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title: "ESZV — Verordnung über Zuschüsse für Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV) Vom 9. März 2026* *"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/ersschulzuschvbe2026"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-ErsSchulZuschVBE2026rahmen"
updated: "2026-05-13T12:44:38+00:00"
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# ESZV — Verordnung über Zuschüsse für Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV) Vom 9. März 2026* *

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 09.03.2026
*Fundstelle:* GVBl. 2026, 119, 121


### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Gewährung von Zuschüssen an gemeinnützige Träger und an diesen gleichstellte Träger genehmigter Ersatzschulen nach § 101 des Schulgesetzes.

### § 10 — Zuschlag für Beschulung wirtschaftlich benachteiligter Schülerinnen und Schüler

§ 10 Zuschlag für Beschulung wirtschaftlich benachteiligter Schülerinnen und Schüler(1) Für das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern und der Schülerin oder des Schülers gemäß § 101 Absatz 3 Nummer 2 des Schulgesetzes gilt § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 7 der Ersatzschulgenehmigungsverordnung vom 9. März 2026 (GVBl. S. 119, 124) entsprechend. Für die Zuschläge nach § 101 Absatz 3 Nummer 2 des Schulgesetzes ist das Einkommen maßgeblich, das im zweiten dem Bewilligungsjahr vorangehenden Kalenderjahr erzielt wurde. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Lernmittelverordnung vom 16. Dezember 2010 (GVBl. S. 662), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gemäß Anlage 2 zum Schulgesetz (Zuschlagstabelle) ist es ausreichend, wenn diese mindestens einen Tag im Vorjahr des Bewilligungsjahres erfüllt waren.(2) Der Nachweis des Einkommens gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 erfolgt in geeigneter Weise, etwa durch Vorlage von Steuerbescheid oder Lohnbescheinigungen. Der Nachweis über den Bezug von in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Lernmittelverordnung benannten Leistungen erfolgt durch Vorlage des Nachweises über das Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket oder, wenn ein solcher Nachweis nicht erbracht werden kann, durch Vorlage des Bescheids über die Bewilligung einer der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Lernmittelverordnung benannten Leistungen. Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 6 der Lernmittelverordnung und den Bezug von in § 7 Absatz 1 Nummer 7 der Lernmittelverordnung benannten Leistungen erfolgt in geeigneter Weise. Der Schulträger ist verpflichtet, eine Kopie der nach den Sätzen 1 bis 3 eingereichten Unterlagen anzufertigen und aufzubewahren.(3) Die Anpassung der Anlage 2 zum Schulgesetz (Zuschlagstabelle) erfolgt vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel alle drei Kalenderjahre durch die Schulaufsichtsbehörde. Die Grenzen des jährlichen Einkommens werden entsprechend der Entwicklung des Nominallohnindex für Berlin des Statistischen Landesamts Berlin-Brandenburg (abrufbar unter: www.statistik-berlin-brandenburg.de), die in den 36 Monaten bis März des Vorjahres des Bewilligungsjahres eingetreten ist, angepasst. Die Höhe der Zuschläge wird entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Berlin des Statistischen Landesamts Berlin-Brandenburg (abrufbar unter: www.statistik-berlin-brandenburg.de), die in den 36 Monaten bis März des Vorjahres des Bewilligungsjahres eingetreten ist, angepasst. Die Beträge nach den Sätzen 2 und 3 werden auf volle Euro gerundet.

### § 11 — Antrags- und Bewilligungsverfahren

§ 11 Antrags- und Bewilligungsverfahren(1) Der Zuschuss nach § 101 Absatz 1 des Schulgesetzes wird auf Antrag des Schulträgers für die Dauer eines Haushaltsjahres bewilligt. Der Zuschussantrag ist bis zum 30. September des Vorjahres bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen.(2) Grundlage für die Berechnung des Zuschusses ist die vom Schulträger nach näherer Bestimmung der Schulaufsichtsbehörde für das Bewilligungsjahr aufzustellende Bedarfsübersicht. In der Bedarfsübersicht sind insbesondere die voraussichtlichen durchschnittlichen Schülerzahlen und weitere Angaben, die im Hinblick auf die Gewährung von Zuschüssen nach § 101 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes von Belang sind, monatsgenau anzugeben.(3) Dem Schulträger ist ein Bewilligungsbescheid zu erteilen. Bewilligungsjahr ist das Haushaltsjahr, für das der Zuschuss beantragt wurde. Wird eine Ersatzschule während eines Haushaltsjahres errichtet oder aufgelöst, wird der Zuschuss für das maßgebliche Haushaltsjahr anteilig gewährt. Der bewilligte Betrag wird in monatlichen Teilbeträgen im Voraus gezahlt. Im Bewilligungsjahr kann bis zum Vorliegen der erforderlichen Daten eine Abschlagszahlung in Höhe der Dezemberrate oder eines durchschnittlichen Monatszuschusses des vergangenen Haushaltsjahres gezahlt werden.(4) Ändern sich die Tatsachen, die den Angaben des Schulträgers in der Bedarfsübersicht zugrunde liegen, hat der Schulträger dies auch nach Erhalt des Bewilligungsbescheids unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für wesentliche Abweichungen im Hinblick auf die in der Bedarfsübersicht angegebenen voraussichtlichen durchschnittlichen Schülerzahlen und die weiteren Angaben, die im Hinblick auf die Gewährung von Zuschüssen nach § 101 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes von Belang sind. Ein Antrag auf Erhöhung des bewilligten Zuschusses (Änderungsantrag) ist bis zum 10. September des Bewilligungsjahres zu stellen. Ein Antrag auf Erhöhung, der erst nach diesem Zeitpunkt eingeht, wird nicht berücksichtigt (Ausschlussfrist). Abweichend von den Sätzen 3 und 4 werden Meldungen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, der erst nach dem 10. September des Bewilligungsjahres durch Feststellungsbescheid festgestellt wurde, berücksichtigt, wenn die Nachmeldung unverzüglich erfolgt. Ein auf eine Änderungsmitteilung nach diesem Absatz hin erlassener Änderungsbescheid berührt nicht die Bestandskraft des Bewilligungsbescheids nach Absatz 3 Satz 1 im Hinblick auf die nicht geänderten Berechnungsgrundlagen.

### § 12 — Nachweis und Prüfung der Verwendung der Zuschüsse

§ 12 Nachweis und Prüfung der Verwendung der Zuschüsse(1) Der Schulträger hat seine Kassen- und Buchführung und die Ausgestaltung der Belege nach den für das öffentliche Haushaltswesen geltenden Grundsätzen oder nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung einzurichten.(2) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungsjahres hat der Schulträger den Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses (Verwendungsnachweis) bei der Schulaufsichtsbehörde zur Prüfung einzureichen. Die im Verwendungsnachweis enthaltenen Angaben dienen der überblicksartigen Überprüfung des gewährten Ersatzschulzuschusses (kursorische Verwendungsnachweisprüfung). Der Verwendungsnachweis enthält insbesondere monatsgenaue Angaben zu den tatsächlichen Schülerzahlen und die weiteren Angaben, die im Hinblick auf die Gewährung der Zuschüsse nach § 101 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes von Belang waren.(3) Die Schulaufsichtsbehörde und der Rechnungshof von Berlin sind zur Durchführung einer beleghaften Prüfung der Angaben des Schulträgers im Verwendungsnachweis berechtigt (vertiefte Verwendungsnachweisprüfung). Die in Satz 1 genannten Behörden sind berechtigt, die Prüfung vor Ort beim Schulträger, bei der Ersatzschule oder andernorts selbst durchzuführen oder durch Beauftragte durchführen zu lassen. Der Schulträger und die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ersatzschule sind verpflichtet, zu diesem Zweck Einblick in die Bücher, Belege und Schülerunterlagen im Sinne des § 6 Absatz 2 der Schuldatenverordnung oder diesen gleichwertige Unterlagen der Ersatzschule gemäß § 6 Absatz 8 der Schuldatenverordnung zu geben, die geforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen. Auf Verlangen sind die Verträge über die Beschulung vorzulegen.

### § 13 — IT-Fachverfahren

§ 13 IT-FachverfahrenZuschussanträge gemäß § 11 Absatz 1 und Änderungsanträge gemäß § 11 Absatz 4 Satz 3 sind über ein von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenes IT-Fachverfahren zu stellen. Verwendungsnachweise gemäß § 12 Absatz 2 einschließlich der Angaben zu den tatsächlichen Schülerzahlen sind über das IT-Fachverfahren einzureichen. Über Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

### § 14 — Rückforderung überzahlter Beträge

§ 14 Rückforderung überzahlter Beträge(1) Ist der auf Grund des Verwendungsnachweises für das Bewilligungsjahr zuzumessende Betrag geringer als der bewilligte und gezahlte Zuschuss, hat der Schulträger den durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzenden Differenzbetrag zu erstatten. Der zu erstattende Betrag kann mit laufenden Zuschussansprüchen verrechnet werden. Absatz 3 bleibt unberührt.(2) Ist der nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Differenzbetrag nach Ablauf von vier Wochen seit der Bekanntgabe des Erstattungsbescheids nicht zurückgezahlt, hat der Schulträger den überzahlten Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, es sei denn, der überzahlte Betrag ist unbestritten und kann mit künftigen Zuschüssen verrechnet werden.(3) Bereits gezahlte Zuschüsse, auf die wegen tatsächlich niedrigerer Schülerzahlen als in der Bedarfsübersicht gemäß § 11 Absatz 2 oder im Änderungsantrag gemäß § 11 Absatz 4 Satz 3 angegeben kein Anspruch bestand, sind nach Aufforderung unverzüglich zurückzuzahlen. Hat es der Schulträger entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 und 2 versäumt, diese Änderung der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wird der Rückzahlungsbetrag nach Ablauf von vier Wochen seit dem Zeitpunkt des Entstehens der Änderung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

### § 15 — Übergangsregelungen

§ 15 Übergangsregelungen(1) Das Antragsverfahren für das Bewilligungsjahr 2026 ist vorbehaltlich des Satzes 2 nach den Regelungen dieser Verordnung durchzuführen. Die Regelungen dieser Verordnung, die auf die Zuschläge in § 101 Absatz 3 des Schulgesetzes Bezug nehmen, finden erstmals für Zeiträume ab dem 1. August 2027 Anwendung. Dies gilt insbesondere für die §§ 9 und 10 sowie die auf § 101 Absatz 3 des Schulgesetzes Bezug nehmenden Regelungen in den §§ 11 und 12.(2) Soweit sich aus der Berechnung der Personalkostendurchschnittssätze gemäß § 7 für das Bewilligungsjahr 2026 niedrigere Werte als nach der für das Bewilligungsjahr 2025 geltenden Rechtslage ergeben, sind für das Bewilligungsjahr 2026 abweichend von § 7 die Personalkostendurchschnittssätze heranzuziehen, die für das Bewilligungsjahr 2025 nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage ermittelt wurden.

### § 2 — Gemeinnützigkeit

§ 2 Gemeinnützigkeit(1) Die Gemeinnützigkeit eines Trägers wird nachgewiesen durch Bescheid des zuständigen Finanzamts über die Befreiung von der Körperschaftsteuer gemäß den §§ 51 und 52 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Gemeinnützigen Trägern gleichgestellt sind:1. Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung, sofern diese keinen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung führen;2. Stiftungen des öffentlichen Rechts, die von Körperschaften im Sinne der Nummer 1 errichtet wurden und deren Zweck der Betrieb von Schulen in freier Trägerschaft ist.

### § 3 — Entsprechende öffentliche Schulen

§ 3 Entsprechende öffentliche Schulen(1) Als entsprechende öffentliche Schulen im Sinne des § 101 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes gelten diejenigen Schularten mit den Bildungsgängen, die nach dem Schulgesetz oder nach auf Grund des Schulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Betreibt der Schulträger eine Ersatzschule, die im Land Berlin als öffentliche Schule grundsätzlich zwar vorgesehen, jedoch nicht vorhanden ist, wird die Ersatzschule für die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten in der Regel derjenigen öffentlichen Schule zugeordnet, der sie, bezogen auf die Schulart und die Schulstufe, bei Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt bezogen auf den Förderschwerpunkt und bei beruflichen Schulen bezogen auf die Schulart und den Bildungsgang, das Berufsfeld oder die Fachrichtung, die Organisationsform (Teilzeit- oder Vollzeitunterricht) und die Dauer, am ehesten entspricht.(2) Für die Berechnung des Zuschusses einer Ersatzschule, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeitet, werden die vergleichbaren Personalkosten der Gemeinschaftsschule zugrunde gelegt, wobei für die Jahrgangsstufen 7 bis 12 die vergleichbaren Personalkosten der Sekundarstufe I und für die Jahrgangsstufe 13 die vergleichbaren Personalkosten der gymnasialen Oberstufe zugrunde gelegt werden.

### § 4 — Vergleichbare Personalkosten, Personalbedarf

§ 4 Vergleichbare Personalkosten, Personalbedarf(1) Die vergleichbaren Personalkosten im Sinne des § 101 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes ergeben sich aus der Multiplikation des Personalbedarfs einer Ersatzschule nach den Absätzen 2 bis 4 mit den Personalkostendurchschnittssätzen nach Beschäftigtengruppe und Schulart gemäß § 7.(2) Der Personalbedarf einer Ersatzschule ergibt sich aus der Personalausstattung entsprechender öffentlicher Schulen, differenziert nach Beschäftigtengruppen gemäß Absatz 3, unter Zugrundelegung der berücksichtigungsfähigen Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule gemäß § 5. Der Personalbedarf wird in Vollzeiteinheiten ausgedrückt.(3) Für die Ermittlung des Personalbedarfs nach Beschäftigtengruppen gilt Folgendes:1. Der Lehrkräftebedarf bemisst sich in der Regel nach der Relation Schülerinnen und Schüler je Lehrkraft an entsprechenden öffentlichen Schulen (Schüler-Lehrkraft-Relation) nach Maßgabe des § 6. In Ausnahmefällen wird der Lehrkräftebedarf nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde abweichend von Satz 1 teilweise oder vollständig unmittelbar durch Bedarfsfeststellung unter Berücksichtigung der konkreten Ersatzschule ermittelt (Einzelabrechnung). Für die Ermittlung des Lehrkräftebedarfs im Wege der Einzelabrechnung gilt Nummer 2 Satz 3 und 4 entsprechend.2. Den Bedarf an weiteren pädagogischen und nichtpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermittelt die Schulaufsichtsbehörde im Wege einer Einzelabrechnung nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen im Land Berlin geltenden Bestimmungen, insbesondere nach den für die Personalausstattung geltenden Richtlinien und den Arbeitszeitbestimmungen. Als weitere pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des Satzes 1 gelten auch die selbständig im Unterricht tätigen Pädagogischen Unterrichtshilfen. Für die Ermittlung des Personalbedarfs maßgeblich sind die Ausstattungsrichtlinien oder sonstigen Ausstattungsvorgaben, die für die Personalausstattung des zu Beginn des Bewilligungsjahres letzten abgeschlossenen Schuljahres gelten. Soweit Ausstattungsvorgaben nicht festgelegt sind, ist die durchschnittliche Personalausstattung an entsprechenden öffentlichen Schulen zugrunde zu legen. Im Fall des Satzes 4 ist für das bezirkliche Personal eine pauschalierte Betrachtung zulässig.(4) Kosten, die zum Stichtag 31. Dezember 2009 Personalkosten im Sinne des § 101 des Schulgesetzes waren, gelten auch dann als Personalkosten fort, wenn die Aufgaben zu einem späteren Zeitpunkt durch Dritte wahrgenommen werden.

### § 5 — Berücksichtigungsfähige Anzahl von Schülerinnen und Schülern

§ 5 Berücksichtigungsfähige Anzahl von Schülerinnen und Schülern(1) Die berücksichtigungsfähige Anzahl von Schülerinnen und Schülern einer Ersatzschule ergibt sich aus der jahresdurchschnittlichen Anzahl auf der Grundlage einer monatsgenauen Betrachtung. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Schülerzahl im Bewilligungsjahr werden nur Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die für den jeweiligen Monat einen privatrechtlichen Vertrag mit der Schule über die Beschulung abgeschlossen haben und während des Monats nicht mehr als die Hälfte der Unterrichtstage unentschuldigt versäumt haben. Nicht als unentschuldigt versäumt gelten insbesondere Unterrichtstage mit nachgewiesenen Zeiten von Erkrankung und Praktikum. Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler dauerhaft nicht mehr am Unterricht teil, wird die Schülerin oder der Schüler bei der Ermittlung der zuschussrelevanten Anzahl der Schülerinnen und Schüler nicht berücksichtigt; dies gilt auch dann, wenn sie oder er sich noch nicht von der Schule abgemeldet hat.(2) Zum Nachweis der Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht dienen die Klassenbücher, Kursbücher oder Anwesenheitsnachweise gemäß § 10 Absatz 1 bis 3 der Schuldatenverordnung vom 7. August 2023 (GVBl. S. 283), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2024 (GVBl. S. 55) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder gleichwertige Unterlagen, die an Ersatzschulen gemäß § 6 Absatz 8 der Schuldatenverordnung zu führen sind.

### § 6 — Schüler-Lehrkraft-Relation

§ 6 Schüler-Lehrkraft-Relation(1) Die Schulaufsichtsbehörde ermittelt die Schüler-Lehrkraft-Relation jeweils gesondert für1. die allgemein bildenden Schulen (ohne Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt), differenziert nach Schularten und Schulstufen,2. die Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, differenziert nach Förderschwerpunkten, und3. die beruflichen Schulen, differenziert nach Schularten und Bildungsgängen, Berufsfeldern oder Fachrichtungen, Organisationsformen (Teilzeit- oder Vollzeitunterricht) und Dauer.(2) Der Schüler-Lehrkraft-Relation liegt jeweils die Summe des ermittelten Lehrkräftebedarfs aller entsprechenden öffentlichen Schulen, differenziert nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, zugrunde. Den Lehrkräftebedarf ermittelt die Schulaufsichtsbehörde für jede öffentliche Schule gesondert im Rahmen der jährlich durchzuführenden Lehrkräftebedarfsfeststellung auf der Grundlage der für die Lehrkräftestundenzumessung geltenden Verwaltungsvorschriften und der für die Arbeitszeit der Lehrkräfte geltenden Bestimmungen. Bei der Berechnung der Schüler-Lehrkraft-Relation bleibt der Lehrkräftebedarf unberücksichtigt, der für Tätigkeiten außerhalb des unmittelbaren Schulbetriebs oder für den Religions- und Weltanschauungsunterricht entsteht. Die jeweilige Summe des Lehrkräftebedarfs gemäß Satz 1 wird zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die die entsprechenden öffentlichen Schulen besuchen, ins Verhältnis gesetzt. Maßgeblich sind die Schülerzahlen, auf deren Basis die Lehrkräftebedarfsfeststellung erfolgt.(3) Für die Ermittlung des Personalbedarfs ist der Durchschnitt der Schüler-Lehrkraft-Relation der letzten drei dem Bewilligungsjahr vorangehenden Schuljahre maßgeblich. Zugrunde zu legen sind die in den jeweiligen Schuljahren geltenden Ausstattungsvorgaben. Abweichend von Satz 1 findet ein kürzerer Bemessungszeitraum von einem Schuljahr oder von zwei Schuljahren Anwendung, wenn ein entsprechender Bildungsgang im öffentlichen Bereich nur für diesen kürzeren Zeitraum eingerichtet war.

### § 7 — Personalkostendurchschnittssätze

§ 7 Personalkostendurchschnittssätze(1) Die Schulaufsichtsbehörde berechnet für jede Beschäftigtengruppe im Sinne des Absatzes 2 Personalkostendurchschnittssätze auf der Basis der von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung für das Bewilligungsjahr ermittelten Beträge für Vergütungen entsprechender Lehrkräfte sowie weiterer pädagogischer und nichtpädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Tarifbeschäftigte an öffentlichen Schulen. Für jede Beschäftigtengruppe werden die von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung für die jeweilige Beschäftigtengruppe ermittelten Beträge, in Ermangelung solcher die Beträge mit dem engsten Sachzusammenhang und in Ermangelung auch solcher die allgemeinen Werte für Tarifbeschäftigte der Hauptverwaltung, zugrunde gelegt. Bei der schulartspezifischen Gewichtung der Personalkostendurchschnittssätze werden auch die Besoldungsgruppen der Beamten berücksichtigt. Die Werte für die Beschäftigten der Bezirke bleiben unberücksichtigt. Sofern die von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung ermittelten Beträge gesondert für die Tarifgebiete Ost und West ausgewiesen werden, werden der Berechnung die Beträge für das Tarifgebiet West zugrunde gelegt.(2) Als Beschäftigtengruppen im Sinne dieser Vorschrift gelten1. die Lehrkräfte,2. die Pädagogischen Unterrichtshilfen,3. die Betreuerinnen und Betreuer,4. die Erzieherinnen und Erzieher sowie5. das nichtpädagogische Personal.(3) Für die Beschäftigtengruppen der Lehrkräfte nach Absatz 2 Nummer 1 und des weiteren pädagogischen Personals nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 werden einheitliche Personalkostendurchschnittssätze für jede Schulart berechnet, indem die nach Absatz 1 zugrunde gelegten Werte entsprechend der Verteilung der Entgeltgruppen an öffentlichen Schulen im letzten abgeschlossenen Schuljahr vor Beginn des Bewilligungsjahres innerhalb einer Schulart gewichtet werden. Abweichend von Satz 1 werden bei der Gewichtung für die Beschäftigtengruppe der Lehrkräfte sowohl die an öffentlichen Schulen vorhandenen Entgelt- als auch die Besoldungsgruppen berücksichtigt.(4) Die Personalkostendurchschnittssätze der Beschäftigtengruppe des nichtpädagogischen Personals gemäß Absatz 2 Nummer 5 werden durch Gewichtung der nach Absatz 1 zugrunde gelegten Werte entsprechend der Verteilung der Entgeltgruppen an allen öffentlichen Schulen im letzten abgeschlossenen Schuljahr vor Beginn des Bewilligungsjahres berechnet, ohne dass eine Differenzierung nach Schularten erfolgt. Im Rahmen der Gewichtung nach Satz 1 wird das bezirkliche Personal pauschal berücksichtigt.(5) Auf die nach den Absätzen 3 und 4 berechneten Durchschnittssätze werden die anteiligen Beträge für die Unfallkasse für Versicherte bei der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung aufgeschlagen. Zulässig ist die Heranziehung der Höhe der Unfallkassenbeiträge, die im dritten Quartal vor Beginn des Bewilligungsjahres ermittelt werden können.(6) Als Schularten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Grundschulen, die Integrierten Sekundarschulen, die Gymnasien, die Gemeinschaftsschulen, die Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und die beruflichen Schulen, wobei zu den beruflichen Schulen in diesem Sinne auch die beruflichen Gymnasien gehören.

### § 8 — Schulversuch

§ 8 SchulversuchWird einem Schulträger die Durchführung eines Schulversuchs genehmigt, wird mit der Genehmigung zugleich über die zugrunde zu legende Personalausstattung und die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten entschieden. Soweit entsprechende Schulversuche an öffentlichen Schulen durchgeführt werden, soll sich die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten an der Personalausstattung der öffentlichen Schulen orientieren. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für die Klassen und Züge, für die der Schulversuch genehmigt wurde. Soweit die Wartefrist nach § 101 Absatz 6 des Schulgesetzes noch nicht abgelaufen ist, wird über die zugrunde zu legende Personalausstattung und die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten erst nach Ablauf der Wartefrist entschieden.

### § 9 — Zuschlag für gemeinsamen Unterricht

§ 9 Zuschlag für gemeinsamen Unterricht(1) Der Zuschlag gemäß § 101 Absatz 3 Nummer 1 des Schulgesetzes wird einem Träger einer genehmigten allgemeinen Ersatzschule für jede Schülerin und jeden Schüler gewährt, für die oder den das zuständige Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum im betreffenden Monat des Bewilligungsjahres das Bestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Verordnung vom 3. März 2025 (GVBl. S. 151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch Feststellungsbescheid festgestellt hat. Liegt ein Feststellungsbescheid vor, wird der Zuschlag rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags gemäß § 31 Absatz 1 und 2 der Sonderpädagogikverordnung gewährt, nicht jedoch bewilligungsjahrübergreifend. § 11 Absatz 4 bleibt unberührt.(2) Für die Berechnung des Zuschlags gemäß § 101 Absatz 3 Nummer 1 des Schulgesetzes sind die Ausstattungsvorgaben für die öffentlichen Schulen maßgeblich. Soweit die Ausstattungsvorgaben die Anwendung von Bemessungsfaktoren aus Zeiträumen vor dem 1. Januar 2026 vorsehen, wird für die Bemessung der Zuschläge auf aktuelle Werte zurückgegriffen.(3) Zum Zweck des Nachweises, dass für einen bestimmten Zeitraum ein Feststellungsbescheid gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 der Sonderpädagogikverordnung vorgelegen hat, dient die gemäß § 13 Absatz 3 Nummer 8 der Schuldatenverordnung im sonderpädagogischen Förderbogen vorgehaltene Abschrift des Feststellungsbescheids. Im Falle eines Schulwechsels ist der Träger verpflichtet, zum Zweck des Nachweises der Anspruchsberechtigung eine Kopie des Feststellungsbescheids aufzubewahren.

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— Verordnung über Zuschüsse für Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV) Vom 9. März 2026* *
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-ErsSchulZuschVBE2026rahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
