EG-RL-LehrkräfteG · Berlin

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für Lehrkräfte (EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte - EG-RL-LehrkräfteG) *) Vom 17. September 2008

Ausfertigungsdatum:
17.09.2008
Fundstelle:
GVBl. 2008, 246
39 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4a

Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes

§ 4a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 2 auf Antrag bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland eine Berufsqualifikation im Sinne des § 1 Absatz 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch das Landesamt für Einwanderung.(2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung bestätigt der den Antrag stellenden Person innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 4 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristablaufs hinzuweisen. Sind die nach § 4 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über das Landesamt für Einwanderung.(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über das Landesamt für Einwanderung. Die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch das Landesamt für Einwanderung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.(4) In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Frist gehemmt.(5) Das beschleunigte Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.(6) Der Antrag auf Feststellung nach § 2 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.

§ 4

Verfahren

§ 4 Verfahren(1) Der Antrag ist bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu stellen. Die Unterlagen nach Satz 8 Nummer 1 bis 7 sind dort in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die den Antrag stellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann abweichend von Satz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch, soweit unbedingt geboten, die den Antrag stellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. In den Fällen des Satzes 5 hemmt eine solche Aufforderung nicht den Fristablauf nach § 4 Absatz 3. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung bestätigt der den Antrag stellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Gleichstellung den Empfang der Unterlagen. Dem Antrag sind beizufügen:1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,2. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,3. die erforderlichen Ausbildungsnachweise im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG oder vergleichbare Nachweise eines Drittstaates,4. Studiennachweise, aus denen die Studieninhalte, der Studienumfang und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung der Berufsqualifikation hervorgehen,5. Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft im Schuldienst,6. gegebenenfalls sonstige Befähigungsnachweise einschließlich von Nachweisen über sonstige einschlägige Qualifikationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2,7. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die den Antrag stellende Person in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat.Die Erklärung ist in deutscher Sprache anzufertigen; Urkunden ist eine deutsche Übersetzung einer öffentlich beeidigten Übersetzerin oder Dolmetscherin oder eines öffentlich beeidigten Übersetzers oder Dolmetschers sowie gegebenenfalls eine Transliteration beizufügen.(2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung vergleicht die Ausbildung der den Antrag stellenden Person mit den Voraussetzungen einer Lehramtsbefähigung im Land Berlin und entscheidet, ob die Ausbildung gleichgestellt werden kann, ob für eine Gleichstellung eine Anpassungsmaßnahme erforderlich ist oder ob die Voraussetzungen für einen partiellen Zugang im Sinne des § 10 vorliegen.(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 ist der den Antrag stellenden Person nach Eingang der vollständigen Unterlagen innerhalb der in Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Frist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt zu geben. Sie muss enthalten:1. die Feststellung, dass eine Lehrkräfteausbildung nach dem Recht des Herkunftsstaates vorliegt,2. die Zuordnung der beruflichen Ausbildung der den Antrag stellenden Person zu einem Berliner Lehramt sowie eine Mitteilung über das Niveau der vorgelegten Berufsqualifikation und über das in Berlin verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG,3. eine Feststellung über das etwaige Vorliegen wesentlicher Ausbildungsunterschiede gegenüber der vergleichbaren Berliner Lehramtsbefähigung,4. die Mitteilunga) der Dauer und der wesentlichen Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs sowieb) der Sachgebiete einer möglichen Eignungsprüfung.Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die den Antrag stellende Person auf die Folge schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.(4) Mit der anschließenden Bewerbung um Zulassung zu einer bestimmten Maßnahme nach § 2 Absatz 2 übt die den Antrag stellende Person ihr Wahlrecht aus.(5) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 ist der Widerspruch zulässig. Den Widerspruchsbescheid erlässt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 9

Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse

§ 9 Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse(1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben spätestens bei der unbefristeten Einstellung in den Berliner Schuldienst einen Nachweis über das Vorhandensein der für die Berufsausübung als Lehrkraft im Land Berlin erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erbringen. Dieser kann erbracht werden1. durch eine kostenlose von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durchzuführende schulbezogene Sprachprüfung,2. durch das Goethe-Zertifikat C 2: Großes Deutsches Sprachdiplom oder3. durch einen gleichwertigen Nachweis.(2) Absatz 1 gilt nicht für ausländische Lehrkräfte, die ausschließlich in ihrer nichtdeutschen Muttersprache unterrichten.

§ 5

Anpassungslehrgang

§ 5 Anpassungslehrgang(1) Der schulpraktische Teil des Anpassungslehrgangs umfasst die Ausübung des Berufs in einem der nachgewiesenen Berufsqualifikation entsprechenden Lehramt unter der Verantwortung eines oder einer qualifizierten Berufsangehörigen und geht gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung (Studienleistungen) einher. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung legt die Anpassungsmaßnahmen so fest, dass eine Absolvierung des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs und etwaiger Studienleistungen nach Satz 1 innerhalb von höchstens drei Jahren möglich ist. Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung.(2) Die Zusatzausbildung erstreckt sich auf die Bereiche, in denen die im Herkunftsstaat erworbene Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist, und kann mit der Verpflichtung verbunden sein, fachwissenschaftliche oder künstlerische, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Ausbildungsunterschiede durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität oder Hochschule auszugleichen.(3) Teilnehmende Personen an einem Anpassungslehrgang werden für dessen schulpraktischen Teil in ein Ausbildungsverhältnis aufgenommen und erhalten in dieser Zeit ein Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurden. Die Dauer des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung entsprechend den festgestellten Ausbildungsunterschieden bestimmt; sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. Wird der Anpassungslehrgang nachweislich unverschuldet für längere Zeit, die mindestens 10 vom Hundert der festgesetzten Dauer des Anpassungslehrgangs beträgt, unterbrochen, so ist er um diese Zeit zu verlängern.(4) Für Personen, die gemäß Absatz 3 Satz 1 in einen Anpassungslehrgang aufgenommen werden, gelten die Bestimmungen über die Pflichten von Beamten nach dem Landesbeamtengesetz entsprechend.(5) Für den schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs sind so viele Lehrgangsplätze bereitzustellen, dass alle Bewerberinnen oder Bewerber, die die Voraussetzungen erfüllen, eingestellt werden können, soweit und solange eine nicht ausgeschöpfte haushaltsmäßige Ausbildungskapazität im jeweiligen Lehramt im Sinne von § 11 Absatz 1 des Lehrkräftebildungsgesetzes zur Verfügung steht. Übersteigt die Zahl der sich bewerbenden Personen die Aufnahmekapazität, so erfolgt die Zulassung durch ein protokolliertes Losverfahren.(6) Wer bereits unbefristet an einer öffentlichen Berliner Schule als Lehrkraft unterrichtet, kann den Anpassungslehrgang berufsbegleitend absolvieren.

§ 4

Verfahren

§ 4 Verfahren(1) Der Antrag ist bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu stellen. Die Unterlagen nach Satz 8 Nummer 1 bis 7 sind dort in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die den Antrag stellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann abweichend von Satz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch, soweit unbedingt geboten, die den Antrag stellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. In den Fällen des Satzes 5 hemmt eine solche Aufforderung nicht den Fristablauf nach § 4 Absatz 3. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung bestätigt der den Antrag stellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Gleichstellung den Empfang der Unterlagen. Dem Antrag sind beizufügen:1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,2. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,3. die erforderlichen Ausbildungsnachweise im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG oder vergleichbare Nachweise eines Drittstaates,4. Studiennachweise, aus denen die Studieninhalte, der Studienumfang und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung der Berufsqualifikation hervorgehen,5. Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft im Schuldienst,6. gegebenenfalls sonstige Befähigungsnachweise einschließlich von Nachweisen über sonstige einschlägige Qualifikationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2,7. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die den Antrag stellende Person in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat.Die Erklärung ist in deutscher Sprache anzufertigen; Urkunden ist eine deutsche Übersetzung sowie gegebenenfalls eine Transliteration beizufügen. Die Übersetzungen der Urkunden müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder beeidigt ist.(2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung vergleicht die Ausbildung der den Antrag stellenden Person mit den Voraussetzungen einer Lehramtsbefähigung im Land Berlin und entscheidet, ob die Ausbildung gleichgestellt werden kann, ob für eine Gleichstellung eine Anpassungsmaßnahme erforderlich ist oder ob die Voraussetzungen für einen partiellen Zugang im Sinne des § 10 vorliegen.(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 ist den in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Personen nach Eingang der vollständigen Unterlagen innerhalb der in Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Frist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt zu geben. Sie muss enthalten:1. die Feststellung, dass eine Lehrkräfteausbildung nach dem Recht des Herkunftsstaates vorliegt,2. die Zuordnung der beruflichen Ausbildung der den Antrag stellenden Person zu einem Berliner Lehramt sowie eine Mitteilung über das Niveau der vorgelegten Berufsqualifikation und über das in Berlin verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG,3. eine Feststellung über das etwaige Vorliegen wesentlicher Ausbildungsunterschiede gegenüber der vergleichbaren Berliner Lehramtsbefähigung,4. die Mitteilunga) der Dauer und der wesentlichen Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs sowieb) der Sachgebiete einer möglichen Eignungsprüfung.Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die den Antrag stellende Person auf die Folge schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.(4) Mit der anschließenden Bewerbung um Zulassung zu einer bestimmten Maßnahme nach § 2 Absatz 2 übt die den Antrag stellende Person ihr Wahlrecht aus.(5) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 ist der Widerspruch zulässig. Den Widerspruchsbescheid erlässt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 4a

Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes

§ 4a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 2 auf Antrag bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland eine Berufsqualifikation im Sinne des § 1 Absatz 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch das Landesamt für Einwanderung.(2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung bestätigt der den Antrag stellenden Person innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 4 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristablaufs hinzuweisen. Sind die nach § 4 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über das Landesamt für Einwanderung.(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung muss innerhalb kürzester Frist und soll spätestens nach zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über das Landesamt für Einwanderung. Die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch das Landesamt für Einwanderung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.(4) In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Frist gehemmt.(5) Das beschleunigte Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.(6) Der Antrag auf Feststellung nach § 2 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist Herkunftsstaat der Staat, in dem eine Berufsqualifikation im Sinne des Absatzes 2 erworben oder anerkannt wurde. (2) Berufsqualifikation im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Ausbildungsnachweise, Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise dokumentierte berufliche Qualifikation, die die Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.

§ 10

Partieller Zugang

§ 10 Partieller ZugangPersonen, deren ausländische Lehrkräftequalifikation zwar nicht gemäß § 2 Absatz 1 mit einem Berliner Lehramt gleichgestellt werden kann, deren im Ausland erworbene Lehrkräftequalifikation aber von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als abgeschlossene Lehrkräftequalifikation nach dem Recht ihres Herkunftstaates festgestellt werden kann, können einen partiellen Zugang zum Berliner Schuldienst erhalten. Ein Anspruch auf Verwendung im staatlichen Schuldienst kann aus der Gewährung des partiellen Zugangs nicht abgeleitet werden.

§ 11

Einstellung in den staatlichen Schuldienst

§ 11 Einstellung in den staatlichen SchuldienstPersonen, deren Berufsqualifikationen gemäß § 2 Absatz 1 gleichgestellt worden sind und die den Nachweis der für die Berufsausübung als Lehrkraft im Land Berlin erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse erbracht haben, können sich gleichberechtigt mit Bewerbern oder Bewerberinnen, die eine Staatsprüfung im Sinne von § 13 des Lehrkräftebildungsgesetzes im jeweiligen Lehramt abgelegt haben, um die Einstellung in den staatlichen Schuldienst bewerben. Ein Anspruch auf Verwendung im staatlichen Schuldienst kann aus der Gleichstellungsentscheidung nicht abgeleitet werden.

§ 2

Gleichstellung

§ 2 Gleichstellung(1) Eine in einem anderen Staat nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworbene oder gleichgestellte Berufsqualifikation für einen Lehrkräfteberuf auf dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, die im Herkunftsstaat unmittelbaren Zugang zu einem gleichartigen Beruf gewährt, wird auf Antrag von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung der Befähigung für ein Lehramt im Land Berlin im Sinne von § 2 Absatz 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes gleichgestellt, wenn 1. die zur Erlangung dieser Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, künstlerischen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist oder2. zwar in Nummer 1 genannte Unterschiede bestehen, diese jedoch durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen wurden. Für die Prüfung der Gleichstellungsfähigkeit sind Ausbildungen von weniger als vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d und Ausbildungen von mindestens vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe e zuzuordnen. (2) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, so darf von der den Antrag stellenden Person verlangt werden, dass sie nach ihrer Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. (3) Eine Berufsqualifikation steht auch dann der Befähigung für ein Berliner Lehramt gleich, wenn sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß diesem oder einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und die Ausbildung für das Lehramt des anderen Landes der Lehrkräfteausbildung im Land Berlin entspricht. Wird diese Gleichstellung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, so dürfen nur diese von der den Antrag stellenden Person verlangt werden.

§ 3

Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin

§ 3 Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes BerlinDas Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 11 Absatz 4 (Eignungsprüfung), des § 13 Absatz 8 (Einheitlicher Ansprechpartner), des § 13b (Vorwarnmechanismus), des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung.

§ 4

Verfahren

§ 4 Verfahren(1) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung bestätigt der den Antrag stellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Gleichstellung den Empfang der Unterlagen. Dem Antrag sind beizufügen:1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,2. die erforderlichen Ausbildungsnachweise im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG oder vergleichbare Nachweise eines Drittstaates,3. Studiennachweise, aus denen die Studieninhalte, der Studienumfang und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung der Berufsqualifikation hervorgehen,4. Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft im Schuldienst,5. gegebenenfalls sonstige Befähigungsnachweise einschließlich von Nachweisen über sonstige einschlägige Qualifikationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2,6. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die den Antrag stellende Person in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat.Die Erklärung ist in deutscher Sprache anzufertigen; Urkunden ist eine deutsche Übersetzung einer öffentlich beeidigten Übersetzerin oder Dolmetscherin oder eines öffentlich beeidigten Übersetzers oder Dolmetschers sowie gegebenenfalls eine Transliteration beizufügen.(2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung vergleicht die Ausbildung der den Antrag stellenden Person mit den Voraussetzungen einer Lehramtsbefähigung im Land Berlin und entscheidet, ob die Ausbildung gleichgestellt werden kann, ob für eine Gleichstellung eine Anpassungsmaßnahme erforderlich ist oder ob die Voraussetzungen für einen partiellen Zugang im Sinne des § 10 vorliegen.(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 ist der den Antrag stellenden Person nach Eingang der vollständigen Unterlagen innerhalb der in Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Frist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt zu geben. Sie muss enthalten:1. die Feststellung, dass eine Lehrkräfteausbildung nach dem Recht des Herkunftsstaates vorliegt,2. die Zuordnung der beruflichen Ausbildung der den Antrag stellenden Person zu einem Berliner Lehramt sowie eine Mitteilung über das Niveau der vorgelegten Berufsqualifikation und über das in Berlin verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG,3. eine Feststellung über das etwaige Vorliegen wesentlicher Ausbildungsunterschiede gegenüber der vergleichbaren Berliner Lehramtsbefähigung,4. die Mitteilunga) der Dauer und der wesentlichen Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs sowieb) der Sachgebiete einer möglichen Eignungsprüfung.(4) Mit der anschließenden Bewerbung um Zulassung zu einer bestimmten Maßnahme nach § 2 Absatz 2 übt die den Antrag stellende Person ihr Wahlrecht aus.(5) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 ist der Widerspruch zulässig. Den Widerspruchsbescheid erlässt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 5

Anpassungslehrgang

§ 5 Anpassungslehrgang(1) Der schulpraktische Teil des Anpassungslehrgangs umfasst die Ausübung des Berufs in einem der nachgewiesenen Berufsqualifikation entsprechenden Lehramt unter der Verantwortung eines oder einer qualifizierten Berufsangehörigen und geht gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung (Studienleistungen) einher. Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung.(2) Die Zusatzausbildung erstreckt sich auf die Bereiche, in denen die im Herkunftsstaat erworbene Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist, und kann mit der Verpflichtung verbunden sein, fachwissenschaftliche oder künstlerische, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Ausbildungsunterschiede durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität oder Hochschule auszugleichen.(3) Teilnehmende Personen an einem Anpassungslehrgang werden für dessen schulpraktischen Teil in ein Ausbildungsverhältnis aufgenommen und erhalten in dieser Zeit ein Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurden. Die Dauer des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung entsprechend den festgestellten Ausbildungsunterschieden bestimmt; sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. Wird der Anpassungslehrgang nachweislich unverschuldet für längere Zeit, die mindestens 10 vom Hundert der festgesetzten Dauer des Anpassungslehrgangs beträgt, unterbrochen, so ist er um diese Zeit zu verlängern.(4) Für Personen, die gemäß Absatz 3 Satz 1 in einen Anpassungslehrgang aufgenommen werden, gelten die Bestimmungen über die Pflichten von Beamten nach dem Landesbeamtengesetz entsprechend.(5) Für den schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs sind so viele Lehrgangsplätze bereitzustellen, dass alle Bewerberinnen oder Bewerber, die die Voraussetzungen erfüllen, eingestellt werden können, soweit und solange eine nicht ausgeschöpfte haushaltsmäßige Ausbildungskapazität im jeweiligen Lehramt im Sinne von § 11 Absatz 1 des Lehrkräftebildungsgesetzes zur Verfügung steht. Übersteigt die Zahl der sich bewerbenden Personen die Aufnahmekapazität, so erfolgt die Zulassung durch ein protokolliertes Losverfahren.(6) Wer bereits unbefristet an einer öffentlichen Berliner Schule als Lehrkraft unterrichtet, kann den Anpassungslehrgang berufsbegleitend absolvieren.

§ 6

Eignungsprüfung

§ 6 Eignungsprüfung(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse der den Antrag stellenden Person betreffende staatliche Prüfung, mit der ihre Fähigkeit, den Beruf einer Lehrkraft im angestrebten Lehramt auszuüben, beurteilt werden soll. (2) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die den Antrag stellende Person in einem Herkunftsstaat über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Lehrkräfteberufs verfügt. Sie besteht aus einem unterrichtspraktischen Prüfungsteil sowie einer mündlichen Prüfung und erstreckt sich nur auf Bereiche, die von den Ausbildungsnachweisen der den Antrag stellenden Person nicht abgedeckt werden. (3) Durch die Ablegung der Eignungsprüfung wird kein Ausbildungsverhältnis zum Land Berlin begründet.

§ 7

Verordnungsermächtigung

§ 7 VerordnungsermächtigungDie für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten über den Inhalt und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung zu regeln. Dies gilt insbesondere für das Zulassungsverfahren, für Inhalt, Durchführung, Dauer und Bewertung des Anpassungslehrgangs, für die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Prüfungsleistungen, deren Beurteilung und die Wiederholungsmöglichkeit in der Eignungsprüfung sowie für Täuschungsversuche und sonstiges Fehlverhalten.

§ 8

Bescheinigungen

§ 8 BescheinigungenSoweit es für Entscheidungen über die Gleichstellung, den partiellen Zugang (§ 10) oder über die Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung der Vorlage oder Anforderung von 1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, strafrechtlichen Verurteilungen oder sonstige die Eignung der den Antrag stellenden Person für den Beruf der Lehrkraft in Frage stellenden Umstände bekannt sind,2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass sich die den Antrag stellende Person nicht in der Insolvenz befindet,3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,4. Führungszeugnissen des Herkunftsstaats bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Unterlage im Sinne des Artikels 50 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.

§ 9

Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse

§ 9 Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse(1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor der Aufnahme der Berufsausübung einen Nachweis über das Vorhandensein der für die Berufsausübung als Lehrkraft im Land Berlin erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erbringen. Dieser kann erbracht werden1. durch eine kostenlose von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durchzuführende schulbezogene Sprachprüfung,2. durch das Goethe-Zertifikat C 2: Großes Deutsches Sprachdiplom oder3. durch einen gleichwertigen Nachweis.(2) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Teilnahme an einer Anpassungsmaßnahme entsprechend.(3) Absatz 1 gilt nicht für ausländische Lehrkräfte, die ausschließlich in ihrer nichtdeutschen Muttersprache unterrichten.

§ 2

Gleichstellung

§ 2 Gleichstellung (1) Eine in einem anderen Staat nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworbene oder anerkannte Berufsqualifikation für einen Lehrkräfteberuf auf dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d oder e der Richtlinie 2005/36/EG , die im Herkunftstaat unmittelbaren Zugang zu einem gleichartigen Beruf gewährt, wird auf Antrag von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung der Befähigung für ein Lehramt im Land Berlin im Sinne von § 12 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes gleichgestellt, wenn 1. die Dauer der zur Erlangung ihrer Berufsqualifikation im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Ausbildung die für das Lehramt im Land Berlin vorgeschriebene Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr unterschreitet und 2. die zur Erlangung dieser Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, künstlerischen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist. Für die Prüfung der Gleichstellungsfähigkeit sind Ausbildungen von weniger als vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d und Ausbildungen von mindestens vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe e zuzuordnen. Auf Lehramtsausbildungen, die den erfolgreichen Abschluss eines postsekundären Ausbildungsgangs von mehr als vierjähriger Dauer voraussetzen, findet Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG keine Anwendung. (2) Entspricht die Ausbildungsdauer nicht der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Dauer, so darf von der den Antrag stellenden Person der Nachweis von Berufserfahrung verlangt werden. Die Dauer der nachzuweisenden Berufserfahrung beträgt das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit, höchstens jedoch vier Jahre. Die in Satz 2 geforderte Dauer nachzuweisender Berufserfahrung darf in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden. (3) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so darf von der den Antrag stellenden Person verlangt werden, dass sie nach ihrer Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. Im Rahmen der nach Satz 1 zu treffenden Feststellung ist zu prüfen, ob die von der den Antrag stellenden Person durch ihre Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken. Kann Berufserfahrung die wesentlichen Unterschiede teilweise ausgleichen, so sind die Anforderungen an die im Anpassungslehrgang zu erwerbenden oder in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend zu reduzieren. (4) Von der den Antrag stellenden Person darf nur entweder ein Nachweis nach Absatz 2 oder eine Maßnahme nach Absatz 3 verlangt werden. Wird von der den Antrag stellenden Person der Nachweis nach Absatz 2 verlangt, so gilt der Ausbildungsinhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als erfüllt. Wird von der den Antrag stellenden Person eine Maßnahme nach Absatz 3 verlangt, so gilt die Ausbildungsdauer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als erfüllt. (5) Eine Berufsqualifikation steht auch dann der Befähigung für ein Berliner Lehramt gleich, wenn sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland diesem oder einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und die Ausbildung für das Lehramt des anderen Landes im Land Berlin anerkannt wird. Wird diese Anerkennung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, so dürfen nur diese von der den Antrag stellenden Person verlangt werden.

§ 2a

Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin

§ 2a Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung.

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist Herkunftstaat der Staat, in dem eine Berufsqualifikation im Sinne des Absatzes 2 erworben oder anerkannt wurde. (2) Berufsqualifikation im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Ausbildungsnachweise, Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise dokumentierte berufliche Qualifikation, die die Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.

§ 10

Partieller Zugang

§ 10 Partieller Zugang Personen, deren ausländische Lehrkräftequalifikation zwar nicht gemäß § 2 Absatz 1 mit einem Berliner Lehramt gleichgestellt werden kann, deren im Ausland erworbene Lehrkräftequalifikation aber von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als abgeschlossene Lehrkräftequalifikation nach dem Recht ihres Herkunftstaates festgestellt werden kann, können einen partiellen Zugang zum Berliner Schuldienst erhalten. Ein Anspruch auf Verwendung im staatlichen Schuldienst kann aus der Gewährung des partiellen Zugangs nicht abgeleitet werden.

§ 11

Einstellung in den staatlichen Schuldienst

§ 11 Einstellung in den staatlichen Schuldienst Personen, deren Berufsqualifikationen gemäß § 2 Absatz 1 gleichgestellt worden sind und die den Nachweis der für die Berufsausübung als Lehrkraft im Land Berlin erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse erbracht haben, können sich gleichberechtigt mit Bewerbern oder Bewerberinnen, die eine Staatsprüfung im Sinne von § 13 des Lehrkräftebildungsgesetzes im jeweiligen Lehramt abgelegt haben, um die Einstellung in den staatlichen Schuldienst bewerben. Ein Anspruch auf Verwendung im staatlichen Schuldienst kann aus der Gleichstellungsentscheidung nicht abgeleitet werden.

§ 2

Gleichstellung

§ 2 Gleichstellung (1) Eine in einem anderen Staat nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworbene oder gleichgestellte Berufsqualifikation für einen Lehrkräfteberuf auf dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d oder e der Richtlinie 2005/36/EG , die im Herkunftsstaat unmittelbaren Zugang zu einem gleichartigen Beruf gewährt, wird auf Antrag von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung der Befähigung für ein Lehramt im Land Berlin im Sinne von § 2 Absatz 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes gleichgestellt, wenn 1. die zur Erlangung dieser Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, künstlerischen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist oder 2. zwar in Nummer 1 genannte Unterschiede bestehen, diese jedoch durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen wurden. Für die Prüfung der Gleichstellungsfähigkeit sind Ausbildungen von weniger als vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d und Ausbildungen von mindestens vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe e zuzuordnen. (2) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, so darf von der den Antrag stellenden Person verlangt werden, dass sie nach ihrer Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. (3) Eine Berufsqualifikation steht auch dann der Befähigung für ein Berliner Lehramt gleich, wenn sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß diesem oder einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und die Ausbildung für das Lehramt des anderen Landes der Lehrkräfteausbildung im Land Berlin entspricht. Wird diese Gleichstellung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, so dürfen nur diese von der den Antrag stellenden Person verlangt werden.

§ 3

Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin

§ 3 Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 11 Absatz 4 (Eignungsprüfung), des § 13 Absatz 8 (Einheitlicher Ansprechpartner), des § 13b (Vorwarnmechanismus), des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung.

§ 4

Verfahren

§ 4 Verfahren (1) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung bestätigt der den Antrag stellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Gleichstellung den Empfang der Unterlagen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit, 2. die erforderlichen Ausbildungsnachweise im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG oder vergleichbare Nachweise eines Drittstaates, 3. Studiennachweise, aus denen die Studieninhalte, der Studienumfang und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung der Berufsqualifikation hervorgehen, 4. Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft im Schuldienst, 5. gegebenenfalls sonstige Befähigungsnachweise einschließlich von Nachweisen über sonstige einschlägige Qualifikationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 , 6. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die den Antrag stellende Person in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat. Die Erklärung ist in deutscher Sprache anzufertigen; Urkunden ist eine deutsche Übersetzung einer öffentlich beeidigten Übersetzerin oder Dolmetscherin oder eines öffentlich beeidigten Übersetzers oder Dolmetschers sowie gegebenenfalls eine Transliteration beizufügen. (2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung vergleicht die Ausbildung der den Antrag stellenden Person mit den Voraussetzungen einer Lehramtsbefähigung im Land Berlin und entscheidet, ob die Ausbildung gleichgestellt werden kann, ob für eine Gleichstellung eine Anpassungsmaßnahme erforderlich ist oder ob die Voraussetzungen für einen partiellen Zugang im Sinne des § 10 vorliegen. (3) Die Entscheidung nach Absatz 2 ist der den Antrag stellenden Person nach Eingang der vollständigen Unterlagen innerhalb der in Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Frist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt zu geben. Sie muss enthalten: 1. die Feststellung, dass eine Lehrkräfteausbildung nach dem Recht des Herkunftsstaates vorliegt, 2. die Zuordnung der beruflichen Ausbildung der den Antrag stellenden Person zu einem Berliner Lehramt sowie eine Mitteilung über das Niveau der vorgelegten Berufsqualifikation und über das in Berlin verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG , 3. eine Feststellung über das etwaige Vorliegen wesentlicher Ausbildungsunterschiede gegenüber der vergleichbaren Berliner Lehramtsbefähigung, 4. die Mitteilung a) der Dauer und der wesentlichen Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs sowie b) der Sachgebiete einer möglichen Eignungsprüfung. (4) Mit der anschließenden Bewerbung um Zulassung zu einer bestimmten Maßnahme nach § 2 Absatz 2 übt die den Antrag stellende Person ihr Wahlrecht aus. (5) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 ist der Widerspruch zulässig. Den Widerspruchsbescheid erlässt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 5

Anpassungslehrgang

§ 5 Anpassungslehrgang (1) Der schulpraktische Teil des Anpassungslehrgangs umfasst die Ausübung des Berufs in einem der nachgewiesenen Berufsqualifikation entsprechenden Lehramt unter der Verantwortung eines oder einer qualifizierten Berufsangehörigen und geht gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung (Studienleistungen) einher. Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. (2) Die Zusatzausbildung erstreckt sich auf die Bereiche, in denen die im Herkunftstaat erworbene Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist, und kann mit der Verpflichtung verbunden sein, fachwissenschaftliche oder künstlerische, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Ausbildungsunterschiede durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität oder Hochschule auszugleichen. (3) Teilnehmende Personen an einem Anpassungslehrgang werden für dessen schulpraktischen Teil in ein Ausbildungsverhältnis aufgenommen und erhalten in dieser Zeit ein Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurden. Die Dauer des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung entsprechend den festgestellten Ausbildungsunterschieden bestimmt; sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. Wird der Anpassungslehrgang nachweislich unverschuldet für längere Zeit, die mindestens 10 vom Hundert der festgesetzten Dauer des Anpassungslehrgangs beträgt, unterbrochen, so ist er um diese Zeit zu verlängern. (4) Für Personen, die gemäß Absatz 3 Satz 1 in einen Anpassungslehrgang aufgenommen werden, gelten die Bestimmungen über die Pflichten von Beamten nach dem Landesbeamtengesetz entsprechend. (5) Für den schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs sind so viele Lehrgangsplätze bereitzustellen, dass alle Bewerberinnen oder Bewerber, die die Voraussetzungen erfüllen, eingestellt werden können, soweit und solange eine nicht ausgeschöpfte haushaltsmäßige Ausbildungskapazität im jeweiligen Lehramt im Sinne von § 11 Absatz 1 des Lehrkräftebildungsgesetzes zur Verfügung steht. Übersteigt die Zahl der sich bewerbenden Personen die Aufnahmekapazität, so erfolgt die Zulassung durch ein protokolliertes Losverfahren. (6) Wer bereits unbefristet an einer öffentlichen Berliner Schule als Lehrkraft unterrichtet, kann den Anpassungslehrgang berufsbegleitend absolvieren.

§ 6

Eignungsprüfung

§ 6 Eignungsprüfung (1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse der den Antrag stellenden Person betreffende staatliche Prüfung, mit der ihre Fähigkeit, den Beruf einer Lehrkraft im angestrebten Lehramt auszuüben, beurteilt werden soll. (2) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die den Antrag stellende Person in einem Herkunftstaat über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Lehrkräfteberufs verfügt. Sie besteht aus einem unterrichtspraktischen Prüfungsteil sowie einer mündlichen Prüfung und erstreckt sich nur auf Bereiche, die von den Ausbildungsnachweisen der den Antrag stellenden Person nicht abgedeckt werden. (3) Durch die Ablegung der Eignungsprüfung wird kein Ausbildungsverhältnis zum Land Berlin begründet.

§ 7

Verordnungsermächtigung

§ 7 Verordnungsermächtigung Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten über den Inhalt und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung zu regeln. Dies gilt insbesondere für das Zulassungsverfahren, für Inhalt, Durchführung, Dauer und Bewertung des Anpassungslehrgangs, für die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Prüfungsleistungen, deren Beurteilung und die Wiederholungsmöglichkeit in der Eignungsprüfung sowie für Täuschungsversuche und sonstiges Fehlverhalten.

§ 8

Bescheinigungen

§ 8 Bescheinigungen Soweit es für Entscheidungen über die Gleichstellung, den Partiellen Zugang ( § 10 ) oder über die Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung der Vorlage oder Anforderung von 1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, strafrechtlichen Verurteilungen oder sonstige die Eignung der den Antrag stellenden Person für den Beruf der Lehrkraft in Frage stellenden Umstände bekannt sind, 2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass sich die den Antrag stellende Person nicht in der Insolvenz befindet, 3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit, 4. Führungszeugnissen des Herkunftstaats bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Unterlage im Sinne des Artikels 50 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG , die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.

§ 9

Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse

§ 9 Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse (1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor der Aufnahme der Berufsausübung einen Nachweis über das Vorhandensein der für die Berufsausübung als Lehrkraft im Land Berlin erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erbringen. Dieser kann erbracht werden 1. durch eine kostenlose von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durchzuführende schulbezogene Sprachprüfung, 2. durch das Goethe-Zertifikat C 2: Großes Deutsches Sprachdiplom oder 3. durch einen gleichwertigen Nachweis. (2) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Teilnahme an einer Anpassungsmaßnahme entsprechend. (3) Absatz 1 gilt nicht für ausländische Lehrkräfte, die ausschließlich in ihrer nichtdeutschen Muttersprache unterrichten.

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist Herkunftstaat der Staat, in dem eine Berufsqualifikation im Sinne des Absatzes 2 erworben oder anerkannt wurde. (2) Berufsqualifikation im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Ausbildungsnachweise, Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise dokumentierte berufliche Qualifikation, die die Anforderungen von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b oder c oder Absatz 3 oder von Artikel 12 oder von Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b oder Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, oder eine in einem anderen Staat erworbene oder bereits in einem EU-Mitgliedstaat anerkannte berufliche Qualifikation, die vergleichbare Anforderungen erfüllt.

§ 2

Gleichstellung

§ 2 Gleichstellung (1) Eine in einem anderen Staat nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworbene oder anerkannte Berufsqualifikation für einen Lehrkräfteberuf auf dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d oder e der Richtlinie 2005/36/EG , die im Herkunftstaat unmittelbaren Zugang zu einem gleichartigen Beruf gewährt, wird auf Antrag von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung der Befähigung für ein Lehramt im Land Berlin im Sinne von § 12 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes gleichgestellt, wenn 1. die den Antrag stellende Person die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt, 2. die Dauer der zur Erlangung ihrer Berufsqualifikation im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Ausbildung die für das Lehramt im Land Berlin vorgeschriebene Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr unterschreitet und 3. die zur Erlangung dieser Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, künstlerischen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist. Für die Prüfung der Gleichstellungsfähigkeit sind Ausbildungen von weniger als vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d und Ausbildungen von mindestens vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe e zuzuordnen. Auf Lehramtsausbildungen, die den erfolgreichen Abschluss eines postsekundären Ausbildungsgangs von mehr als vierjähriger Dauer voraussetzen, findet Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG keine Anwendung. (2) Entspricht die Ausbildungsdauer nicht der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Dauer, so darf von der den Antrag stellenden Person der Nachweis von Berufserfahrung verlangt werden. Die Dauer der nachzuweisenden Berufserfahrung beträgt das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit, höchstens jedoch vier Jahre. Die in Satz 2 geforderte Dauer nachzuweisender Berufserfahrung darf in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden. (3) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, so darf von der den Antrag stellenden Person verlangt werden, dass sie nach ihrer Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. Im Rahmen der nach Satz 1 zu treffenden Feststellung ist zu prüfen, ob die von der den Antrag stellenden Person durch ihre Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken. Kann Berufserfahrung die wesentlichen Unterschiede teilweise ausgleichen, so sind die Anforderungen an die im Anpassungslehrgang zu erwerbenden oder in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend zu reduzieren. (4) Von der den Antrag stellenden Person darf nur entweder ein Nachweis nach Absatz 2 oder eine Maßnahme nach Absatz 3 verlangt werden. Wird von der den Antrag stellenden Person der Nachweis nach Absatz 2 verlangt, so gilt der Ausbildungsinhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 als erfüllt. Wird von der den Antrag stellenden Person eine Maßnahme nach Absatz 3 verlangt, so gilt die Ausbildungsdauer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 als erfüllt. (5) Eine Berufsqualifikation steht auch dann der Befähigung für ein Berliner Lehramt gleich, wenn sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland diesem oder einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und die Ausbildung für das Lehramt des anderen Landes im Land Berlin anerkannt wird. Wird diese Anerkennung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, so dürfen nur diese von der den Antrag stellenden Person verlangt werden.

§ 3

Verfahren

§ 3 Verfahren (1) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung bestätigt der den Antrag stellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Gleichstellung den Empfang der Unterlagen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates, 2. erforderliche Ausbildungsnachweise im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG oder vergleichbare Nachweise eines Drittstaates, 3. Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft in einem anderen Staat, 4. Studiennachweise, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung der Berufsqualifikation hervorgehen, 5. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die den Antrag stellende Person in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat. Die Erklärung ist in deutscher Sprache anzufertigen; Urkunden ist eine deutsche Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers beizufügen. (2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung vergleicht die Ausbildung und den Ausbildungsnachweis der den Antrag stellenden Person mit den Voraussetzungen einer Lehramtsbefähigung im Land Berlin und entscheidet, ob und gegebenenfalls welche zusätzlichen Nachweise nach § 2 Abs. 2 oder Maßnahmen nach § 2 Abs. 3 erforderlich sind. (3) Die Entscheidung nach Absatz 2 ist der den Antrag stellenden Person nach Eingang der vollständigen Unterlagen innerhalb der in Artikel 51 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Frist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt zu geben. Sie muss enthalten: 1. die Zuordnung der beruflichen Ausbildung und Tätigkeit der den Antrag stellenden Person zu einem Berliner Lehramt, 2. eine Feststellung, ob die für das Lehramt vorgeschriebene Ausbildungsdauer um mehr als ein Jahr unterschritten wird, 3. eine Feststellung über wesentliche Defizite gegenüber der begehrten Berliner Lehramtsbefähigung, 4. die Mitteilung a) der Dauer und der wesentlichen Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs sowie b) der Sachgebiete und des ungefähren Prüfungstermins einer möglichen Eignungsprüfung. (4) Mit der anschließenden Bewerbung um Zulassung zu einer bestimmten Maßnahme nach § 2 Abs. 3 Satz 1 übt die den Antrag stellende Person ihr Wahlrecht aus. (5) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 ist der Widerspruch zulässig. Den Widerspruchsbescheid erlässt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 4

Anpassungslehrgang

§ 4 Anpassungslehrgang (1) Der Anpassungslehrgang umfasst die Ausübung des Berufs in einem der nachgewiesenen Berufsqualifikation entsprechenden Lehramt unter der Verantwortung eines oder einer qualifizierten Berufsangehörigen und geht gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einher. Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. (2) Die Zusatzausbildung erstreckt sich auf die Bereiche, in denen die im Herkunftstaat erworbene Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist, und kann mit der Verpflichtung verbunden sein, fachwissenschaftliche oder künstlerische, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Defizite durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität oder Hochschule auszugleichen. (3) Teilnehmende Personen an einem Anpassungslehrgang werden für dessen schulpraktischen Teil in ein Ausbildungsverhältnis aufgenommen und erhalten in dieser Zeit ein Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurden. Die Dauer wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung entsprechend den festgestellten Defiziten bestimmt; sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. Wird der Anpassungslehrgang nachweislich unverschuldet für längere Zeit, die mindestens 10 vom Hundert der festgesetzten Dauer des Anpassungslehrgangs beträgt, unterbrochen, so ist er um diese Zeit zu verlängern. (4) Für Personen, die gemäß Absatz 3 Satz 1 in einen Anpassungslehrgang aufgenommen werden, gelten die Bestimmungen über die Pflichten von Beamten nach dem Landesbeamtengesetz entsprechend. (5) Anstelle des Anpassungslehrgangs kann in geeigneten Fällen auf Antrag eine Ausbildung im Vorbereitungsdienst erfolgen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorliegen und die für die Erteilung von eigenverantwortlichem Unterricht erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen sind. (6) Für Anpassungslehrgänge sind so viele Lehrgangsplätze bereitzustellen, dass alle Bewerber oder Bewerberinnen, die die Voraussetzungen erfüllen, eingestellt werden können, soweit und solange eine nicht ausgeschöpfte fachliche und haushaltsmäßige Ausbildungskapazität in der jeweiligen Lehrerlaufbahn im Sinne von § 11 a Abs. 1 des Lehrerbildungsgesetzes zur Verfügung steht. Übersteigt die Bewerberzahl die Aufnahmekapazität, so erfolgt die Zulassung in entsprechender Anwendung von § 11 a des Lehrerbildungsgesetzes und der Zulassungsverordnung vom 6. September 1979 (GVBl. S. 1702), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2007 (GVBl. S. 126), in der jeweils geltenden Fassung, soweit die in § 6 genannte Rechtsverordnung hierzu keine abweichende Bestimmung trifft. (7) Wer bereits unbefristet an einer öffentlichen Berliner Schule als Lehrkraft unterrichtet, kann den Anpassungslehrgang berufsbegleitend absolvieren. (8) Das Recht zur Teilnahme an einem Anpassungslehrgang wird in Bezug auf solche Personen, die weder Staatsbürger der Europäischen Union noch solche eines weiteren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch solche der Schweiz sind, dahingehend beschränkt, dass sie nur dann zum Anpassungslehrgang zuzulassen sind, wenn sie bereits unbefristet an einer öffentlichen Berliner Schule als Lehrkraft unterrichten.

§ 5

Eignungsprüfung

§ 5 Eignungsprüfung (1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse der den Antrag stellenden Person betreffende staatliche Prüfung, mit der ihre Fähigkeit, den Beruf einer Lehrkraft im angestrebten Lehramt auszuüben, beurteilt werden soll. (2) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die den Antrag stellende Person in einem Herkunftstaat über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Lehrkräfteberufs verfügt. Sie besteht aus zwei Lehrproben sowie einer mündlichen Prüfung und erstreckt sich nur auf Bereiche, die von den Ausbildungsnachweisen der den Antrag stellenden Person nicht abgedeckt werden. (3) Durch die Ablegung der Eignungsprüfung wird kein Ausbildungsverhältnis zum Land Berlin begründet.

§ 6

Ermächtigung

§ 6 Ermächtigung Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten über den Inhalt und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung zu regeln. Dies gilt insbesondere für das Zulassungsverfahren, für Inhalt, Durchführung, Dauer und Bewertung des Anpassungslehrgangs sowie für die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Prüfungsleistungen, deren Beurteilung und die Wiederholungsmöglichkeit in der Eignungsprüfung.

§ 7

Bescheinigungen

§ 7 Bescheinigungen Soweit es für Entscheidungen über die Gleichstellung oder über die Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung der Vorlage oder Anforderung von 1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, strafrechtlichen Verurteilungen oder sonstige die Eignung der den Antrag stellenden Person für den Beruf der Lehrkraft in Frage stellenden Umstände bekannt sind, 2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass sich die den Antrag stellende Person nicht in der Insolvenz befindet, 3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit, 4. Führungszeugnissen des Herkunftstaats bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Unterlage im Sinne des Artikels 50 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG , die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.

§ 8

Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse

§ 8 Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse (1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor der Aufnahme der Berufsausübung einen Nachweis über das Vorhandensein der für die Berufsausübung als Lehrkraft im Land Berlin erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erbringen. Dieser kann erbracht werden 1. durch eine kostenlose von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durchzuführende schulbezogene Sprachprüfung, 2. durch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder 3. durch einen gleichwertigen Nachweis. (2) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Teilnahme an einer Anpassungsmaßnahme entsprechend. (3) Absatz 1 gilt nicht für ausländische Lehrkräfte, die ausschließlich in ihrer nichtdeutschen Muttersprache unterrichten.

§ 9

Einstellung in den staatlichen Schuldienst

§ 9 Einstellung in den staatlichen Schuldienst Personen, deren Berufsqualifikationen gemäß § 2 Abs. 1 gleichgestellt worden sind und die den Nachweis der für die Berufsausübung als Lehrkraft im Land Berlin erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse erbracht haben, können sich gleichberechtigt mit Bewerbern oder Bewerberinnen, die eine Zweite Staatsprüfung im jeweiligen Lehramt abgelegt haben, um die Einstellung in den staatlichen Schuldienst bewerben. Ein Anspruch auf Verwendung im staatlichen Schuldienst kann aus der Gleichstellungsentscheidung nicht abgeleitet werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.