis ist von der Dienstbehörde einzuziehen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. (6) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so wird er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Prüfung gilt in diesem Teil als mit null Punkten bewertet. (7) Vor Beginn der ersten Prüfungsarbeit sind die Prüflinge auf die §§ 17 bis 19 hinzuweisen. Ein entsprechender Vermerk wird in die Niederschrift über die erste Prüfungsarbeit aufgenommen.

### § 2 — Ziel der Ausbildung

§ 2 Ziel der Ausbildung Ziel der Ausbildung ist es, Dienstkräfte des feuerwehrtechnischen Dienstes heranzubilden, die nach ihren theoretischen Kenntnissen und ihren berufspraktischen Fertigkeiten befähigt sind, die Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes in der Brandbekämpfung, der technischen Hilfeleistung, im Rettungsdienst und im Katastrophenschutz erfolgreich wahrzunehmen. Die Ausbildung soll durch systematische Anleitung die Bereitschaft wecken und die Befähigung fördern, verantwortungsbewusst und teamorientiert zu handeln und sich uneigennützig für das Gemeinwohl einzusetzen. Ziel der Ausbildung ist es auch, ein den Anforderungen des feuerwehrtechnischen Dienstes genügendes körperliches Leistungsvermögen zu erreichen und zu erhalten.

### § 20 — Durchführung der schriftlichen Laufbahnprüfung

§ 20 Durchführung der schriftlichen Laufbahnprüfung (1) Die Bearbeitungsdauer der Prüfungsarbeit beträgt drei Zeitstunden. Die Lehrkräfte der bei der Dienstbehörde bestehenden Ausbildungseinrichtungen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Prüfungsausschuss für ihr Fachgebiet geeignete Prüfungsaufgaben einschließlich der Lösungsskizzen vorzuschlagen. (2) Der Prüfungsausschuss kann Inhalt und Umfang der Aufgaben ändern, Aufgabenvorschläge zurückweisen und neue anfordern. (3) Die Prüfungsarbeit wird unter der Aufsicht einer Lehrkraft oder einer Dienstkraft der Dienstbehörde, die regelmäßig der Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören muss, angefertigt. (4) Spätestens nach Ablauf der für die Bearbeitung festgesetzten Zeitdauer hat jeder Prüfling die Arbeit anstelle des Namens mit der jeweils zugeteilten Kennzahl zu unterzeichnen und abzugeben. Entwürfe und Arbeitsbögen sind beizufügen. (5) Die Prüfungsarbeit wird nach näherer Bestimmung durch den Prüfungsausschuss von einer Lehrkraft der bei der Dienstbehörde bestehenden Ausbildungseinrichtungen (Erstzensierender) und danach von einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder einer Lehrkraft der bei der Dienstbehörde bestehenden Ausbildungseinrichtungen oder einer anderen sachkundigen Person (Zweitzensierender) bewertet. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 7 Absatz 1 . Weichen die Bewertungen voneinander ab und können sich die beiden Zensierenden nicht einigen, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der Noten der beiden Zensierenden. (6) Die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit ist jedem Prüfling unverzüglich bekannt zu geben.

### § 21 — Durchführung der praktischen und mündlichen Laufbahnprüfung

§ 21 Durchführung der praktischen und mündlichen Laufbahnprüfung (1) In der praktischen Prüfung hat der Prüfling bestimmte Aufgaben insbesondere aus den Lehrfächern Brandbekämpfung und Technische Hilfeleistung/Umweltschutz in Form von Einsatzübungen zu lösen. Die Aufgaben sind als Einzel- oder Gruppenübung so anzulegen, dass eine Bewertung der Leistungen des einzelnen Prüflings möglich ist. Bei der Abnahme der Prüfung können den Prüflingen ergänzende Fragen grundsätzlich nach Ablauf der einzelnen Übung gestellt werden. Die Zahl und Art der Übungen bestimmt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der prüfenden Dienstkräfte. (2) Die mündliche Prüfung soll das während des Vorbereitungsdienstes gewonnene Leistungsbild abrunden und wird über alle Ausbildungsinhalte durchgeführt. Die Prüfungszeit soll für jeden Prüfling insgesamt regelmäßig 20 Minuten betragen. Dabei wird der Prüfling grundsätzlich von der für ein Lehrfach bestimmten prüfenden Dienstkraft befragt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können jederzeit in die Befragung eingreifen. (3) Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die praktische und mündliche Prüfung und bestimmt ihren Ablauf. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können jederzeit in die Befragung eingreifen. (4) Die Leistungen des Prüflings sind nach § 7 Absatz 1 zu bewerten. Über die Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der jeweils prüfenden Dienstkraft mit Stimmenmehrheit. Kommt eine Bewertung mit Stimmenmehrheit nicht zustande, gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

### § 22 — Ergebnis der Laufbahnprüfung

§ 22 Ergebnis der Laufbahnprüfung (1) Nach Durchführung aller Prüfungsteile stellt der Prüfungsausschuss unverzüglich die Abschlussnote der Laufbahnprüfung fest. (2) Die Abschlussnote setzt sich zusammen aus der Gesamtnote der feuerwehrtechnischen Grundausbildung, der Prüfungsnote der schriftlichen Prüfung, der Prüfungsnote der praktischen Prüfung und der Prüfungsnote der mündlichen Prüfung. In die Abschlussnote gehen ein 1. die Gesamtnote der feuerwehrtechnischen Grundausbildung zu 40 vom Hundert, 2. die Prüfungsnote der schriftlichen Prüfung zu 20 vom Hundert, 3. die Prüfungsnote der mündlichen Prüfung zu 10 vom Hundert, 4. die Prüfungsnote der praktischen Prüfung zu 30 vom Hundert. (3) Die Abschlusspunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen gerundet errechnet. (4) Die Laufbahnprüfung ist bei einer Abschlusspunktzahl von 14,00 oder mehr Punkten mit „sehr gut" bestanden, 11,00 bis 13,99 Punkten mit „gut" bestanden, 8,00 bis 10,99 Punkten mit „befriedigend" bestanden, 5,00 bis 7,99 Punkten bestanden. (5) Die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden, wenn 1. die schriftliche Prüfungsarbeit mit weniger als fünf Punkten bewertet worden ist oder 2. die praktische oder die mündliche Prüfung mit weniger als fünf Punkten bewertet worden ist oder 3. die Abschlusspunktzahl der Laufbahnprüfung weniger als fünf Punkte beträgt. (6) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt das Ergebnis der Prüfung jedem Prüfling unverzüglich bekannt.

### § 23 — Dokumentation der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis

§ 23 Dokumentation der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis (1) Über Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der praktischen und der mündlichen Laufbahnprüfung ist je eine Niederschrift zu fertigen und von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (2) Die Niederschriften sind mit der Prüfungsarbeit zu einer Prüfungsakte zusammenzufassen. Nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse hat der Prüfling ein Recht auf Einsicht in seine Prüfungsarbeit. (3) Bei bestandener Laufbahnprüfung erhält der Prüfling ein Prüfungszeugnis, bei nicht bestandener Prüfung einen schriftlichen Bescheid. Eine Ausfertigung ist jeweils zur Personalakte zu nehmen.

### § 24 — Wiederholen der Laufbahnprüfung

§ 24 Wiederholen der Laufbahnprüfung (1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung, inwieweit der Prüfling bestimmte Teile der Ausbildung nochmals zu durchlaufen hat. Es sind lediglich nicht bestandene Teile der Laufbahnprüfung ( § 11 Absatz 3 ) zu wiederholen. (2) Gilt eine Laufbahnprüfung aus den in § 17 Absatz 5 oder § 19 Absatz 3 bis 6 genannten Gründen als nicht bestanden, so entscheidet die Dienstbehörde nach Anhörung des Prüfungsausschusses, welche Teile der Prüfung zu wiederholen sind.

### § 25 — Übergangsbestimmungen

§ 25 Übergangsbestimmungen Für die vor dem 1. Januar 2009 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellten Beamtinnen und Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes gilt die Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 10. August 1999 (GVBl. S. 485), geändert durch Nummer 19 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125), weiter.

### § 26 — Ausführungsvorschriften

§ 26 Ausführungsvorschriften Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde.

### § 27 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 10. August 1999 außer Kraft. Berlin, den 5. Juni 2009 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Dr. Ehrhart Körting

### § 3 — Ausbildungsleitung

§ 3 Ausbildungsleitung (1) Die Dienstbehörde bestellt für die Aufgaben der Ausbildungsleitung fachlich und persönlich geeignete Dienstkräfte. (2) Die zur Ausbildungsleitung bestimmten Dienstkräfte sind Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte im Rahmen der ihnen von der Dienstbehörde übertragenen Befugnisse. Sie leiten und überwachen den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden sie von den jeweiligen Lehrkräften und den an der berufspraktischen Ausbildung mitwirkenden Dienstkräften unterstützt. (3) Die Zeiträume des den Anwärterinnen und Anwärtern zustehenden Erholungsurlaubs werden durch die Ausbildungsleitung festlegt.

### § 4 — Einstellung

§ 4 Einstellung (1) Über die Einstellung entscheidet die Dienstbehörde nach dem Ergebnis eines mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde abgestimmten Eignungsprüfungsverfahrens. (2) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden an den von der Dienstbehörde bestimmten Ausbildungseinrichtungen ausgebildet.

### § 5 — Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 5 Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst besteht aus mehreren fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildungsabschnitten. (2) Den Inhalt der Ausbildung regelt die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde durch einen Ausbildungsrahmenplan.

### § 6 — Gestaltung der Ausbildung

§ 6 Gestaltung der Ausbildung (1) In einem Vorbereitungslehrgang werden die für die künftige Aufgabenwahrnehmung benötigten berufsbezogenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. Außerdem wird die interkulturelle Kompetenz der Nachwuchskräfte berufsbezogen erweitert. (2) In dem Ausbildungsabschnitt „Feuerwehrtechnische Grundausbildung" werden durch theoretische Ausbildung die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vermittelt. Die theoretische Ausbildung wird ergänzt durch praktische Übungen, die zur sicheren Handhabung der Geräte und Einsatzmittel befähigen und das einsatztaktisch richtige Verhalten sowie die Zusammenarbeit in der Gruppe trainieren. Außerdem wird das körperliche Leistungsvermögen verbessert. Die feuerwehrtechnische Grundausbildung umfasst die Lehrfächer 1. Brandbekämpfung, 2. Technische Hilfeleistung/Umweltschutz, 3. Informationstechnik/Kommunikationstechnik, 4. Rettungsdienst, 5. Berufsbezogene Rechtskunde/Sozialkunde, 6. Sport. (3) Der fahrtechnische Ausbildungsabschnitt umfasst regelmäßig den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C für das Führen von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7 500 kg. (4) Während mindestens eines feuerwehrtechnischen Wachpraktikums verrichten die Nachwuchskräfte praktischen Einsatzdienst in mindestens einer Feuerwache unter Teilnahme an dem in den jeweiligen Feuerwachen geltenden Schichtdienst. (5) Nachwuchskräfte haben an einer regelmäßigen sportlichen Fortbildung in berufsspezifischen Disziplinen bzw. am Dienstsport teilzunehmen. Die Anforderungen und die Form der Überprüfung werden von der Dienstbehörde festgelegt.

### § 7 — Bewertung der Leistungen

§ 7 Bewertung der Leistungen (1) Die erzielten Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: Note Punkte Beschreibung sehr gut (1) 15 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht 14 gut(2) 13 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 12 11 befriedigend (3) 10 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 9 8 ausreichend (4) 7 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 6 5 mangelhaft (5) 4 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten 3 2 ungenügend (6) 1 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten 0 (2) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst werden, ist die Gesamtnote das auf zwei Dezimalstellen gerundete arithmetische Mittel. (3) Die Gesamtnote lautet bei 14,00 oder mehr Punkten sehr gut, 11,00 bis 13,99 Punkten gut, 8,00 bis 10,99 Punkten befriedigend, 5,00 bis 7,99 Punkten ausreichend, 2,00 bis 4,99 Punkten mangelhaft, 1,99 oder weniger Punkten ungenügend.

### § 8 — Bewertung der Leistungen in der feuerwehrtechnischen Grundausbildung

§ 8 Bewertung der Leistungen in der feuerwehrtechnischen Grundausbildung (1) In jedem der in § 6 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 bis 6 genannten Lehrfächer der feuerwehrtechnischen Grundausbildung werden Fachnoten gebildet. (2) Die Gesamtnote der feuerwehrtechnischen Grundausbildung ist das auf zwei Dezimalstellen gerundete arithmetische Mittel aus den Punktwerten der Fachnoten der feuerwehrtechnischen Grundausbildung. (3) Die feuerwehrtechnische Grundausbildung ist nicht bestanden, wenn eine Fachnote weniger als fünf Punkte beträgt.

### § 9 — Bewertung der Leistungen in den Ausbildungsabschnitten

§ 9 Bewertung der Leistungen in den Ausbildungsabschnitten (1) Nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans werden die erzielten Leistungen mit Punkten gemäß § 7 Absatz 1 bewertet. Ein Ausbildungsabschnitt ist unbeschadet des § 8 erfolgreich absolviert, wenn die zusammenfassende Bewertung mindestens fünf Punkte beträgt. (2) Am Ende jedes feuerwehrtechnischen Wachpraktikums ist die Nachwuchskraft von dem jeweiligen Praxisanleiter oder der jeweiligen Praxisanleiterin zu beurteilen. Die Beurteilung ist in einer Gesamtpunktzahl nach § 7 Absatz 1 zusammenzufassen. Ein feuerwehrtechnisches Wachpraktikum ist erfolgreich absolviert, wenn die Gesamtpunktzahl mindestens fünf Punkte beträgt.

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— Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (APOmDFw) Vom 5. Juni 2009
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-FeuerwmtDAPrVBE2009rahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
