FestStrI/IIOV BE · Berlin

Verordnung über die Festlegung der Straßen I. und II. Ordnung im Land Berlin Vom 15. August 2007

Ausfertigungsdatum:
15.08.2007
Fundstelle:
GVBl. 2007, 337
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1a

Besondere Festlegung für die Friedrichstraße

§ 1a Besondere Festlegung für die FriedrichstraßeAbweichend zu den in der Anlage zu § 1 enthaltenen zeichnerischen Festlegungen ist die Friedrichstraße im Teilabschnitt zwischen der Leipziger Straße und der Reinhardtstraße von der Festlegung als Straße II. Ordnung ausgenommen.

Anlage FestStrI/IIOV

Anlage Straßenplan des Landes Berlin mit Bestand der Bundesfernstraßen (nachrichtlich)

Eingangsformel FestStrI/IIOV

Auf Grund des § 27 Abs. 1 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird in Abstimmung mit den Bezirken verordnet:

§ 1

Festlegung der Straßen I. und II. Ordnung

§ 1 Festlegung der Straßen I. und II. OrdnungDie Straßen I. und II. Ordnung gemäß § 20 Nr. 1 und 2 des Berliner Straßengesetzes werden entsprechend dem als Anlage beigefügten Straßenplan des Landes Berlin festgelegt.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 15. August 2007Ingeborg Junge-ReyerSenatsverwaltung für Stadtentwicklung

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.