EuRAGBefÜtrV BE · Berlin

Verordnung zur Übertragung der Aufgaben und Befugnisse nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland Vom 28. Juli 2000

Ausfertigungsdatum:
28.07.2000
Fundstelle:
GVBl. 2000, 394
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

Eingangsformel EuRAGBefÜtrV

Auf Grund des § 41 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die der Landesjustizverwaltung nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland zustehenden Aufgaben und Befugnisse werden auf die Rechtsanwaltskammer Berlin übertragen.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.