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title: "ZustV-Benachrichtigung — Verordnung über die Zuständigkeit für Benachrichtigungen über verdeckte Ermittlungsmaßnahmen (ZustV-Benachrichtigung) Vom 1. September 2021"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/ermbenzustvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-ErmBenZustVBErahmen"
updated: "2026-05-13T12:44:31+00:00"
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# ZustV-Benachrichtigung — Verordnung über die Zuständigkeit für Benachrichtigungen über verdeckte Ermittlungsmaßnahmen (ZustV-Benachrichtigung) Vom 1. September 2021

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 01.09.2021
*Fundstelle:* GVBl. 2021, 974


### Eingangsformel ZustV-Benachrichtigung

Auf Grund des § 36 Absatz 1 des Justizgesetzes Berlin vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) verordnet die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung:

### § 1

§ 1Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung ist für die Benachrichtigung über verdeckte Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen einer Funkzellenabfrage gemäß § 100g Absatz 3 der Strafprozessordnung zuständig, auch wenn diese verdeckten Ermittlungsmaßnahmen durch oder für eine andere Stelle innerhalb ihres Geschäftsbereichs durchgeführt wurden.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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— Verordnung über die Zuständigkeit für Benachrichtigungen über verdeckte Ermittlungsmaßnahmen (ZustV-Benachrichtigung) Vom 1. September 2021
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-ErmBenZustVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
