Verordnung über Zuschüsse für Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV) Vom 29. November 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 25.06.2001
- Fundstelle:
- GVBl. 2001, 235
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Gewährung von Zuschüssen an gemeinnützige Träger und an diesen gleichstellte Träger genehmigter Ersatzschulen nach § 101 des Schulgesetzes.
Zuschlag für Beschulung wirtschaftlich benachteiligter Schülerinnen und Schüler
§ 10 Zuschlag für Beschulung wirtschaftlich benachteiligter Schülerinnen und Schüler(1) Für das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern und der Schülerin oder des Schülers gemäß § 101 Absatz 3 Nummer 2 des Schulgesetzes gilt § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 7 der Ersatzschulgenehmigungsverordnung vom 9. März 2026 (GVBl. S. 119, 124) entsprechend. Für die Zuschläge nach § 101 Absatz 3 Nummer 2 des Schulgesetzes ist das Einkommen maßgeblich, das im zweiten dem Bewilligungsjahr vorangehenden Kalenderjahr erzielt wurde. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Lernmittelverordnung vom 16. Dezember 2010 (GVBl. S. 662), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gemäß Anlage 2 zum Schulgesetz (Zuschlagstabelle) ist es ausreichend, wenn diese mindestens einen Tag im Vorjahr des Bewilligungsjahres erfüllt waren.(2) Der Nachweis des Einkommens gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 erfolgt in geeigneter Weise, etwa durch Vorlage von Steuerbescheid oder Lohnbescheinigungen. Der Nachweis über den Bezug von in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Lernmittelverordnung benannten Leistungen erfolgt durch Vorlage des Nachweises über das Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket oder, wenn ein solcher Nachweis nicht erbracht werden kann, durch Vorlage des Bescheids über die Bewilligung einer der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Lernmittelverordnung benannten Leistungen. Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 6 der Lernmittelverordnung und den Bezug von in § 7 Absatz 1 Nummer 7 der Lernmittelverordnung benannten Leistungen erfolgt in geeigneter Weise. Der Schulträger ist verpflichtet, eine Kopie der nach den Sätzen 1 bis 3 eingereichten Unterlagen anzufertigen und aufzubewahren.(3) Die Anpassung der Anlage 2 zum Schulgesetz (Zuschlagstabelle) erfolgt vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel alle drei Kalenderjahre durch die Schulaufsichtsbehörde. Die Grenzen des jährlichen Einkommens werden entsprechend der Entwicklung des Nominallohnindex für Berlin des Statistischen Landesamts Berlin-Brandenburg (abrufbar unter: www.statistik-berlin-brandenburg.de), die in den 36 Monaten bis März des Vorjahres des Bewilligungsjahres eingetreten ist, angepasst. Die Höhe der Zuschläge wird entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Berlin des Statistischen Landesamts Berlin-Brandenburg (abrufbar unter: www.statistik-berlin-brandenburg.de), die in den 36 Monaten bis März des Vorjahres des Bewilligungsjahres eingetreten ist, angepasst. Die Beträge nach den Sätzen 2 und 3 werden auf volle Euro gerundet.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
§ 11 Antrags- und Bewilligungsverfahren(1) Der Zuschuss nach § 101 Absatz 1 des Schulgesetzes wird auf Antrag des Schulträgers für die Dauer eines Haushaltsjahres bewilligt. Der Zuschussantrag ist bis zum 30. September des Vorjahres bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen.(2) Grundlage für die Berechnung des Zuschusses ist die vom Schulträger nach näherer Bestimmung der Schulaufsichtsbehörde für das Bewilligungsjahr aufzustellende Bedarfsübersicht. In der Bedarfsübersicht sind insbesondere die voraussichtlichen durchschnittlichen Schülerzahlen und weitere Angaben, die im Hinblick auf die Gewährung von Zuschüssen nach § 101 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes von Belang sind, monatsgenau anzugeben.(3) Dem Schulträger ist ein Bewilligungsbescheid zu erteilen. Bewilligungsjahr ist das Haushaltsjahr, für das der Zuschuss beantragt wurde. Wird eine Ersatzschule während eines Haushaltsjahres errichtet oder aufgelöst, wird der Zuschuss für das maßgebliche Haushaltsjahr anteilig gewährt. Der bewilligte Betrag wird in monatlichen Teilbeträgen im Voraus gezahlt. Im Bewilligungsjahr kann bis zum Vorliegen der erforderlichen Daten eine Abschlagszahlung in Höhe der Dezemberrate oder eines durchschnittlichen Monatszuschusses des vergangenen Haushaltsjahres gezahlt werden.(4) Ändern sich die Tatsachen, die den Angaben des Schulträgers in der Bedarfsübersicht zugrunde liegen, hat der Schulträger dies auch nach Erhalt des Bewilligungsbescheids unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für wesentliche Abweichungen im Hinblick auf die in der Bedarfsübersicht angegebenen voraussichtlichen durchschnittlichen Schülerzahlen und die weiteren Angaben, die im Hinblick auf die Gewährung von Zuschüssen nach § 101 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes von Belang sind. Ein Antrag auf Erhöhung des bewilligten Zuschusses (Änderungsantrag) ist bis zum 10. September des Bewilligungsjahres zu stellen. Ein Antrag auf Erhöhung, der erst nach diesem Zeitpunkt eingeht, wird nicht berücksichtigt (Ausschlussfrist). Abweichend von den Sätzen 3 und 4 werden Meldungen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, der erst nach dem 10. September des Bewilligungsjahres durch Feststellungsbescheid festgestellt wurde, berücksichtigt, wenn die Nachmeldung unverzüglich erfolgt. Ein auf eine Änderungsmitteilung nach diesem Absatz hin erlassener Änderungsbescheid berührt nicht die Bestandskraft des Bewilligungsbescheids nach Absatz 3 Satz 1 im Hinblick auf die nicht geänderten Berechnungsgrundlagen.
Nachweis und Prüfung der Verwendung der Zuschüsse
§ 12 Nachweis und Prüfung der Verwendung der Zuschüsse(1) Der Schulträger hat seine Kassen- und Buchführung und die Ausgestaltung der Belege nach den für das öffentliche Haushaltswesen geltenden Grundsätzen oder nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung einzurichten.(2) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungsjahres hat der Schulträger den Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses (Verwendungsnachweis) bei der Schulaufsichtsbehörde zur Prüfung einzureichen. Die im Verwendungsnachweis enthaltenen Angaben dienen der überblicksartigen Überprüfung des gewährten Ersatzschulzuschusses (kursorische Verwendungsnachweisprüfung). Der Verwendungsnachweis enthält insbesondere monatsgenaue Angaben zu den tatsächlichen Schülerzahlen und die weiteren Angaben, die im Hinblick auf die Gewährung der Zuschüsse nach § 101 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes von Belang waren.(3) Die Schulaufsichtsbehörde und der Rechnungshof von Berlin sind zur Durchführung einer beleghaften Prüfung der Angaben des Schulträgers im Verwendungsnachweis berechtigt (vertiefte Verwendungsnachweisprüfung). Die in Satz 1 genannten Behörden sind berechtigt, die Prüfung vor Ort beim Schulträger, bei der Ersatzschule oder andernorts selbst durchzuführen oder durch Beauftragte durchführen zu lassen. Der Schulträger und die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ersatzschule sind verpflichtet, zu diesem Zweck Einblick in die Bücher, Belege und Schülerunterlagen im Sinne des § 6 Absatz 2 der Schuldatenverordnung oder diesen gleichwertige Unterlagen der Ersatzschule gemäß § 6 Absatz 8 der Schuldatenverordnung zu geben, die geforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen. Auf Verlangen sind die Verträge über die Beschulung vorzulegen.
IT-Fachverfahren
§ 13 IT-FachverfahrenZuschussanträge gemäß § 11 Absatz 1 und Änderungsanträge gemäß § 11 Absatz 4 Satz 3 sind über ein von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenes IT-Fachverfahren zu stellen. Verwendungsnachweise gemäß § 12 Absatz 2 einschließlich der Angaben zu den tatsächlichen Schülerzahlen sind über das IT-Fachverfahren einzureichen. Über Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
Rückforderung überzahlter Beträge
§ 14 Rückforderung überzahlter Beträge(1) Ist der auf Grund des Verwendungsnachweises für das Bewilligungsjahr zuzumessende Betrag geringer als der bewilligte und gezahlte Zuschuss, hat der Schulträger den durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzenden Differenzbetrag zu erstatten. Der zu erstattende Betrag kann mit laufenden Zuschussansprüchen verrechnet werden. Absatz 3 bleibt unberührt.(2) Ist der nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Differenzbetrag nach Ablauf von vier Wochen seit der Bekanntgabe des Erstattungsbescheids nicht zurückgezahlt, hat der Schulträger den überzahlten Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, es sei denn, der überzahlte Betrag ist unbestritten und kann mit künftigen Zuschüssen verrechnet werden.(3) Bereits gezahlte Zuschüsse, auf die wegen tatsächlich niedrigerer Schülerzahlen als in der Bedarfsübersicht gemäß § 11 Absatz 2 oder im Änderungsantrag gemäß § 11 Absatz 4 Satz 3 angegeben kein Anspruch bestand, sind nach Aufforderung unverzüglich zurückzuzahlen. Hat es der Schulträger entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 und 2 versäumt, diese Änderung der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wird der Rückzahlungsbetrag nach Ablauf von vier Wochen seit dem Zeitpunkt des Entstehens der Änderung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
Übergangsregelungen
§ 15 Übergangsregelungen(1) Das Antragsverfahren für das Bewilligungsjahr 2026 ist vorbehaltlich des Satzes 2 nach den Regelungen dieser Verordnung durchzuführen. Die Regelungen dieser Verordnung, die auf die Zuschläge in § 101 Absatz 3 des Schulgesetzes Bezug nehmen, finden erstmals für Zeiträume ab dem 1. August 2027 Anwendung. Dies gilt insbesondere für die §§ 9 und 10 sowie die auf § 101 Absatz 3 des Schulgesetzes Bezug nehmenden Regelungen in den §§ 11 und 12.(2) Soweit sich aus der Berechnung der Personalkostendurchschnittssätze gemäß § 7 für das Bewilligungsjahr 2026 niedrigere Werte als nach der für das Bewilligungsjahr 2025 geltenden Rechtslage ergeben, sind für das Bewilligungsjahr 2026 abweichend von § 7 die Personalkostendurchschnittssätze heranzuziehen, die für das Bewilligungsjahr 2025 nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage ermittelt wurden.
Gemeinnützigkeit
§ 2 Gemeinnützigkeit(1) Die Gemeinnützigkeit eines Trägers wird nachgewiesen durch Bescheid des zuständigen Finanzamts über die Befreiung von der Körperschaftsteuer gemäß den §§ 51 und 52 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Gemeinnützigen Trägern gleichgestellt sind:1. Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung, sofern diese keinen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung führen;2. Stiftungen des öffentlichen Rechts, die von Körperschaften im Sinne der Nummer 1 errichtet wurden und deren Zweck der Betrieb von Schulen in freier Trägerschaft ist.
Entsprechende öffentliche Schulen
§ 3 Entsprechende öffentliche Schulen(1) Als entsprechende öffentliche Schulen im Sinne des § 101 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes gelten diejenigen Schularten mit den Bildungsgängen, die nach dem Schulgesetz oder nach auf Grund des Schulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Betreibt der Schulträger eine Ersatzschule, die im Land Berlin als öffentliche Schule grundsätzlich zwar vorgesehen, jedoch nicht vorhanden ist, wird die Ersatzschule für die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten in der Regel derjenigen öffentlichen Schule zugeordnet, der sie, bezogen auf die Schulart und die Schulstufe, bei Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt bezogen auf den Förderschwerpunkt und bei beruflichen Schulen bezogen auf die Schulart und den Bildungsgang, das Berufsfeld oder die Fachrichtung, die Organisationsform (Teilzeit- oder Vollzeitunterricht) und die Dauer, am ehesten entspricht.(2) Für die Berechnung des Zuschusses einer Ersatzschule, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeitet, werden die vergleichbaren Personalkosten der Gemeinschaftsschule zugrunde gelegt, wobei für die Jahrgangsstufen 7 bis 12 die vergleichbaren Personalkosten der Sekundarstufe I und für die Jahrgangsstufe 13 die vergleichbaren Personalkosten der gymnasialen Oberstufe zugrunde gelegt werden.
Vergleichbare Personalkosten, Personalbedarf
§ 4 Vergleichbare Personalkosten, Personalbedarf(1) Die vergleichbaren Personalkosten im Sinne des § 101 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes ergeben sich aus der Multiplikation des Personalbedarfs einer Ersatzschule nach den Absätzen 2 bis 4 mit den Personalkostendurchschnittssätzen nach Beschäftigtengruppe und Schulart gemäß § 7.(2) Der Personalbedarf einer Ersatzschule ergibt sich aus der Personalausstattung entsprechender öffentlicher Schulen, differenziert nach Beschäftigtengruppen gemäß Absatz 3, unter Zugrundelegung der berücksichtigungsfähigen Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule gemäß § 5. Der Personalbedarf wird in Vollzeiteinheiten ausgedrückt.(3) Für die Ermittlung des Personalbedarfs nach Beschäftigtengruppen gilt Folgendes:1. Der Lehrkräftebedarf bemisst sich in der Regel nach der Relation Schülerinnen und Schüler je Lehrkraft an entsprechenden öffentlichen Schulen (Schüler-Lehrkraft-Relation) nach Maßgabe des § 6. In Ausnahmefällen wird der Lehrkräftebedarf nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde abweichend von Satz 1 teilweise oder vollständig unmittelbar durch Bedarfsfeststellung unter Berücksichtigung der konkreten Ersatzschule ermittelt (Einzelabrechnung). Für die Ermittlung des Lehrkräftebedarfs im Wege der Einzelabrechnung gilt Nummer 2 Satz 3 und 4 entsprechend.2. Den Bedarf an weiteren pädagogischen und nichtpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermittelt die Schulaufsichtsbehörde im Wege einer Einzelabrechnung nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen im Land Berlin geltenden Bestimmungen, insbesondere nach den für die Personalausstattung geltenden Richtlinien und den Arbeitszeitbestimmungen. Als weitere pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des Satzes 1 gelten auch die selbständig im Unterricht tätigen Pädagogischen Unterrichtshilfen. Für die Ermittlung des Personalbedarfs maßgeblich sind die Ausstattungsrichtlinien oder sonstigen Ausstattungsvorgaben, die für die Personalausstattung des zu Beginn des Bewilligungsjahres letzten abgeschlossenen Schuljahres gelten. Soweit Ausstattungsvorgaben nicht festgelegt sind, ist die durchschnittliche Personalausstattung an entsprechenden öffentlichen Schulen zugrunde zu legen. Im Fall des Satzes 4 ist für das bezirkliche Personal eine pauschalierte Betrachtung zulässig.(4) Kosten, die zum Stichtag 31. Dezember 2009 Personalkosten im Sinne des § 101 des Schulgesetzes waren, gelten auch dann als Personalkosten fort, wenn die Aufgaben zu einem späteren Zeitpunkt durch Dritte wahrgenommen werden.
Berücksichtigungsfähige Anzahl von Schülerinnen und Schülern
§ 5 Berücksichtigungsfähige Anzahl von Schülerinnen und Schülern(1) Die berücksichtigungsfähige Anzahl von Schülerinnen und Schülern einer Ersatzschule ergibt sich aus der jahresdurchschnittlichen Anzahl auf der Grundlage einer monatsgenauen Betrachtung. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Schülerzahl im Bewilligungsjahr werden nur Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die für den jeweiligen Monat einen privatrechtlichen Vertrag mit der Schule über die Beschulung abgeschlossen haben und während des Monats nicht mehr als die Hälfte der Unterrichtstage unentschuldigt versäumt haben. Nicht als unentschuldigt versäumt gelten insbesondere Unterrichtstage mit nachgewiesenen Zeiten von Erkrankung und Praktikum. Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler dauerhaft nicht mehr am Unterricht teil, wird die Schülerin oder der Schüler bei der Ermittlung der zuschussrelevanten Anzahl der Schülerinnen und Schüler nicht berücksichtigt; dies gilt auch dann, wenn sie oder er sich noch nicht von der Schule abgemeldet hat.(2) Zum Nachweis der Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht dienen die Klassenbücher, Kursbücher oder Anwesenheitsnachweise gemäß § 10 Absatz 1 bis 3 der Schuldatenverordnung vom 7. August 2023 (GVBl. S. 283), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2024 (GVBl. S. 55) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder gleichwertige Unterlagen, die an Ersatzschulen gemäß § 6 Absatz 8 der Schuldatenverordnung zu führen sind.
Schüler-Lehrkraft-Relation
§ 6 Schüler-Lehrkraft-Relation(1) Die Schulaufsichtsbehörde ermittelt die Schüler-Lehrkraft-Relation jeweils gesondert für1. die allgemein bildenden Schulen (ohne Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt), differenziert nach Schularten und Schulstufen,2. die Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, differenziert nach Förderschwerpunkten, und3. die beruflichen Schulen, differenziert nach Schularten und Bildungsgängen, Berufsfeldern oder Fachrichtungen, Organisationsformen (Teilzeit- oder Vollzeitunterricht) und Dauer.(2) Der Schüler-Lehrkraft-Relation liegt jeweils die Summe des ermittelten Lehrkräftebedarfs aller entsprechenden öffentlichen Schulen, differenziert nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, zugrunde. Den Lehrkräftebedarf ermittelt die Schulaufsichtsbehörde für jede öffentliche Schule gesondert im Rahmen der jährlich durchzuführenden Lehrkräftebedarfsfeststellung auf der Grundlage der für die Lehrkräftestundenzumessung geltenden Verwaltungsvorschriften und der für die Arbeitszeit der Lehrkräfte geltenden Bestimmungen. Bei der Berechnung der Schüler-Lehrkraft-Relation bleibt der Lehrkräftebedarf unberücksichtigt, der für Tätigkeiten außerhalb des unmittelbaren Schulbetriebs oder für den Religions- und Weltanschauungsunterricht entsteht. Die jeweilige Summe des Lehrkräftebedarfs gemäß Satz 1 wird zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die die entsprechenden öffentlichen Schulen besuchen, ins Verhältnis gesetzt. Maßgeblich sind die Schülerzahlen, auf deren Basis die Lehrkräftebedarfsfeststellung erfolgt.(3) Für die Ermittlung des Personalbedarfs ist der Durchschnitt der Schüler-Lehrkraft-Relation der letzten drei dem Bewilligungsjahr vorangehenden Schuljahre maßgeblich. Zugrunde zu legen sind die in den jeweiligen Schuljahren geltenden Ausstattungsvorgaben. Abweichend von Satz 1 findet ein kürzerer Bemessungszeitraum von einem Schuljahr oder von zwei Schuljahren Anwendung, wenn ein entsprechender Bildungsgang im öffentlichen Bereich nur für diesen kürzeren Zeitraum eingerichtet war.
Personalkostendurchschnittssätze
§ 7 Personalkostendurchschnittssätze(1) Die Schulaufsichtsbehörde berechnet für jede Beschäftigtengruppe im Sinne des Absatzes 2 Personalkostendurchschnittssätze auf der Basis der von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung für das Bewilligungsjahr ermittelten Beträge für Vergütungen entsprechender Lehrkräfte sowie weiterer pädagogischer und nichtpädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Tarifbeschäftigte an öffentlichen Schulen. Für jede Beschäftigtengruppe werden die von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung für die jeweilige Beschäftigtengruppe ermittelten Beträge, in Ermangelung solcher die Beträge mit dem engsten Sachzusammenhang und in Ermangelung auch solcher die allgemeinen Werte für Tarifbeschäftigte der Hauptverwaltung, zugrunde gelegt. Bei der schulartspezifischen Gewichtung der Personalkostendurchschnittssätze werden auch die Besoldungsgruppen der Beamten berücksichtigt. Die Werte für die Beschäftigten der Bezirke bleiben unberücksichtigt. Sofern die von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung ermittelten Beträge gesondert für die Tarifgebiete Ost und West ausgewiesen werden, werden der Berechnung die Beträge für das Tarifgebiet West zugrunde gelegt.(2) Als Beschäftigtengruppen im Sinne dieser Vorschrift gelten1. die Lehrkräfte,2. die Pädagogischen Unterrichtshilfen,3. die Betreuerinnen und Betreuer,4. die Erzieherinnen und Erzieher sowie5. das nichtpädagogische Personal.(3) Für die Beschäftigtengruppen der Lehrkräfte nach Absatz 2 Nummer 1 und des weiteren pädagogischen Personals nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 werden einheitliche Personalkostendurchschnittssätze für jede Schulart berechnet, indem die nach Absatz 1 zugrunde gelegten Werte entsprechend der Verteilung der Entgeltgruppen an öffentlichen Schulen im letzten abgeschlossenen Schuljahr vor Beginn des Bewilligungsjahres innerhalb einer Schulart gewichtet werden. Abweichend von Satz 1 werden bei der Gewichtung für die Beschäftigtengruppe der Lehrkräfte sowohl die an öffentlichen Schulen vorhandenen Entgelt- als auch die Besoldungsgruppen berücksichtigt.(4) Die Personalkostendurchschnittssätze der Beschäftigtengruppe des nichtpädagogischen Personals gemäß Absatz 2 Nummer 5 werden durch Gewichtung der nach Absatz 1 zugrunde gelegten Werte entsprechend der Verteilung der Entgeltgruppen an allen öffentlichen Schulen im letzten abgeschlossenen Schuljahr vor Beginn des Bewilligungsjahres berechnet, ohne dass eine Differenzierung nach Schularten erfolgt. Im Rahmen der Gewichtung nach Satz 1 wird das bezirkliche Personal pauschal berücksichtigt.(5) Auf die nach den Absätzen 3 und 4 berechneten Durchschnittssätze werden die anteiligen Beträge für die Unfallkasse für Versicherte bei der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung aufgeschlagen. Zulässig ist die Heranziehung der Höhe der Unfallkassenbeiträge, die im dritten Quartal vor Beginn des Bewilligungsjahres ermittelt werden können.(6) Als Schularten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Grundschulen, die Integrierten Sekundarschulen, die Gymnasien, die Gemeinschaftsschulen, die Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und die beruflichen Schulen, wobei zu den beruflichen Schulen in diesem Sinne auch die beruflichen Gymnasien gehören.
Schulversuch
§ 8 SchulversuchWird einem Schulträger die Durchführung eines Schulversuchs genehmigt, wird mit der Genehmigung zugleich über die zugrunde zu legende Personalausstattung und die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten entschieden. Soweit entsprechende Schulversuche an öffentlichen Schulen durchgeführt werden, soll sich die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten an der Personalausstattung der öffentlichen Schulen orientieren. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für die Klassen und Züge, für die der Schulversuch genehmigt wurde. Soweit die Wartefrist nach § 101 Absatz 6 des Schulgesetzes noch nicht abgelaufen ist, wird über die zugrunde zu legende Personalausstattung und die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten erst nach Ablauf der Wartefrist entschieden.
Zuschlag für gemeinsamen Unterricht
§ 9 Zuschlag für gemeinsamen Unterricht(1) Der Zuschlag gemäß § 101 Absatz 3 Nummer 1 des Schulgesetzes wird einem Träger einer genehmigten allgemeinen Ersatzschule für jede Schülerin und jeden Schüler gewährt, für die oder den das zuständige Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum im betreffenden Monat des Bewilligungsjahres das Bestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Verordnung vom 3. März 2025 (GVBl. S. 151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch Feststellungsbescheid festgestellt hat. Liegt ein Feststellungsbescheid vor, wird der Zuschlag rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags gemäß § 31 Absatz 1 und 2 der Sonderpädagogikverordnung gewährt, nicht jedoch bewilligungsjahrübergreifend. § 11 Absatz 4 bleibt unberührt.(2) Für die Berechnung des Zuschlags gemäß § 101 Absatz 3 Nummer 1 des Schulgesetzes sind die Ausstattungsvorgaben für die öffentlichen Schulen maßgeblich. Soweit die Ausstattungsvorgaben die Anwendung von Bemessungsfaktoren aus Zeiträumen vor dem 1. Januar 2026 vorsehen, wird für die Bemessung der Zuschläge auf aktuelle Werte zurückgegriffen.(3) Zum Zweck des Nachweises, dass für einen bestimmten Zeitraum ein Feststellungsbescheid gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 der Sonderpädagogikverordnung vorgelegen hat, dient die gemäß § 13 Absatz 3 Nummer 8 der Schuldatenverordnung im sonderpädagogischen Förderbogen vorgehaltene Abschrift des Feststellungsbescheids. Im Falle eines Schulwechsels ist der Träger verpflichtet, zum Zweck des Nachweises der Anspruchsberechtigung eine Kopie des Feststellungsbescheids aufzubewahren.
Personalkostendurchschnittssätze
§ 5 PersonalkostendurchschnittssätzeFür die Berechnung der Personalkostendurchschnittssätze gilt: 1. Die Schulaufsichtsbehörde ermittelt für alle Angehörigen einer Beschäftigtengruppe und Schulart, differenziert nach Vergütung oder Lohn Ost und West, einheitliche Personalkostendurchschnittssätze, auf der Basis der im November des dem Bewilligungsjahr vorhergehenden Haushaltsjahres tatsächlich geleisteten Zahlungen unter anteiliger Berücksichtigung von Zahlungen, die nicht für die Arbeitsleistung im November zustehen (Sonderzuwendung, Urlaubsgeld). Bei der Berechnung der Personalkostendurchschnittssätze für die Beschäftigtengruppe der Lehrkräfte wird sowohl die Verteilung der Besoldungs- und Vergütungsgruppen an öffentlichen Schulen als auch der Altersdurchschnitt aller an öffentlichen Schulen in Berlin tätigen Lehrkräfte berücksichtigt. Soweit die Personen bei unterschiedlichen öffentlichen Schulträgern beschäftigt sind, sind für die Ermittlung des Personalkostendurchschnittssatzes die Beschäftigten der zentral verwalteten Schulen maßgeblich.2. Zum 30. November des dem Bewilligungsjahr vorhergehenden Haushaltsjahres bereits feststehende tarifrechtliche Änderungen werden bei der Berechnung des Zuschusses für das Bewilligungsjahr berücksichtigt.3. Als Beschäftigtengruppen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Lehrkräfte, die Pädagogischen Unterrichtshilfen, die Betreuerinnen und Betreuer an Sonderschulen, die Erzieherinnen und Erzieher, die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und das nichtpädagogische Personal. Soweit Beschäftigtengruppen keiner der genannten Beschäftigtengruppen angehören, werden sie der Beschäftigtengruppe zugeordnet, der sie am ehesten entsprechen.4. Als Schularten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Grundschulen, die Hauptschulen, die Realschulen, die Gymnasien, die Gesamtschulen, die Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und die beruflichen Schulen; als berufliche Schulen in diesem Sinne gelten auch die beruflichen Gymnasien. Nummer 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
§ 1 Antrags- und Bewilligungsverfahren(1) Der Zuschuss nach § 101 Abs. 1 des Schulgesetzes wird auf Antrag des Schulträgers für die Dauer eines Haushaltsjahres bewilligt. Der Antrag ist bis zum 30. September des Vorjahres bei der Schulaufsichtsbehörde schriftlich einzureichen. In dem Antrag teilt der Schulträger auch mit, ob und gegebenenfalls welche wesentlichen Änderungen mit Auswirkungen auf die Zuschusshöhe für das dem Bewilligungsjahr nachfolgende Haushaltsjahr zu erwarten sind. (2) Grundlage für die Berechnung des Zuschusses ist die vom Schulträger nach näherer Bestimmung der Schulaufsichtsbehörde für das Bewilligungsjahr aufzustellende Bedarfsübersicht. In der Bedarfsübersicht sind insbesondere alle voraussichtlichen Einnahmen, die voraussichtlichen durchschnittlichen Schülerzahlen sowie bei den beruflichen Schulen alle voraussichtlichen Ausgaben für die tatsächlichen Personalkosten anzugeben. Wird ein Zuschlag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 beansprucht, sind ferner die Lehrerinnen und Lehrer (Lehrkräfte) aufzuführen, denen eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. (3) Dem Schulträger ist ein Bewilligungsbescheid zu erteilen. Bewilligungsjahr ist das Haushaltsjahr, für das der Zuschuss beantragt wurde. Wird eine Ersatzschule errichtet oder aufgelöst, wird der Zuschuss für das maßgebliche Haushaltsjahr anteilig gewährt. Der bewilligte Betrag wird in monatlichen Teilbeträgen im Voraus gezahlt. Im Bewilligungsjahr kann bis zum Vorliegen der erforderlichen Daten eine Abschlagszahlung in Höhe der Dezemberrate oder eines durchschnittlichen Monatszuschusses des vergangenen Haushaltsjahres gezahlt werden. (4) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung des Zuschusses, hat der Schulträger dies auch nach Erhalt des Bewilligungsbescheids unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen; dies gilt insbesondere für Abweichungen im Hinblick auf die in der Bedarfsübersicht angegebenen voraussichtlichen durchschnittlichen Schülerzahlen. Anträge auf Erhöhung des bewilligten Zuschusses sind bis zum 31. August des Bewilligungsjahres zu stellen.
Übergangsregelungen
§ 10 Übergangsregelungen(1) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellten Anträge auf Zuschüsse für das Haushaltsjahr 2005 gelten als Anträge im Sinne von § 1 Abs. 1. Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichten Bedarfsübersichten für das Haushaltsjahr 2005 gelten als Bedarfsübersichten im Sinne von § 1 Abs. 2.(2) Soweit die Zuschüsse für einen Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2005 bewilligt wurden, finden die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung. (3) Soweit der Lehrkräftebedarf für die Zuschussberechnung einer Ersatzschule vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch das Verfahren der Einzelabrechnung festgestellt wurde, gilt für die Zuschussberechnung des Bewilligungsjahres 2005 § 3 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 entsprechend; für die Ermittlung des Lehrkräftebedarfs gilt § 3 Abs. 4 Nr. 1 Satz 4. (4) Für die Zuschussberechnung des Bewilligungsjahres 2005 findet § 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass Vorklassenleiterinnen und Vorklassenleiter zusätzlich zu den in Nummer 3 genannten Beschäftigtengruppen als Beschäftigtengruppe gelten. (5) Für das Bewilligungsjahr 2005 wird für die Durchführung eines offenen Ganztagsbetriebs in Trägerschaft der Schule für die Monate Januar bis Juli des Bewilligungsjahres 2005 ein Zuschuss in Höhe von 93 Prozent der vergleichbaren Personalkosten für entsprechende Angebote an öffentlichen Grundschulen gewährt. Für die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. Bei der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten bleiben die Schülerinnen und Schüler außer Betracht, für die ein Bedarf gemäß § 1 Abs. 2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes in der Fassung vom 4. September 2002 (GVBl. S. 292), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 578, 604), in der jeweils geltenden Fassung nicht nachgewiesen ist. Bei der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten ist die durchschnittliche Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten für entsprechende Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe in Abzug zu bringen. (6) Soweit im Bewilligungsjahr 2004 für die Durchführung genehmigter bilingualer Züge an einer Ersatzschule Lehrerstunden entsprechend den Ausstattungsvorgaben für den Schulversuch "Staatliche Europaschule Berlin" zugemessen wurden, gilt für die Zuschussberechnung des Bewilligungsjahres 2005 dieses Verfahren für die Ermittlung des Lehrkräftebedarfs abweichend von § 3 Abs. 4 Nr. 1 entsprechend weiter. Maßgeblich sind die in Nummer 2 der "Richtlinien für die Lehrerstundenzumessung und die Organisation der öffentlichen Berliner Schulen" vom 13. Juli 2004 festgesetzten Ausstattungsvorgaben unter Berücksichtigung der für die Einrichtung dieser Klassen vorausgesetzten Durchschnittsfrequenzen. Für Überschreitungen und Unterschreitungen der Klassenfrequenzen an der Ersatzschule gilt § 3 Abs. 4 Nr. 2 Satz 6 entsprechend. (7) Für Jahrgangsstufen, die von der Regelung des § 129 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes erfasst werden, ermittelt die Schulaufsichtsbehörde gesonderte Schüler-Lehrer-Relationen differenziert nach Schularten und Schulstufen. Diese werden der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten zugrunde gelegt. Für die Berechnung der Personalkostendurchschnittssätze ist auch in Bezug auf die in Satz 1 genannten Jahrgangsstufen die Schulart der jeweiligen Schule im Bewilligungszeitraum maßgeblich. Betreibt der Schulträger eine Ersatzschule einer in § 129 Absatz 3 erster Halbsatz des Schulgesetzes genannten Schulart, so werden der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten abweichend von § 4 Absatz 2 die im Vorjahr ermittelte jeweilige Schüler-Lehrer-Relation sowie abweichend von § 5 Nummer 1 Satz 2 die im Vorjahr ermittelte jeweilige Verteilung der Besoldungs- und Vergütungsgruppen an öffentlichen Schulen zugrunde gelegt. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf die Berechnung der Zuschüsse der Ersatzschulen, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, anzuwenden.
Vergleichbare Personalkosten
§ 3 Vergleichbare Personalkosten(1) Der Zuschuss nach Maßgabe der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen wird auf der Grundlage der nach den Absätzen 2 bis 5 und §§ 4 und 5 ermittelten vergleichbaren Personalkosten berechnet. Vergleichbare Personalkosten sind die durchschnittlichen Personalkosten für Lehrkräfte und sonstige schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter der entsprechenden öffentlichen Schulen, soweit diese nicht für über das Regelangebot hinausgehende kostenpflichtige Angebote entstehen. Kosten, die zum Stichtag 31. Dezember 2009 Personalkosten im Sinne des § 101 des Schulgesetzes waren, gelten auch dann als Personalkosten fort, wenn die Aufgaben zu einem späteren Zeitpunkt durch Dritte wahrgenommen werden. (2) Als entsprechende öffentliche Schulen im Sinne des Absatzes 1 kommen diejenigen Schularten mit den Bildungsgängen in Betracht, die nach dem Schulgesetz oder auf Grund des Schulgesetzes erlassener Rechtsverordnungen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Betreibt der Schulträger eine Ersatzschule, die im Land Berlin als öffentliche Schule grundsätzlich zwar vorgesehen, jedoch nicht vorhanden ist, wird die Ersatzschule für die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten in der Regel derjenigen öffentlichen Schule zugeordnet, der sie, bezogen auf die Schulart und Schulstufe, bei Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt bezogen auf den Förderschwerpunkt und bei beruflichen Schulen bezogen auf die Schulart und den Bildungsgang, das Berufsfeld oder die Fachrichtung, die Organisationsform und die Dauer, am ehesten entspricht. (3) Für die Berechnung der Zuschüsse der Ersatzschulen, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, werden für die Jahrgangsstufen eines bis sechs die vergleichbaren Personalkosten der Grundschule, für die Jahrgangsstufen sieben bis zwölf die der Sekundarstufe I an der Integrierten Sekundarschule und für die Jahrgangsstufe 13 die der gymnasialen Oberstufe an der Integrierten Sekundarschule zugrunde gelegt. (4) Die Schulaufsichtsbehörde berechnet die vergleichbaren Personalkosten nach den folgenden Maßgaben: 1. Der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten liegt der Lehrkräftebedarf entsprechender öffentlicher Schulen zugrunde; der Lehrkräftebedarf wird auf der Grundlage der Relationen Schülerinnen und Schüler je Lehrkraft an entsprechenden öffentlichen Schulen (Schüler-Lehrer-Relation) nach Maßgabe des § 4 ermittelt. Zugrunde zu legen ist die Schüler-Lehrer-Relation, die für das zu Beginn des jeweiligen Bewilligungsjahres bereits laufende Schuljahr ermittelt wird. In Ausnahmefällen wird der Lehrkräftebedarf teilweise oder vollständig abweichend von Satz 1 unmittelbar durch Bedarfsfeststellung unter Berücksichtigung der konkreten Ersatzschule ermittelt (Einzelabrechnung). Für die Ermittlung des Lehrkräftebedarfs im Rahmen der Einzelabrechnung gilt Nummer 2 Satz 2 bis 6 entsprechend.2. Der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten liegt der Bedarf an sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechender öffentlicher Schulen zugrunde; als sonstige schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die selbständig im Unterricht tätigen Pädagogischen Unterrichtshilfen. Den Bedarf ermittelt die Schulaufsichtsbehörde im Rahmen einer Einzelabrechnung unter Berücksichtigung der konkreten Ersatzschule nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen im Land Berlin geltenden Bestimmungen, insbesondere den für die Personalausstattung geltenden Richtlinien und den Arbeitszeitbestimmungen. Maßgeblich sind die Ausstattungsrichtlinien oder sonstigen Ausstattungsvorgaben, die für die Personalausstattung des zu Beginn des Bewilligungsjahres bereits laufenden Schuljahres gelten. Sofern Ausstattungsvorgaben nicht festgelegt sind, ist die durchschnittliche Personalausstattung an entsprechenden öffentlichen Schulen zugrunde zu legen. Veränderungen der Arbeitszeit oder der Zahl der Pflichtstunden im Bewilligungsjahr, die zum 30. November des Vorjahres feststehen, sind bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen.Liegen der Bedarfsermittlung Ausstattungsvorgaben zugrunde, die die Personalausstattung je Klasse unter Berücksichtigung festgelegter Klassenfrequenzen vorsehen, und wird in einer Ersatzschulklasse die vorgesehene Frequenz um mehr als 10 Prozent (aufgerundet auf die nächste volle Schülerzahl) unterschritten, ist der Bedarf nur in anteiliger Höhe anzuerkennen; bei Überschreitung der Frequenz um mehr als 10 Prozent (aufgerundet auf die nächste volle Schülerzahl) wird anteilig ein Mehrbedarf anerkannt.3. Der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten liegen die Durchschnittssätze für Vergütungen und Löhne der Lehrkräfte und des sonstigen schulischen Personals, die das Land Berlin für angestellte Lehrkräfte und schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen nebst Zulagen, Sonderzahlungen und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung zu zahlen hat, jedoch unter Ausschluss des an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gezahlten Sanierungsgeldes (Personalkostendurchschnittssätze), zugrunde. Die Berechnung der Personalkostendurchschnittssätze erfolgt gemäß § 5. (5) Über die Ermittlung des Lehrkräftebedarfs durch Einzelabrechnung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Ein Ausnahmefall gemäß Absatz 4 Nr. 1 Satz 3 liegt insbesondere vor, wenn 1. an Ersatzschulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt ausschließlich Schülerinnen und Schüler beschult werden, die nach Art oder Schwere der Behinderung einer Untergruppe innerhalb des Förderschwerpunktes zuzurechnen sind, für die besondere Ausstattungsvorgaben gelten,2. für die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten vollständig oder teilweise Ausstattungsvorgaben zugrunde zu legen sind, die für die Personalausstattung von Schulen besonderer pädagogischer Prägung gemäß § 18 Abs. 3 des Schulgesetzes gelten.
Personalkostendurchschnittssätze
§ 5 PersonalkostendurchschnittssätzeFür die Berechnung der Personalkostendurchschnittssätze gilt: 1. Die Schulaufsichtsbehörde ermittelt für alle Angehörigen einer Beschäftigtengruppe und Schulart, differenziert nach Vergütung oder Lohn Ost und West, einheitliche Personalkostendurchschnittssätze, auf der Basis der im November des dem Bewilligungsjahr vorhergehenden Haushaltsjahres tatsächlich geleisteten Zahlungen unter anteiliger Berücksichtigung von Zahlungen, die nicht für die Arbeitsleistung im November zustehen (Sonderzuwendung, Urlaubsgeld). Bei der Berechnung der Personalkostendurchschnittssätze für die Beschäftigtengruppe der Lehrkräfte wird sowohl die Verteilung der Besoldungs- und Vergütungsgruppen an öffentlichen Schulen als auch der Altersdurchschnitt aller an öffentlichen Schulen in Berlin tätigen Lehrkräfte berücksichtigt. Soweit die Personen bei unterschiedlichen öffentlichen Schulträgern beschäftigt sind, sind für die Ermittlung des Personalkostendurchschnittssatzes die Beschäftigten der zentral verwalteten Schulen maßgeblich.2. Zum 30. November des dem Bewilligungsjahr vorhergehenden Haushaltsjahres bereits feststehende tarifrechtliche Änderungen werden bei der Berechnung des Zuschusses für das Bewilligungsjahr berücksichtigt.3. Als Beschäftigtengruppen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Lehrkräfte, die Pädagogischen Unterrichtshilfen, die Betreuerinnen und Betreuer an Sonderschulen, die Erzieherinnen und Erzieher, die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und das nichtpädagogische Personal. Soweit Beschäftigtengruppen keiner der genannten Beschäftigtengruppen angehören, werden sie der Beschäftigtengruppe zugeordnet, der sie am ehesten entsprechen.4. Als Schularten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Grundschulen, die Integrierten Sekundarschulen, die Gymnasien, die Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und die beruflichen Schulen; als berufliche Schulen in diesem Sinne gelten auch die beruflichen Gymnasien. Nummer 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Personalkostendurchschnittssätze
§ 5 PersonalkostendurchschnittssätzeFür die Berechnung der Personalkostendurchschnittssätze gilt:1. Die Schulaufsichtsbehörde ermittelt für alle Angehörigen einer Beschäftigtengruppe und Schulart, differenziert nach Vergütung oder Lohn Ost und West, einheitliche Personalkostendurchschnittssätze, auf der Basis der im November des dem Bewilligungsjahr vorhergehenden Haushaltsjahres tatsächlich geleisteten Zahlungen unter anteiliger Berücksichtigung von Zahlungen, die nicht für die Arbeitsleistung im November zustehen (Sonderzuwendung, Urlaubsgeld). Bei der Berechnung der Personalkostendurchschnittssätze für die Beschäftigtengruppe der Lehrkräfte wird sowohl die Verteilung der Besoldungs- und Vergütungsgruppen an öffentlichen Schulen als auch der Altersdurchschnitt aller an öffentlichen Schulen in Berlin tätigen Lehrkräfte berücksichtigt. Soweit die Personen bei unterschiedlichen öffentlichen Schulträgern beschäftigt sind, sind für die Ermittlung des Personalkostendurchschnittssatzes die Beschäftigten der zentral verwalteten Schulen maßgeblich.2. Bei der Berechnung des Zuschusses für das Bewilligungsjahr werden tarifrechtliche Änderungen berücksichtigt, soweit sie im Bewilligungsjahr feststehen und wirksam werden.3. Als Beschäftigtengruppen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Lehrkräfte, die Pädagogischen Unterrichtshilfen, die Betreuerinnen und Betreuer an Sonderschulen, die Erzieherinnen und Erzieher, die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und das nichtpädagogische Personal. Soweit Beschäftigtengruppen keiner der genannten Beschäftigtengruppen angehören, werden sie der Beschäftigtengruppe zugeordnet, der sie am ehesten entsprechen.4. Als Schularten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Grundschulen, die Integrierten Sekundarschulen, die Gymnasien, die Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und die beruflichen Schulen; als berufliche Schulen in diesem Sinne gelten auch die beruflichen Gymnasien. Nummer 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Auf Grund des § 101 Abs. 9 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) wird verordnet:
Antrags- und Bewilligungsverfahren
§ 1 Antrags- und Bewilligungsverfahren(1) Der Zuschuss nach § 101 Abs. 1 des Schulgesetzes wird auf Antrag des Schulträgers für die Dauer eines Haushaltsjahres bewilligt. Der Antrag ist bis zum 30. September des Vorjahres bei der Schulaufsichtsbehörde schriftlich einzureichen. In dem Antrag teilt der Schulträger auch mit, ob und gegebenenfalls welche wesentlichen Änderungen mit Auswirkungen auf die Zuschusshöhe für das dem Bewilligungsjahr nachfolgende Haushaltsjahr zu erwarten sind. (2) Grundlage für die Berechnung des Zuschusses ist die vom Schulträger nach näherer Bestimmung der Schulaufsichtsbehörde für das Bewilligungsjahr aufzustellende Bedarfsübersicht. In der Bedarfsübersicht sind insbesondere alle voraussichtlichen Einnahmen, die voraussichtlichen durchschnittlichen Schülerzahlen sowie bei den beruflichen Schulen alle voraussichtlichen Ausgaben für die tatsächlichen Personalkosten anzugeben. Wird ein Zuschlag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 beansprucht, sind ferner die Lehrerinnen und Lehrer (Lehrkräfte) aufzuführen, denen eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. (3) Dem Schulträger ist ein Bewilligungsbescheid zu erteilen. Bewilligungsjahr ist das Haushaltsjahr, für das der Zuschuss beantragt wurde. Wird eine Ersatzschule errichtet oder aufgelöst, wird der Zuschuss für das maßgebliche Haushaltsjahr anteilig gewährt. Der bewilligte Betrag wird in monatlichen Teilbeträgen im Voraus gezahlt. Für den Monat Januar des Bewilligungsjahres kann bis zum Vorliegen der erforderlichen Daten eine Abschlagszahlung in Höhe der Dezemberrate oder eines durchschnittlichen Monatszuschusses des vergangenen Haushaltsjahres gezahlt werden. (4) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung des Zuschusses, hat der Schulträger dies auch nach Erhalt des Bewilligungsbescheids unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen; dies gilt insbesondere für Abweichungen im Hinblick auf die in der Bedarfsübersicht angegebenen voraussichtlichen durchschnittlichen Schülerzahlen. Anträge auf Erhöhung des bewilligten Zuschusses sind bis zum 31. August des Bewilligungsjahres zu stellen.
Übergangsregelungen
§ 10 Übergangsregelungen(1) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellten Anträge auf Zuschüsse für das Haushaltsjahr 2005 gelten als Anträge im Sinne von § 1 Abs. 1. Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichten Bedarfsübersichten für das Haushaltsjahr 2005 gelten als Bedarfsübersichten im Sinne von § 1 Abs. 2.(2) Soweit die Zuschüsse für einen Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2005 bewilligt wurden, finden die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung. (3) Soweit der Lehrkräftebedarf für die Zuschussberechnung einer Ersatzschule vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch das Verfahren der Einzelabrechnung festgestellt wurde, gilt für die Zuschussberechnung des Bewilligungsjahres 2005 § 3 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 entsprechend; für die Ermittlung des Lehrkräftebedarfs gilt § 3 Abs. 4 Nr. 1 Satz 4. (4) Für die Zuschussberechnung des Bewilligungsjahres 2005 findet § 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass Vorklassenleiterinnen und Vorklassenleiter zusätzlich zu den in Nummer 3 genannten Beschäftigtengruppen als Beschäftigtengruppe gelten. (5) Für das Bewilligungsjahr 2005 wird für die Durchführung eines offenen Ganztagsbetriebs in Trägerschaft der Schule für die Monate Januar bis Juli des Bewilligungsjahres 2005 ein Zuschuss in Höhe von 93 Prozent der vergleichbaren Personalkosten für entsprechende Angebote an öffentlichen Grundschulen gewährt. Für die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. Bei der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten bleiben die Schülerinnen und Schüler außer Betracht, für die ein Bedarf gemäß § 1 Abs. 2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes in der Fassung vom 4. September 2002 (GVBl. S. 292), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 578, 604), in der jeweils geltenden Fassung nicht nachgewiesen ist. Bei der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten ist die durchschnittliche Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten für entsprechende Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe in Abzug zu bringen. (6) Soweit im Bewilligungsjahr 2004 für die Durchführung genehmigter bilingualer Züge an einer Ersatzschule Lehrerstunden entsprechend den Ausstattungsvorgaben für den Schulversuch "Staatliche Europaschule Berlin" zugemessen wurden, gilt für die Zuschussberechnung des Bewilligungsjahres 2005 dieses Verfahren für die Ermittlung des Lehrkräftebedarfs abweichend von § 3 Abs. 4 Nr. 1 entsprechend weiter. Maßgeblich sind die in Nummer 2 der "Richtlinien für die Lehrerstundenzumessung und die Organisation der öffentlichen Berliner Schulen" vom 13. Juli 2004 festgesetzten Ausstattungsvorgaben unter Berücksichtigung der für die Einrichtung dieser Klassen vorausgesetzten Durchschnittsfrequenzen. Für Überschreitungen und Unterschreitungen der Klassenfrequenzen an der Ersatzschule gilt § 3 Abs. 4 Nr. 2 Satz 6 entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuschüsse für Privatschulen vom 29. März 1971 (GVBl. S. 590, 715), zuletzt geändert durch Artikel VI § 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), außer Kraft.(2) Die Regelungen dieser Verordnung sind erstmals für die Zuschussberechnung des Bewilligungsjahres 2005 anzuwenden.
Tatsächliche Personalkosten
§ 2 Tatsächliche Personalkosten(1) Als tatsächliche Personalkosten im Sinne des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Schulgesetzes gelten 1. Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne einschließlich jährlicher Sonderzuwendungen, vermögenswirksamer Leistungen und Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zu den Kosten von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, die der Schulträger im Bewilligungsjahr an die an der Ersatzschule tätigen Personen zahlt,2. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Beiträge an eine Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, die der Schulträger im Bewilligungsjahr für die an der Ersatzschule tätigen Personen entrichtet,3. Aufwendungen des Schulträgers für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der im Bewilligungsjahr an der Ersatzschule tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen keine Anwartschaft im Sinne der Nummer 5 gewährleistet ist,4. Aufwendungen des Schulträgers für den Unterhalt und die Altersversorgung von Lehrkräften und schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Bewilligungsjahr als Mitglieder einer religiösen oder gemeinnützigen Gemeinschaft den Lehrerberuf oder eine sonstige schulbezogene Tätigkeit an der Ersatzschule ausüben, und5. Zuschläge in Höhe von 19,5 Prozent zu den Dienstbezügen für Lehrkräfte, die im Bewilligungsjahr als Beamtinnen und Beamte im Kirchendienst an der Ersatzschule tätig sind und denen eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet wird oder für Lehrkräfte, die auf Antrag des Schulträgers von der Versicherungspflicht befreit sind. Tatsächliche Personalkosten sind nur berücksichtigungsfähig, soweit sie für Personal entstehen, das in dieser Funktion an entsprechenden öffentlichen Schulen beschäftigt wird. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bezeichneten Aufwendungen sind in der Bedarfsübersicht und bei der Berechnung des Zuschusses mit 70 Prozent der Durchschnittsbezüge entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen einzusetzen.
Vergleichbare Personalkosten
§ 3 Vergleichbare Personalkosten(1) Der Zuschuss nach Maßgabe der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen wird auf der Grundlage der nach den Absätzen 2 bis 5 und §§ 4 und 5 ermittelten vergleichbaren Personalkosten berechnet. Vergleichbare Personalkosten sind die durchschnittlichen Personalkosten für Lehrkräfte und sonstige schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter der entsprechenden öffentlichen Schulen, soweit diese nicht für über das Regelangebot hinausgehende kostenpflichtige Angebote entstehen. (2) Als entsprechende öffentliche Schulen im Sinne des Absatzes 1 kommen diejenigen Schularten mit den Bildungsgängen in Betracht, die nach dem Schulgesetz oder auf Grund des Schulgesetzes erlassener Rechtsverordnungen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Betreibt der Schulträger eine Ersatzschule, die im Land Berlin als öffentliche Schule grundsätzlich zwar vorgesehen, jedoch nicht vorhanden ist, wird die Ersatzschule für die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten in der Regel derjenigen öffentlichen Schule zugeordnet, der sie, bezogen auf die Schulart und Schulstufe, bei Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt bezogen auf den Förderschwerpunkt und bei beruflichen Schulen bezogen auf die Schulart und den Bildungsgang, das Berufsfeld oder die Fachrichtung, die Organisationsform und die Dauer, am ehesten entspricht. (3) Für die Berechnung der Zuschüsse der Ersatzschulen, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, werden für die Jahrgangsstufen eins bis sechs die vergleichbaren Personalkosten der Grundschule, für die Jahrgangsstufen sieben bis zwölf die der Sekundarstufe I an der Gesamtschule und für die Jahrgangsstufe 13 die der gymnasialen Oberstufe an der Gesamtschule zugrunde gelegt. (4) Die Schulaufsichtsbehörde berechnet die vergleichbaren Personalkosten nach den folgenden Maßgaben: 1. Der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten liegt der Lehrkräftebedarf entsprechender öffentlicher Schulen zugrunde; der Lehrkräftebedarf wird auf der Grundlage der Relationen Schülerinnen und Schüler je Lehrkraft an entsprechenden öffentlichen Schulen (Schüler-Lehrer-Relation) nach Maßgabe des § 4 ermittelt. Zugrunde zu legen ist die Schüler-Lehrer-Relation, die für das zu Beginn des jeweiligen Bewilligungsjahres bereits laufende Schuljahr ermittelt wird. In Ausnahmefällen wird der Lehrkräftebedarf teilweise oder vollständig abweichend von Satz 1 unmittelbar durch Bedarfsfeststellung unter Berücksichtigung der konkreten Ersatzschule ermittelt (Einzelabrechnung). Für die Ermittlung des Lehrkräftebedarfs im Rahmen der Einzelabrechnung gilt Nummer 2 Satz 2 bis 6 entsprechend.2. Der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten liegt der Bedarf an sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechender öffentlicher Schulen zugrunde; als sonstige schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die selbständig im Unterricht tätigen Pädagogischen Unterrichtshilfen. Den Bedarf ermittelt die Schulaufsichtsbehörde im Rahmen einer Einzelabrechnung unter Berücksichtigung der konkreten Ersatzschule nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen im Land Berlin geltenden Bestimmungen, insbesondere den für die Personalausstattung geltenden Richtlinien und den Arbeitszeitbestimmungen. Maßgeblich sind die Ausstattungsrichtlinien oder sonstigen Ausstattungsvorgaben, die für die Personalausstattung des zu Beginn des Bewilligungsjahres bereits laufenden Schuljahres gelten. Sofern Ausstattungsvorgaben nicht festgelegt sind, ist die durchschnittliche Personalausstattung an entsprechenden öffentlichen Schulen zugrunde zu legen. Veränderungen der Arbeitszeit oder der Zahl der Pflichtstunden im Bewilligungsjahr, die zum 30. November des Vorjahres feststehen, sind bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen.Liegen der Bedarfsermittlung Ausstattungsvorgaben zugrunde, die die Personalausstattung je Klasse unter Berücksichtigung festgelegter Klassenfrequenzen vorsehen, und wird in einer Ersatzschulklasse die vorgesehene Frequenz um mehr als 10 Prozent (aufgerundet auf die nächste volle Schülerzahl) unterschritten, ist der Bedarf nur in anteiliger Höhe anzuerkennen; bei Überschreitung der Frequenz um mehr als 10 Prozent (aufgerundet auf die nächste volle Schülerzahl) wird anteilig ein Mehrbedarf anerkannt.3. Der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten liegen die Durchschnittssätze für Vergütungen und Löhne der Lehrkräfte und des sonstigen schulischen Personals, die das Land Berlin für angestellte Lehrkräfte und schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen nebst Zulagen, Sonderzahlungen und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung zu zahlen hat (Personalkostendurchschnittssätze), zugrunde. Die Berechnung der Personalkostendurchschnittssätze erfolgt gemäß § 5. (5) Über die Ermittlung des Lehrkräftebedarfs durch Einzelabrechnung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Ein Ausnahmefall gemäß Absatz 4 Nr. 1 Satz 3 liegt insbesondere vor, wenn 1. an Ersatzschulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt ausschließlich Schülerinnen und Schüler beschult werden, die nach Art oder Schwere der Behinderung einer Untergruppe innerhalb des Förderschwerpunktes zuzurechnen sind, für die besondere Ausstattungsvorgaben gelten,2. für die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten vollständig oder teilweise Ausstattungsvorgaben zugrunde zu legen sind, die für die Personalausstattung von Schulen besonderer pädagogischer Prägung gemäß § 18 Abs. 3 des Schulgesetzes gelten.
Schüler-Lehrer-Relation
§ 4 Schüler-Lehrer-Relation(1) Die Schulaufsichtsbehörde ermittelt die Schüler-Lehrer-Relation jeweils gesondert für 1. die allgemein bildenden Schulen (ohne Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt), differenziert nach Schularten und Schulstufen,2. die Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, differenziert nach Förderschwerpunkten, und3. die beruflichen Schulen, differenziert nach Schularten und Bildungsgängen, Berufsfeldern oder Fachrichtungen, Organisationsformen (Teilzeit- oder Vollzeitunterricht) und Dauer. (2) Der Schüler-Lehrer-Relation liegt jeweils die Summe des ermittelten Lehrkräftebedarfs aller entsprechenden öffentlichen Schulen, differenziert nach Absatz 1, zugrunde. Den Lehrkräftebedarf ermittelt die Schulaufsichtsbehörde für jede öffentliche Schule gesondert im Rahmen der jährlich durchzuführenden Lehrerbedarfsfeststellung auf der Grundlage der für die Lehrerstundenzumessung und die Organisation der öffentlichen Berliner Schulen geltenden Richtlinien (Organisationsrichtlinien) sowie der für die Arbeitszeit der Lehrkräfte geltenden Bestimmungen. Maßgeblich sind die Organisationsrichtlinien, die für die Ausstattung des zu Beginn des Bewilligungsjahres bereits laufenden Schuljahres gelten. Änderungen der Arbeitszeit oder der Zahl der Pflichtstunden im Bewilligungsjahr, die zum 30. November des Vorjahres feststehen, sind bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Schüler-Lehrer-Relation bleibt der Lehrkräftebedarf unberücksichtigt, der für Tätigkeiten außerhalb des unmittelbaren Schulbetriebs oder für den Religions- und Weltanschauungsunterricht entsteht. Die jeweilige Summe des Lehrkräftebedarfs gemäß Satz 1 wird zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler ins Verhältnis gesetzt, die die entsprechenden öffentlichen Schulen, differenziert nach Absatz 1, besuchen. Maßgeblich sind die Schülerzahlen, auf deren Basis die Lehrerbedarfsfeststellung erfolgt. Wird an entsprechenden öffentlichen Schulen die nach den Organisationsrichtlinien für die Personalzumessung vorausgesetzte Schülerzahl im Durchschnitt wesentlich unterschritten, um ein notwendiges Bildungsangebot an öffentlichen Schulen vorzuhalten, ist abweichend von den Sätzen 6 und 7 diejenige Schülerzahl anzusetzen, die nach Maßgabe der Organisationsrichtlinien für die Personalzumessung durchschnittlich vorausgesetzt wird.
Schulversuch
§ 6 SchulversuchWird einem Schulträger die Durchführung eines Schulversuchs genehmigt, wird mit der Genehmigung zugleich über die zugrunde zu legende Personalausstattung und die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten entschieden. Soweit entsprechende Schulversuche an öffentlichen Schulen durchgeführt werden, soll sich die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten an der Personalausstattung der öffentlichen Schulen orientieren. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für die Klassen und Züge, für die der Schulversuch genehmigt wurde. Soweit die Wartefrist nach § 101 Abs. 4 des Schulgesetzes noch nicht abgelaufen ist, wird über die zugrunde zu legende Personalausstattung und die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten erst nach Ablauf der Wartefrist entschieden.
Berücksichtigung der Einnahmen
§ 7 Berücksichtigung der Einnahmen(1) Einnahmen eines Schulträgers im Sinne von § 101 Abs. 2 Satz 4 des Schulgesetzes sind die mit dem Betrieb der Ersatzschule in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen, die dem Schulträger im Bewilligungsjahr zufließen. (2) Als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht 1. zweckgebundene Spenden für nicht bauliche Beschaffungen, die nicht der Erfüllung der vom Schulträger üblicherweise wahrzunehmenden Aufgaben dienen,2. Mittel, die der Deckung einmaliger Ausgaben für den Bau oder den Erwerb von notwendigen Schulgebäuden sowie für den Erwerb von Schulgrundstücken dienen und nachweisbar entsprechend verwendet werden,3. freiwillige Beiträge der Eltern zur Unterstützung der Finanzierung zusätzlicher Angebote und Leistungen im außerschulischen und außerunterrichtlichen Bereich, wenn diese Angebote oder Leistungen nach den Vorschriften dieser Verordnung bei der Zuschussberechnung nicht berücksichtigt werden. Diese sind vom Schulträger in seiner Buchführung gesondert nachzuweisen.
Nachweis und Prüfung der Verwendung der Zuschüsse
§ 8 Nachweis und Prüfung der Verwendung der Zuschüsse(1) Der Schulträger hat alle Einnahmen und Ausgaben in einem Haushalts- oder Wirtschaftsplan auszuweisen. Er hat seine Kassen- und Buchführung und die Ausgestaltung der Belege nach den für das öffentliche Haushaltswesen geltenden Grundsätzen oder nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung einzurichten. (2) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungsjahres legt der Schulträger der Schulaufsichtsbehörde den Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses (Verwendungsnachweis) zur Prüfung vor. (3) Die Schulaufsichtsbehörde und der Rechnungshof von Berlin sind berechtigt, die Angaben des Schulträgers an Ort und Stelle zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Schulträger und die Schulleiterin oder der Schulleiter sind verpflichtet, hierzu jederzeit Einblick in die Bücher und Belege der Ersatzschule zu geben sowie die geforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.
Rückforderung überzahlter Beträge
§ 9 Rückforderung überzahlter Beträge(1) Ist der auf Grund des Verwendungsnachweises für das Bewilligungsjahr zuzubilligende Betrag geringer als der bewilligte und gezahlte Zuschuss, ist der Differenzbetrag zurückzuzahlen. Der zurückzuzahlende Betrag kann mit den Zahlungen für das neue Haushaltsjahr verrechnet werden. Absatz 3 bleibt unberührt. (2) Ist der Differenzbetrag nach Ablauf von vier Wochen seit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids nicht zurückgezahlt, hat der Schulträger den überzahlten Betrag mit fünf Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen, es sei denn, der überzahlte Betrag ist unbestritten und kann mit künftigen Zuschüssen verrechnet werden. (3) Bereits gezahlte Zuschüsse, auf die wegen Änderung der Grundlagen für die Berechnung des Zuschusses kein Anspruch bestand, sind nach Aufforderung unverzüglich zurückzuzahlen. Hat der Schulträger versäumt, diese Änderung der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wird der Rückzahlungsbetrag nach Ablauf von vier Wochen seit dem Zeitpunkt des Entstehens der Änderung mit fünf Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verzinst.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.