FeuerwEBenGebO25ÄndV BE · Berlin

Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung Vom 30. Juni 2003

Ausfertigungsdatum:
30.06.2003
Fundstelle:
GVBl. 2003, 242
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel IIDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Für Behandlungsleistungen des seit dem 1. November 2002 an Stelle des Notarztwagens am Krankenhaus Marzahn stationierten Notarzt-Einsatzfahrzeugs bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung sind Gebühren nach den Tarifstellen 1.2 und 1.4 des bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Gebührenverzeichnisses zu erheben mit der Maßgabe, dass die Höhe der Gebühr 349,73 € je Person beträgt.

Artikel

Artikel I[Änderungsanweisungen zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung in der Fassung vom 13. April 1995 (GVBl. S. 293).]

Eingangsformel FeuerwEBenGebO25ÄndV

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), wird verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.