Verordnung über die Festlegung der Straßen I. und II. Ordnung im Land Berlin Vom 15. August 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 15.08.2007
- Fundstelle:
- GVBl. 2007, 337
Besondere Festlegung für die Friedrichstraße
§ 1a Besondere Festlegung für die FriedrichstraßeAbweichend zu den in der Anlage zu § 1 enthaltenen zeichnerischen Festlegungen ist die Friedrichstraße im Teilabschnitt zwischen der Leipziger Straße und der Reinhardtstraße von der Festlegung als Straße II. Ordnung ausgenommen.
Anlage Straßenplan des Landes Berlin mit Bestand der Bundesfernstraßen (nachrichtlich)
Auf Grund des § 27 Abs. 1 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird in Abstimmung mit den Bezirken verordnet:
Festlegung der Straßen I. und II. Ordnung
§ 1 Festlegung der Straßen I. und II. OrdnungDie Straßen I. und II. Ordnung gemäß § 20 Nr. 1 und 2 des Berliner Straßengesetzes werden entsprechend dem als Anlage beigefügten Straßenplan des Landes Berlin festgelegt.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 15. August 2007Ingeborg Junge-ReyerSenatsverwaltung für Stadtentwicklung
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.