FÄZustVO · Berlin

Verordnung über besondere Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Finanzverwaltung des Landes Berlin (Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung - FÄZustVO) Vom 13. September 2007

Ausfertigungsdatum:
13.09.2007
Fundstelle:
GVBl. 2007, 322
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage FÄZustVO

Anlage zu § 2 Satz 1Finanzämter sind für die Bereiche anderer Finanzämter wie folgt zuständig: Der im Folgenden verwendete Begriff „Besteuerung” umfasst auch die Verwaltung der Lohnsteuer, der Kapitalertragsteuer, der Aufsichtsratsteuer, der Lizenzsteuer, der von den Finanzämtern zu erhebenden Lohnabzugsbeträge und der Arbeitnehmersparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz - VermBG - (Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts im Sinne des § 41a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672)), jedoch nicht die Einheitsbewertung des Grundbesitzes sowie die Verwaltung der Grundsteuer und der Hundesteuer. Lfd. Nr. Finanzamt zuständig für den Bereich des Finanzamts Nr. übertragene Zuständigkeit Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 1 Charlottenburg alle Berliner Finanzämter 1.1 Zentrale Abwicklung des Zahlungsverkehrs (die den für die Besteuerung zuständigen Finanzämtern im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung übertragenen Aufgaben bleiben hiervon unberührt) 1.2 Auszahlung von Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1993 angelegt werden, an Anlageinstitute im Datenträgeraustauschverfahren und Abwicklung hierbei auftretender Rücküberweisungen der Anlageinstitute 2 Friedrichshain- Kreuzberg alle Berliner Finanzämter 2.1 Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe(Abwicklung) 2.2 Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer des Grundbesitzes der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Reichsbahn, der Deutschen Bahn AG (DB AG), der DB AG Holding und ihrer Tochtergesellschaften (DB Netz AG, DB Cargo AG, DB Reise- und Touristik AG u.a.) und des Bundeseisenbahnvermögens sowie der auf diesem Grundbesitz lastenden Erbbaurechte und errichteten Gebäude auf fremdem Grund und Boden 2.3 Verwaltung der auf Berlin entfallenden Gewerbesteuer für alle Steuerpflichtigen, die im Land Berlin eine oder mehrere Betriebsstätten unter halten und bei denen für die Festsetzung und Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages ein Finanzamt außerhalb des Landes Berlin zuständig ist 2.4 Verwaltung der Lohnsteuer (Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts im Sinne des § 41 a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) bei Arbeitgebern, bei denen eine Zuständigkeit für die Verwaltung der Gewerbesteuer nach den unter Nummer 2.3 genannten Fällen gegeben ist 3 Lichtenberg Marzahn-Hellersdorf, Neukölln, Pankow/Weißensee, Prenzlauer Berg, Schöneberg, Tempelhof, Treptow-Köpenick 3.1 Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen 4 Mitte/Tiergarten alle Berliner Finanzämter 4.1 Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer für die von den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG), Anstalt des öffentlichen Rechts, zu Betriebs- und Verwaltungszwecken genutzten Grundstücke 4.2 Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer für die Hafengrundstücke 4.3 Verwaltung der Zweitwohnungsteuer 4.4 Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe neuer Fahrzeuge durch ausländische ständige diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie durch ihre ausländischen Mitglieder 5 Neukölln alle Berliner Finanzämter 5.1 Besteuerung 5.1.1 der beschränkt steuerpflichtigen und der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes gehörenden natürlichen Personen - dies gilt nicht für die Verwaltung der Lohnsteuer - 5.1.2 von Personengesellschaften, an denen ausschließlich beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 179 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung beteiligt sind, soweit sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 10.2.2 und 10.2.4 ergibt - dies gilt nicht für die Verwaltung der Lohnsteuer - 5.2 Verwaltung der Umsatzsteuer der nicht im Inland ansässigen Unternehmer, soweit nicht eine Zuständigkeit eines der Finanzämter für Körperschaften aufgrund besonderer Zuständigkeitsmerkmale gegeben ist (vgl. Nummern 10.2.2 bis 10.2.4, 12.2.1 und 12.3, 13.2 und 13.3); wegen besonderer Zuständigkeitsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Bundesebene vgl. Nummer 5.3 5.3 Verwaltung der Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer, die im Inland keine Betriebsstätte unterhalten, soweit nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGB[. I S. 3794, 3814), zuletzt geändert durch Artikel 62a des Gesetzes vom B. Mai 2008 (BGBl. I S. 810, 1715) keine andere Finanzbehörde zuständig ist 5.4 Besteuerung von Unternehmen die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seinen Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat, soweit nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung keine andere Finanzbehörde zuständig ist 5.5 Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei landwirtschaftlichen Betrieben der Gruppen 011, 012 und 013, bei forstwirtschaftlichen Betrieben der Gruppe 020 - außer Gewerbekennzahl 02020.0 - und bei Betrieben der Fischerei und Fischzucht der Gruppe 050 - außer Gewerbekennzahl 05011.0 - der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Fassung für Steuerstatistiken/WZ 2003) 6 Schöneberg alle Berliner Finanzämter 6.1 Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer 6.2 Verwaltung der Vermögensabgabe und der Kreditgewinnabgabe (Abwicklung) 7 Spandau alle Berliner Finanzämter 7.1 Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer für das forstwirtschaftliche Vermögen des Landes Berlin im Land Berlin 7.2 Verwaltung der Grunderwerbsteuer (einschl. der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 des Grunderwerbsteuergesetzes) 8 Prenzlauer Berg alle Berliner Finanzämter 8.1 Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer 9 Wedding Charlottenburg, Mitte/Tiergarten, Reinickendorf, Spandau, Steglitz, Wilmersdorf, Zehlendorf 9.1 Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen 10 für Körperschaften I Charlottenburg, Reinickendorf,Wedding, Wilmersdorf 10.1 Besteuerung der Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht unter die Nummern 13.2.2 und 13.2.3 fallen alle Berliner Finanzämter 10.2 Besteuerung - ausgenommen sind jeweils die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 (vgl. Nummer 11.2) - der 10.2.1 sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes sowie der nichtrechtsfähigen Vereine, Anstalten, Stiftungen und anderer Zweckvermögen des privaten Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 10.2.2 Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) (alle Rechtsformen, insbesondere Körperschaften und Personengesellschaften), einschließlich Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Abs. 1 a KWG), soweit diese körperschaftsteuerpflichtig sind 10.2.3 Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBI. I S. 2676), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. August 2008 (BGBI. I S. 1690) 10.2.4 Versicherungen im Sinne des Versicherungsaufsichtgesetzes (alle Rechtsformen, insbesondere Körperschaften und Personengesellschaften) 10.2.5 nach § 5 Abs. 1 Nummern 3, 6 und 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Kapitalgesellschaften 10.2.6 beteiligten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in den Fällen der Nummer 13.2.1, soweit für die Kommanditgesellschaft eine Zuständigkeit nach den Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 gegeben ist 10.2.7 Mitunternehmerschaften in den Fällen der Nummer 13.2.3, soweit für die Körperschaft eine Zuständigkeit nach den Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 gegeben ist 10.2.8 REIT-Aktiengesellschaften und Vor-REITs imSinne des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007(BGBI. I S. 914) 10.3 Wahrnehmung der Rechte des Landes Berlin an der Zerlegung der Körperschaftsteuer 10.4 Verwaltung der 10.4.1 Versicherungsteuer 10.4.2 Feuerschutzsteuer 10.4.3 Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer, soweit dem Finanzamt für Körperschaften I bundesweit für die Staaten Republik Bulgarien, Republik Estland, Republik Lettland, Republik Litauen, Republik Polen, Rumänien, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Republik Ungarn, Republik Slowenien, Republik Malta und Republik Zypern die örtliche Zuständigkeit nach § 7 a Abs. 2 VersStG und § 10 Abs. 1 Satz 2 FeuerschStG für die Anmeldung und Entrichtung der Versicherungsteuer (§ 8 Abs. 1 VersStG) und der Feuerschutzsteuer (§ 8 Abs. 1 FeuerschStG) durch im Gebiet dieser Staaten niedergelassene Versicherer sowie durch Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 2 VersStG, § 5 Abs. 2 FeuerschStG) mit Geschäftsleitung, Sitz oder Wohnsitz im Gebiet dieser Staaten durch das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung übertragen worden ist 10.4.4 Rennwett- und Lotteriesteuer 10.4.5 Kapitalverkehrsteuern (Abwicklung) 10.4.6 Wechselsteuer (Abwicklung) Charlottenburg, Pankow/Weißensee, Spandau 10.5 Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 11 für Körperschaften II Friedrichshain-Kreuzberg für, den Ortsteil Friedrichshain des 11.1 Besteuerung der Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg, Mitte/Tiergarten für den Ortsteil Mitte des Bezirks Mitte Pankow/Weißensee, 11.1.1 Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht den unter den Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind oder unter die Nummern 13.2.2 und 13.2.3 fallen Treptow-Köpenick 11.1.2 Produktionsgenossenschaften des Handwerks im Sinne der Anlage II Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) 11.1.3 Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Sinne der Anlage II Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) 11.2 Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 in den Fällen der Nummern 10.2, 12.2, 12.3, 12.4 sowie 13.2 und 13.3 Friedrichshain-Kreuzberg, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg, Reinickendorf, Wedding 11.3 Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 12 für Körperschaften III Friedrichshain-Kreuzberg für den Ortsteil Kreuzberg des Bezirks Friedrichshain- Kreuzberg, Neukölln, Spandau, Steglitz, Tempelhof, Mitte/ Tiergarten für den Ortsteil Tiergarten des Bezirks Mitte, Zehlendorf 12.1 Besteuerung der Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht den unter den Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind oder unter die Nummern 13.2.2 und 13.2.3 fallen alle Berliner Finanzämter 12.2 Besteuerung - ausgenommen sind jeweils die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 (vgl. Nummer 11.2) - der 12.2.1 beschränkt Steuerpflichtigen (§ 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Vermögensteuergesetzes), wenn sich die Zuständigkeit nicht aus der Nummer 13.2.2 ergibt und soweit sie nicht den unter den Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 genannten Branchenzuzuordnen sind 12.2.2 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes), soweit sie nicht den unter den Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind, sowie der juristischen Personen des öffentlichen Rechts - bei Gebietskörperschaften gilt dies nicht für die Verwaltung der Lohnsteuer - 12.2.3 Genossenschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes), soweit sie nicht den unter den Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind oder unter die Nummern 10.4.1 und 10.4.2 fallen 12.2.4 Kapitalgesellschaften ausländischen Rechts, die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, soweit sie nicht den unter den Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind oder unter die Nummern 13.2.2 und 13.2.3 fallen 12.2.5 Europäischen Gesellschaften (SE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und Europäischen Genossenschaften (SCE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), soweit sie nicht den unter den Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind oder unter die Nummern 13.2.2 und 13.2.3 fallen 12.3 Verwaltung der Umsatzsteuer der nicht im Inland ansässigen Unternehmer, soweit es sich um Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes handelt und nicht eine Zuständigkeit nach den Nummern 12.2.1, 10.2.2 bis 10.2.4, 13.2 und 13.3 gegeben ist - ausgenommen sind die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 (vgl. Nummer 11.2) -; wegen besonderer Zuständigkeitsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Bundesebene (vgl. Nummer 5.3) 12.4 Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - ausgenommen sind die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 (vgl. Nummer 11.2) - 12.5 Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldverfahren (vgl. Nummer 14.2) Neukölln, Schöneberg, Tempelhof, Treptow-Köpenick 12.6 Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 13 für Körperschaften IV Schöneberg 13.1 Besteuerung der Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht den unter den Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind alle Berliner Finanzämter 13.2 Besteuerung - ausgenommen sind jeweils die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 (vgl. Nummer 11.2) - der 13.2.1 Kommanditgesellschaften, wenn an der Kommanditgesellschaft ausschließlich Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes unmittelbar als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind; dies gilt entsprechend, wenn die Kommanditgesellschaft ihre Geschäftsleitung im Ausland hat, aber eine oder mehrere Betriebsstätten in Berlin unterhält oder ein ständiger Vertreter in Berlin bestellt ist, soweit sie nicht den unter den Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind 13.2.2 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in den in Nummer 13.2.1 genannten Fällen, deren ausschließliche Tätigkeit sich in der Geschäftsführung für diese Kommanditgesellschaften erschöpft 13.2.3 Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, an denen eine atypische stille Beteiligung besteht und die Gesellschafter steuerrechtlich als Mitunternehmer anzusehen sind, soweit für die Körperschaft nicht eine Zuständigkeit nach den Nummern 10.2.2 bis 10.2.5 gegeben ist 13.2.4 Mitunternehmerschaften in der Rechtsform atypisch stiller Gesellschaften an Körperschaften i.S.d. § 1 des Körperschaftsteuergesetzes, ausgenommen Mitunternehmerschaften in den Fällen der Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 13.3 Verwaltung der Umsatzsteuer der Unternehmen gemäß den Nummern 13.2.1 und 13.2.2, wenn die Kommanditgesellschaft ihre Geschäftsleitung im Ausland hat, soweit nicht bereits eine Zuständigkeit nach den Nummern 13.2.1 und 13.2.2 gegeben ist - ausgenommen sind jeweils die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 (vgl. Nummer 11.2) -; wegen besonderer Zuständigkeitsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf Bundesebene vgl. Nummer 5.3 13.4 Verwaltung der 13.4.1 Vergnügungsteuer für Spielautomaten 13.4.2 Spielbankabgabe sowie der weiteren Leistungen und der Zusatzabgabe (§§ 3 und 4 des Spielbankengesetzes vom B. Februar 1999 (GVBI. S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2005 (GVBI. S. 125)), einschl. der Durchführung der Steueraufsicht Mitte/Tiergarten, Prenzlauer Berg, Steglitz, Wilmersdorf, Zehlendorf 13.5 Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 14 für Fahndung und Strafsachen Berlin alle Berliner Finanzämter 14.1 Wahrnehmung der Aufgaben der Steuerfahndung 14.2 Straf- und Bußgeldverfahren - ohne die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung und Vollstreckung (vgl. Nummer 12.5)-wegen 14.2.1 Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten v 14.2.2 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die nach den in der Eingangsformel der Verordnung zitierten ermächtigenden Vorschriften die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung Anwendung finden

Anlage FÄZustVO

Anlage zu § 2 Satz 1Finanzämter sind für die Bereiche anderer Finanzämter wie folgt zuständig: Der im Folgenden verwendete Begriff „Besteuerung“ umfasst auch die Verwaltung der Lohnsteuer, der Kapitalertragsteuer, der Aufsichtsratsteuer, der Lizenzsteuer, der von den Finanzämtern zu erhebenden Lohnabzugsbeträge und der Arbeitnehmersparzulage nach dem 0Fünften Vermögensbildungsgesetz - VermBG- (Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts im Sinne des § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist), jedoch nicht die Einheitsbewertung des Grundbesitzes sowie die Verwaltung der Grundsteuer und der Hundesteuer. Lfd. Nr. Finanzamt zuständig für den Bereich des Finanzamts Nr. übertragene Zuständigkeit Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 1 Charlottenburg alle Berliner Finanzämter 1.1 Zentrale Abwicklung des Zahlungsverkehrs (die den für die Besteuerung zuständigen Finanzämtern im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung übertragenen Aufgaben bleiben hiervon unberührt) 1.2 Auszahlung von Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1993 angelegt werden, an Anlageinstitute im Datenträgeraustauschverfahren und Abwicklung hierbei auftretender Rücküberweisungen der Anlageinstitute 2 Friedrichshain-Kreuzberg alle Berliner Finanzämter 2.1 Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer des Grundbesitzes der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Reichsbahn, der Deutschen Bahn AG (DB AG), der DB AG Holding und ihrer Tochtergesellschaften (DB Netz AG, DB Cargo AG, DB Reise- und Touristik AG u.a.) und des Bundeseisenbahnvermögens sowie der auf diesem Grundbesitz lastenden Erbbaurechte und errichteten Gebäude auf fremdem Grund und Boden 2.2 Verwaltung der auf Berlin entfallenden Gewerbesteuer für alle Steuerpflichtigen, die im Land Berlin eine oder mehrere Betriebsstätten unterhalten und bei denen für die Festsetzung und Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages ein Finanzamt außerhalb des Landes Berlin zuständig ist 2.3 Verwaltung der Lohnsteuer (Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts im Sinne des § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes) bei Arbeitgebern, bei denen eine Zuständigkeit für die Verwaltung der Gewerbesteuer nach den unter Nummer 2.2 genannten Fällen gegeben ist 3 Lichtenberg Marzahn-Hellersdorf, Neukölln, Pankow/Weißensee, Prenzlauer Berg, Schöneberg, Tempelhof, Treptow-Köpenick 3.1 Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen 4 Mitte/Tiergarten alle Berliner Finanzämter 4.1 Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer für die von den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG), Anstalt des öffentlichen Rechts, zu Betriebs- und Verwaltungszwecken genutzten Grundstücke 4.2 Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer für die Hafengrundstücke 4.3 Verwaltung der Zweitwohnungsteuer 4.4 Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe neuer Fahrzeuge durch ausländische ständige diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie durch ihre ausländischen Mitglieder 5 Neukölln alle Berliner Finanzämter 5.1 Besteuerung 5.1.1 der beschränkt steuerpflichtigen und der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes gehörenden natürlichen Personen - dies gilt nicht für die Verwaltung der Lohnsteuer - 5.1.2 von Personengesellschaften, an denen ausschließlich beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 179 Absatz 2 Satz 3 der Abgabenordnung beteiligt sind, soweit sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 10.2.2 und 10.2.4 ergibt - dies gilt nicht für die Verwaltung der Lohnsteuer - 5.2 Verwaltung der Umsatzsteuer der nicht im Inland ansässigen Unternehmer, soweit nicht eine Zuständigkeit eines der Finanzämter für Körperschaften auf Grund besonderer Zuständigkeitsmerkmale gegeben ist (vgl. Nummern 10.2.2 bis 10.2.4, 12.2.1 und 12.3, 13.2 und 13.3); wegen besonderer Zuständigkeitsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Bundesebene vgl. Nummer 5.3 5.3 Verwaltung der Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer, die im Inland keine Betriebsstätte unterhalten, soweit nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 62a des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810, 1715) geändert worden ist, keine andere Finanzbehörde zuständig ist 5.4 Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat, soweit nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung keine andere Finanzbehörde zuständig ist 5.5 Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei landwirtschaftlichen Betrieben der Gruppen 011 bis 015, bei forstwirtschaftlichen Betrieben der Gruppen 021 bis 023 und bei Betrieben der Fischerei und Fischzucht der Gewerbekennzahlen 03120.0 und 03220.0 der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Fassung für Steuerstatistiken/WZ 2008) 6 Schöneberg alle Berliner Finanzämter 6.1 Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer 7 Spandau alle Berliner Finanzämter 7.1 Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer für das forstwirtschaftliche Vermögen des Landes Berlin im Land Berlin 7.2 Verwaltung der Grunderwerbsteuer (einschl. der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 17 Absatz 2 und 3 des Grunderwerbsteuergesetzes) 8 Prenzlauer Berg alle Berliner Finanzämter 8.1 Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer im Wege der Organleihe gemäß § 18a Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes 9 Wedding Charlottenburg, Mitte/Tiergarten, Reinickendorf, Spandau, Steglitz, Wilmersdorf, Zehlendorf 9.1 Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen 10 für Körperschaften I Charlottenburg, Reinickendorf, Wedding, Wilmersdorf 10.1 Besteuerung der Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht unter die Nummern 13.2.2 und 13.2.3 fallen alle Berliner Finanzämter 10.2 Besteuerung - ausgenommen sind jeweils die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Anspräche nach § 2 Satz 2 (vgl. Nummer 11.2)- der 10.2.1 sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Körperschaftsteuergesetzes sowie der nichtrechtsfähigen Vereine, Anstalten, Stiftungen und anderer Zweckvermögen des privaten Rechts nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes 10.2.2 Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes (alle Rechtsformen, insbesondere Körperschaften und Personengesellschaften), einschließlich Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes), soweit diese körperschaftsteuerpflichtig sind 10.2.3 Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Investmentgesetzes 10.2.4 Versicherungen im Sinne des Versicherungsaufsichtgesetzes (alle Rechtsformen, insbesondere Körperschaften und Personengesellschaften) 10.2.5 nach § 5 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Kapitalgesellschaften 10.2.6 beteiligten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in den Fällen der Nummer 13.2.1, soweit für die Kommanditgesellschaft eine Zuständigkeit nach den Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 gegeben ist 10.2.7 Mitunternehmerschaften in den Fällen der Nummer 13.2.3, soweit für die Körperschaft eine Zuständigkeit nach den Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 gegeben ist 10.2.8 REIT-Aktiengesellschaften und Vor-REITs im Sinne des REIT-Gesetzes 10.3 Wahrnehmung der Rechte des Landes Berlin an der Zerlegung der Körperschaftsteuer 10.4 Verwaltung der 10.4.1 Versicherungsteuer 10.4.2 Feuerschutzsteuer 10.4.3 Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer, soweit dem Finanzamt für Körperschaften I bundesweit für die Staaten Republik Bulgarien, Republik Estland, Republik Lettland, Republik Litauen, Republik Polen, Rumänien, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Republik Ungarn, Republik Slowenien, Republik Malta und Republik Zypern die örtliche Zuständigkeit nach § 7a Absatz 2 des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) und § 10 Absatz 1 Satz 2 des Feuerschutzsteuergesetzes (FeuerschStG) für die Anmeldung und Entrichtung der Versicherungsteuer (§ 8 Absatz 1 VersStG ) und der Feuerschutzsteuer (§ 8 Absatz 1 FeuerschStG) durch im Gebiet dieser Staaten niedergelassene Versicherer sowie durch Bevollmächtigte (§ 7 Absatz 2 VersStG , § 5 Absatz 2 FeuerschStG) mit Geschäftsleitung, Sitz oder Wohnsitz im Gebiet dieser Staaten durch das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung übertragen worden ist 10.4.4 Rennwett- und Lotteriesteuer Charlottenburg, Pankow/Weißensee, Spandau 10.5 Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 11 für Körperschaften II Friedrichshain-Kreuzberg für den Ortsteil Friedrichshain des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg, Mitte/Tiergarten für den Ortsteil Mitte des Bezirks Mitte, Pankow/ Weißensee, Prenzlauer Berg, Treptow-Köpenick 11.1 Besteuerung der 11.1.1 Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht den unter den Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind oder unter die Nummern 13.2.2 und 13.2.3 fallen 11.1.2 Produktionsgenossenschaften des Handwerks im Sinne der Anlage II Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) 11.2 Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2a in den Fällen der Nummern 10.2, 12.2, 12.3, 12.4 sowie 13.2 und 13.3 Friedrichshain-Kreuzberg, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg, Reinickendorf, Wedding 11.3 Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 12 für Körperschaften III Friedrichshain-Kreuzberg für den Ortsteil Kreuzberg des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg, Neukölln, Spandau, Steglitz, Tempelhof, Mitte/ Tiergarten für die Ortsteile Tiergarten, Moabit und Hansaviertel des Bezirks Mitte, Zehlendorf 12.1 Besteuerung der Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht den unter den Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind oder unter die Nummern 13.2.2 und 13.2.3 fallen alle Berliner Finanzämter 12.2 Besteuerung - ausgenommen sind jeweils die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 (vgl. Nummer 11.2)- der 12.2.1 beschränkt Steuerpflichtigen (§ 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Vermögensteuergesetzes), wenn sich die Zuständigkeit nicht aus der Nummer 13.2.2 ergibt und soweit sie nicht den unter den Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind 12.2.2 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 1 Absatz 1 Nummer 6 des Körperschaftsteuergesetzes), soweit sie nicht den unter den Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind, sowie der juristischen Personen des öffentlichen Rechts - bei Gebietskörperschaften gilt dies nicht für die Verwaltung der Lohnsteuer - 12.2.3 Genossenschaften (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes), soweit sie nicht den unter den Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind oder unter die Nummern 10.4.1 und 10.4.2 fallen 12.2.4 Kapitalgesellschaften ausländischen Rechts, die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, soweit sie nicht den unter den Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind oder unter die Nummern 13.2.2 und 13.2.3 fallen 12.2.5 Europäischen Gesellschaften (SE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und Europäischen Genossenschaften (SCE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), soweit sie nicht den unter den Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind oder unter die Nummern 13.2.2 und 13.2.3 fallen 12.3 Verwaltung der Umsatzsteuer der nicht im Inland ansässigen Unternehmer, soweit es sich um Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes handelt und nicht eine Zuständigkeit nach den Nummern 12.2.1, 10.2.2 bis 10.2.4,13.2 und 13.3 gegeben ist - ausgenommen sind die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 (vgl. Nummer 11.2) -; wegen besonderer Zuständigkeitsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Bundesebene (vgl. Nummer 5.3) 12.4 Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes - ausgenommen sind die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 (vgl. Nummer 11.2)- 12.5 Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldverfahren (vgl. Nummer 14.2) Neukölln, Schöneberg, Tempelhof, Treptow-Köpenick 12.6 Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 13 für Körperschaften IV Schöneberg 13.1 Besteuerung der Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht den unter den Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind alle Berliner Finanzämter 13.2 Besteuerung - ausgenommen sind jeweils die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 (vgl. Nummer 11.2) - der 13.2.1 Kommanditgesellschaften, wenn an der Kommanditgesellschaft ausschließlich Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 1 Absatz 1 und des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes unmittelbar als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind; dies gilt entsprechend, wenn die Kommanditgesellschaft ihre Geschäftsleitung im Ausland hat, aber eine oder mehrere Betriebsstätten in Berlin unterhält oder ein ständiger Vertreter in Berlin bestellt ist, soweit sie nicht den unter den Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind 13.2.2 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Absatz 1 und des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes in den in Nummer 13.2.1 genannten Fällen, deren ausschließliche Tätigkeit sich in der Geschäftsführung für diese Kommanditgesellschaften erschöpft 13.2.3 Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes, an denen eine atypische stille Beteiligung besteht und die Gesellschafter steuerrechtlich als Mitunternehmer anzusehen sind, soweit für die Körperschaft nicht eine Zuständigkeit nach den Nummern 10.2.2 bis 10.2.5 gegeben ist 13.2.4 Mitunternehmerschaften in der Rechtsform atypisch stiller Gesellschaften an Körperschaften im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes, ausgenommen Mitunternehmerschaften in den Fällen der Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 13.3 Verwaltung der Umsatzsteuer der Unternehmen gemäß den Nummern 13.2.1 und 13.2.2, wenn die Kommanditgesellschaft ihre Geschäftsleitung im Ausland hat, soweit nicht bereits eine Zuständigkeit nach den Nummern 13.2.1 und 13.2.2 gegeben ist - ausgenommen sind jeweils die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 (vgl. Nummer 11.2) -; wegen besonderer Zuständigkeitsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf Bundesebene vgl. Nummer 5.3 13.4 Verwaltung der 13.4.1 Vergnügungsteuer 13.4.2 Spielbankabgabe sowie der weiteren Leistungen und der Gewinnabgabe (§§ 3 und 4 des Spielbankengesetzes vom 8. Februar 1999 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 3. März 2010 (GVBl. S. 124)) geändert worden ist, einschl. der Durchführung der Steueraufsicht Mitte/Tiergarten, Prenzlauer Berg, Steglitz, Wilmersdorf, Zehlendorf 13.5 Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 14 für Fahndung und Strafsachen Berlin alle Berliner Finanzämter 14.1 Wahrnehmung der Aufgaben der Steuerfahndung 14.2 Straf- und Bußgeldverfahren - ohne die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung und Vollstreckung (vgl. Nummer 12.5) - wegen 14.2.1 Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten 14.2.2 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die nach den in der Eingangsformel der Verordnung zitierten ermächtigenden Vorschriften die Bestimmungen des Achten Teils der AbgabenordnungAnwendung finden

Anlage FÄZustVO

Anlage zu § 2 Satz 1Finanzämter sind für die Bereiche anderer Finanzämter wie folgt zuständig: Der im Folgenden verwendete Begriff „Besteuerung“ umfasst auch die Verwaltung der Lohnsteuer, der Kapitalertragsteuer, der Aufsichtsratsteuer, der Lizenzsteuer, der von den Finanzämtern zu erhebenden Lohnabzugsbeträge und der Arbeitnehmersparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz - VermBG - (Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts im Sinne des § 41 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, jedoch nicht die Einheitsbewertung des Grundbesitzes sowie die Verwaltung der Grundsteuer und der Hundesteuer. Lfd. Nr. Finanzamt zuständig für den Bereich des Finanzamts Nr. übertragene Zuständigkeit Sp. 1 Sp.2 Sp. 3 Sp.4 Sp. 5 1 Charlottenburg alle Berliner Finanzämter 1.1 Zentrale Abwicklung des Zahlungsverkehrs (die den für die Besteuerung zuständigen Finanzämtern im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung übertragenen Aufgaben bleiben hiervon unberührt) 1.2 Auszahlung von Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1993 angelegt werden, an Anlageinstitute im Datenträgeraustauschverfahren und Abwicklung hierbei auftretender Rücküberweisungen der Anlageinstitute 2 Friedrichshain-Kreuzberg alle Berliner Finanzämter 2.1 Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer des Grundbesitzes der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Reichsbahn, der Deutschen Bahn AG (DB AG), der DB AG Holding und ihrer Tochtergesellschaften (DB Netz AG, DB Cargo AG, DB Reise- und Touristik AG u.a.) und des Bundeseisenbahnvermögens sowie der auf diesem Grundbesitz lastenden Erbbaurechte und errichteten Gebäude auf fremdem Grund und Boden 2.2 Verwaltung der auf Berlin entfallenden Gewerbesteuer für alle Steuerpflichtigen, die im Land Berlin eine oder mehrere Betriebsstätten unterhalten und bei denen für die Festsetzung und Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages ein Finanzamt außerhalb des Landes Berlin zuständig ist 2.3 Verwaltung der Lohnsteuer (Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsstättenfinanzamts im Sinne des § 41 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) bei Arbeitgebern, bei denen eine Zuständigkeit für die Verwaltung der Gewerbesteuer nach den unter Nummer 2.2 genannten Fällen gegeben ist 3 Lichtenberg Marzahn-Hellersdorf, Neukölln, Pankow/Weißensee, Prenzlauer Berg, Schöneberg, Tempelhof, Treptow-Köpenick 3.1 Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen 4 Mitte/Tiergarten alle Berliner Finanzämter 4.1 Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer für die von den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG), Anstalt des öffentlichen Rechts, zu Betriebs- und Verwaltungszwecken genutzten Grundstücke 4.2 Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer für die Hafengrundstücke 4.3 Verwaltung der Zweitwohnungsteuer 4.4 Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe neuer Fahrzeuge durch ausländische ständige diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie durch ihre ausländischen Mitglieder 5 Neukölln alle Berliner Finanzämter 5.1 Besteuerung 5.1.1 der beschränkt steuerpflichtigen und der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes gehörenden natürlichen Personen - dies gilt nicht für die Verwaltung der Lohnsteuer - 5.1.2 von Personengesellschaften, an denen ausschließlich beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 179 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung beteiligt sind, soweit sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 11.2.2 und 11.2.4 ergibt - dies gilt nicht für die Verwaltung der Lohnsteuer 5.2 Verwaltung der Umsatzsteuer der nicht im Inland ansässigen Unternehmer, soweit nicht eine Zuständigkeit eines der Finanzämter für Körperschaften aufgrund besonderer Zuständigkeitsmerkmale gegeben ist (vgl. Nummern 11.2.2 bis 11.2.4, 13.2.1 und 13.3, 14.2 und 14.3); wegen besonderer Zuständigkeitsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Bundesebene vgl. Nummer 5.3 5.3 Verwaltung der Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer, die im Inland keine Betriebsstätte unterhalten, soweit nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, keine andere Finanzbehörde zuständig ist 5.4 Besteuerung von Unternehmen die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat, soweit nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung keine andere Finanzbehörde zuständig ist 5.5 Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei landwirtschaftlichen Betrieben der Gewerbekennzahlen (GKZ) beginnend mit 011 bis 017, bei forstwirtschaftlichen Betrieben der GKZ beginnend mit 021 bis 023 und bei Betrieben der Fischerei und Aquakultur der GKZ beginnend mit 031 bis 032 (vgl. Verzeichnis der Wirtschaftszweige/Gewerbekennzahlen) 6 Schöneberg alle Berliner Finanzämter 6.1 Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer 7 Spandau alle Berliner Finanzämter 7.1 Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer für das forstwirtschaftliche Vermögen des Landes Berlin im Land Berlin 7.2 Verwaltung der Grunderwerbsteuer (einschl. der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 des Grunderwerbsteuergesetzes) 8 Prenzlauer Berg alle Berliner Finanzämter 8.1 Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer im Wege der Organleihe gemäß § 18a Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes 9 Wedding Charlottenburg, Mitte/Tiergarten, Reinickendorf, Spandau, Steglitz, Wilmersdorf, Zehlendorf 9.1 Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen 10 Zehlendorf Steglitz 10.1 Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung sowie Verwaltung der Grundsteuer 11 für Körperschaften I Charlottenburg, Reinickendorf, Wedding, Wilmersdorf 11.1 Besteuerung der Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht unter die Nummern 14.2.2 und 14.2.3 fallen alle Berliner Finanzämter 11.2 Besteuerung - ausgenommen sind jeweils die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 (vgl. Nummer 12.2) - der 11.2.1 sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes sowie der nichtrechtsfähigen Vereine, Anstalten, Stiftungen und anderer Zweckvermögen des privaten Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 11.2.2 Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetz (alle Rechtsformen, insbesondere Körperschaften und Personengesellschaften), einschließlich Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes), soweit diese körperschaftsteuerpflichtig sind 11.2.3 Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Investmentgesetzes 11.2.4 Versicherungen im Sinne des Versicherungsaufsichtgesetzes (alle Rechtsformen, insbesondere Körperschaften und Personengesellschaften) 11.2.5 nach § 5 Abs. 1 Nummern 3, 6 und 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Kapitalgesellschaften 11.2.6 beteiligten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in den Fällen der Nummer 14.2.1, soweit für die Kommanditgesellschaft eine Zuständigkeit nach den Nummern 11.2.2 bis 11.2.4 gegeben ist 11.2.7 Mitunternehmerschaften in den Fällen der Nummer 14.2.3, soweit für die Körperschaft eine Zuständigkeit nach den Nummern 11.2.2 bis 11.2.4 gegeben ist 11.2.8 REIT-Aktiengesellschaften und Vor-REITs im Sinne des REIT-Gesetzes 11.3 Wahrnehmung der Rechte des Landes Berlin an der Zerlegung der Körperschaftsteuer 11.4 Rennwett- und Lotteriesteuer Charlottenburg, Pankow/Weißensee, Spandau 11.5 Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 12 für Körperschaften II Friedrichshain-Kreuzberg für den Ortsteil Friedrichshain des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg, Mitte/Tiergarten für den Ortsteil Mitte des Bezirks Mitte Pankow/Weißensee, Prenzlauer Berg, Treptow-Köpenick 12.1 Besteuerung der 12.1.1 Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht den unter den Nummern 11.2.2 bis 11.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind oder unter die Nummern 14.2.2 und 14.2.3 fallen 12.1.2 Produktionsgenossenschaften des Handwerks im Sinne der Anlage II Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) 12.2 Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 in den Fällen der Nummern 11.2, 13.2, 13.3, 13.4 sowie 14.2 und 14.3 Friedrichshain-Kreuzberg, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg, Reinickendorf, Wedding 12.3 Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 13 für Körperschaften III Friedrichshain-Kreuzberg für den Ortsteil Kreuzberg des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg, Neukölln, Spandau, Steglitz, Tempelhof, Mitte/Tiergarten für die Ortsteile Tiergarten, Moabit und Hansaviertel des Bezirks Mitte, Zehlendorf 13.1 Besteuerung der Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht den unter den Nummern 11.2.2 bis 11.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind oder unter die Nummern 14.2.2 und 14.2.3 fallen alle Berliner Finanzämter 13.2 Besteuerung - ausgenommen sind jeweils die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 (vgl. Nummer 12.2) - der 13.2.1 beschränkt Steuerpflichtigen (§ 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Vermögensteuergesetzes), wenn sich die Zuständigkeit nicht aus der Nummer 14.2.2 ergibt und soweit sie nicht den unter den Nummern 11.2.2 bis 11.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind 13.2.2 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes), soweit sie nicht den unter den Nummern 11.2.2 bis 11.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind, sowie der juristischen Personen des öffentlichen Rechts - bei Gebietskörperschaften gilt dies nicht für die Verwaltung der Lohnsteuer - 13.2.3 Genossenschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes), soweit sie nicht den unter den Nummern 11.2.2 bis 11.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind oder unter die Nummern 11.4.1 und 11.4.2 fallen 13.2.4 Kapitalgesellschaften ausländischen Rechts, die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, soweit sie nicht den unter den Nummern 11.2.2 bis 11.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind oder unter die Nummern 14.2.2 und 14.2.3 fallen 13.2.5 Europäischen Gesellschaften (SE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und Europäischen Genossenschaften (SCE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), soweit sie nicht den unter den Nummern 11.2.2 bis 11.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind oder unter die Nummern 14.2.2 und 14.2.3 fallen 13.3 Verwaltung der Umsatzsteuer der nicht im Inland ansässiger Unternehmer, soweit es sich um Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes handelt und nicht eine Zuständigkeit nach den Nummern 13.2.1, 11.2.2 bis 11.2.4, 14.2 und 14.3 gegeben ist - ausgenommen sind die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 (vgl. Nummer 12.2)-; wegen besonderer Zuständigkeitsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Bundesebene (vgl. Nummer 5.3) 13.4 Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - ausgenommen sind die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 (vgl. Nummer 12.2) - 13.5 Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldverfahren (vgl. Nummer 15.2) Neukölln, Schöneberg, Tempelhof, Treptow-Köpenick 13.6 Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 14 für Körperschaften IV Schöneberg 14.1 Besteuerung der Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht den unter den Nummern 11.2.2 bis 11.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind alle Berliner Finanzämter 14.2 Besteuerung - ausgenommen sind jeweils die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 (vgl. Nummer 12.2) - der 14.2.1 Kommanditgesellschaften, wenn an der Kommanditgesellschaft ausschließlich Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes unmittelbar als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind; dies gilt entsprechend, wenn die Kommanditgesellschaft ihre Geschäftsleitung im Ausland hat, aber eine oder mehrere Betriebsstätten in Berlin unterhält oder ein ständiger Vertreter in Berlin bestellt ist, soweit sie nicht den unter den Nummern 11.2.2 bis 11.2.4 genannten Branchen zuzuordnen sind 14.2.2 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in den in Nummer 14.2.1 genannten Fällen, deren ausschließliche Tätigkeit sich in der Geschäftsführung für diese Kommanditgesellschaften erschöpft 14.2.3 Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, an denen eine atypische stille Beteiligung besteht und die Gesellschafter steuerrechtlich als Mitunternehmer anzusehen sind, soweit für die Körperschaft nicht eine Zuständigkeit nach den Nummern 11.2.2 bis 11.2.5 gegeben ist 14.2.4 Mitunternehmerschaften in der Rechtsform atypisch stiller Gesellschaften an Körperschaften i.S.d. § 1 des Körperschaftsteuergesetzes, ausgenommen Mitunternehmerschaften in den Fällen der Nummern 11.2.2 bis 11.2.4 14.3 Verwaltung der Umsatzsteuer der Unternehmen gemäß den Nummern 14.2.1 und 14.2.2, wenn die Kommanditgesellschaft ihre Geschäftsleitung im Ausland hat, soweit nicht bereits eine Zuständigkeit nach den Nummern 14.2.1 und 14.2.2 gegeben ist - ausgenommen sind jeweils die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung betreffend Ansprüche nach § 2 Satz 2 (vgl. Nummer 12.2) -; wegen besonderer Zuständigkeitsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf Bundesebene vgl. Nummer 5.3 14.4 Verwaltung der 14.4.1 Vergnügungsteuer 14.4.2 Spielbankabgabe sowie der weiteren Leistungen und der Gewinnabgabe (§§ 3 und 4 des Spielbankengesetzes vom 8. Februar 1999 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 3. März 2010 (GVBl. S. 124) geändert worden ist, einschl. der Durchführung der Steueraufsicht Mitte/Tiergarten, Prenzlauer Berg, Steglitz, Wilmersdorf, Zehlendorf 14.5 Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 15 für Fahndung und Strafsachen Berlin alle Berliner Finanzämter 15.1 Wahrnehmung der Aufgaben der Steuerfahndung 15.2 Straf- und Bußgeldverfahren - ohne die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung und Vollstreckung (vgl. Nummer 13.5) - wegen 15.2.1 Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten 15.2.2 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die nach den in der Eingangsformel der Verordnung zitierten ermächtigenden Vorschriften die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung Anwendung finden

Eingangsformel FÄZustVO

Auf Grund des 1. § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914),2. § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912),3.a) § 409 Satz 2 der Abgabenordnung,b) § 20 des Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),c) § 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes 1990, auch in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung,d) § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), auch in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung,e) § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), auch in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung,f) § 9 des Investitionszulagengesetzes 1996 in der Fassung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779),g) § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999 in der Fassung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4034), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603),h) § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005 in der Fassung vom 30. September 2005 (BGBl. I S. 2961),i) § 14 des Investitionszulagengesetzes 2007 in der Fassung vom 23. Februar 2007 (BGBl. I S. 282), geändert durch Gesetz vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912),j) § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416),k) § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),l) § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 des Geldwäschegesetzes vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),jeweils in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung,4.§ 15 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2007 (BGBl. I S. 356),5.§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über eine Vergnügungsteuer für Spielautomaten vom 28. Oktober 1988 (GVBl. S. 1961), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), zu 1. bis 4. jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf die Senatsverwaltung für Finanzen vom 1. April 1992 (GVBl. S. 117), wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Das Technische Finanzamt Berlin nimmt als Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung für das jeweils zuständige Finanzamt folgende mit dem Einsatz automatischer Einrichtungen im Besteuerungsverfahren zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten wahr: 1. Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,2. Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,3.Erstellung von Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen, Androhungen von Zwangsgeld, Mahnungen sowie sonstigen Mitteilungen und Hinweisen,4. Unterstützung der Vollstreckungsstellen und Fertigung entsprechender Verwaltungsakte,5. Erstellung von Statistiken und Auswertungen,6. Versendung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Verwaltungsakte, sofern hierfür ein automatisiertes Verfahren eingerichtet ist,7. Entgegennahme von Steueranmeldungen und Steuererklärungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden,8. Buchführung über die von dem zentralen Zahlungsverkehr der Finanzämter anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- und Auszahlungen,9. Verarbeitung von Zahlungen im Datenträgeraustausch mit den Kreditinstituten,10. Übermittlung von Daten, insbesondere an öffentliche Stellen,11. Einscannen von Steuererklärungen, Steueranmeldungen sowie Belegen,12. Zentralstelle ElsterOnline-Verfahren,13. Verwaltung der Datenbestände, soweit sie mit den unter den Nummern 1 bis 12 genannten Arbeiten anfallen. (2) Das zuständige Finanzamt kann die in Absatz 1 genannten Maßnahmen im Einzelfall auch selbst vornehmen.

§ 2

§ 2Finanzämter sind für den Bereich anderer Finanzämter nach Maßgabe der Anlage zuständig. Das gilt auch für vor dem 1. Januar 1991 entstandene Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, auf die im Bereich der Bezirke und Ortsteile Berlins, in denen bis zum 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt, das bis zum 31. Dezember 1990 geltende Recht gemäß Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel I des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 973) weiter anzuwenden ist.

§ 3

§ 3(1) Bei Verschmelzungen, Aufspaltungen, Vermögensübertragungen (Vollübertragungen) und Formwechseln im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542), auf die die Vorschriften des Umwandlungsteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4133, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), Anwendung finden, bleibt das bisher für den übertragenden oder formwechselnden Rechtsträger nach Maßgabe der Anlage zuständige Finanzamt weiterhin zuständig. Satz 1 gilt für den Besteuerungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, sowie die vorhergehenden Besteuerungszeiträume und für diejenigen Steuern, auf die die steuerliche Rückwirkung gemäß § 2 des Umwandlungsteuergesetzes Anwendung findet. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn a) beide Rechtsträger zu den in den Nummern 10.1, 11.1.1, 12.1 und 13.1 der Anlage genannten Steuerpflichtigen zählen,b) eine GmbH & Co. KG auf eine andere Personenhandelsgesellschaft verschmolzen wird. (2) Ergibt sich die Zuständigkeit bei einer Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 nur für den übernehmenden Rechtsträger nach Maßgabe der Anlage, bleibt die bisherige Zuständigkeit für den übertragenden Rechtsträger auch nach der Umwandlung bestehen; örtliche Zuständigkeitsänderungen bleiben unberührt. Satz 1 gilt für den Besteuerungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, sowie die vorhergehenden Besteuerungszeiträume und für diejenigen Steuern, auf die die steuerliche Rückwirkung gemäß § 2 des Umwandlungsteuergesetzes Anwendung findet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen der Nummer 13.2.1 der Anlage.(3) War für den übertragenden Rechtsträger ein Finanzamt außerhalb Berlins zuständig und entsteht durch eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 erstmalig die Zuständigkeit eines Berliner Finanzamts für die Besteuerung des übernehmenden Rechtsträgers, so ist die Zuständigkeit desjenigen Berliner Finanzamts für Zwecke der Besteuerung des übertragenden Rechtsträgers gegeben, dessen Zuständigkeit bei unterstellter Ansiedlung des übertragenden Rechtsträgers in Berlin vor der Umwandlung gegeben gewesen wäre.

§ 4

§ 4(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 2003 (GVBl. S. 594), geändert durch Verordnung vom 2. Juni 2004 (GVBl. S. 241), außer Kraft. Berlin, den 13. September 2007Senatsverwaltung für FinanzenDr. Thilo Sarrazin

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.