EwBWasserstfFVAufh3V BE · Berlin

Dritte Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs Wasserstadt Berlin-Oberhavel vom 13. Juli 1992 Vom 31. Juli 2012

Ausfertigungsdatum:
31.07.2012
Fundstelle:
GVBl. 2012, 255
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EwBWasserstfFVAufh3V

Auf Grund des § 169 Absatz 1 Nummer 8 in Verbindung mit § 162 Absatz 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Aufhebung der Rechtsverordnung

§ 1 Aufhebung der RechtsverordnungDie Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs Wasserstadt Berlin-Oberhavel vom 13. Juli 1992 (GVBl. S. 241), die zuletzt durch Verordnung vom 9. September 2008 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird vollständig aufgehoben.

§ 2

Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

§ 2 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb von zwei Jahren nach Verkündung dieser Verordnung gegenüber der für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 3 genannten Mängel gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.