Berlin

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst Vom 9. Februar 2009

Ausfertigungsdatum:
09.02.2009
Fundstelle:
GVBl. 2009, 57
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1[Änderungsanweisungen zur Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 25. April 2001 (GVBl. S. 121).]

Artikel

Artikel IIFür Nachwuchskräfte, deren Leistungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Noten bewertet wurden, stellt die Ausbildungsleitung die Noten auf das Punktsystem gemäß Artikel I Nummer 4 um.

Artikel

Artikel IIIDiese Verordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft.

Eingangsformel FeuerwgtDAPrV1ÄndV

Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200) wird verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.