KomAbwVO Bln · Berlin

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser (KomAbwVO Bln) Vom 19. Mai 1996

Ausfertigungsdatum:
19.05.1996
Fundstelle:
GVBl. 1996, 226
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage KomAbwVO

Anlage Anhang I Anforderungen an kommunale Abwässer

Anlage KomAbwVO

Anlage Anhang II Kriterien für die Ausweisung empfindlicher und weniger empfindlicher Gebiete

Anlage KomAbwVO

Anlage Anhang III Industriebranchen 1. Milchverarbeitung 2. Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten 3. Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung 4. Kartoffelverarbeitung 5. Fleischwarenindustrie 6. Brauereien 7. Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken 8. Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen 9. Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim 10. Mälzereien 11. Fischverarbeitungsindustrie

Eingangsformel KomAbwVO

Auf Grund des § 112 a des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 695), wird verordnet:

§ 1

Zweck der Verordnung, Anwendungsbereich und Ausweisung empfindlicher Gebiete

§ 1 Zweck der Verordnung, Anwendungsbereich und Ausweisung empfindlicher Gebiete (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie des Rates ( 91/271/EWG ) vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. der EG Nr. L 135 S. 40) in das deutsche Recht. (2) Diese Verordnung findet Anwendung für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen. Ziel der Verordnung ist es, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers zu schützen. (3) Das Land Berlin ist empfindliches Gebiet und Einzugsgebiet empfindlicher Gebiete im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie (Anhang II).

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 19. Mai 1996 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie Peter Strieder

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist: 1. Kommunales Abwasser: häusliches Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeit in Haushaltungen; 2. Industrielles Abwasser: Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt; 3. Kanalisation: Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird; 4. Gemeindliches Gebiet: Gebiet, in welchem die Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert für die Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle sind; 5. Ein Einwohnerwert (EW): organisch-biologisch abbaubare Belastung, die einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5 ) von 60 g Sauerstoff pro Tag entspricht; die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt; 6. Klärschlamm: behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen; 7. Abwasserbeseitigungspflichtiger: Im Land Berlin obliegt den Berliner Wasserbetrieben (BWB) die Abwasserbeseitigungspflicht für kommunales Abwasser im Sinne des § 18 a des Wasserhaushaltsgesetzes .

§ 3

Kanalisation

§ 3 Kanalisation (1) Die Ausstattung mit Kanalisation im Land Berlin erfolgt durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen bis zum 31. Dezember 1998 mit Ausnahme der Landesgebiete, auf die Absatz 2 Anwendung findet. (2) Die Einrichtung einer Kanalisation ist in den Landesgebieten nicht erforderlich, in denen sie keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringt oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre. In diesem Fall sind individuelle Systeme oder andere Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten. (3) Die in Absatz 1 genannte Kanalisation muß mindestens den Anforderungen nach Anhang I Abschnitt A. der Anlage dieser Verordnung entsprechen. (4) In gemeindlichen Gebieten ( § 2 Nr. 4 ) von 2000 bis 10000 EW erfolgt die Ausstattung mit Kanalisation bis zum 31. Dezember 2005.

§ 4

Kommunale Einleitungen

§ 4 Kommunale Einleitungen (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage darf für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 nur erteilt werden, wenn die in Anhang I Abschnitt B., Tabelle 1 und Tabelle 2 der Anlage dieser Verordnung genannten Anforderungen eingehalten werden. (2) Entsprechen die vorhandenen Einleitungen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, so ist durch Benutzungsbedingungen und Auflagen, durch Beschränkung, Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis oder durch Anordnungen sicherzustellen, daß bis zu dem genannten Termin die Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind. (3) Einleitungen im Sinne dieser Verordnung sind nach § 67 des Berliner Wassergesetzes zu überwachen. Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse richtet sich nach Anhang I Abschnitt D. der Anlage dieser Verordnung in Verbindung mit Tabelle 3 . (4) Die erteilten Erlaubnisse oder Genehmigungen sind regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. (5) Nach Möglichkeit soll gereinigtes Abwasser wiederverwendet werden. Bei Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt in dem Maße auf ein Minimum zu begrenzen, daß eine nachteilige Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit und gesundheitliche Risiken, insbesondere durch Krankheitserreger, vermieden werden. (6) Es ist sicherzustellen, daß Abwasserbehandlungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie unter normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Schwankungen der Belastungen zu berücksichtigen. Abwasserbehandlungsanlagen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können.

§ 5

Industrieabwassereinleitungen in Gewässer

§ 5 Industrieabwassereinleitungen in Gewässer (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem Industrieabwasser aus Betrieben der in Anhang III der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Industriebranchen, das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird und aus Betrieben mit mehr als 4000 EW eingeleitet werden soll, darf für die Zeit ab 1. Januar 2001 nur erteilt werden, wenn die in der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Rahmen-AbwasserVwV) vom 25. November 1992 (GMBl. S. 498), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31. Januar 1994 (GMBl. S. 545), in Verbindung mit den Anhängen 3, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 14, 15 und 21 enthaltenen Anforderungen eingehalten werden. (2) Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den nach Absatz 1 zu stellenden Anforderungen, ist sicherzustellen, daß bis zum 31. Dezember 2000 die Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 6

Industrieabwassereinleitungen in die Kanalisation

§ 6 Industrieabwassereinleitungen in die Kanalisation Industrieabwasser darf über die Kanalisation in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitungen in die Kanalisation 1. bei Abwasser mit gefährlichen Stoffen nach der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten gefährlicher Stoffe und Stoffgruppen in öffentliche Abwasseranlagen und ihre Überwachung (VGS) vom 14. März 1989 (GVBl. S. 561), geändert durch Verordnung vom 16. Februar 1991 (GVBl. S. 74), genehmigt wurden, 2. bei mittelbarer Einleitung nach der Reinhalteordnung (RhO) vom 13. Januar 1995 (GVBl. S. 22) genehmigt wurden, 3. im übrigen durch die Berliner Wasserbetriebe (BWB) als abwasserbeseitigungspflichtige Anstalt einer Genehmigungspflicht unterzogen wurden, die dem Anhang I Abschnitt C. der Anlage dieser Verordnung entspricht.

§ 7

Klärschlamm

§ 7 Klärschlamm Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden. Er ist unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) und des Landesabfallgesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 651), möglichst wiederzuverwenden oder anderenfalls nach den Vorschriften des Abfallrechts zu verwerten oder zu beseitigen.

§ 8

Berichte und Programm

§ 8 Berichte und Programm Die für die Wasser- und Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Beseitigung von kommunalem Abwasser und die Entsorgung von Klärschlamm. Sie stellt ein Programm zum Vollzug der Richtlinie auf.

§ 9

Weitergehende Anforderungen

§ 9 Weitergehende Anforderungen Weitergehende Anforderungen, die auf Grund der Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes , des Berliner Wassergesetzes sowie auf der Grundlage des einschlägigen Abfallrechtes einschließlich der Klärschlammverordnung und den einschlägigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft gestellt werden, bleiben unberührt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.