Gesetz über die Sonn- und Feiertage Vom 28. Oktober 1954
- Ausfertigungsdatum:
- 28.10.1954
- Fundstelle:
- GVBl. 1954, 615
Allgemeine Feiertage
§ 1 Allgemeine Feiertage(1) Allgemeine Feiertage sind außer den Sonntagen:1. der Neujahrstag2. der Frauentag (8. März)3. der Karfreitag4. der Ostermontag5. der 1. Mai6. der Himmelfahrtstag7. der Pfingstmontag8. der Tag der deutschen Einheit9. der 1. Weihnachtstag10. der 2. Weihnachtstag.(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Tage sind allgemeine, gesetzliche und staatlich anerkannte Feiertage und Festtage auch im Sinne anderer gesetzlicher Bestimmungen.(3) Die Sonntage und allgemeinen Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung staatlichen Schutz.
Ordnungswidrigkeiten
§ 5 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die auf Grund des § 4 erlassenen Schutzvorschriften verstößt- soweit die Schutzvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift vor dem 1. Juli 1969 erlassen worden ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Allgemeine Feiertage
§ 1 Allgemeine Feiertage(1) Allgemeine Feiertage sind außer den Sonntagen: 1. der Neujahrstag2. der Karfreitag3. der Ostermontag4. der 1. Mai5. der Himmelfahrtstag6. der Pfingstmontag7. der Tag der deutschen Einheit8. der 1. Weihnachtstag9. der 2. Weihnachtstag. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Tage sind allgemeine, gesetzliche und staatlich anerkannte Feiertage und Festtage auch im Sinne anderer gesetzlicher Bestimmungen. (3) Die Sonntage und allgemeinen Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung staatlichen Schutz.
Kirchliche Feiertage
§ 2 Kirchliche Feiertage(1) Kirchliche Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind Feiertage, die von den Kirchen und Religionsgesellschaften begangen werden und nicht allgemeine Feiertage im Sinne des § 1 sind.(2) Den in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehenden Angehörigen einer Religionsgesellschaft ist an den kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zum Besuch der kirchlichen Veranstaltungen zu geben, soweit nicht unabweisbare betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen.
Religiöse Feiertage
§ 2 Religiöse Feiertage(1) Religiöse Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind Feiertage, die von den christlichen Kirchen, den muslimischen Glaubensgemeinschaften, der Jüdischen Gemeinde zu Berlin und anderen Religionsgesellschaften begangen werden und nicht allgemeine Feiertage im Sinne des § 1 sind.(2) Den in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehenden Angehörigen einer Religionsgesellschaft ist an den religiösen Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zum Besuch der religiösen Veranstaltungen zu geben, soweit nicht unabweisbare betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen.
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsvorschriften
§ 4 Ermächtigung zum Erlaß von RechtsvorschriftenDer Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere Vorschriften über den Schutz der Sonntage, der allgemeinen und der religiösen Feiertage sowie der Gedenk- und Trauertage, zu erlassen. Diese Vorschriften können sich auch auf den Schutz des Tages vor dem Weihnachtsfest (Heiligabend) und der Woche vor Ostern (Karwoche) beziehen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Allgemeine Feiertage
§ 1 Allgemeine Feiertage(1) Allgemeine Feiertage sind außer den Sonntagen: 1. der Neujahrstag2. der Karfreitag3. der Ostermontag4. der 1. Mai5. der Himmelfahrtstag6. der Pfingstmontag7. der Tag der deutschen Einheit8. der 1. Weihnachtstag9. der 2. Weihnachtstag10. der 31. Oktober 2017 (500. Jahrestag der Reformation). (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Tage sind allgemeine, gesetzliche und staatlich anerkannte Feiertage und Festtage auch im Sinne anderer gesetzlicher Bestimmungen. (3) Die Sonntage und allgemeinen Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung staatlichen Schutz.
Allgemeine Feiertage
§ 1 Allgemeine Feiertage(1) Allgemeine Feiertage sind außer den Sonntagen: 1. der Neujahrstag2. der Karfreitag3. der Ostermontag4. der 1. Mai5. der Himmelfahrtstag6. der Pfingstmontag7. der Tag der deutschen Einheit8. der 1. Weihnachtstag9. der 2. Weihnachtstag. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Tage sind allgemeine, gesetzliche und staatlich anerkannte Feiertage und Festtage auch im Sinne anderer gesetzlicher Bestimmungen. (3) Die Sonntage und allgemeinen Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung staatlichen Schutz.
Allgemeine Feiertage
§ 1 Allgemeine Feiertage(1) Allgemeine Feiertage sind außer den Sonntagen:1. der Neujahrstag2. der Frauentag (8. März)3. der Karfreitag4. der Ostermontag5. der 1. Mai6. der Himmelfahrtstag7. der Pfingstmontag8. der Tag der deutschen Einheit9. der 1. Weihnachtstag10. der 2. Weihnachtstag11. der 8. Mai 2020 (75. Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges in Europa).(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Tage sind allgemeine, gesetzliche und staatlich anerkannte Feiertage und Festtage auch im Sinne anderer gesetzlicher Bestimmungen.(3) Die Sonntage und allgemeinen Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung staatlichen Schutz.
Gedenk- und Trauertage
§ 3 Gedenk- und Trauertage(1) Der 18. März als Jahrestag der Märzrevolution ist Gedenktag.(2) Der 8. Mai als Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges in Europa ist Gedenktag.(3) Der 17. Juni als Jahrestag des Volksaufstandes in der DDR ist Gedenktag.(4) Der 9. November als Jahrestag der Novemberrevolution und Ausrufung der Republik, der Novemberpogrome und des Berliner Mauerfalls ist Gedenktag.(5) Der Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) ist Gedenk- und Trauertag.(6) Der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent) ist Gedenk- und Trauertag.
Allgemeine Feiertage
§ 1 Allgemeine Feiertage(1) Allgemeine Feiertage sind außer den Sonntagen:1. der Neujahrstag2. der Frauentag (8. März)3. der Karfreitag4. der Ostermontag5. der 1. Mai6. der Himmelfahrtstag7. der Pfingstmontag8. der Tag der deutschen Einheit9. der 1. Weihnachtstag10. der 2. Weihnachtstag.(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Tage sind allgemeine, gesetzliche und staatlich anerkannte Feiertage und Festtage auch im Sinne anderer gesetzlicher Bestimmungen.(3) Die Sonntage und allgemeinen Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung staatlichen Schutz.
Allgemeine Feiertage
§ 1 Allgemeine Feiertage(1) Allgemeine Feiertage sind außer den Sonntagen:1. der Neujahrstag2. der Frauentag (8. März)3. der Karfreitag4. der Ostermontag5. der 1. Mai6. der Himmelfahrtstag7. der Pfingstmontag8. der Tag der deutschen Einheit9. der 1. Weihnachtstag10. der 2. Weihnachtstag11. der 8. Mai 2025 (80. Jahrestag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkriegs in Europa).12. der 17. Juni 2028 (75. Jahrestag des Aufstandes vom 17. Juni 1953).(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Tage sind allgemeine, gesetzliche und staatlich anerkannte Feiertage und Festtage auch im Sinne anderer gesetzlicher Bestimmungen.(3) Die Sonntage und allgemeinen Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung staatlichen Schutz.
Allgemeine Feiertage
§ 1 Allgemeine Feiertage(1) Allgemeine Feiertage sind außer den Sonntagen:1. der Neujahrstag2. der Frauentag (8. März)3. der Karfreitag4. der Ostermontag5. der 1. Mai6. der Himmelfahrtstag7. der Pfingstmontag8. der Tag der deutschen Einheit9. der 1. Weihnachtstag10. der 2. Weihnachtstag11. der 17. Juni 2028 (75. Jahrestag des Aufstandes vom 17. Juni 1953).(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Tage sind allgemeine, gesetzliche und staatlich anerkannte Feiertage und Festtage auch im Sinne anderer gesetzlicher Bestimmungen.(3) Die Sonntage und allgemeinen Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung staatlichen Schutz.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gedenk- und Trauertage
§ 3 Gedenk- und Trauertage(1) Der vorletzte Sonntag vor dem 1. Advent ist Volkstrauertag. (2) Der letzte Sonntag vor dem 1. Advent ist Totensonntag.
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsvorschriften
§ 4 Ermächtigung zum Erlaß von RechtsvorschriftenDer Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere Vorschriften über den Schutz der Sonntage, der allgemeinen und der kirchlichen Feiertage sowie der Gedenk- und Trauertage, zu erlassen. Diese Vorschriften können sich auch auf den Schutz des Tages vor dem Weihnachtsfest (Heiligabend) und der Woche vor Ostern (Karwoche) beziehen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Inkrafttreten und Aufhebung früherer Vorschriften
§ 6 Inkrafttreten und Aufhebung früherer Vorschriften(1) Die Vorschrift des § 4 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Im übrigen tritt das Gesetz einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt werden folgende Rechtsvorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:1. das Gesetz über die Feiertage vom 27. Februar 1934 (RGBl. I S. 129),2. das Gesetz über einmalige Sonderfeiertage vom 17. April 1939 (RGBl. I S. 763),3. der Erlaß über den Heldengedenktag und den Gedenktag für die Gefallenen der Bewegung vom 25. Februar 1939 (RGBl. I S. 322),4. die Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 16. März 1934 (RGBl. I S. 199) in der Fassung der Verordnung vom 1. April 1935 (RGBl. I S. 510),5. die Verordnung zur Durchführung des Feiertagsgesetzes vom 18. Mai 1934 (RGBl. I S. 394),6. die Verordnung über das Veranstalten von Tanzlustbarkeiten in der Woche vor Ostern vom 3. April 1938 (RGBl. I S. 363),7. die Verordnung über den Schutz des Heldengedenktages vom 6. März 1944 (RGBl. I S. 62),8. die Verordnung über die Handhabung des Feiertagsrechts während des Krieges vom 27. Oktober 1941 (RGBl. I S. 662),9. die Verordnung über den Schutz des Bußtags vom 10. November 1942 (RGBl. I S. 639),10. die Polizeiverordnung über den Schutz der kirchlichen Feiertage vom 19. Mai 1934 (GS. S. 301) in der Fassung vom 24. Juli 1935 (GS. S. 108),11. die Verordnung über kirchliche Feiertage vom 5. Mai 1941 (GS. S. 21),12. das Gesetz über die Feiertage vom 14. Dezember 1949 (VOBl. I S. 496),13. die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Feiertage vom 25. Oktober 1952 (GVBl. S. 956).(3) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die nach Absatz 2 aufgehobenen Vorschriften Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung ergehenden Rechtsverordnungen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.