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title: "EuWirtFSchulPrV BE — Verordnung über die Abschlussprüfungen der Staatlichen Europäischen Wirtschaftsfachschule Berlin (PrüfVO-Europäische Wirtschaftsfachschule) Vom 7. Juli 2001"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
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updated: "2026-05-13T12:45:23+00:00"
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# EuWirtFSchulPrV BE — Verordnung über die Abschlussprüfungen der Staatlichen Europäischen Wirtschaftsfachschule Berlin (PrüfVO-Europäische Wirtschaftsfachschule) Vom 7. Juli 2001

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 07.07.2001
*Fundstelle:* GVBl. 2001, 254


### § 14 — Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung

§ 14 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung(1) Der Schulleiter reicht der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung für jedes Prüfungsfach zwei Aufgabenvorschläge zur Auswahl und Genehmigung ein. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wählt jeweils einen Vorschlag aus. (2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann die Aufgabenvorschläge abändern oder durch neue ersetzen oder die Lehrkraft zur Abgabe neuer Aufgabenvorschläge auffordern. (3) Die Aufgabenvorschläge sind in der Regel von den Lehrkräften zu erstellen, die die Prüflinge in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtet haben; sie sind vom Schulleiter mit einem Vermerk über seine Kenntnisnahme zu versehen. Bei allen Prüfungsaufgaben sind erläuternde Bemerkungen, die den Prüflingen zusammen mit der Aufgabe mitgeteilt werden sollen, im Wortlaut hinzuzufügen sowie die vorgesehenen Hilfsmittel anzugeben. (4) Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden. Jede vorzeitige Andeutung der Themen oder Aufgaben ist untersagt und führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.

### § 20 — Prüfungsergebnis

§ 20 Prüfungsergebnis(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der zuständigen Lehrkraft die Endnote für jedes Prüfungsfach und stellt im Anschluss daran das Prüfungsergebnis fest, das "bestanden" oder "nicht bestanden" lautet. (2) Die Prüfung ist nur bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern die Endnote mindestens "ausreichend" lautet oder wenn ein Notenausgleich (Absatz 3) vorhanden ist. (3) Die Endnote "mangelhaft" in höchstens einem Prüfungsfach kann ausgeglichen werden durch 1. die Endnote "gut" oder "sehr gut" in einem anderen Prüfungsfach oder2. die Endnote "befriedigend" in zwei anderen Prüfungsfächern. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Beschlüssen der Ausschüsse, die nach seiner Auffassung gegen das Prüfungsrecht verstoßen, die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung unter Vorlage sämtlicher Prüfungsunterlagen um Überprüfung bitten. Der Prüfling ist hierüber zu unterrichten; das Prüfungsergebnis ist ihm erst nach Vorliegen der Entscheidung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen. (5) Nach Abschluss der Beratungen werden den Prüflingen die Ergebnisse der mündlichen Prüfung, die Endnoten und das Gesamtergebnis der Prüfung mitgeteilt.

### § 25 — Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten

§ 25 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten(1) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfungsleistung, bei der ein Prüfling 1. getäuscht oder zu täuschen versucht hat,2. andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht hat oder3. sonst erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat, je nach Art und Schwere der Verfehlung mit der Note "ungenügend" bewerten oder unbewertet lassen und den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; wird der Prüfling ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Für Prüflinge, die eine Verfehlung begangen haben, wird die Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Unterbrechung ordnet bei der schriftlichen Prüfung die Aufsicht führende Lehrkraft, bei der mündlichen Prüfung der Fachausschuss nach Anhörung des Prüflings an. (2) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils für alle oder einen Teil der Prüflinge anordnen. (3) Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorlagen, so kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung die Prüfung für nicht bestanden erklären.

### § 8 — Prüfungsausschuss

§ 8 Prüfungsausschuss(1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Beauftragten der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als Vorsitzendem, dem Schulleiter, dem zuständigen Abteilungsleiter sowie den Lehrkräften, die die Prüflinge zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben. In Zweifelsfällen bestimmt der Schulleiter, welche Lehrkraft dem Prüfungsausschuss angehört. (2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann auf Vorschlag des Schulleiters bis zu insgesamt vier Vertreter der Wirtschaft, der Gewerkschaften und der Berufsverbände zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme bestellen; sie sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (3) Der Vorsitzende bestellt ein Mitglied des Prüfungsausschusses zum Schriftführer.

### Eingangsformel EuWirtFSchulPrV

Auf Grund des § 27 Abs. 5 und des § 43 Abs. 1 des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 20. April 2000 (GVBl. S. 286), wird verordnet:

### § 1 — Anwendungsbereich, Prüfungsziel, Prüfungsteile

§ 1 Anwendungsbereich, Prüfungsziel, Prüfungsteile(1) Diese Verordnung regelt die Abschlussprüfungen zum Staatlich geprüften Betriebswirt/zur Staatlich geprüften Betriebswirtin mit den Schwerpunkten 1. Finanzwirtschaft und2. Außenwirtschaft der Staatlichen Europäischen Wirtschaftsfachschule Berlin. (2) In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling je nach Schwerpunkt der Ausbildung Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die erforderlich sind, um als Fachkraft in der Finanzwirtschaft oder im Außenhandel kaufmännische Aufgaben im mittleren Funktionsbereich wahrnehmen zu können. (3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Abschnitt.

### § 10 — Teilnahmepflicht, Ausschluss

§ 10 Teilnahmepflicht, Ausschluss(1) Die Mitglieder eines Ausschusses sind zur Teilnahme an dessen Sitzungen verpflichtet. (2) Bestehen Zweifel, ob ein Mitglied von der Mitwirkung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 8. Dezember 2000 (GVBl. S. 515), in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), ausgeschlossen ist, oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuss über den Ausschluss des Mitglieds. Der Betroffene darf an der Entscheidung nicht mitwirken. (3) Kann ein Mitglied eines Ausschusses seine Aufgaben wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund nicht wahrnehmen, so bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Vertreter. Die Aufgaben des Schulleiters nimmt im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter wahr.

### § 11 — Beschlussfassung

§ 11 BeschlussfassungDer Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Fachausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

### § 12 — Zulassung zur Prüfung

§ 12 Zulassung zur PrüfungWer sich im letzten Semester befindet, ist zur Prüfung zugelassen und zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen wegen Krankheit im letzten Semester, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Prüflings eine Zurückstellung von der Prüfung gestatten.

### § 13 — Vornoten

§ 13 Vornoten(1) Die Vornoten werden aus den Semesternoten des Bildungsganges ermittelt; dabei ist neben dem arithmetischen Mittel auch die Leistungsentwicklung zu berücksichtigen. Im Falle der Wiederholung sind nur die Semesternoten aus dem Wiederholungszeitraum zu berücksichtigen. (2) Die Vornoten werden von der in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtenden Lehrkraft in der Regel vier Unterrichtstage vor der Vorkonferenz festgelegt. Spätestens am nächsten Unterrichtstag sind sie dem Schulleiter zur Kenntnis zu geben. (3) Die Vornoten sind den Prüflingen am zweiten Unterrichtstag nach ihrer Festlegung bekannt zu geben.

### § 15 — Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 15 Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung dauert je Prüfungsfach drei Zeitstunden. (2) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Es dürfen nur von der Schule geliefertes und von ihr besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Stellt sich während einer Arbeit heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, so kann diese eine sachkundige Lehrkraft geben; sie sind in der Niederschrift zu vermerken. Hilfen für einzelne Prüflinge sind nicht zulässig. (3) Die Prüflinge sind rechtzeitig auf die Bestimmungen über die Durchführung der schriftlichen Prüfung und über Unregelmäßigkeiten (Abschnitt VI) hinzuweisen. (4) Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.

### § 16 — Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

§ 16 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten(1) Jede Arbeit einschließlich der Entwürfe wird von der Lehrkraft, die den Prüfling zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet hat, oder bei Verhinderung von einer anderen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Schulleiters zu bestimmenden Lehrkraft durchgesehen und beurteilt. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beauftragt auf Vorschlag des Schulleiters eine weitere für das jeweilige Fach zuständige Lehrkraft mit der Beurteilung der Arbeit, wenn er dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe für erforderlich hält oder wenn die Beurteilung eine nicht mindestens ausreichende Note ergeben hat. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Fachausschuss nach Anhörung der beiden Lehrkräfte über die endgültige Note. (3) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind den Prüflingen spätestens zwei Unterrichtstage vor der Vorkonferenz bekannt zu geben.

### § 17 — Vorkonferenz

§ 17 Vorkonferenz(1) Spätestens drei Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung findet eine Sitzung des Prüfungsausschusses, in Abweichung von § 8 Abs. 1 unter Vorsitz des Schulleiters, statt (Vorkonferenz). In der Vorkonferenz wird über den Ausschluss (Absatz 2) und die Befreiung (Absatz 3) von der mündlichen Prüfung beschlossen. Ferner wird entschieden, ob und gegebenenfalls in welchen Fächern ein Prüfling, der weder von der Prüfung ausgeschlossen noch von ihr befreit worden ist, mündlich geprüft werden soll. (2) Ein Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auszuschließen, wenn sowohl die Vornote als auch die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit 1. in zwei oder mehr Fächern schlechter als "ausreichend" oder2. in einem Fach schlechter als "ausreichend" lauten und ein Notenausgleich (§ 20 Abs. 3) auch durch eine mündliche Prüfung nicht möglich erscheint. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Die Endnoten sind in allen Fächern sogleich festzulegen. Die Vorkonferenz stellt das Nichtbestehen der Prüfung fest. (3) Von der mündlichen Prüfung in den Fächern nach § 4 Abs. 1 werden Prüflinge befreit, wenn von den Vornoten und den Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten keine Note schlechter als "ausreichend" lautet und 1. die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit jeweils übereinstimmen oder2. die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit in höchstens zwei Fächern um eine Notenstufe schlechter ist als die Vornote. (4) Eine mündliche Prüfung soll nur in den Fächern stattfinden, in denen zur abschließenden Beurteilung eine Prüfung erforderlich ist. Konnte wegen Fehlens von Leistungsnachweisen keine Vornote gebildet werden, so hat eine mündliche Prüfung in diesem Fach stattzufinden. (5) Die Prüflinge können Anträge auf mündliche Prüfung in Prüfungsfächern ihrer Wahl stellen. Derartigen Anträgen hat die Vorkonferenz in mindestens einem Fach zu entsprechen, es sei denn, der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden oder das gewünschte Fach ist schriftlich geprüft worden und Vornote und Note für die schriftliche Arbeit stimmen überein. Der Antrag ist spätestens am letzten Unterrichtstag vor der Vorkonferenz schriftlich zu stellen. Im Falle der Ablehnung eines solchen Antrages ist auch die Begründung in die Niederschrift über die Vorkonferenz aufzunehmen. (6) Der Ausschluss und die Befreiung von der mündlichen Prüfung sowie die Fächer der mündlichen Prüfung und die Prüfungstermine sind den Prüflingen am ersten Unterrichtstag nach der Vorkonferenz bekannt zu geben.

### § 18 — Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 18 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung findet vor dem Fachausschuss statt. In der Prüfung soll sich der Fachausschuss ein Bild vom Leistungsstand des Prüflings machen. (2) Ein Prüfling soll in einem Fach nicht länger als 15 Minuten geprüft werden. Die Prüflinge werden einzeln geprüft. Den Prüflingen ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten unter Aufsicht zu gewähren. (3) Die mündliche Prüfung führt der Fachprüfer durch. Der Vorsitzende des Fachausschusses ist berechtigt, in die Prüfung einzugreifen und seinerseits Aufgaben oder Fragen zu stellen. Die weiteren Mitglieder des Fachausschusses sind berechtigt, im Benehmen mit dem Vorsitzenden Zusatzfragen in angemessenem Umfang zu stellen. (4) In jedem Prüfungsfach werden mindestens zwei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten gestellt, wobei mindestens eine Aufgabe den Sachgebieten des letzten Semesters zu entnehmen ist. In die Prüfung ist ein vom Prüfling bis spätestens einen Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu benennendes Wahlgebiet aus dem Unterrichtsangebot der beiden letzten Semester einzubeziehen. Im Prüfungsgespräch sollen fachliche Zusammenhänge verdeutlicht werden. (5) Der Prüfungsausschuss kann am Tage der mündlichen Prüfung im Einzelfall zur Feststellung eines hinreichenden Leistungsausgleichs ausnahmsweise mündliche Prüfungen in weiteren Prüfungsfächern ansetzen. (6) Stellt sich im Verlauf der mündlichen Prüfung heraus, dass ein Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann, so soll die Prüfung in weiteren Fächern unterbleiben. Hierüber ist die Entscheidung des Prüfungsausschusses herbeizuführen. Die Gründe sind in der Niederschrift zu vermerken.

### § 19 — Beurteilung der mündlichen Leistungen

§ 19 Beurteilung der mündlichen LeistungenFür die Leistung in der mündlichen Prüfung schlägt der Fachprüfer eine Note vor; der Fachausschuss setzt die Note fest.

### § 2 — Zeitpunkt der Prüfung

§ 2 Zeitpunkt der Prüfung(1) Die Prüfung findet im letzten Semester des Bildungsganges statt. (2) Die schriftliche Prüfung findet frühestens acht Unterrichtswochen vor dem letzten Unterrichtstag statt. An einem Tage darf nur eine schriftliche Prüfungsarbeit angefertigt werden. Der Schulleiter legt die Prüfungstermine fest und gibt sie den Prüflingen spätestens fünf Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt. (3) Die mündliche Prüfung findet frühestens zwei Unterrichtswochen vor dem letzten Unterrichtstag statt. Den Zeitpunkt für die mündliche Prüfung legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Schulleiters fest.

### § 21 — Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung

§ 21 Abschlusszeugnis, Berufsbezeichnung(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. In das Abschlusszeugnis werden die Endnoten in den Prüfungsfächern übernommen. (2) Mit bestandener Abschlussprüfung wird das Recht erworben, je nach gewähltem Schwerpunkt die Berufsbezeichnung 1. "Staatlich geprüfter Betriebswirt/Staatlich geprüfte Betriebswirtin - Schwerpunkt Finanzwirtschaft" oder2. "Staatlich geprüfter Betriebswirt/Staatlich geprüfte Betriebswirtin - Schwerpunkt Außenwirtschaft" zu führen.

### § 22 — Wiederholung der Prüfung

§ 22 Wiederholung der Prüfung(1) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden. (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie im Rahmen der nächsten Abschlussprüfung wiederholen; dies gilt auch für eine nur bei Vorliegen besonderer Umstände mit Zustimmung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zulässige zweite Wiederholung. Wer die Prüfung wiederholt, hat die Schule weiter zu besuchen und alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen. (3) Wer die Prüfung wegen mangelhafter Leistungen in nur einem Fach nicht bestanden hat, kann auf Antrag aus der Fachschule ausscheiden und abweichend von Absatz 2 Satz 2 die Prüfung in diesem Fach zum nächsten Prüfungstermin wiederholen; bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses sind im Übrigen die in der nicht bestandenen Prüfung erreichten Endnoten zugrunde zu legen.

### § 23 — Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen

§ 23 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen(1) Die Geprüften können auf schriftlichen Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss ihrer Prüfung Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Niederschriften über ihre mündlichen Prüfungen nehmen. Die Einsicht darf nur den Betroffenen selbst oder einem mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter gewährt werden. Nehmen die Betroffenen selbst Einsicht, so können sie sich von einer Person ihres Vertrauens begleiten lassen; dieser ist dann ebenfalls Einsicht zu gewähren. (2) Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen. (3) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme umfasst das Recht, Auszüge anzufertigen. Dem Verlangen nach Anfertigung von Fotokopien braucht nicht stattgegeben zu werden.

### § 24 — Nichtteilnahme an Prüfungen

§ 24 Nichtteilnahme an Prüfungen(1) Nimmt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht an der Prüfung teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungsleistungen, die der Prüfling verweigert oder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringt, werden mit "ungenügend" bewertet. (2) Kann der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an einem Teil der Prüfung nicht teilnehmen, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am dritten Tage nach dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen. (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Ist die Nichtteilnahme vom Prüfling nicht zu vertreten, wird der fehlende Prüfungsteil zu einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Schulleiter zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt. Der Schulleiter soll die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung den nicht gewählten Aufgabenvorschlägen entnehmen; ist dies nicht möglich, so stellt er auf Vorschlag der für das jeweilige Fach zuständigen Lehrkraft neue Aufgaben.

### § 26 — Sprachliche Gleichstellung

§ 26 Sprachliche GleichstellungDie in dieser Verordnung gebrauchten Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 27 — Inkrafttreten

§ 27 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

### § 3 — Prüfungsnoten

§ 3 Prüfungsnoten(1) Prüfungsnoten sind die Vornoten, die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie die Endnoten; sie werden für jedes Prüfungsfach gesondert ausgewiesen und sind in eine Prüfungsliste einzutragen. (2) Die Endnoten werden aus den Vornoten und den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung gebildet; dabei kommt den Vornoten ein besonderes Gewicht zu. Bei Fächern, die nicht geprüft wurden, gilt die Vornote als Endnote.

### § 4 — Prüfungsfächer

§ 4 Prüfungsfächer(1) Fächer der schriftlichen Prüfung sind 1. Englisch,2. Zweite Fremdsprache,3. Betriebswirtschaftslehre,4. Volkswirtschaftslehre,5. Europäisches Recht sowie6. im Schwerpunkt Finanzwirtschaft: Finanzwirtschaftliche Dienstleistungen, im Schwerpunkt Außenwirtschaft: Außenwirtschaftslehre. (2) Fächer der mündlichen Prüfung sind neben den in Absatz 1 genannten Fächern die Fächer 1. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle,2. Betriebsorganisation,3. Deutsch/Rhetorik.

### § 5 — Zuhörer

§ 5 Zuhörer(1) Als Zuhörer dürfen bei der mündlichen Prüfung, nicht jedoch bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse, anwesend sein 1. die an der Schule unterrichtenden Lehrkräfte und2. zwei von der Studierendenvertretung bestimmte Studierende, die nicht zum Kreis der Prüflinge gehören. In besonders begründeten Fällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weiteren Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. (2) Die Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht bleiben unberührt.

### § 6 — Niederschriften über die Prüfungen

§ 6 Niederschriften über die PrüfungenÜber die Prüfungen und über die Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse werden Niederschriften gefertigt. Sie sollen insbesondere Angaben über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Prüflinge, den Verlauf der Prüfung, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei der mündlichen Prüfung den wesentlichen Inhalt der Fragen und Antworten enthalten.

### § 7 — Besondere Bestimmungen für Behinderte

§ 7 Besondere Bestimmungen für Behinderte(1) Behinderten sind auf Antrag Erleichterungen zu gewähren, die ihrer Behinderung angemessen sind. (2) Der Antrag soll spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung beim Schulleiter schriftlich gestellt werden. Der Schulleiter legt den Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Entscheidung vor, der die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen kann.

### § 9 — Fachausschüsse

§ 9 Fachausschüsse(1) Für jedes Prüfungsfach wird zur Durchführung der mündlichen Prüfung ein Fachausschuss gebildet. Der Fachausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, einer Lehrkraft - in der Regel derjenigen, die den Prüfling zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet hat - als Fachprüfer und einer weiteren sachkundigen Lehrkraft als Schriftführer. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beruft die Mitglieder des Fachausschusses in der Regel aus der Mitte der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Er ist berechtigt, den Vorsitz im Fachausschuss selbst zu übernehmen. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß § 8 Abs. 2 können an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

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— Verordnung über die Abschlussprüfungen der Staatlichen Europäischen Wirtschaftsfachschule Berlin (PrüfVO-Europäische Wirtschaftsfachschule) Vom 7. Juli 2001
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-EuWirtFSchulPrVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
