FÄZustVO · Berlin

Verordnung über besondere Zuständigkeitsregelungenim Bereich der Finanzverwaltung des Landes Berlin (Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung - FÄZustVO) Vom 14. Januar 2014

Ausfertigungsdatum:
14.01.2014
Fundstelle:
GVBl. 2014, 3
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage FÄZustVO

Anlage zu § 2 Satz 1Finanzämter sind für die Bereiche anderer Finanzämter wie folgt zuständig: Der im Folgenden verwendete Begriff „Besteuerung“ umfasst auch die Verwaltung der Lohnsteuer, der Kapitalertragsteuer, der Aufsichtsratsteuer, der Lizenzsteuer, der von den Finanzämtern zu erhebenden Lohnabzugsbeträge und der Arbeitnehmersparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz - VermBG - (Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts im Sinne des § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, jedoch nicht die Einheitsbewertung des Grundbesitzes sowie die Verwaltung der Grundsteuer und der Hundesteuer. Lfd. Nr. Finanzamt zuständig für den Bereich des Finanzamts Nr. übertragene Zuständigkeit Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 1 Charlottenburg alle Berliner Finanzämter 1.1 Zentrale Abwicklung des Zahlungsverkehrs (die den für die Besteuerung zuständigen Finanzämtern im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung übertragenen Aufgaben bleiben hiervon unberührt) 1.2 Auszahlung von Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1993 angelegt werden, an Anlageinstitute im Datenträgeraustauschverfahren und Abwicklung hierbei auftretender Rücküberweisungen der Anlageinstitute 2 Friedrichshain-Kreuzberg alle Berliner Finanzämter 2.1 Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer des Grundbesitzes der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Reichsbahn, der Deutschen Bahn AG (DB AG), der DB AG Holding und ihrer Tochtergesellschaften (DB Netz AG, DB Cargo AG, DB Reise- und Touristik AG u.a.) und des Bundeseisenbahnvermögens sowie der auf diesem Grundbesitz lastenden Erbbaurechte und errichteten Gebäude auf fremdem Grund und Boden 2.2 Verwaltung der auf Berlin entfallenden Gewerbesteuer für alle Steuerpflichtigen, die im Land Berlin eine oder mehrere Betriebsstätten unterhalten und bei denen für die Festsetzung und Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages ein Finanzamt außerhalb des Landes Berlin zuständig ist 2.3 Verwaltung der Lohnsteuer (Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts im Sinne des § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) bei Arbeitgebern, bei denen eine Zuständigkeit für die Verwaltung der Gewerbesteuer nach den unter Nummer 2.2 genannten Fällen gegeben ist 3 Lichtenberg Marzahn-Hellersdorf, Neukölln, Pankow/Weißensee, Prenzlauer Berg, Schöneberg, Tempelhof, Treptow-Köpenick 3.1 Anordnung und Durchführung von Lohn Steuer-Außenprüfungen 4 Marzahn-Hellersdorf alle Berliner Finanzämter 4.1 Verwaltung der Übernachtungsteuer 5 Mitte/Tiergarten alle Berliner Finanzämter 5.1 Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer für die von den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG), Anstalt des öffentlichen Rechts, zu Betriebs- und Verwaltungszwecken genutzten Grundstücke 5.2 Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer für die Hafengrundstücke 5.3 Verwaltung der Zweitwohnungsteuer 5.4 Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe neuer Fahrzeuge durch ausländische ständige diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie durch ihre ausländischen Mitglieder 6 Neukölln alle Berliner Finanzämter 6.1 Besteuerung 6.1.1 der beschränkt steuerpflichtigen und der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes gehörenden natürlichen Personen - dies gilt nicht für die Verwaltung der Lohnsteuer - 6.1.2 von Personengesellschaften, an denen ausschließlich beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 179 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung beteiligt sind, soweit sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 12.2.2 und 12.2.4 ergibt - dies gilt nicht für die Verwaltung der Lohnsteuer - 6.2 Verwaltung der Umsatzsteuer der nicht im Inland ansässigen Unternehmer, soweit nicht eine Zuständigkeit eines der Finanzämter für Körperschaften aufgrund besonderer Zuständigkeitsmerkmale gegeben ist (vgl. Nummern 12.2.2 bis 12.2.4, 14.2.1 und 14.3, 15.2 und 15.3); wegen besonderer Zuständigkeitsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Bundesebene vgl. Nummer 6.3 6.3 Verwaltung der Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer, die im Inland keine Betriebsstätte unterhalten, soweit nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, keine andere Finanzbehörde zuständig ist 6.4 Besteuerung von Unternehmen die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat, soweit nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung keine andere Finanzbehörde zuständig ist 6.5 Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei landwirtschaftlichen Betrieben der Gewerbekennzahlen (GKZ) beginnend mit 011 bis 017, bei forstwirtschaftlichen Betrieben der GKZ beginnend mit 021 bis 023 und bei Betrieben der Fischerei und Aquakultur der GKZ beginnend mit 031 bis 032 (vgl. Verzeichnis der Wirtschaftszweige/Gewerbekennzahlen) 7 Schöneberg alle Berliner Finanzämter 7.1 Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer 8 Spandau alle Berliner Finanzämter 8.1 Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer für das forstwirtschaftliche Vermögen des Landes Berlin im Land Berlin 8.2 Verwaltung der Grunderwerb Steuer (einschl. der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 des Grunderwerbsteuergesetzes) 9 Prenzlauer Berg alle Berliner Finanzämter 9.1 Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer im Wege der Organleihe gemäß § 18a Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes 10 Wedding Charlottenburg, Mitte/Tiergarten, Reinickendorf, Spandau, Steglitz, Wilmersdorf, Zehlendorf 10.1 Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen 11 Zehlendorf Steglitz 11.1 Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer 12 für Körperschaften I Charlottenburg, Reinickendorf, Wedding, Wilmersdorf 12.1 Besteuerung der Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht unter die Nummern 15.2.2 und 15.2.3 fallen alle Berliner Finanzämter 12.2 Besteuerung - ausgenommen sind jeweils die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 (vgl. Nummer 13.2) - der 12.2.1 sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes sowie der nichtrechtsfähigen Vereine, Anstalten, Stiftungen und anderer Zweckvermögen des privaten Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 12.2.2 Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetz (alle Rechtsformen, insbesondere Körperschaften und Personengesellschaften), einschließlich Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes), soweit diese körperschaftsteuerpflichtig sind 12.2.3 Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Investmentgesetzes 12.2.4 Versicherungen im Sinne des Versicherungsaufsichtgesetzes (alle Rechtsformen, insbesondere Körperschaften und Personengesellschaften) 12.2.5 nach § 5 Abs. 1 Nummern 3, 6 und 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Kapitalgesellschaften 12.2.6 beteiligten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in den Fällen der Nummer 15.2.1, soweit für die Kommanditgesellschaft eine Zuständigkeit nach den Nummern 12.2.2 bis 12.2.4 gegeben ist 12.2.7 Mitunternehmerschaften in den Fällen der Nummer 15.2.3, soweit für die Körperschaft eine Zuständigkeit nach den Nummern 12.2.2 bis 12.2.4 gegeben ist 12.2.8 REIT-Aktiengesellschaften und Vor-REITs im Sinne des REIT-Gesetzes 12.3 Wahrnehmung der Rechte des Landes Berlin an der Zerlegung der Körperschaftsteuer 12.4 Rennwett- und Lotteriesteuer Charlottenburg, Pankow/Weißensee, Spandau 12.5 Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 13 für Körperschaften II Friedrichshain-Kreuzberg für den Ortsteil Friedrichshain des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg, Mitte/Tiergarten für den Ortsteil Mitte des Bezirks Mitte Pankow/Weißensee, Prenzlauer Berg, Treptow-Köpenick 13.1 Besteuerung der 13.1.1 Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht den unter den Nummern 12.2.2 bis 12.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind oder unter die Nummern 15.2.2 und 15.2.3 fallen 13.1.2 Produktionsgenossenschaften des Handwerks im Sinne der Anlage II Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 13.2 Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 in den Fällen der Nummern 12.2, 14.2, 14.3, 14.4 sowie 15.2 und 15.3 Friedrichshain-Kreuzberg, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg, Reinickendorf, Wedding 13.3 Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 14 für Körperschaften III Friedrichshain-Kreuzberg für den Ortsteil Kreuzberg des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg, Neukölln, Spandau, Steglitz, Tempelhof, Mitte/Tiergarten für die Ortsteile Tiergarten, Moabit und Hansaviertel des Bezirks Mitte, Zehlendorf 14.1 Besteuerung der Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht den unter den Nummern 12.2.2 bis 12.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind oder unter die Nummern 15.2.2 und 15.2.3 fallen alle Berliner Finanzämter 14.2 Besteuerung - ausgenommen sind jeweils die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 (vgl. Nummer 13.2) - der 14.2.1 beschränkt Steuerpflichtigen (§ 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Vermögensteuergesetzes), wenn sich die Zuständigkeit nicht aus der Nummer 15.2.2 ergibt und soweit sie nicht den unter den Nummern 12.2.2 bis 12.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind 14.2.2 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes), soweit sie nicht den unter den Nummern 12.2.2 bis 12.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind, sowie der juristischen Personen des öffentlichen Rechts - bei Gebietskörperschaften gilt dies nicht für die Verwaltung der Lohnsteuer - 14.2.3 Genossenschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes), soweit sie nicht den unter den Nummern 12.2.2 bis 12.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind oder unter die Nummern 12.4.1 und 12.4.2 fallen 14.2.4 Kapitalgesellschaften ausländischen Rechts, die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, soweit sie nicht den unter den Nummern 12.2.2 bis 12.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind oder unter die Nummern 15.2.2 und 15.2.3 fallen 14.2.5 Europäischen Gesellschaften (SE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und Europäischen Genossenschaften (SCE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), soweit sie nicht den unter den Nummern 12.2.2 bis 12.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind oder unter die Nummern 15.2.2 und 15.2.3 fallen 14.3 Verwaltung der Umsatzsteuer der nicht im Inland ansässigen Unternehmer, soweit es sich um Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes handelt und nicht eine Zuständigkeit nach den Nummern 14.2.1, 12.2.2 bis 12.2.4, 15.2 und 15.3 gegeben ist - ausgenommen sind die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 (vgl. Nummer 13.2) -; wegen besonderer Zuständigkeitsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Bundesebene (vgl. Nummer 6.3) 14.4 Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - ausgenommen sind die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 (vgl. Nummer 13.2) - 14.5 Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldverfahren (vgl. Nummer 16.2) Neukölln, Schöneberg, Tempelhof, Treptow-Köpenick 14.6 Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 15 für Körperschaften IV Schöneberg 15.1 Besteuerung der Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht den unter den Nummern 12.2.2 bis 12.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind alle Berliner Finanzämter 15.2 Besteuerung - ausgenommen sind jeweils die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 (vgl. Nummer 13.2) - der 15.2.1 Kommanditgesellschaften, wenn an der Kommanditgesellschaft ausschließlich Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes unmittelbar als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind; dies gilt entsprechend, wenn die Kommanditgesellschaft ihre Geschäftsleitung im Ausland hat, aber eine oder mehrere Betriebsstätten in Berlin unterhält oder ein ständiger Vertreter in Berlin bestellt ist, soweit sie nicht den unter den Nummern 12.2.2 bis 12.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind 15.2.2 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in den in Nummer 15.2.1 genannten Fällen, deren ausschließliche Tätigkeit sich in der Geschäftsführung für diese Kommanditgesellschaften erschöpft 15.2.3 Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, an denen eine atypische stille Beteiligung besteht und die Gesellschafter steuerrechtlich als Mitunternehmer anzusehen sind, soweit für die Körperschaft nicht eine Zuständigkeit nach den Nummern 12.2.2 bis 12.2.5 gegeben ist 15.2.4 Mitunternehmerschaften in der Rechtsform atypisch stiller Gesellschaften an Körperschaften i.S.d. § 1 des Körperschaftsteuergesetzes, ausgenommen Mitunternehmerschaften in den Fällen der Nummern 12.2.2 bis 12.2.4 15.3 Verwaltung der Umsatzsteuer der Unternehmen gemäß den Nummern 15.2.1 und 15.2.2, wenn die Kommanditgesellschaft ihre Geschäftsleitung im Ausland hat, soweit nicht bereits eine Zuständigkeit nach den Nummern 15.2.1 und 15.2.2 gegeben ist - ausgenommen sind jeweils die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 (vgl. Nummer 13.2) -; wegen besonderer Zuständigkeitsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf Bundesebene vgl. Nummer 6.3 15.4 Verwaltung der 15.4.1 Vergnügungsteuer 15.4.2 Spielbankabgabe sowie der weiteren Leistungen und der Gewinnabgabe (§§ 3 und 4 des Spielbankengesetzes vom 8. Februar 1999 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 3. März 2010 (GVBl. S. 124) geändert worden ist, einschl. der Durchführung der Steueraufsicht Mitte/Tiergarten, Prenzlauer Berg, Steglitz, Wilmersdorf, Zehlendorf 15.5 Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 16 für Fahndung und Strafsachen Berlin alle Berliner Finanzämter 16.1 Wahrnehmung der Aufgaben der Steuerfahndung 16.2 Straf- und Bußgeldverfahren - ohne die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung und Vollstreckung (vgl. Nummer 14.5) - wegen 16.2.1 Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten 16.2.2 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die nach den in der Eingangsformel der Verordnung zitierten ermächtigenden Vorschriften die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung Anwendung finden

Eingangsformel FÄZustVO

Auf Grund des 1. § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 17 Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist,2. § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 1 S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist,3. a) § 409 Satz 2 der Abgabenordnung,b) § 14 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. IS. 4318) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung,c) § 8 Absatz 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung,d) § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4034), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603) geändert worden ist,e) § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 2005 (BGBl. I S. 2961),f) § 14 des Investitionszulagengesetzes 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2007 (BGBl. I S. 282), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist,g) § 15 des Investitionszulagengesetzes 2010 vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2350), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist,h) § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist,i) § 131 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist,j) § 17 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung,4. § 15 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist,5. § 10 Absatz 2 des Vergnügungsteuergesetzes vom 20. Oktober 2009 (GVBl. S. 479), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 559) geändert worden ist,6. § 12 Absatz 2 des Übernachtungsteuergesetzes vom 18. Dezember 2013 (GVBl. S. 924), zu 1. bis 4. jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf die Senatsverwaltung für Finanzen vom 1. April 1992 (GVBl. S. 117) verordnet die Senatsverwaltung für Finanzen:

§ 1

§ 1(1) Das Technische Finanzamt Berlin nimmt als Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung für das jeweils zuständige Finanzamt folgende mit dem Einsatz automatischer Einrichtungen im Besteuerungsverfahren zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten wahr: 1. Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,2. Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,3. Erstellung von Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen, Androhungen von Zwangsgeld, Mahnungen sowie sonstigen Mitteilungen und Hinweisen,4. Unterstützung der mit den Aufgaben der Vollstreckung betrauten Stellen und Fertigung entsprechender Verwaltungsakte,5. Erstellung von Statistiken und Auswertungen,6. Versendung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Verwaltungsakte, sofern hierfür ein automatisiertes Verfahren eingerichtet ist,7. Entgegennahme von Steueranmeldungen und Steuererklärungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden,8. Buchführung über die von dem zentralen Zahlungsverkehr der Finanzämter anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- und Auszahlungen,9. Verarbeitung von Zahlungen im Datenträgeraustausch mit den Kreditinstituten,10. Übermittlung von Daten, insbesondere an öffentliche Stellen,11. Einscannen von Steuererklärungen, Steueranmeldungen sowie Belegen,12. Zentralstelle ElsterOnline-Verfahren,13. Verwaltung der Datenbestände, soweit sie mit den unter den Nummern 1 bis 12 genannten Arbeiten anfallen. (2) Das zuständige Finanzamt kann die in Absatz 1 genannten Maßnahmen im Einzelfall auch selbst vornehmen.

§ 2

§ 2Finanzämter sind für den Bereich anderer Finanzämter nach Maßgabe der Anlage zuständig. Das gilt auch für vor dem 1. Januar 1991 entstandene Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, auf die im Bereich der Bezirke und Ortsteile Berlins, in denen bis zum 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt, das bis zum 31. Dezember 1990 geltende Recht gemäß Anlage I, Kapitel IV, Sachgebiet B, Abschnitt II, Nr. 14 Absatz 1 Satz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 91) angepasst worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) weiter anzuwenden ist.

§ 3

§ 3(1) Bei Verschmelzungen, Aufspaltungen, Vermögensübertragungen (Vollübertragungen) und Formwechseln im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, auf die die Vorschriften des Umwandlungsteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, Anwendung finden, bleibt das bisher für den übertragenden oder formwechselnden Rechtsträger nach Maßgabe der Anlage zuständige Finanzamt weiterhin zuständig. Satz 1 gilt für den Besteuerungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, sowie die vorhergehenden Besteuerungszeiträume und für diejenigen Steuern, auf die die steuerliche Rückwirkung gemäß § 2 des Umwandlungsteuergesetzes Anwendung findet. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn a) beide Rechtsträger zu den in den Nummern 12.1, 13.1.1, 14.1 und 15.1 der Anlage genannten Steuerpflichtigen zählen,b) eine GmbH & Co. KG auf eine andere Personenhandelsgesellschaft verschmolzen wird. (2) Ergibt sich die Zuständigkeit bei einer Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 nur für den übernehmenden Rechtsträger nach Maßgabe der Anlage, bleibt die bisherige Zuständigkeit für den übertragenden Rechtsträger auch nach der Umwandlung bestehen; örtliche Zuständigkeitsänderungen bleiben unberührt. Satz 1 gilt für den Besteuerungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, sowie die vorhergehenden Besteuerungszeiträume und für diejenigen Steuern, auf die die steuerliche Rückwirkung gemäß § 2 des Umwandlungsteuergesetzes Anwendung findet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen der Nummer 15.2.1 der Anlage.(3) War für den übertragenden Rechtsträger ein Finanzamt außerhalb Berlins zuständig und entsteht durch eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 erstmalig die Zuständigkeit eines Berliner Finanzamts für die Besteuerung des übernehmenden Rechtsträgers, so ist die Zuständigkeit desjenigen Berliner Finanzamts für Zwecke der Besteuerung des übertragenden Rechtsträgers gegeben, dessen Zuständigkeit bei unterstellter Ansiedlung des übertragenden Rechtsträgers in Berlin vor der Umwandlung gegeben gewesen wäre.

§ 4

§ 4(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 13. September 2007 (GVBl. S. 322), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. März 2013 (GVBl. S. 60) geändert worden ist, außer Kraft. Berlin, den 14. Januar 2014Senatsverwaltung für FinanzenDr. Ulrich Nußbaum

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.