FachLVO · Berlin

Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (Fachrichtungs-Laufbahnverordnung - FachLVO) in der Fassung vom 14. Mai 2009

Fundstelle:
GVBl. 2009, 257
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Mittlerer Dienst

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2 ) Mittlerer Dienst Fachrichtung Berufe bzw. Berufsabschlussbezeichnungen 1. Dienst als Gesundheitsaufseher Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheitsaufseher 2. Krankenpflegedienst an Justizvollzugsanstalten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger/in 3. Technischer Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung Abgeschlossene Ausbildung in einem der von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde bestimmten Berufe, nach Maßgabe des § 4 4. Werkdienst an Justizvollzugsanstalten Meisterprüfung oder fachliche Eignung für die Berufsausbildung im Handwerk, in anderen Gewerbezweigen oder in der Haus-/Landwirtschaft im Sinne der Handwerksordnung oder des Berufsbildungsgesetzes in der geforderten Fachrichtung

Anlage 2

Gehobener Dienst

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 ) Gehobener Dienst Fachrichtung Berufe bzw. Berufsabschlussbezeichnungen 1. Bautechnischer Verwaltungsdienst beim Deutschen Institut für Bautechnik Abschluss eines Studiums an einer Fachhochschule mit Diplomprüfung oder Abschluss eines Studiums an einer Universität oder Fachhochschule mit dem Bachelor-Abschluss in einem mindestens dreijährigen Bachelor-Studiengang, jeweils in einer der von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde bestimmten Fachrichtungen 2. Dienst als Weinkontrolleur Siehe Nummer 1 3. Fachlehrer an Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin Bestellung als Lehrkraft nach der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen 4. Feuerwehrtechnischer Dienst Siehe Nummer 1, nach Maßgabe des § 4 5. Forstdienst Siehe Nummer 1 6. Sozialdienst Siehe Nummer 1 sowie staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge. 7. Technischer Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung Siehe Nummer 1, nach Maßgabe des § 4 8. Technischer Dienst beim Polizeipräsidenten in Berlin Siehe Nummer 1

Anlage 3

Höherer Dienst

Anlage 3 (zu S 2 Absatz 2) Höherer Dienst Fachrichtung Berufe bzw. Berufsabschlussbezeichnungen 1. Ärztlicher Dienst Approbation (Bestallung) als Arzt 2. Bautechnischer Verwaltungsdienst beim Deutschen Institut für Bautechnik Abschluss einer Hochschule in einer der von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde bestimmten Fachrichtungen 3. Eichtechnischer Dienst Siehe Nummer 2 4. Fachverwaltungsdienst in der Fachrichtung Umweltschutz Siehe Nummer 2 5. Forstdienst Siehe Nummer 2 6. Konservatoren Siehe Nummer 2 7. Museumsdienst Siehe Nummer 2 8. Pharmazeutischer Dienst Approbation (Bestallung) als Apotheker 9. Sozialdienst Siehe Nummer 2 10. Technischer Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung Siehe Nummer 2, nach Maßgabe des § 4 11. Technischer Dienst beim Polizeipräsidenten in Berlin Siehe Nummer 2 12. Tierärztlicher Dienst Approbation (Bestallung) als Tierarzt 13. Wissenschaftlicher Dienst an den nach § 2 Absatz 3 bestimmten Einrichtungen Siehe Nummer 2 14. Zahnärztlicher Dienst Approbation (Bestallung) als Zahnarzt

Eingangsformel FachLVO

Auf Grund des § 22 Absatz 1 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91), wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich, Gliederung

§ 1 Anwendungsbereich, Gliederung (1) Diese Verordnung findet auf die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten der Laufbahnen besonderer Fachrichtungen Anwendung. Sie gilt nicht für Landesbeamte der Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des Schuldienstes und des Volkshochschuldienstes sowie des Hochschuldienstes. (2) Die Laufbahnen gliedern sich in die Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 *) Inkrafttreten Diese Verordnung tritt, soweit sich nicht aus § 8 etwas anderes ergibt, am ersten Tage des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (FachLVO) vom 9. November 1976 (GVBl. S. 2595, 1977 S. 556) außer Kraft.

§ 2

Grundsätze

§ 2 Grundsätze (1) Laufbahnen im Sinne des § 11 Absatz 1 des Laufbahngesetzes können eingerichtet werden, soweit dafür neben den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung ein dienstliches Bedürfnis besteht. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete hauptberufliche Tätigkeit. Ihre näheren Voraussetzungen und die zu fordernden Bildungsvoraussetzungen sind nach Maßgabe des § 3 zu regeln. (2) Die besonderen Fachrichtungen, für die Laufbahnen nach Absatz 1 eingerichtet sind, und die in ihnen erfassten Berufe oder Berufsabschlussbezeichnungen ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3 . (3) Die für die Aufsicht zuständige Senatsverwaltung entscheidet im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres darüber, an welchen Einrichtungen des Landes Berlin oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Laufbahnen des wissenschaftlichen Dienstes erforderlich sind.

§ 3

Einstellungsvoraussetzungen

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen (1) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung kann eingestellt werden, wer 1. die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt, 2. eine hauptberufliche Tätigkeit nach den Absätzen 3 und 4 nachweist, 3. das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine Ausbildung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigenden Abschluss geführt hat. Für Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes muss die Ausbildung auf der nach den §§ 8 Absatz 1 Nummer 1 , 9 Absatz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes geforderten Mindestvorbildung aufbauen; sie muss für Laufbahnen des gehobenen Dienstes den Voraussetzungen eines mit der Prüfung abgeschlossenen Studienganges einer Hochschule nach § 9 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 des Laufbahngesetzes entsprechen. § 15a Absatz 2 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung gilt entsprechend. Für Laufbahnen des höheren Dienstes ist ein allgemein berufsbefähigendes fachwissenschaftliches, den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes entsprechendes Studium an einer Hochschule zu fordern. Die Bildungsvoraussetzungen müssen in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit geeignet sein, die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. (3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein. Sie ist nach Absatz 2 Satz 4 für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie 1. nach ihrer Fachrichtung der für die Einstellung geforderten Bildungsvoraussetzung und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entspricht, 2. nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn entspricht, 3. im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit des Bewerbers zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen hat. (4) Die erforderliche Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit ist nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 und des § 6 Absatz 2 des Laufbahngesetzes festzusetzen. Sie soll in Laufbahnen 1. des mittleren Dienstes zwei Jahre, 2. des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate, 3. des höheren Dienstes drei Jahre und sechs Monate nicht unterschreiten. (5) Eine Unterschreitung der Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 4 ist zulässig 1. in Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes, wenn nach abgeschlossenem Hochschulstudium Tätigkeiten abgeleistet wurden, die auf Grund berufsrechtlicher Regelungen für den Erwerb der allgemeinen Berufsbefähigung zwingend vorgeschrieben sind, 2. in Laufbahnen des höheren Dienstes, wenn außer dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Nachweis der Promotion verlangt wird; dies gilt nicht, wenn das Studium nur mit der Promotion abgeschlossen werden kann. (6) Das Nähere regeln die für die Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörden im Rahmen der Ausführungsvorschriften nach § 9 . Dabei sind insbesondere festzulegen 1. die Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung, 2. Art und Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit insgesamt sowie der Anteile besonderer Tätigkeiten und deren Reihenfolge, 3. die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger praktischer Tätigkeiten. (7) In den Laufbahnen des Ärztlichen, Pharmazeutischen, Tierärztlichen und Zahnärztlichen Dienstes sowie des Chemiedienstes und des Fachverwaltungsdienstes kann die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres für besondere Funktionen bestimmte zusätzliche Nachweise fordern.

§ 4

Einstellung in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst

§ 4 Einstellung in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst (1) In eine Laufbahn, für die ein Vorbereitungsdienst mit Laufbahnprüfung eingerichtet ist und deren Fachrichtung in den Anlagen 1 bis 3 mit Hinweis auf diese Vorschrift aufgeführt ist, können auch Bewerber unter den Voraussetzungen des § 3 eingestellt werden. (2) Eine Einstellung nach Absatz 1 ist zulässig, wenn 1. geeignete Bewerber mit Laufbahnprüfung nicht zur Verfügung stehen, 2. ein dienstliches Interesse besteht. Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Landespersonalausschusses. Die Zustimmung kann für bestimmte Laufbahnen oder Verwaltungsbereiche allgemein erteilt werden.

§ 5

Zuerkennung der Befähigung

§ 5 Zuerkennung der Befähigung Die Dienstbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der vom Bewerber zu führenden Nachweise über Schul- und Hochschulabschlüsse, Prüfungen und hauptberufliche Tätigkeit über den Erwerb der Befähigung für seine Fachrichtung; hierbei ist die Fachrichtung zu bezeichnen. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde; die Zustimmung kann auch allgemein erteilt werden. Die Entscheidung über die Feststellung der Befähigung ist zu den Personalakten zu nehmen.

§ 6

(weggefallen)

§ 6 (weggefallen)

§ 7

Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit, Beförderung, Aufstieg

§ 7 Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit, Beförderung, Aufstieg (1) Für 1. die Anrechnung von Zeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit, 2. Beförderungen, 3. den Aufstieg oder den Aufstieg in besonderen Fällen aus einer Laufbahn besonderer Fachrichtung in die nächsthöhere Laufbahn derselben besonderen Fachrichtung gilt die Verwaltungs-Laufbahnverordnung entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Anrechnung von Dienstzeiten nach Satz 1 Nummer 1 ist nur insoweit zulässig, als sie über die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit ( § 3 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 und 3 ) hinausgehen. (2) Beim Aufstieg von Beamten der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes in die Laufbahn des höheren eichtechnischen Dienstes gilt § 23 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung entsprechend. Das Amt des Leiters der Eichverwaltung darf nur Beamten verliehen werden, die unmittelbar zur Laufbahn des höheren eichtechnischen Dienstes zugelassen worden sind. (3) § 24 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung findet keine Anwendung.

§ 8

Übergangsvorschriften

§ 8 Übergangsvorschriften (1) Soweit in den Ausführungsvorschriften zu der in § 10 Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung eine kürzere Dauer als die nach § 3 Absatz 4 und 5 dieser Verordnung erforderliche Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit festgesetzt ist, sind die Ausführungsvorschriften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die nach § 3 Absatz 4 und 5 erforderliche Dauer anzupassen. Soweit die Ausführungsvorschriften nicht bis zu dem sich aus Satz 1 ergebenden Zeitpunkt angepasst wurden, tritt an die Stelle der in den jeweiligen Ausführungsvorschriften genannten Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit die in § 3 Absatz 4 bezeichnete Dauer als Mindestdauer. (2) Bei Bewerbern für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes, die vor dem 1. Januar 1980 den nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu fordernden allgemein berufsbefähigenden Abschluss erworben haben, kann von der Voraussetzung, dass die Ausbildung auf der nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes zu fordernden Mindestvorbildung aufbauen muss ( § 3 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 ), abgesehen werden.

§ 9

Ausführungsvorschriften

§ 9 Ausführungsvorschriften Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen die für die Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörden im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.