Verordnung betreffend die Rangstelle von Erbbaurechten Vom 30. April 1919 in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 403-5)
- Fundstelle:
- GVBl. Sb I, 157
Verordnung betreffend die Rangstelle von Erbbaurechten vom 30. April 1919 in der Fassung vom 1. ...
aufgehoben durch Artikel 6 § 1 iVm. Nr. 20 der Anlage zu § 1 des Gesetzes vom 22.01.2021 (GVBl. S. 75) - § 2 des Artikel 6 des Gesetzes ist zu beachten: „Die nach § 1 aufgehobenen Rechtsvorschriften bleiben auf Rechtsverhältnisse und Sachverhalte anwendbar, die während deren Geltung ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind; besondere Rechtsvorschriften zu Übergangsregelungen bleiben unberührt.“
Auf Grund des § 10 Abs. 2 der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (RGBl. S. 72) verordnen wir was folgt:Einziger Paragraph (1) Die ... Verfügungsbeschränkung durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers bleiben gegenüber der Vorschrift, daß das Erbbaurecht nur zur ersten Rangstelle bestellt werden darf, außer Betracht. (2) Das gleiche gilt für die Verfügungsbeschränkung durch das Recht eines Nacherben, falls der Nacherbe der Bestellung des Erbbaurechts zugestimmt hat. Die Preußische Staatsregierung
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.