Verordnung über die Höhe der Ablösebeträge für Fahrradabstellmöglichkeiten (FahrAbV) Vom 17. September 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 17.09.2008
- Fundstelle:
- GVBl. 2008, 268
Auf Grund des § 50 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222), wird verordnet:
Höhe der Ablösebeträge
§ 1 Höhe der Ablösebeträge Die Höhe des Ablösebetrages nach § 50 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin wird für Vorhaben in dem Gebiet, das durch die äußere Begrenzung des S-Bahn-Ringes zwischen den Bahnhöfen Gesundbrunnen im Norden, Ostkreuz im Osten, Südkreuz im Süden und Westkreuz im Westen begrenzt wird, auf 500 Euro, im Übrigen auf 250 Euro je abzulösender Fahrradabstellmöglichkeit festgesetzt.
Inkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 17. September 2008 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Ingeborg Junge-Reyer
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.