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title: "ESGV — Verordnung über die Genehmigung von Ersatzschulen und die Anzeigepflicht von Ergänzungsschulen und Freien Einrichtungen (Ersatzschulgenehmigungsverordnung - ESGV) Vom 9. März 2026*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
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source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-ESchulVBErahmen"
updated: "2026-05-13T12:42:23+00:00"
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# ESGV — Verordnung über die Genehmigung von Ersatzschulen und die Anzeigepflicht von Ergänzungsschulen und Freien Einrichtungen (Ersatzschulgenehmigungsverordnung - ESGV) Vom 9. März 2026*

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 09.03.2026
*Fundstelle:* GVBl. 2026, 119, 124


### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Schulen in freier Trägerschaft und für freie Einrichtungen im Land Berlin gemäß § 94 und § 104 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 629) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

### § 2 — Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an Ersatzschulen

§ 2 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an Ersatzschulen(1) Schülerinnen und Schüler dürfen bei der Aufnahme an eine Ersatzschule nicht auf Grund eingeschränkter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit benachteiligt werden. Die Ersatzschule hat das Aufnahmeverfahren so zu gestalten, dass erst nach der Abgabe eines Aufnahmeangebots für die Schülerin oder den Schüler die Einkommensverhältnisse erfragt werden oder Informationen eingeholt werden, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse ermöglichen. Die Abfrage der Spendenbereitschaft anlässlich des Aufnahmeverfahrens ist unzulässig. Informationen, die die Ersatzschule zum Aufnahmeverfahren auf ihrer Internetseite veröffentlicht oder herausgibt, haben den Hinweis zu enthalten, dass das Aufnahmeverfahren ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers und der unterhaltspflichtigen Eltern durchgeführt wird und Fragen nach den Einkommensverhältnissen vor Abgabe eines Aufnahmeangebots unzulässig sind.(2) Es steht den Ersatzschulen frei, bevorzugt Plätze für Schülerinnen und Schüler aus einkommensschwachen Familien zur Verfügung zu stellen. In diesen Fällen findet Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung.(3) Auf Verlangen hat die Ersatzschule der Schulaufsichtsbehörde in geeigneter Form nachzuweisen, dass die Vorgaben des Absatzes 1 eingehalten werden. Der Nachweis kann insbesondere durch eine schriftliche Erklärung der Eltern einer minderjährigen Schülerin oder eines minderjährigen Schülers oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers, dass das Aufnahmeverfahren ohne Fragen zu den Einkommensverhältnissen gestaltet wurde, oder durch den Nachweis einer hinreichenden sozialen Durchmischung der Schülerschaft erbracht werden.

### § 3 — Schulgeld an Ersatzschulen

§ 3 Schulgeld an Ersatzschulen(1) Die in der Anlage 1 zum Schulgesetz (Schulgeldtabelle) vorgesehenen einkommensabhängigen Höchstbeträge beziehen sich jeweils auf ein Schuljahr. Im Hinblick auf das Verbot der Förderung der Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern ist das Einkommen maßgeblich, das in dem letzten zu Beginn des betreffenden Schuljahres abgeschlossenen Kalenderjahr erzielt wurde. Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Leistungen nach § 32b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, die von der Schülerin oder dem Schüler und den unterhaltspflichtigen Eltern erzielt oder empfangen werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus verschiedenen Einkunftsarten und mit Verlusten des anderen Elternteils oder der Schülerin oder des Schülers ist nicht zulässig. Ausländische Einkünfte, die den Einkünften im Sinne des Satzes 1 entsprechen und der deutschen Einkommensbesteuerung nicht unterliegen, sind als Einkommen einzubeziehen. Ist die Erbringung eines Nachweises über die Einkommenshöhe noch nicht möglich, ist die zulässige Höhe des Schulgeldes vorläufig auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens zu berechnen. Wenn der die Schülerin oder den Schüler betreuende Elternteil unter der Erbringung von Nachweisen glaubhaft macht, dass der andere unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt zahlt und sich auch sonst an der Erziehung der Schülerin oder des Schülers nicht beteiligt, wird allein auf das Einkommen des betreuenden Elternteils und der Schülerin oder des Schülers abgestellt.(2) Als Schulgeld gelten alle von den Schülerinnen und Schülern oder ihren Eltern zu leistenden Entgelte, die verpflichtend Voraussetzung für den Schulbesuch sind. Zum Schulgeld zählen auch diejenigen Beträge, bei deren Zahlung eine von den Eltern zu erbringende Arbeitsleistung als erbracht gilt. Über die Höchstbeträge der jeweiligen Einkommenskategorie hinaus dürfen verpflichtende Entgelte für Leistungen und Angebote nur in dem Maße erhoben werden, in dem diese auch an öffentlichen Schulen verpflichtend und entgeltlich sind. Spenden und sonstige freiwillige Leistungen zählen nicht zum Schulgeld, wenn sie unabhängig von einem Aufnahmeverfahren erbracht, erbeten oder angekündigt werden. Freiwillig ist eine Leistung, wenn sie in der Regelmäßigkeit und Höhe nicht vom Schulträger festgelegt ist, sondern uneingeschränkt im freien Ermessen der Leistenden steht. Aus der Nichterbringung freiwilliger Leistungen dürfen keine Nachteile entstehen.(3) Sind Eltern für mehrere Kinder, die eine Schule in freier Trägerschaft besuchen (Geschwisterkinder), unterhaltspflichtig, ermäßigt sich das nach der Anlage 1 zum Schulgesetz (Schulgeldtabelle) einkommensabhängige höchstens zulässige monatliche Schulgeld für jedes Kind nach Maßgabe des Satzes 2 (Geschwisterkindermäßigung). Bei zwei Kindern beträgt die Ermäßigung 20 Prozent, bei drei Kindern 40 Prozent und bei vier oder mehr Kindern 50 Prozent. Bei einem jährlichen Einkommen oberhalb des in der Anlage 1 zum Schulgesetz (Schulgeldtabelle) geregelten Bereichs gewährt der Ersatzschulträger auf Antrag eine Geschwisterkindermäßigung, wenn und soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kinder und ihrer Eltern es erfordern.(4) In Ausnahmefällen und zur Vermeidung besonderer Härten prüft der Schulträger auf Antrag über die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vorgaben hinaus eine individuelle Herabsetzung des Schulgeldes.(5) Den Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern steht es frei, freiwillig auf die Anwendung der Anlage 1 zum Schulgesetz (Schulgeldtabelle) zu verzichten. Die Erklärung eines Verzichts nach Satz 1 ist erst nach Abschluss eines Vertrags über die Beschulung zulässig. Ein Widerruf des Verzichts nach Satz 1 ist mit Wirkung für die Zukunft zulässig.(6) Auch bei einem jährlichen Einkommen oberhalb der Anlage 1 zum Schulgesetz (Schulgeldtabelle) hat der Schulträger bei der Festlegung des zu entrichtenden Schulgeldes zu beachten, dass eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.(7) Wird das zu entrichtende Schulgeld von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der Schülerin oder des Schülers, der Bundesagentur für Arbeit oder vergleichbaren Dritten übernommen, findet die Anlage 1 zum Schulgesetz (Schulgeldtabelle) keine Anwendung. Der Schulträger hat das Vorliegen einer Drittfinanzierung auf Verlangen gegenüber der Schulaufsichtsbehörde nachzuweisen.(8) Der Schulträger ist verpflichtet, die Eltern in einem Informations- und Beratungsgespräch auf alle angebotenen Möglichkeiten zur Vermeidung einer finanziellen Überforderung hinzuweisen und die wesentlichen Inhalte dieses Gesprächs schriftlich zu dokumentieren und von den Eltern bestätigen zu lassen.(9) Die Anpassung der höchstens zulässigen monatlichen Schulgelder in Abhängigkeit vom jährlichen Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern und der Schülerin oder des Schülers gemäß § 98 Absatz 7 Nummer 1 des Schulgesetzes in Verbindung mit der Anlage 1 zum Schulgesetz (Schulgeldtabelle) erfolgt alle drei Schuljahre durch die Schulaufsichtsbehörde. Die Grenzen des jährlichen Einkommens werden entsprechend der Entwicklung des Nominallohnindex für Berlin des Statistischen Landesamts Berlin-Brandenburg (abrufbar unter:www.statistik-berlin-brandenburg.de ), die in den 36 Monaten bis März vor Beginn des jeweiligen Schuljahres eingetreten ist, angepasst. Die Höhe des höchstens zulässigen monatlichen Schulgeldes wird entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Berlin des Statistischen Landesamts Berlin-Brandenburg (abrufbar unter: www.statistik-berlin-brandenburg.de), die in den 36 Monaten bis März vor Beginn des jeweiligen Schuljahres eingetreten ist, angepasst. Die Beträge nach den Sätzen 2 und 3 werden auf volle Euro gerundet.

### § 4 — Mitteilungs-, Vorlage- und Prüfpflichten von Ersatzschulen

§ 4 Mitteilungs-, Vorlage- und Prüfpflichten von Ersatzschulen(1) Die Ersatzschulen haben ihre geltende Schulgeldregelung einschließlich der geltenden Schulgeldermäßigungen und sonstige im Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehende Kosten und Arbeitsleistungen sowie jede Änderung dieser Regelungen der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.(2) Die Ersatzschulen sind verpflichtet, ihre geltende Schulgeldregelung, die Anlage 1 zum Schulgesetz (Schulgeldtabelle) in der jeweils geltenden Fassung, einen Hinweis auf die Geschwisterkindermäßigung und weitere von der Schule angebotene Möglichkeiten zur Vermeidung einer finanziellen Überforderung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen oder, wenn eine solche nicht betrieben wird, anderweitig zugänglich zu machen.(3) Der Ersatzschulträger fordert die zur Einhaltung der Vorgaben des § 3 erforderlichen Unterlagen bei den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern an. Geben die Schülerin oder der Schüler und deren oder dessen Eltern keine Erklärung nach Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 ab, legen sie geeignete Nachweise über ihr Einkommen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 5 und zu der Anzahl der nach § 3 Absatz 3 berücksichtigungsfähigen Geschwisterkinder vor. Der Ersatzschulträger überprüft die Angaben anhand der Unterlagen. Er ist verpflichtet, die zum Zweck der Einhaltung der Vorgaben des § 3 eingeholten Unterlagen fünf Jahre in Kopie aufzubewahren.(4) Im Falle eines Verzichts auf die Anwendung der Anlage 1 zum Schulgesetz (Schulgeldtabelle) nach § 3 Absatz 5 Satz 1 ist eine Vorlage von Einkommensunterlagen nicht erforderlich. Stattdessen ist eine schriftliche Erklärung der Eltern und gegebenenfalls der Schülerin oder des Schülers erforderlich, dass sie über die betragsmäßigen Vorgaben der Anlage 1 zum Schulgesetz (Schulgeldtabelle) und sämtliche weiteren Ermäßigungstatbestände informiert wurden und dennoch freiwillig ein von der Anlage 1 zum Schulgesetz (Schulgeldtabelle) unabhängiges Schulgeld entrichten wollen. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.(5) Die Schulaufsichtsbehörde kann bei einer Ersatzschule und ihrem Träger prüfen, ob eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird. Eine Überprüfung durch die Schulaufsichtsbehörde erfolgt anhand einzelner oder sämtlicher Unterlagen. Dies gilt auch für die sich bei der Schule oder ihrem Träger befindlichen Einkommensnachweise und die Erklärungen gemäß Absatz 4 Satz 2.

### § 5 — Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte an Ersatzschulen

§ 5 Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte an Ersatzschulen(1) Lehrkräfte an Ersatzschulen sind grundsätzlich im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen. Ausnahmen können auf Antrag im Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Schule von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden. Der Einsatz von Lehrkräften, die in keinem Arbeitnehmer- oder Honorarvertragsverhältnis zur Schule oder zum Schulträger stehen, ist grundsätzlich unzulässig. Über Ausnahmen von Satz 3 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.(2) Das Gehalt der Lehrkräfte an Ersatzschulen, die über eine Lehramtsbefähigung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2025 (GVBl. S. 525) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verfügen, muss mindestens 80 Prozent und das Gehalt der übrigen Lehrkräfte an Ersatzschulen mindestens 60 Prozent der Vergütung einer Lehrkraft mit Lehramtsbefähigung in der Entgeltgruppe 13 Stufe 3 an einer öffentlichen Schule betragen.(3) Die Vergütung der Honorarkräfte an Ersatzschulen darf nicht weniger als 60 Prozent der regelmäßigen Vergütung von freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der öffentlichen Schulen des Landes Berlin betragen.

### § 6 — Persönliche Eignung der an einer Ersatzschule tätigen Personen und des Schulträgers

§ 6 Persönliche Eignung der an einer Ersatzschule tätigen Personen und des Schulträgers(1) An einer Ersatzschule Beschäftigte und andere an der Schule regelmäßig tätige Personen müssen für den Umgang mit Schülerinnen und Schülern persönlich geeignet und zuverlässig sein.Daran fehlt es insbesondere, wenn1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die Verwirklichung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags schwerwiegend gefährdet, oder2. die Person rechtskräftig wegen einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Straftat verurteilt worden ist; dabei sind nach § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auch bekannte frühere Straftaten zu berücksichtigen, die im Bundeszentralregister bereits getilgt sind oder zu tilgen wären.(2) Der Schulträger hat das Fehlen eines Ausschlussgrunds nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 vor Tätigkeitsantritt einer Lehrkraft durch ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes im Original gegenüber der Schulaufsichtsbehörde nachzuweisen. In Abständen von fünf Jahren ist die erneute Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes erforderlich.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Schulleiterin oder den Schulleiter einer Ersatzschule und für den Schulträger der Ersatzschule oder, falls dieser keine natürliche Person ist, dessen Vertreterin oder Vertreter. Darüber hinaus ist zur Beurteilung der persönlichen Eignung ein Lebenslauf der in Satz 1 benannten Personen bei der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen.(4) Für den Nachweis der persönlichen Eignung anderer als der in den Absätzen 2 und 3 benannten an der Schule regelmäßig tätigen Personen gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Vorlage des Führungszeugnisses beim Schulträger erfolgt.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Personen, bei denen nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Schülerinnen und Schülern eine Gefährdung ausgeschlossen ist.

### § 7 — Anzeigepflicht für Ergänzungsschulen und freie Einrichtungen

§ 7 Anzeigepflicht für Ergänzungsschulen und freie Einrichtungen(1) Die Anzeige der Eröffnung einer Ergänzungsschule hat die Bezeichnung der Schule, Angaben über den Schulträger, die Schulleiterin oder den Schulleiter und die Lehrkräfte sowie Angaben über das Lehrziel, den Schulaufbau, die Unterrichtsfächer und die Schulräume zu enthalten. Der Anzeige sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen der für Bau- und Wohnungswesen und der für Gesundheitswesen zuständigen Abteilung des jeweiligen Bezirksamtes beizufügen.(2) Die Anzeige der Eröffnung einer gemäß § 104 Absatz 1 des Schulgesetzes anzeigepflichtigen freien Einrichtung hat die Bezeichnung der freien Einrichtung, Angaben über die Inhaberin oder den Inhaber und Angaben über das Lehrziel und die Schulräume zu enthalten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

### § 8 — Übergangsregelungen

§ 8 Übergangsregelungen(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Anträge zur Genehmigung der Errichtung, Änderung oder Anerkennung einer Ersatzschule, die am 1. August 2027 noch nicht abschließend beschieden waren. Diese Verordnung findet ferner Anwendung auf Genehmigungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits erteilt worden sind.(2) Die Verpflichtung zur Durchführung und Dokumentation eines Informations- und Beratungsgesprächs gemäß § 3 Absatz 8 findet keine Anwendung auf Schulverhältnisse, die am 1. August 2027 bereits begründet waren. Stattdessen informiert der Schulträger die Schulgemeinschaft in geeigneter Weise über die Anlage 1 zum Schulgesetz (Schulgeldtabelle) und die weiteren wesentlichen Regelungen zum Verbot der Förderung der Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern.

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— Verordnung über die Genehmigung von Ersatzschulen und die Anzeigepflicht von Ergänzungsschulen und Freien Einrichtungen (Ersatzschulgenehmigungsverordnung - ESGV) Vom 9. März 2026*
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-ESchulVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
