FwLVO · Berlin

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (FwLVO) Vom 20. November 2012

Ausfertigungsdatum:
20.11.2012
Fundstelle:
GVBl. 2012, 407
34 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FwLVO

Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Laufbahngesetzes in der Fassung des Artikels I des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (§ 106 des Landesbeamtengesetzes).

§ 10

Laufbahnprüfung

§ 10 LaufbahnprüfungWährend des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst nach Maßgabe der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (APOgDFw) abzulegen.

§ 11

Probezeit

§ 11 Probezeit(1) Die Dauer der regelmäßigen Probezeit und die Dauer der Mindestprobezeit richten sich nach § 11 des Laufbahngesetzes. Innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten, die vor oder nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistet und die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung dem zu übertragenden Amt entspricht. (2) Bewerberinnen und Bewerber nach § 7 Abs. 3 werden erst dann in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, wenn sie aus dem bisherigen Beamtenverhältnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes entlassen wurden.

§ 12

Voraussetzungen für die Zulassung

§ 12 Voraussetzungen für die Zulassung(1) Zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes darf nur zugelassen werden, wer 1. die Laufbahnprüfung (§ 5) mindestens mit der Prüfungsnote „gut“ abgeschlossen,2. vor der Zulassung ein Jahr oder länger mindestens mit „gut“ oder der Leistungsstufe B - unterer Bereich - bewertete dienstliche Leistungen erbracht,3. mindestens eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von drei Jahren zurückgelegt hat und4. sich nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten für den gehobenen Dienst eignet. (2) Abweichend von Absatz 1 darf auch zugelassen werden, wer die Laufbahnprüfung (§ 5) mindestens mit der Prüfungsnote „befriedigend“ abgeschlossen, vor der Zulassung ein Jahr oder länger mindestens mit „gut“ oder der Leistungsstufe B - unterer Bereich - bewertete Leistungen erbracht und mindestens eine laufbahnrechtliche Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat. Abweichend von Absatz 1 darf darüber hinaus zugelassen werden, wer mindestens eine laufbahnrechtliche Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt und vor der Zulassung ein Jahr oder länger mindestens mit „gut“ oder der Leistungsstufe B - unterer Bereich - bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat. (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 darf auch zum Aufstieg zugelassen werden, wer die Laufbahnbefähigung nach § 10 Abs. 2 des Laufbahngesetzes erworben, vor der Zulassung ein Jahr oder länger mindestens mit „gut“ oder der Leistungsstufe B - unterer Bereich - bewertete dienstliche Leistungen gezeigt und mindestens eine laufbahnrechtliche Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat.

§ 13

Einführung und Laufbahnprüfung

§ 13 Einführung und Laufbahnprüfung(1) Zugelassene Beamtinnen und Beamte werden in die Aufgaben des gehobenen Dienstes eingeführt. Die Einführung dauert mindestens zwei Jahre. (2) Die Einführung erfolgt durch die von der Berliner Feuerwehr bestimmte Aus- und Fortbildungseinrichtung. (3) Während der Einführung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst nach Maßgabe der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (APOgDFw) abzulegen.(4) Die Beamtin bzw. der Beamte bleibt bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes in der bisherigen Rechtsstellung. (5) Erweist sich während der Einführung auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten sowie der Persönlichkeit die Nichteignung für den gehobenen Dienst, ist die Zulassung zurückzunehmen. (6) Wer die in Absatz 3 genannte Prüfung endgültig nicht bestanden hat, wird wieder im mittleren Dienst in dem erreichten Amt seiner bisherigen Rechtsstellung verwendet.

§ 14

Übernahme

§ 14 ÜbernahmeDie Übernahme geschieht nach Maßgabe besetzbarer Stellen durch Verleihung des Einstiegsamtes der neuen Laufbahn. Die Reihenfolge der Übernahme bestimmt sich nach dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg.

§ 15

Voraussetzungen für die Zulassung

§ 15 Voraussetzungen für die Zulassung(1) Zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes mit mindestens einjähriger Einführungszeit darf zugelassen werden, wer 1. mindestens 45 Jahre alt ist,2. sich mindestens drei Jahre im Amt der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters (mit oder ohne Amtszulage) bewährt hat und mindestens mit „befriedigend“ oder der Leistungsstufe C beurteilt wurde,3. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach seinen Fähigkeiten und seiner Persönlichkeit für die Zulassung zum besonderen Aufstieg in den gehobenen Dienst geeignet erscheint. (2) Zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes mit mindestens viermonatiger Einführungszeit darf zugelassen werden, wer 1. das 50. Lebensjahr vollendet hat,2. mindestens das Amt der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters erreicht hat,3. vor der Zulassung ein Jahr oder länger mindestens mit „gut“ oder der Leistungsstufe B - unterer Bereich - bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat und4. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Fähigkeiten und Persönlichkeit für die Zulassung zum verkürzten Aufstieg in den gehobenen Dienst geeignet erscheint. Mit Bestehen der Laufbahnprüfung am Ende der Einführungszeit nach Satz 1 wird die Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst bis einschließlich des Amtes der Brandamtfrau oder des Brandamtmannes erlangt. Abweichend von § 2 Abs. 3 Nr. 1 ist Einstiegsamt für die Dienstkraft, die bereits das Amt der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A mit Amtszulage) innehat, das Amt der Brandoberinspektorin oder des Brandoberinspektors.

§ 16

Einführung

§ 16 Einführung(1) Zugelassene Beamtinnen und Beamte werden theoretisch und praktisch in die Aufgaben des gehobenen Dienstes eingeführt. (2) § 13 Abs. 2 und Absätze 4 bis 5 finden Anwendung.

§ 17

Laufbahnprüfung

§ 17 Laufbahnprüfung(1) Während der Einführung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst gemäß der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (APOgDFw) mit der Maßgabe abzulegen, dass sich der Prüfungsinhalt auf das während der Einführung vermittelte Wissen beschränkt. (2) Bei dem Aufstieg mit viermonatiger Einführungszeit (§ 15 Abs. 2) umfasst die Laufbahnprüfung eine schriftliche Arbeit im Umfang von vier Zeitstunden sowie eine mündliche Prüfung, die dem in § 18 APOgDFw genannten Umfang entspricht. Sofern bereits die schriftliche Arbeit nicht bestanden wird, ist die Laufbahnprüfung ohne weiteres nicht bestanden. Die Prüfung darf bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Die Regelungen des § 26 und des § 27 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (APOgDFw) finden entsprechend Anwendung.(3) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, wird wieder im mittleren Dienst in dem erreichten Amt seiner bisherigen Rechtsstellung verwendet.

§ 18

Übernahme

§ 18 Übernahme§ 14 findet entsprechende Anwendung.

§ 19

Beförderungen

§ 19 BeförderungenDas Amt einer Brandamtsrätin oder eines Brandamtsrates (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben c) darf der Beamtin oder dem Beamten erst verliehen werden, wenn eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens vier Jahren abgeleistet wurde.

§ 2

Gliederung

§ 2 Gliederung(1) Der feuerwehrtechnische Dienst gliedert sich in die Laufbahnen 1. des mittleren Dienstes,2. des gehobenen Dienstes,3. des höheren Dienstes. (2) Zum mittleren Dienst gehören 1. als Einstiegsamt das Amt des Brandmeisters/der Brandmeisterin (Besoldungsgruppe 7 der Besoldungsordnung A),2. als Beförderungsämter das Amt a) des Oberbrandmeisters/der Oberbrandmeisterin (Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A),b) des Hauptbrandmeisters/der Hauptbrandmeisterin (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A),c) des Hauptbrandmeisters/der Hauptbrandmeisterin (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A mit Amtszulage). Die in Satz 1 genannten Ämter dürfen nicht übersprungen werden. Abweichend davon brauchen jedoch von der Dienstkraft, die die Prüfung für den gehobenen Dienst bestanden hat, die in Satz 1 Nr. 2 genannten Ämter beim Aufstieg in den gehobenen Dienst nicht durchlaufen zu werden. Die in Satz 1 genannten Ämter entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz.(3) Zum gehobenen Dienst gehören 1. als Einstiegsamt das Amt des Brandinspektors/der Brandinspektorin (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A),2. als Beförderungsämter das Amt a) des Brandoberinspektors/der Brandoberinspektorin (Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung A),b) des Brandamtmannes/der Brandamtfrau (Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A),c) des Brandamtsrats/der Brandamtsrätin (Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A),d) des Brandoberamtsrats/der Brandoberamtsrätin (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A),e) des Brandoberamtsrats/der Brandoberamtsrätin (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A mit Amtszulage). Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist Einstiegsamt für die Dienstkraft, die für die Befähigung eine Diplomprüfung an einer Fachhochschule oder den Bachelor-Abschluss in einem mindestens dreijährigen Bachelor-Studiengang an einer Universität oder Fachhochschule oder einen Masterabschluss nachweist, das in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte Amt (Besoldungsgruppe A 10 der Besoldungsordnung A). Die in Satz 1 genannten Ämter dürfen nicht übersprungen werden. Abweichend davon brauchen jedoch von der Dienstkraft, die die Prüfung für den höheren Dienst bestanden hat, die in Satz 1 Nr. 2 Buchstaben c bis e genannten Ämter beim Aufstieg in den höheren Dienst nicht durchlaufen zu werden. Die in Satz 1 genannten Ämter entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz.(4) Zum höheren Dienst gehören 1. als Einstiegsamt das Amt des Brandrats/der Brandrätin (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A),2. als Beförderungsämter das Amt a) des Brandoberrats/der Brandoberrätin (Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A),b) des Branddirektors/der Branddirektorin (Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A),c) des Leitenden Branddirektors/der Leitenden Branddirektorin (Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A),d) des Leitenden Branddirektors/der Leitenden Branddirektorin - als Vertreter(in) des Landesbranddirektors/der Landesbranddirektorin - (Besoldungsgruppe 3 der Besoldungsordnung B),e) des Landesbranddirektors/der Landesbranddirektorin (Besoldungsgruppe 5 der Besoldungsordnung B). Die in Satz 1 genannten Ämter dürfen mit Ausnahme des in Nummer 2 Buchstabe d genannten Amtes nicht übersprungen werden. Die Ämter entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz.(5) Befindet sich die Dienstkraft im Amt der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A, mit oder ohne Amtszulage), der Brandoberamtsrätin oder des Brandoberamtsrats (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A, mit oder ohne Amtszulage), so darf ihr ein Amt der nächst höheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn sie die Befähigung für diese Laufbahn besitzt. Das Gleiche gilt für die Übertragung der Aufgaben eines Amtes der nächst höheren Laufbahn. (6) Beförderungen in die in Absatz 5 genannten Ämter dürfen nicht auf einer Stelle der gleichen Besoldungsgruppe für das Einstiegsamt der nächst höheren Laufbahn vorgenommen werden. (7) Als Grundlage und zur Systematisierung der Personalentwicklung ist von der Berliner Feuerwehr ein Personalentwicklungskonzept für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu erstellen. Ziel ist es, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern.

§ 20

Voraussetzungen für die Zulassung

§ 20 Voraussetzungen für die Zulassung(1) Unmittelbar zum Vorbereitungsdienst des höheren Dienstes darf nur zugelassen werden, wer 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,2. das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. das Studium in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung a) an einer Universität mit einer Hochschulprüfung (Diplom-Hauptprüfung, Master) oderb) an einer Universität mit einer ersten Staatsprüfung oderc) an einer Fachhochschule mit dem Master-Abschluss in einem Studiengang, der in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuft wurde, abgeschlossen hat, 4. nach dem Ergebnis eines Eignungsverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. (2) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die die Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 2 erfüllen, können zum Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst zugelassen werden, ohne aus dem bisherigen Beamtenverhältnis entlassen zu werden. Die Beamtinnen und Beamten leisten den Vorbereitungsdienst in ihrer bisherigen Rechtsstellung ab.

§ 21

Einstellung

§ 21 EinstellungDer angenommene Bewerber wird als Beamter auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandreferendar“, die angenommene Bewerberin als Beamtin auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandreferendarin“ in den Vorbereitungsdienst (§ 22) eingestellt. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 22

Vorbereitungsdienst

§ 22 Vorbereitungsdienst(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen, können auf Antrag bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. (2) Mindestens einer der Ausbildungsabschnitte ist im Bereich des Landes Berlin abzuleisten. (3) § 9 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.(4) Für die Ausbildung ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich; Abweichungen sind im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde zulässig.

§ 23

Prüfung

§ 23 PrüfungNach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist als Laufbahnprüfung die Staatsprüfung vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abzulegen. Für die Prüfung ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.

§ 24

Beendigung des Vorbereitungsdienstes

§ 24 Beendigung des VorbereitungsdienstesSetzt eine Beamtin oder ein Beamter nach erstmalig nicht bestandener Prüfung den Vorbereitungsdienst nicht fort, ist der Vorbereitungsdienst auf Grund endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung beendet. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. Sofern Beamtinnen und Beamte den Vorbereitungsdienst gemäß § 20 Abs. 2 in ihrer bisherigen Rechtsstellung abgeleistet haben, werden sie bei endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung wieder in dem erreichten Amt ihrer bisherigen Rechtsstellung verwendet.

§ 25

Voraussetzungen für die Zulassung

§ 25 Voraussetzungen für die Zulassung(1) Zur Probezeit für die Laufbahn des höheren Dienstes darf nur zugelassen werden, wer 1. die in § 23 genannte Prüfung bestanden hat,2. die Voraussetzungen des § 20 Nr. 1 und 4 erfüllt. (2) Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen; sie führen als Amtsbezeichnung die Bezeichnung des Einstiegsamtes ihrer Laufbahn. Bewerberinnen und Bewerber nach § 20 Abs. 2 werden erst dann in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, wenn sie aus dem bisherigen Beamtenverhältnis nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes entlassen wurden.

§ 26

Probezeit

§ 26 ProbezeitDie Dauer der regelmäßigen Probezeit und die Dauer der Mindestprobezeit richten sich nach § 11 des Laufbahngesetzes. Innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten, die vor oder nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistet und die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung dem zu übertragenden Amt entspricht.

§ 27

Voraussetzungen für die Zulassung

§ 27 Voraussetzungen für die ZulassungZum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes darf nur zugelassen werden, wer 1. das 46. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,2. eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren zurückgelegt hat,3. sich mindestens im Amt der Brandamtfrau oder des Brandamtmannes (Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A) befindet,4. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach seinen dienstlichen Leistungen, seinen Fähigkeiten sowie nach seiner Persönlichkeit für den höheren Dienst geeignet erscheint.

§ 28

Einführung

§ 28 Einführung(1) Zugelassene Beamtinnen und Beamte werden in die Aufgaben des höheren Dienstes eingeführt. (2) Die Einführung dauert mindestens ein Jahr. (3) § 13 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.(4) Für die Einführung ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV NRW. S. 166) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich; Abweichungen sind im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde zulässig.

§ 29

Prüfung

§ 29 Prüfung(1) Nach erfolgreicher Einführung ist die in § 23 genannte Prüfung abzulegen. (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, wird wieder im gehobenen Dienst in dem erreichten Amt seiner bisherigen Rechtsstellung verwendet.

§ 3

Voraussetzungen für die Zulassung

§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung(1) In den Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes darf nur eingestellt werden, wer 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,2. das 31. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. a) mindestens die Hauptschule mit Erfolg besucht oder die Berufsbildungsreife erlangt hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 35 des Laufbahngesetzes) besitzt und in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung die Gesellenprüfung (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes bestanden hat oder einen gleichwertigen beruflichen Bildungsstand besitzt oderb) in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung eine Fachschule oder Fachoberschule mit Erfolg besucht hat oder eine gleichwertige Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfolgreich abgeschlossen hat, 4. nach dem Ergebnis eines Eignungsverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 kann abgewichen werden, wenn ein mittlerer Schulabschluss (§ 21 Absatz 1 Nummer 3 des Schulgesetzes) erreicht und eine theoretische und praktische handwerklich-technische Grundqualifikation erfolgreich absolviert wurde. Ob die Zulassungsmöglichkeit nach Satz 1 angeboten wird, entscheidet die Berliner Feuerwehr im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde.

§ 30

Übernahme

§ 30 Übernahme§ 14 findet entsprechende Anwendung.

§ 31

Beförderungen

§ 31 BeförderungenDas Amt einer Branddirektorin bzw. eines Branddirektors (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) darf der Beamtin bzw. dem Beamten erst verliehen werden, wenn eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens drei Jahren abgeleistet wurde.

§ 32

Verwaltungsvorschriften

§ 32 VerwaltungsvorschriftenDie zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Laufbahnordnungsbehörde.

§ 33

Inkrafttreten

§ 33 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehr-Laufbahnverordnung - FwLVO) vom 8. Mai 2007 außer Kraft.

§ 4

Einstellung

§ 4 EinstellungDer angenommene Bewerber wird als Beamter auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandmeister-Anwärter“, die angenommene Bewerberin als Beamtin auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandmeister-Anwärterin“ in den Vorbereitungsdienst (§ 5) eingestellt.

§ 5

Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

§ 5 Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Während des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst nach Maßgabe der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (APOmDFw) abzulegen.(2) Erweist sich eine Beamtin oder ein Beamter während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als ungeeignet, so ist unverzüglich die Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu verfügen. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.

§ 6

Probezeit

§ 6 Probezeit(1) Die Dauer der regelmäßigen Probezeit und die Dauer der Mindestprobezeit richten sich nach § 11 des Laufbahngesetzes. Innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten, die vor oder nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung dem zu übertragenden Amt entspricht. (2) Während der Probezeit hat sich die Beamtin oder der Beamte in den Dienstgeschäften der Laufbahn zu bewähren. Hierzu gehört nach Vorgabe der Dienstbehörde die erfolgreiche Teilnahme an Unterweisungen. Dazu kann auch die Fortbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten gehören. Am Ende der Probezeit sind die Fahrerlaubnis nach Klasse C und die Berechtigung und Befähigung zum Fahren mit Sonderrechten nachzuweisen. (3) Wer sich in der Probezeit nicht bewährt hat, wird entlassen. Dies gilt insbesondere, wenn 1. eine der Unterweisungen, die für die Ausübung des Amtes erforderlich sind, auch nach Wiederholung nicht erfolgreich abgeschlossen wird,2. die Fahrerlaubnis nach Klasse C am Ende der Probezeit nicht vorliegt oder3. die Berechtigung und Befähigung zum Fahren mit Sonderrechten am Ende der Probezeit nicht vorliegt. (4) Wird die Laufbahnbefähigung nach § 10 Absatz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 des Laufbahngesetzes erworben, finden die Absätze 1 bis 3 Anwendung. Zeiten im öffentlichen Dienst, die nicht bereits bei der Entscheidung nach § 10 Absatz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 des Laufbahngesetzes berücksichtigt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung dem zu übertragenden Amt entspricht.

§ 7

Voraussetzungen für die Zulassung

§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung(1) Unmittelbar zum Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes darf nur zugelassen werden, wer 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,2. das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. das Studium in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung mit der Diplomprüfung an einer Fachhochschule oder dem Bachelor-Abschluss in einem mindestens dreijährigen Bachelor-Studiengang an einer Universität oder Fachhochschule abgeschlossen hat,4. nach dem Ergebnis eines Eignungsverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann auch zugelassen werden, wer 1. einen Diplomabschluss an einer Universität oder einen Masterabschluss in einer für die Verwendung für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung abgelegt hat oder2. einen Diplomabschluss an einer Fachhochschule oder Universität, einen Bachelor-Abschluss in einem mindestens dreijährigen Bachelor-Studiengang oder einen Masterabschluss in einer sonstigen Fachrichtung abgelegt hat und über eine für die Verwendung in der Laufbahn förderliche Zusatzqualifikation verfügt. (3) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die die Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 2 erfüllen, können für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst zugelassen werden, ohne aus dem bisherigen Beamtenverhältnis entlassen zu werden. Abs. 2 findet Anwendung. Die Beamtinnen und Beamten leisten den Vorbereitungsdienst in ihrer bisherigen Rechtsstellung ab.

§ 8

Einstellung

§ 8 EinstellungDer angenommene Bewerber wird als Beamter auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandoberinspektor-Anwärter“, die angenommene Bewerberin als Beamtin auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandoberinspektor-Anwärterin“ in den Vorbereitungsdienst (§ 9) eingestellt. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 9

Vorbereitungsdienst

§ 9 Vorbereitungsdienst(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die für die Ausbildung förderlichen Zeiten einer beruflichen Tätigkeit oder eines Studiums an einer Universität oder Fachhochschule oder der Zusatzqualifikation gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis zu zwei Jahren angerechnet werden. (2) Erweist sich eine Beamtin oder ein Beamter während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als ungeeignet, so ist unverzüglich die Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu verfügen. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.