Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehr-Laufbahnverordnung - FwLVO) Vom 8. Mai 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 08.05.2007
- Fundstelle:
- GVBl. 2007, 206
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (§ 106 des Landesbeamtengesetzes).
Probezeit
§ 11 ProbezeitDie Dauer der regelmäßigen Probezeit und die Dauer der Mindestprobezeit richten sich nach § 13 des Laufbahngesetzes. Innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten, die vor oder nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistet und die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung dem zu übertragenden Amt entspricht.
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 12 Voraussetzungen für die Zulassung(1) Zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes darf nur zugelassen werden, wer 1. die Laufbahnprüfung (§ 5) mindestens mit der Prüfungsnote "gut" abgeschlossen,2. zuletzt mindestens mit dem Buchstaben B - unterer Bereich - bewertete dienstliche Leistungen erbracht,3. mindestens eine Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von drei Jahren zurückgelegt hat und4. sich nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten für den gehobenen Dienst eignet. (2) Abweichend von Absatz 1 darf auch zugelassen werden, wer die Laufbahnprüfung (§ 5) mindestens mit der Prüfungsnote "befriedigend" abgeschlossen, zuletzt mindestens mit dem Buchstaben B - unterer Bereich - bewertete Leistungen erbracht und mindestens eine Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von vier Jahren zurückgelegt hat. Abweichend von Absatz 1 darf darüber hinaus zugelassen werden, wer mindestens eine Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von sechs Jahren zurückgelegt und zuletzt mindestens mit dem Buchstaben B - unterer Bereich - bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat. (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 darf auch zum Aufstieg zugelassen werden, wer die Laufbahnbefähigung nach § 29 Abs. 5 des Laufbahngesetzes erworben, zuletzt mindestens mit dem Buchstaben B - unterer Bereich - bewertete dienstliche Leistungen gezeigt und mindestens eine Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von vier Jahren zurückgelegt hat.
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 20 Voraussetzungen für die ZulassungUnmittelbar zur Laufbahn des höheren Dienstes darf nur zugelassen werden, wer 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,2. das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. das Studium in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtunga) an einer Universität mit einer Hochschulprüfung (Diplom-Hauptprüfung, Master) oderb) an einer Universität mit einer ersten Staatsprüfung oderc) an einer Fachhochschule mit dem Master-Abschluss in einem Studiengang, der in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuft wurde,abgeschlossen hat,4. nach dem Ergebnis eines Eignungsverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
Beendigung des Vorbereitungsdienstes
§ 24 Beendigung des VorbereitungsdienstesSetzt eine Beamtin oder ein Beamter nach erstmalig nicht bestandener Prüfung den Vorbereitungsdienst nicht fort, ist der Vorbereitungsdienst auf Grund endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung beendet. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.
Probezeit
§ 26 ProbezeitDie Dauer der regelmäßigen Probezeit und die Dauer der Mindestprobezeit richten sich nach § 13 des Laufbahngesetzes. Innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten, die vor oder nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistet und die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung dem zu übertragenden Amt entspricht.
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 27 Voraussetzungen für die ZulassungZum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes darf nur zugelassen werden, wer 1. das 46. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,2. eine Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren zurückgelegt hat,3. sich mindestens in dem in § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Amt befindet,4. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach seinen dienstlichen Leistungen, seinen Fähigkeiten sowie nach seiner Persönlichkeit für den höheren Dienst geeignet erscheint.
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung(1) In die Laufbahn des mittleren Dienstes darf nur eingestellt werden, wer 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,2. das 31. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3.a) mindestens die Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 35 des Laufbahngesetzes) besitzt und in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung die Gesellenprüfung (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes bestanden hat oder einen gleichwertigen beruflichen Bildungsstand besitzt oderb) in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung eine Fachschule oder Fachoberschule mit Erfolg besucht hat oder eine gleichwertige Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfolgreich abgeschlossen hat,4. nach dem Ergebnis eines Eignungsverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 kann abgewichen werden, wenn ein mittlerer Schulabschluss (§ 21 Absatz 1 Nummer 3 des Schulgesetzes) erreicht und eine theoretische und praktische handwerklich-technische Grundqualifikation erfolgreich absolviert wurde. Ob die Zulassungsmöglichkeit nach Satz 1 angeboten wird, entscheidet die Berliner Feuerwehr im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde.
Beförderungen
§ 31 BeförderungenDas Amt einer Branddirektorin bzw. eines Branddirektors (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) darf der Beamtin bzw. dem Beamten erst verliehen werden, wenn eine Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von mindestens drei Jahren abgeleistet wurde.
Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
§ 5 Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr. (2) Erweist sich eine Beamtin oder ein Beamter während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als ungeeignet, so ist unverzüglich die Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu verfügen. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.(3) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst abzulegen.
Probezeit
§ 6 Probezeit(1) Die Dauer der regelmäßigen Probezeit und die Dauer der Mindestprobezeit richten sich nach § 13 des Laufbahngesetzes. Innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten, die vor oder nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung dem zu übertragenden Amt entspricht. (2) Während der Probezeit hat sich die Beamtin oder der Beamte in den Dienstgeschäften der Laufbahn zu bewähren. Hierzu gehört auch die erfolgreiche Teilnahme an Unterweisungen. Am Ende der Probezeit sind die Fahrerlaubnis nach Klasse C und die Berechtigung zum Fahren mit Sonderrechten nachzuweisen. (3) Wer sich in der Probezeit nicht bewährt hat, wird entlassen. Dies gilt insbesondere, wenn 1. eine der Unterweisungen auch nach Wiederholung nicht erfolgreich abgeschlossen wird,2. die Fahrerlaubnis nach Klasse C am Ende der Probezeit nicht vorliegt oder3. die Berechtigung zum Fahren mit Sonderrechten am Ende der Probezeit nicht vorliegt. (4) Wird die Laufbahnbefähigung nach § 29 Absatz 4 des Laufbahngesetzes erworben, finden die Absätze 1 bis 3 Anwendung. Zeiten im öffentlichen Dienst, die nicht bereits bei der Entscheidung nach § 29 Absatz 4 des Laufbahngesetzes berücksichtigt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung dem zu übertragenden Amt entspricht.
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung(1) Unmittelbar zur Laufbahn des gehobenen Dienstes darf nur zugelassen werden, wer 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,2. das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,3. das Studium in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung mit der Diplomprüfung an einer Fachhochschule oder dem Bachelor-Abschluss in einem mindestens dreijährigen Bachelor-Studiengang an einer Universität oder Fachhochschule abgeschlossen hat,4. nach dem Ergebnis eines Eignungsverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann auch zugelassen werden, wer 1. einen Diplomabschluss an einer Universität oder einen Masterabschluss in einer für die Verwendung für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung abgelegt hat oder2. einen Diplomabschluss an einer Fachhochschule oder Universität, einen Bachelor-Abschluss in einem mindestens dreijährigen Bachelor-Studiengang oder einen Masterabschluss in einer sonstigen Fachrichtung abgelegt hat und über eine für die Verwendung in der Laufbahn förderliche Zusatzqualifikation verfügt.
Vorbereitungsdienst
§ 9 Vorbereitungsdienst(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die für die Ausbildung förderlichen Zeiten einer beruflichen Tätigkeit oder eines Studiums an einer Universität oder Fachhochschule oder der Zusatzqualifikation gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis zu zwei Jahren angerechnet werden. (2) Erweist sich eine Beamtin oder ein Beamter während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als ungeeignet, so ist unverzüglich die Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu verfügen. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.
Einstellung
§ 4 EinstellungDer angenommene Bewerber wird als Beamter auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung "Brandmeister-Anwärter", die angenommene Bewerberin als Beamtin auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung "Brandmeister-Anwärterin" in den Vorbereitungsdienst (§ 5) eingestellt.*
Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
§ 5 Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahr. (2) Erweist sich eine Beamtin oder ein Beamter während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als ungeeignet, so ist unverzüglich die Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu verfügen. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.(3) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst abzulegen.
Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Laufbahngesetzes vom 17. Juli 1984 (GVBl. S. 976), geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200), wird verordnet:
Laufbahnprüfung
§ 10 LaufbahnprüfungNach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst abzulegen.
Einführung und Laufbahnprüfung
§ 13 Einführung und Laufbahnprüfung(1) Zugelassene Beamtinnen und Beamte werden in die Aufgaben des gehobenen Dienstes eingeführt. Die Einführung dauert mindestens zwei Jahre. (2) Die Einführung erfolgt durch die von der Berliner Feuerwehr bestimmte Aus- und Fortbildungseinrichtung. (3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Prüfung für den gehobenen Dienst abzulegen. (4) Die Beamtin bzw. der Beamte bleibt bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes in der bisherigen Rechtsstellung. (5) Erweist sich während der Einführung auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten sowie der Persönlichkeit die Nichteignung für den gehobenen Dienst, ist die Zulassung zurückzunehmen. (6) Wer die in Absatz 3 genannte Prüfung endgültig nicht bestanden hat, wird wieder im mittleren Dienst verwendet.
Übernahme
§ 14 ÜbernahmeDie Übernahme geschieht nach Maßgabe besetzbarer Stellen durch Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn. Die Reihenfolge der Übernahme bestimmt sich nach dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg.
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 15 Voraussetzungen für die ZulassungZum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes darf auch zugelassen werden, wer 1. mindestens 45 Jahre alt ist,2. sich mindestens drei Jahre in einem der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben b und c genannten Ämter mindestens mit dem Buchstaben C bewährt hat,3. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach seinen Fähigkeiten und seiner Persönlichkeit für die Zulassung zum besonderen Aufstieg in den gehobenen Dienst geeignet erscheint.
Einführung
§ 16 Einführung(1) Die Beamtin bzw. der Beamte wird bei der Dienstbehörde theoretisch und praktisch in die Aufgaben des gehobenen Dienstes eingeführt. Die Einführung dauert mindestens ein Jahr. (2) § 13 Abs. 4 und 5 findet Anwendung.
Prüfung
§ 17 Prüfung(1) Nach erfolgreicher Einführung ist die in § 10 genannte Prüfung mit der Maßgabe abzulegen, dass sich der Prüfungsinhalt auf das während der Einführung nach § 16 Abs. 1 vermittelte Wissen beschränkt. (2) § 13 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
Übernahme
§ 18 Übernahme§ 14 findet entsprechende Anwendung.
Beförderungen
§ 19 BeförderungenDas Amt einer Brandamtsrätin bzw. eines Brandamtsrates (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben c) darf der Beamtin bzw. dem Beamten erst verliehen werden, wenn eine Dienstzeit (§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes) von mindestens vier Jahren abgeleistet wurde.
Gliederung
§ 2 Gliederung(1) Der feuerwehrtechnische Dienst gliedert sich in die Laufbahnen 1. des mittleren Dienstes,2. des gehobenen Dienstes,3. des höheren Dienstes. (2) Zum mittleren Dienst gehören 1. als Eingangsamt das Amtdes Brandmeisters/der Brandmeisterin (Besoldungsgruppe 7 der Besoldungsordnung A),2. als Beförderungsämter das Amta) des Oberbrandmeisters/der Oberbrandmeisterin (Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A),b) des Hauptbrandmeisters/der Hauptbrandmeisterin (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A),c) des Hauptbrandmeisters/der Hauptbrandmeisterin (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A mit Amtszulage). Die in Satz 1 genannten Ämter dürfen nicht übersprungen werden. Abweichend davon brauchen jedoch von der Dienstkraft, die die Prüfung für den gehobenen Dienst bestanden hat, die in Satz 1 Nr. 2 genannten Ämter beim Aufstieg in den gehobenen Dienst nicht durchlaufen zu werden. (3) Zum gehobenen Dienst gehören 1. als Eingangsamt das Amtdes Brandinspektors/der Brandinspektorin (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A),2. als Beförderungsämter das Amta) des Brandoberinspektors/der Brandoberinspektorin (Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung A),b) des Brandamtmannes/der Brandamtfrau (Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A),c) des Brandamtsrats/der Brandamtsrätin (Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A),d) des Brandoberamtsrats/der Brandoberamtsrätin (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A),e) des Brandoberamtsrats/der Brandoberamtsrätin (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A mit Amtszulage). Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist Eingangsamt für die Dienstkraft, die für die Befähigung eine Diplomprüfung an einer Fachhochschule oder den Bachelor-Abschluss in einem mindestens dreijährigen Bachelor-Studiengang an einer Universität oder Fachhochschule nachweist, das in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte Amt (Besoldungsgruppe A 10 der Besoldungsordnung A). Das Studium muss in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung absolviert worden sein. Die in Satz 1 genannten Ämter dürfen nicht übersprungen werden. Abweichend davon brauchen jedoch von der Dienstkraft, die die Prüfung für den höheren Dienst bestanden hat, die in Satz 1 Nr. 2 Buchstaben c bis e genannten Ämter beim Aufstieg in den höheren Dienst nicht durchlaufen zu werden. (4) Zum höheren Dienst gehören 1. als Eingangsamt das Amtdes Brandrats/der Brandrätin (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A),2. als Beförderungsämter das Amta) des Brandoberrats/der Brandoberrätin (Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A),b) des Branddirektors/der Branddirektorin (Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A),c) des Leitenden Branddirektors/der Leitenden Branddirektorin (Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A),d) des Leitenden Branddirektors/der Leitenden Branddirektorin - als Vertreter(in) des Landesbranddirektors/der Landesbranddirektorin - (Besoldungsgruppe 3 der Besoldungsordnung B),e) des Landesbranddirektors/der Landesbranddirektorin (Besoldungsgruppe 5 der Besoldungsordnung B). Die in Satz 1 genannten Ämter dürfen mit Ausnahme des in Nummer 2 Buchstabe d genannten Amtes nicht übersprungen werden. (5) Befindet sich die Dienstkraft in einem der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c und in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben d und e genannten Ämter, so darf ihr ein Amt der nächsthöheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn sie die Befähigung für diese Laufbahn besitzt. Das Gleiche gilt für die Übertragung der Aufgaben eines Amtes der nächsthöheren Laufbahn. (6) Beförderungen in die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben d und e genannten Ämter dürfen nicht auf einer Stelle der gleichen Besoldungsgruppe für das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn vorgenommen werden.
Einstellung
§ 21 EinstellungDer angenommene Bewerber wird als Beamter auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung "Brandreferendar", die angenommene Bewerberin als Beamtin auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung "Brandreferendarin" in den Vorbereitungsdienst (§ 22) eingestellt.
Vorbereitungsdienst
§ 22 Vorbereitungsdienst(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen, können auf Antrag bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. (2) Mindestens einer der Ausbildungsabschnitte ist im Bereich des Landes Berlin abzuleisten. (3) § 9 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.(4) Für die Ausbildung ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2004 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich; Abweichungen sind im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde zulässig.
Prüfung
§ 23 PrüfungNach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist als Laufbahnprüfung die Staatsprüfung vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abzulegen. Für die Prüfung ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2004 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 25 Voraussetzungen für die Zulassung(1) Zur Probezeit für die Laufbahn des höheren Dienstes darf nur zugelassen werden, wer 1. das 41. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,2. die in § 23 genannte Prüfung bestanden hat,3. die Voraussetzungen des § 20 Nr. 1 und 4 erfüllt. (2) Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen; sie führen als Amtsbezeichnung die Bezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn.
Einführung
§ 28 Einführung(1) Zugelassene Beamtinnen und Beamte werden in die Aufgaben des höheren Dienstes eingeführt. (2) Die Einführung dauert mindestens ein Jahr. (3) § 13 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.(4) Für die Einführung ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2004 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich; Abweichungen sind im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde zulässig.
Prüfung
§ 29 Prüfung(1) Nach erfolgreicher Einführung ist die in § 23 genannte Prüfung abzulegen. (2) Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, werden wieder im gehobenen Dienst verwendet.
Übernahme
§ 30 Übernahme§ 14 findet entsprechende Anwendung.
Verwaltungsvorschriften
§ 32 VerwaltungsvorschriftenDie zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde.
Inkrafttreten
§ 33 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Monats in Kraft. Mit dem Inkrafttreten tritt die bisherige Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehr-Laufbahnverordnung - FwLVO) vom 9. Februar 1976 in der Fassung vom 24. August 1998 außer Kraft.(2) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder in Beschlüssen des Landespersonalausschusses, die allgemeine Bedeutung haben, auf Vorschriften oder Bezeichnungen Bezug genommen, die von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an nicht mehr gelten, so treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieser Verordnung.
Einstellung
§ 4 EinstellungDer angenommene Bewerber wird als Beamter auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung "Brandmeister-Anwärter", die angenommene Bewerberin als Beamtin auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung "Brandmeister-Anwärterin" in den Vorbereitungsdienst (§ 5) eingestellt.
Einstellung
§ 8 EinstellungDer angenommene Bewerber wird als Beamter auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung "Brandoberinspektor-Anwärter", die angenommene Bewerberin als Beamtin auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung "Brandoberinspektor-Anwärterin" in den Vorbereitungsdienst (§ 9) eingestellt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.