FauleSpreeLSchGebV BE · Berlin

Verordnung zum Schutze des Landschaftsschutzgebietes "Faule Spree" bei Siemensstadt, Verwaltungsbezirk Spandau von Berlin Vom 7. September 1953

Ausfertigungsdatum:
07.09.1953
Fundstelle:
GVBl. 1953, 1100
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 6

§ 6Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer, ohne im Besitz einer nach § 5 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, in dem in § 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet eine nach § 2 verbotene Veränderung vornimmt, die geeignet ist, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.

§ 6a

§ 6 aWer die Zuwiderhandlung nach § 6 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6b

§ 6 bIst eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 oder eine Straftat nach § 6 a begangen worden, können 1.Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und2.Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

Eingangsformel FauleSpreeLSchGebV

Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird folgendes verordnet:

§ 1

§ 1Das in der Landschaftsschutzkarte beim Polizeipräsidenten in Berlin als höherer Naturschutzbehörde mit grüner Farbe eingetragene, westlich des Rohrdammes gelegene Gebiet an der "Faulen Spree" bei Siemensstadt, im Verwaltungsbezirk Spandau von Berlin, wird in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in der Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

§ 2

§ 2(1) Es ist verboten, innerhalb des in der Landschaftsschutzkarte durch farbige Umrahmung kenntlich gemachten Gebietes Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.(2) Unter das Verbot fallen insbesondere:a) die Errichtung von Bauwerken aller Art, auch von solchen, die einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen;b) das Einrichten von Verkaufsständen;c) das Lagern und Zelten;d) das Ablagern von Abfällen, Müll, Schutt und dergleichen;e) der Bau von Drahtleitungen;f) die Anlage von Abschütthalden, Kies-, Sand- oder Lehmgruben oder die Erweiterung bestehender Betriebe, sofern sie im Widerspruch mit dem Sinn dieser Verordnung stehen;g) die Beseitigung oder Beschädigung der innerhalb des geschützten Landschaftsteiles vorhandenen Bäume, Hecken, Gehölze und Pflanzen;h) das Anbringen von Tafeln, Inschriften und dergleichen, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz oder auf den Verkehr beziehen;i) eine andere als die nach § 4 zugelassene wirtschaftliche Nutzung.

§ 3

§ 3Vorhandene landschaftliche Verunstaltungen sind auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung ohne größere Aufwendungen möglich ist.

§ 4

§ 4Unberührt bleibendie wirtschaftliche Nutzung oder pflegliche Maßnahmen, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen, sowie die Anlage von Brunnengalerien seitens der Berliner Wasserwerke.

§ 5

§ 5Ausnahmen von den Vorschriften im § 2 können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden.

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 7. September 1953.Der Polizeipräsident in Berlin als höhere Naturschutzbehörde Dr. Stumm

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.