EvKiVtrG BE 2006 · Berlin

Gesetz zum Vertrag des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Evangelischer Kirchenvertrag Berlin) Vom 6. Juli 2006

Ausfertigungsdatum:
06.07.2006
Fundstelle:
GVBl. 2006, 715
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Dem Vertrag des Landes Berlin mit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Evangelischer Kirchenvertrag Berlin) vom 20. Februar 2006 wird zugestimmt. Der Evangelische Kirchenvertrag Berlin wird nachstehend veröffentlicht. Das am selben Tage von den Vertragsparteien unterzeichnete Schlussprotokoll zum Evangelischen Kirchenvertrag Berlin wird zusammen mit der Bekanntgabe des Inkrafttretens des Evangelischen Kirchenvertrages Berlin im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin veröffentlicht.

Eingangsformel EvKiVtrG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 2

§ 2Zuständige Behörde für die Durchführung des Evangelischen Kirchenvertrages Berlin ist die für Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuständige Senatsverwaltung.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.