Verordnung über die Vergütungen für Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (Berliner Entbindungshilfegebührenordnung - BerlEntbGebO) Vom 31. März 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 31.03.2009
- Fundstelle:
- GVBl. 2009, 158
Anlage zu § 2 der Berliner EntbindungshilfegebührenordnungLeistungsverzeichnis Nummer Leistung Gebühr A. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung 010 Beratung der Schwangeren, auch mittels Kommunikationsmedium 5,81 € Die Gebühr nach Nummer 010 ist während der Schwangerschaft insgesamt höchstens zwölfmal berechnungsfähig. Die Gebühr nach Nummer 010 ist neben Leistungen nach den Nummern 020, 030, 040, 050, 060 und 080 nur dann berechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Die Gebühr nach Nummer 010 kann an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn die mehrmalige Erbringung der Leistung an demselben Tag durch die Beschaffenheit des Falles geboten war. Eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag ist in der Rechnung unter Angabe der jeweiligen Uhrzeit der Leistungserbringung näher zu begründen. 020 Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt, mindestens 30 Minuten, je angefangene 15 Minuten 7,50 € Die Gebühr nach Nummer 020 ist bei jeder Schwangeren einmal im Umfang von bis zu höchstens 90 Minuten, bei geplanter Geburt zu Hause oder in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung ein weiteres Mal im Umfang von bis zu 90 Minuten abrechnungsfähig. Die Gebühr nach Nummer 020 ist neben Leistungen nach den Nummern 010, 040, 050, 060 und 080 nur dann berechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. 030 Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung 22,44 € Die Vorsorgeuntersuchung umfasst folgende Leistungen: Gewichtskontrolle, Blutdruckmessung, Urinuntersuchung auf Eiweiß und Zucker, Kontrolle des Standes der Gebärmutter, Feststellung der Lage, Stellung und Haltung des Kindes, Kontrolle der kindlichen Herztöne, allgemeine Beratung der Schwangeren, Dokumentation im Mutterpass des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühr nach Nummer 030 ist berechnungsfähig a) bei normalem Schwangerschaftsverlauf, b) bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf, wenn die Hebamme oder der Entbindungspfleger die Vorsorgeuntersuchung auf ärztliche Anordnung vornimmt oder wenn die Schwangere wegen des pathologischen Schwangerschaftsverlaufs ärztliche Betreuung trotz Empfehlung der Hebamme oder des Entbindungspflegers nicht in Anspruch nehmen möchte. Die Leistung nach der Nummer 030 ist nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt wurde. 040 Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im Rahmen der Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation im Mutterpass nach den Mutterschafts-Richtlinien und Befundübermittlung 5,71 € Die Gebühr nach Nummer 040 ist auch berechnungsfähig, wenn die Entnahme von Körpermaterial zur Risikoabklärung notwendig ist oder die Schwangere sich nach Nummer 030 Buchstabe b in Hebammenbetreuung befindet oder die Entnahme ärztlich angeordnet ist. Die Leistung nach der Nummer 040 ist nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt wurde. 050 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene 30 Minuten 15,00 € 051 Nummer 050 mit Zuschlag gemäß § 4 18,00 € Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei dem in der Übergangszeit liegenden Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils. Erläuterungen: Dauert die Leistung nach den Nummern 050 und 051 länger als drei Stunden, so ist die Notwendigkeit der über drei Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen. 060 Cardiotokografische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu den Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Dokumentation im Mutterpass nach den Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung 6,43 € Die Gebühr für die Leistung nach Nummer 060 ist je Tag höchstens zweimal berechnungsfähig, es sei denn, dass weitere Überwachungen ärztlich angeordnet werden. 070 Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten) 5,71 € 080 Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung, auf ärztliche Anordnung höchstens 28 Unterrichtseinheiten ä 15 Minuten, für jede Unterrichtseinheit 7,50 € Die Gebühr für die Leistung nach der Nummer 080 umfasst insbesondere die Unterrichtung über den Schwangerschaftsverlauf, die physische und psychische Vorbereitung auf Geburt und Wochenbett, gymnastische Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der Atemtechnik. B. Geburtshilfe 090 Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus 237,85 € 091 Nummer 090 mit Zuschlag gemäß § 4 285,42 € Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Geburt. 100 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung 237,85 € 101 Nummer 100 mit Zuschlag gemäß § 4 285,42 € Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Geburt. 110 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung 467,20 € 111 Nummer 110 mit Zuschlag gemäß § 4 560,64 € Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Geburt. 112 Betriebskostenpauschale für eine vollendete Geburt in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung, sofern die Einrichtung mit der Einführung eines anerkannten Qualitätsmanagement-Systems begonnen oder die Einführung abgeschlossen hat 550,00 € 113 Betriebskostenpauschale für eine vollendete Geburt in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung, bis zum Zeitpunkt der Einführung eines anerkannten Qualitätsmanagement-Systems 500,50 € 114 Betriebskostenpauschale für eine nicht-vollendete Geburt in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung bei Verlegung aus der Einrichtung nach weniger als vier Stunden, sofern die Einrichtung mit der Einführung eines anerkannten Qualitätsmanagement-Systems begonnen oder die Einführung abgeschlossen hat 412,50 € 115 Betriebskostenpauschale für eine nicht-vollendete Geburt in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung bei Verlegung aus der Einrichtung nach weniger als vier Stunden bis zum Zeitpunkt der Einführung eines anerkannten Qualitätsmanagement-Systems 375,38 € 116 Betriebskostenpauschale für eine nicht-vollendete Geburt in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung bei Verlegung aus der Einrichtung nach mehr als vier Stunden, sofern die Einrichtung mit der Einführung eines anerkannten Qualitätsmanagement-Systems begonnen oder die Einführung abgeschlossen hat 550,00 € 117 Betriebskostenpauschale für eine nicht-vollendete Geburt in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung bei Verlegung aus der Einrichtung nach mehr als vier Stunden bis zum Zeitpunkt der Einführung eines anerkannten Qualitätsmanagement-Systems 500,50 € 120 Hilfe bei einer Hausgeburt 548,80 € 121 Nummer 120 mit Zuschlag gemäß § 4 658,56 € Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Geburt. 130 Hilfe bei einer Fehlgeburt 160,00 € 131 Nummer 130 mit Zuschlag gemäß § 4 192,00 € Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Fehlgeburt. Erläuterungen: Die Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 090 bis 131 umfassen die Hilfe für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach, einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen mit Ausnahme der ggf. gesondert berechnungsfähigen Leistungen nach den Nummern 140 und 150, 240 und 250. Eine abgebrochene außerklinische Geburt nach der Nummer 160 oder 161 und eine Beleggeburt nach der Nummer 090 oder 091 können nebeneinander abgerechnet werden, wenn die Hebamme oder der Entbindungspfleger, die oder der die Geburt außerklinisch betreut hat, diese in der Klinik als Beleggeburt beendet. Die jeweilige Gebühr steht der Hebamme oder dem Entbindungspfleger auch dann zu, wenn sie oder er erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und des Kindes Hilfe leisten konnte. Die Gebühren für Leistungen nach den Nummern 090, 091,130 sowie 131 können auch dann berechnet werden, wenn die Geburt oder Fehlgeburt ärztlicherseits künstlich eingeleitet wurde. 140 Versorgung einer geburtshilflichen Schnitt- oder Rissverletzung mit Ausnahme eines Dammrisses III. oder IV. Grades 30,00 € 150 Zulage für die Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind 70,00 € 160 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt 172,80 € 161 Nummer 160 mit Zuschlag gemäß § 4 207,36 € Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Beendigung der Hilfeleistung. Erläuterungen: Die Gebühren nach den Nummern 160 und 161 sind in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt berechnungsfähig, wenn die Hebamme oder der Entbindungspfleger die vorher geplante und bereits begonnene Hausgeburt auf Grund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme oder der Entbindungspfleger die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet. Die Gebühren nach den Nummern 160 und 161 sind auch in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Geburt in einer außerklinischen von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung berechnungsfähig, wenn die Hebamme oder der Entbindungspfleger die vorher geplante und bereits begonnene außerklinische Geburt auf Grund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme oder der Entbindungspfleger die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet. Die Gebühren nach den Nummern 160 und 161 sind nur berechnungsfähig, wenn die Schwangere vom Krankenhaus oder von einer außerklinisch ärztlich geführten Einrichtung aus in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und die Hebamme oder der Entbindungspfleger dort keine weitere Hilfe leistet. Die Gebühren für Leistungen nach den Nummern 160 und 161 sind von derselben Hebamme oder demselben Entbindungspfleger nicht neben den Gebühren nach den Nummern 090 bis 121 abrechnungsfähig. 170 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für jede angefangene halbe Stunde 20,60 € 171 Nummer 170 mit Zuschlag gemäß § 4 24,72 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei in der Übergangszeit liegendem Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils. Erläuterungen: Die Gebühren nach den Nummern 170 und 171 sind bis zu einer Dauer von vier Stunden berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, wenn die außerklinisch begonnene Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird. Die Gebühr nach den Nummern 170 oder 171 ist auch bei einer Geburt in einem Krankenhaus abrechnungsfähig, wenn es sich um eine Geburt von Mehrlingen handelt, wenn die Geburt ohne Arzt durchgeführt wird oder wenn es zu lebensbedrohlichen Blutungen nach der Geburt kommt. C. Leistungen während des Wochenbetts Allgemeine Bestimmungen a) Die Leistungen nach den Nummern 180 bis 230 dienen der Überwachung des Wochenbettverlaufs und umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung und/oder Versorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbundenen Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach den Nummern 240 und 250. Die Leistungen und Zuschläge nach den Nummern 180 bis 210, 230 und 250 sind auch nach einer Fehlgeburt bzw. einer medizinisch induzierten Geburt oder Fehlgeburt berechnungsfähig. Die Leistungen stehen der Mutter auch dann zu, wenn sich das Kind in Adoptionspflege befindet. b) Innerhalb der ersten zehn Tage nach der Geburt sind maximal 20 Leistungen nach den Nummern 180, 181, 200, 201, 210, 211 und 230 insgesamt berechnungsfähig. Während des Aufenthalts in einem Krankenhaus sind pro Tag zwei Wochenbettbetreuungen abrechenbar. Sind mehr als zwei Leistungen an einem Tag notwendig, ist hierfür eine ärztliche Anordnung erforderlich. Für die Betreuung außerhalb des Krankenhauses gilt: Beginnend vom ersten Tag nach der Geburt verringert sich das Kontingent um zwei Leistungen je vollendetem Tag des stationären Aufenthaltes der Versicherten im Krankenhaus. Für die Überschreitung des verbleibenden Leistungskontingents ist eine ärztliche Anordnung erforderlich. c) In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 16 Leistungen nach den Nummern 180, 181, 200, 201, 210, 211 und 230 berechnungsfähig. Mehr als 16 dieser Leistungen sind in diesem Zeitraum nur berechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind. d) Eine weitere Leistung an demselben Tag zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt nach den Nummern 180 bis 211 sowie 230 ist berechnungsfähig bei Vorliegen insbesondere folgender Gründe: schwere Stillstörungen, verzögerte Rückbildung, Gedeihstörung des Säuglings, nach Sekundärnaht oder Dammriss III. Grades, Behinderung oder behandlungsbedürftige Krankheit der Mutter, bei Beratung und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings im Anschluss an dessen stationäre Behandlung oder nach ärztlicher Anordnung. Der Grund ist in der Rechnung anzugeben. Mehr als zwei aufsuchende Wochenbettbetreuungen nach den Nummern 180 bis 211 an demselben Tag sind nur berechnungsfähig, wenn sie ärztlich angeordnet wurden. e) Nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind Leistungen nach den Nummern 180, 181, 200, 201, 210, 211 oder 230 nur auf ärztliche Anordnung unter Angabe der Indikation berechnungsfähig. 180 Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt 27,00 € 181 Nummer 180 mit Zuschlag gemäß § 4 32,40 € Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung. 190 Zulage zu der Gebühr nach Nummer 180 für die erste aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt 5,71 € 200 Wochenbettbetreuung in einem Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung 13,16 € 201 Nummer 200 mit Zuschlag gemäß § 4 15,79 € Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung. 210 Wochenbettbetreuung in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung nach der Geburt 22,00 € 211 Nummer 210 mit Zuschlag gemäß § 4 26,40 € Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung. 220 Zulage für eine Wochenbettbetreuung nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach den Nummern 180 bis 211, für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind 9,30 € 230 Beratung der Wöchnerin mittels Kommunikationsmedium 5,10 € 240 Erstuntersuchung des Kindes einschließlich Eintragung der Befunde in das Untersuchungsheft für Kinder (U 1) nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung 7,65 € 250 Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im Rahmen der Mutterschafts-Richtlinien oder im Rahmen der Kinder-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation nach den vorgenannten Richtlinien und Befundübermittlung 5,71 € Die Leistung nach der Nummer 250 ist auch berechnungsfähig, wenn die Entnahme von Körpermaterial wegen Auffälligkeiten in der Neugeborenenperiode notwendig ist, z.B. Bilirubin-, Blutzucker-, pH-Kontrolle, Entzündungsparameter, sowie auf ärztliche Anordnung. Die Leistung nach der Nummer 250 ist nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im Mutterpass oder im Untersuchungsheft für Kinder dokumentiert ist. D. Sonstige Leistungen 260 Überwachung, je angefangene halbe Stunde 15,00 € 261 Nummer 260 mit Zuschlag gemäß § 4 18,00 € Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei dem in der Übergangszeit liegenden Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils. Erläuterungen: Die Gebühren nach den Nummern 260 und 261 sind bei der Überwachung der Mutter und/oder des Kindes auf ärztliche Anordnung berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 260 und 261 beginnen nach Ablauf der dreistündigen Überwachungsfrist, die mit der Geburtsgebühr abgegolten ist. 270 Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 Minuten) 5,71 € Die Leistung nach Nummer 270 ist nur berechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt abgeschlossen wird. 280 Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings 27,00 € 281 Nummer 280 mit Zuschlag gemäß § 4 32,40 € Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Beendigung der Leistung. Erläuterungen: Die Gebühren nach den Nummern 280 und 281 sind frühestens nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 280, 281 und 290 sind insgesamt höchstens achtmal in diesem Zeitraum berechungsfähig. 282 Zulage für die Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen bei Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach den Nummern 280 und 281 für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind 9,30 € 290 Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings mittels Kommunikationsmedium 5,10 € Die Gebühr nach der Nummer 290 ist frühestens nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 280, 281 und 290 sind jeweils höchstens achtmal in diesem Zeitraum berechnungsfähig. E. Wegegeld/Auslagenersatz 300 Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung 1,68 € 310 Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung in der Zeit von 20.00 bis 8.00 Uhr 2,38 € 320 Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung, je zurückgelegtem Kilometer 0,59 € 330 Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung in der Zeit von 20.00 bis 8.00 Uhr, je zurückgelegtem Kilometer 0,81 € 335 Pauschale für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel 2,10 € Zur Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten sind die entsprechenden Belege einzureichen. 340 Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung 2,58 € Die Pauschale nach Nummer 340 kann nicht neben der Nummer 350 abgerechnet werden. 350 Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen 2,58 € Die Pauschale nach Nummer 350 kann nicht neben den Nummern 340 und 360 abgerechnet werden. 360 Materialpauschale Geburtshilfe 35,02 € Die Pauschale nach Nummer 360 kann nur im Zusammenhang mit einer vollendeten oder nicht-vollendeten außerklinischen Geburt geltend gemacht werden. Bei Leistungen, die im Krankenhaus erbracht werden, sind Materialien und Arzneimittel in der DRG (Diagnosis Related Groups) enthalten, die das Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse geltend macht. Eine Abrechnung durch die Beleghebamme oder den Belegentbindungspfleger gegenüber der Krankenkasse ist nicht möglich. 370 Materialpauschale, zusätzlich zu Nummer 360, bei Versorgung einer Naht bei Geburtsverletzungen 28,33 € 380 Materialpauschale Wochenbettbetreuung 25,24 € 390 Materialpauschale bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung später als vier Tage nach der Geburt 13,70 € 400 Perinatalerhebung bei einer vollendeten oder nicht-vollendeten außerklinischen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt einschließlich Versand- und Portokosten 7,50 € Mit der Gebühr sind auch die Kosten für die Auswertung des Formblatts abgegolten.
Gebührenbemessung
§ 3 Gebührenbemessung(1) Innerhalb des sich aus § 2 ergebenden Gebührenrahmens sind die Gebühren nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der einzelnen Leistung zu bemessen und zu begründen. (2) Der einfache Satz der Gebühren und des Wegegeldes ist zu berechnen, wenn die Zahlung auf Grund des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2e des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. (3) Der einfache Satz ist weiterhin zu berechnen für die Abrechnung der Betriebskostenpauschale nach § 6 dieser Verordnung.
Betriebskostenpauschale
§ 6 Betriebskostenpauschale(1) Mit der Betriebskostenpauschale bei ambulanten Geburten in von Hebammen und Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen werden alle für die notwendige Versorgung der zahlungspflichtigen Person unmittelbar vor, während und nach der Geburt sowie für die Betreuung des Neugeborenen während und unmittelbar nach der Geburt notwendigen Kosten vergütet. (2) Die Materialien und Arzneimittel, die die Hebamme oder der Entbindungspfleger nach § 5 dieser Verordnung abrechnen kann, sind in der Pauschale nicht enthalten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschrift
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschrift(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entbindungshilfegebührenverordnung vom 4. November 1988 (GVBl. S. 2194), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar 2007 (GVBl. S. 19) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspflegern außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht wurden, gilt die Entbindungshilfegebührenverordnung vom 4. November 1988 (GVBl. S. 2194), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar 2007 (GVBl. S. 19) geändert worden ist.(3) Für vor dem 1. August 2011 von Hebammen und Entbindungspflegern erbrachte und abgeschlossene Leistungen gilt die Berliner Entbindungshilfegebührenordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter.
Anlage zu § 2 der Berliner EntbindungshilfegebührenordnungLeistungsverzeichnisAnmerkung zu den Nummern 0100 bis 4000:Endziffer 0: ambulante hebammenhilfliche Leistung außerhalb des Krankenhauses Endziffer 1: Leistung von Beleghebammen im Schichtdienst im Krankenhaus Endziffer 2: Leistung von Beleghebammen mit 1:1 - Betreuung im Krankenhaus A. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung Nummer Leistung EUR 0100 0101 0102 Beratung der Schwangeren, auch mittels Kommunikationsmedium Die Gebühr nach den Nummern 0100, 0101 oder 0102 ist während der Schwangerschaft insgesamt höchstens zwölf Mal berechnungsfähig. Die Gebühr nach den Nummern 0100, 0101 oder 0102 ist neben den Nummern 0200, 0300, 0400, 0401 oder 0402, 0500, 0501 oder 0502 und 0800 nur dann berechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Die Gebühr nach den Nummern 0100, 0101 oder 0102 kann an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn die mehrmalige Erbringung der Leistung an demselben Tag durch die Beschaffenheit des Falles geboten war. Eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag ist in diesem Fall in der Rechnung unter Angabe der jeweiligen Uhrzeit der Leistungserbringung näher zu begründen. 6,53 0200 Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt, mindestens 30 Minuten, je angefangene 15 Minuten Die Gebühr nach der Nummer 0200 ist bei jeder Schwangeren einmal im Umfang von bis höchstens 90 Minuten, bei geplanter Geburt zu Hause oder in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung ein weiteres Mal im Umfang von bis zu 90 Minuten abrechnungsfähig. Die Absicht der Versicherten, zu Hause beziehungsweise in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung zu gebären, ist zu dokumentieren. Die Gebühr nach der Nummer 0200 ist neben Leistungen nach den Nummern 0100, 0101 oder 0102, 0400, 0401 oder 0402, 0500, 0501 oder 0502, 0600, 0601 oder 0602 und 0800 nur dann berechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. 8,43 0300 Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) in der jeweils geltenden Fassung Die Vorsorgeuntersuchung umfasst folgende Leistungen: Gewichtskontrolle, Blutdruckmessung, Urinuntersuchung auf Eiweiß und Zucker, Kontrolle des Standes der Gebärmutter, Feststellung der Lage, Stellung und Haltung des Kindes, Kontrolle der kindlichen Herztöne, allgemeine Beratung der Schwangeren, Dokumentation im Mutterpass des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühr nach der Nummer 0300 ist berechnungsfähig a) bei normalem Schwangerschaftsverlauf,b) bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf, wenn die Hebamme die Vorsorgeuntersuchung auf ärztliche Anordnung vornimmt oder wenn die Schwangere wegen des pathologischen Schwangerschaftsverlaufs ärztliche Betreuung trotz Empfehlung der Hebamme nicht in Anspruch nehmen möchte. Die Leistung nach der Nummer 0300 ist nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt wurde. 25,21 0400 0401 0402 Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation im Mutterpass nach den Mutterschafts-Richtlinien und Befundübermittlung Die Gebühr nach den Nummern 0400, 0401 oder 0402 ist auch abrechnungsfähig, wenn die Entnahme von Körpermaterial zur Risikoabklärung notwendig ist oder die Schwangere sich nach Nummer 0300 Buchstabe b in Hebammenbetreuung befindet oder die Entnahme ärztlich angeordnet ist. Die Leistungen nach den Nummern 0400, 0401 oder 0402 sind nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt wurden. 6,42 0500 0501 0502 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene 30 Minuten Dauert die Leistung nach den Nummern 0500, 0501 oder 0502 und 0510, 0511 oder 0512 länger als drei Stunden, so ist die Notwendigkeit der über drei Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen. 16,89 0510 0511 0512 Nummern 0500, 0501 oder 0502 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Dauert die Leistung nach den Nummern 0500, 0501 oder 0502 und 0510, 0511 oder 0512 länger als drei Stunden, so ist die Notwendigkeit der über drei Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen. Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist bei dem in der Übergangszeit liegenden Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils. 20,26 0600 0601 0602 Cardiotokografische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Dokumentation im Mutterpass nach den Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung Die Gebühr für die Leistung nach den Nummern 0600, 0601 oder 0602 ist je Tag höchstens zweimal berechnungsfähig, es sei denn, dass weitere Überwachungen ärztlich angeordnet werden. 7,22 0700 Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten) Die Gebühr für die Leistung nach der Nummer 0700 umfasst insbesondere die Unterrichtung über den Schwangerschaftsverlauf, die physische und psychische Vorbereitung auf Geburt und Wochenbett, gymnastische Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der Atemtechnik. 6,47 0800 Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung, auf ärztliche Anordnung höchstens 28 Unterrichtseinheiten à 15 Minuten, für jede Unterrichtseinheit Die Gebühr für die Leistung nach der Nummer 0800 umfasst insbesondere die Unterrichtung über den Schwangerschaftsverlauf, die physische und psychische Vorbereitung auf Geburt und Wochenbett, gymnastische Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der Atemtechnik. 8,43 B. Geburtshilfe Allgemeine Bestimmungen a) Die Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 0901 bis 1312 umfassen die Hilfe für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Gesondert berechnungsfähig sind gegebenenfalls Leistungen nach den Nummern 1400, 1401 oder 1402 und 1500, 1501 oder 1502 und 2400, 2401 oder 2402 und 2500, 2501 oder 2502. Eine abgebrochene außerklinische Geburt nach den Nummern 1600 oder 1610 und eine Beleggeburt nach den Nummern 0902 oder 0912 können nebeneinander abgerechnet werden, wenn die Hebamme, die die Geburt außerklinisch betreut hat, diese in der Klinik als Beleggeburt beendet.b) Die jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann zu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und des Kindes Hilfe leisten konnte.c) Die Gebühren für Leistungen nach den Nummern 0901 oder 0902, 0911 oder 0912, 1300, 1301 oder 1302 sowie 1310, 1311 oder 1312 können auch dann berechnet werden, wenn die Geburt oder Fehlgeburt ärztlicherseits künstlich eingeleitet wurde.d) Die Gebühr für Leistungen nach den Nummern 1600, 1601 oder 1602 sowie 1610, 1611 oder 1612 umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf Stunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistungen. Nummer Leistung EUR 0901 Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus 275,22 0902 Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus 288,72 0911 Nummer 0901 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Geburt. 328,67 0912 Nummer 0902 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Geburt. 342,17 0991 Haftpflichtzulage für eine Geburt bis zum 30. Juni 2015 im Krankenhaus als Beleghebamme Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 0901 beziehungsweise 0911. 8,81 0992 Haftpflichtzulage für eine Geburt bis zum 30. Juni 2015 im Krankenhaus als Beleghebamme in einer 1:1-Betreuung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 0902 beziehungsweise 0912. 30,00 1000 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung 275,22 1010 Nummer 1000 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt. 328,67 1090 Haftpflichtzulage für eine außerklinische Geburt bis zum 30. Juni 2015 in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1000 beziehungsweise 1010. 11,00 1100 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung 559,00 1110 Nummer 1100 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt. 663,98 1190 Haftpflichtzulage für eine Geburt bis zum 30. Juni 2015 in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1100 beziehungsweise 1110. 68,00 1200 Hilfe bei einer Hausgeburt 703,08 1210 Nummer 1200 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt. 826,39 1290 Haftpflichtzulage für eine Hausgeburt bis zum 30. Juni 2015 Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1200 beziehungsweise 1210. 132,00 1300 1301 1302 Hilfe bei einer Fehlgeburt 179,76 1310 1311 1312 Nummern 1300, 1301 oder 1302 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Fehlgeburt. 215,71 1400 1401 1402 Versorgung einer geburtshilflichen Schnitt- oder Rissverletzung mit Ausnahme eines Dammrisses III. oder IV. Grades 33,71 1500 1501 1502 Zulage für die Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind 78,65 1600 1601 1602 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt Die Gebühr nach der Nummer 1600 ist in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene Hausgeburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet. Die Gebühr nach der Nummer 1600 ist auch in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Geburt in einer außerklinischen von Hebammen geleiteten Einrichtung berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene außerklinische Geburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet. Die Gebühren nach den Nummern 1601 und 1602 sind nur berechnungsfähig, wenn die Schwangere vom Krankenhaus oder einer außerklinisch ärztlich geführten Einrichtung aus in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und die Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet. Die Gebühren für Leistungen nach den Nummern 1601 oder 1602 ist von derselben Hebamme nicht neben den Gebühren nach den Nummern 0901 bis 1210 abrechnungsfähig. 208,14 1610 1611 1612 Nummern 1600, 1601 oder 1602 mit Zuschlag gemäß § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Beendigung der Hilfeleistung. Die Gebühr nach der Nummer 1610 ist in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene Hausgeburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet. Die Gebühr nach der Nummer 1610 ist auch in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Geburt in einer außerklinischen von Hebammen geleiteten Einrichtung berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene außerklinische Geburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet. Die Gebühren nach den Nummern 1611 und 1612 sind nur berechnungsfähig, wenn die Schwangere vom Krankenhaus oder einer außerklinisch ärztlich geführten Einrichtung aus in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und die Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet. Die Gebühren für Leistungen nach den Nummern 1611 oder 1612 ist von derselben Hebamme nicht neben den Gebühren nach den Nummern 0901 bis 1210 abrechnungsfähig. 246,97 1690 Haftpflichtzulage für eine nicht vollendete Geburt bis zum 30. Juni 2015 als ambulante hebammenhilfliche Leistung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1600 beziehungsweise 1610. 17,00 1691 Haftpflichtzulage für eine nicht vollendete Geburt bis zum 30. Juni 2015 als Beleghebamme Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1601 beziehungsweise 1611. 10,00 1692 Haftpflichtzulage für eine nicht vollendete Geburt bis zum 30. Juni 2015 als Beleghebamme in einer 1:1-Betreuung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1602 beziehungsweise 1612. 17,00 1700 1701 1702 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für jede angefangene halbe Stunde Die Gebühr nach den Nummern 1700, 1701 oder 1702 ist bis zu einer Dauer von vier Stunden berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, wenn die außerklinisch begonnene Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird. Die Gebühr nach den Nummern 1701 oder 1702 ist auch bei einer Geburt in einem Krankenhaus abrechnungsfähig, wenn es sich um eine Geburt von Mehrlingen handelt, wenn die Geburt ohne Arzt durchgeführt wird oder wenn es zu lebensbedrohlichen Blutungen nach der Geburt kommt. 29,14 1710 1711 1712 Nummern 1700, 1701 oder 1702 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei in der Übergangszeit liegendem Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils. Die Gebühr nach den Nummern 1710, 1711 oder 1712 ist bis zu einer Dauer von vier Stunden berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, wenn die außerklinisch begonnene Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird. Die Gebühr nach den Nummern 1711 oder 1712 ist auch bei einer Geburt in einem Krankenhaus abrechnungsfähig, wenn es sich um eine Geburt von Mehrlingen handelt, wenn die Geburt ohne Arzt durchgeführt wird oder wenn es zu lebensbedrohlichen Blutungen nach der Geburt kommt. 33,77 1790 Haftpflichtzulage für eine zweite Hebamme für Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt bis zum 30. Juni 2015, für jede angefangene halbe Stunde als ambulante hebammenhilfliche Leistung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1700 1710. 5,00 1791 Haftpflichtzulage für eine zweite Hebamme für Hilfe bei einer klinischen Geburt oder Fehlgeburt bis zum 30. Juni 2015, für jede angefangene halbe Stunde als Beleghebamme Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1701 beziehungsweise 1711. 3,00 1792 Haftpflichtzulage für eine zweite Hebamme für Hilfe bei einer klinischen Geburt oder Fehlgeburt bis zum 30. Juni 2015, für jede angefangene halbe Stunde als Beleghebamme in einer 1:1-Betreuung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1702 beziehungsweise 1712. 5,00 C. Leistungen während des Wochenbetts Allgemeine Bestimmungen a) Die Leistungen nach den Nummern 1800 bis 2302 dienen der Überwachung des Wochenbettverlaufs und umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung oder Versorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbundenen Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach den Nummern 2400, 2401 oder 2402 und 2500, 2501 oder 2502. Die Leistungen und Zuschläge nach den Nummern 1800 bis 2110, 2300, 2301 oder 2302 und 2500, 2501 oder 2502 sind auch nach einer Fehlgeburt beziehungsweise einer medizinisch induzierten Geburt oder Fehlgeburt berechnungsfähig. Die Leistungen stehen der Mutter auch dann zu, wenn sich das Kind in Adoptionspflege befindet.b) Innerhalb der ersten zehn Tage nach der Geburt sind maximal 20 Leistungen nach den Nummern 1800, 2001, 2100 und 2300, 2301 oder 2302 insgesamt berechnungsfähig. Während des Aufenthalts in einer Klinik sind pro Tag zwei Wochenbettbetreuungen abrechenbar. Sind mehr als zwei Leistungen an einem Tag notwendig, ist hierfür eine ärztliche Anordnung erforderlich. Für die Betreuung außerhalb der Klinik gilt: Beginnend vom ersten Tag nach der Geburt verringert sich das Kontingent um zwei Leistungen je vollendetem Tag des stationären Aufenthaltes der Versicherten im Krankenhaus. Für die Überschreitung des verbleibenden Leistungskontingents ist eine ärztliche Anordnung erforderlich.c) In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 16 Leistungen nach den Nummern 1800, 1810, 2001, 2002, 2011, 2012, 2100, 2110 oder 2300, 2301 oder 2302 berechnungsfähig. Mehr als 16 dieser Leistungen sind in diesem Zeitraum nur berechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.d) Eine weitere Leistung an demselben Tag zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt nach den Nummern 1800 bis 2110 sowie 2300, 2301 oder 2302 ist berechnungsfähig bei Vorliegen insbesondere folgender Gründe: schwere Stillstörungen, verzögerte Rückbildung, Gedeihstörung des Säuglings, nach Sekundärnaht oder Dammriss III. Grades, Behinderung oder behandlungsbedürftige Krankheit der Mutter, bei Beratung und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings im Anschluss an dessen stationäre Behandlung oder nach ärztlicher Anordnung. Der Grund ist in der Rechnung anzugeben. Mehr als zwei aufsuchende Wochenbettbetreuungen nach den Nummern 1800 bis 2110 an demselben Tag sind nur berechnungsfähig, wenn sie ärztlich angeordnet wurden.e) Nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind Leistungen nach den Nummern 1800, 1810, 2001 oder 2002, 2011 oder 2012, 2100, 2110 oder 2300, 2301 oder 2302 nur auf ärztliche Anordnung unter Angabe der Indikation berechnungsfähig. Nummer Leistung EUR 1800 Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt 31,35 1810 Nummer 1800 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung. 37,58 1900 Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 1800 für die erste aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt 6,42 2001 2002 Wochenbettbetreuung in einem Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung 15,29 2011 2012 Nummern 2001, 2002 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung. 18,33 2100 Wochenbettbetreuung in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt 25,50 2110 Nummern 2100, 2101, 2102 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung. 30,58 2200 2201 2202 Zuschlag für eine Wochenbettbetreuung nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach den Nummern 1800 bis 2110, für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind 10,45 2300 2301 2302 Beratung der Wöchnerin mittels Kommunikationsmedium 5,73 2400 2401 2402 Erstuntersuchung des Kindes (U1) einschließlich Eintragung der Befunde in das Untersuchungsheft für Kinder nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des Sechsten Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) (www.g-ba.de/informatio-nen/richtlinien/15/) in der jeweils geltenden Fassung Die Leistung nach den Nummern 2400, 2401 oder 2402 ist nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im Kinder-Untersuchungsheft dokumentiert ist. 8,59 2500 2501 2502 Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) oder im Rahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/15/) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation nach den vorgenannten Richtlinien und Befundübermittlung. Die Leistung nach den Nummern 2500, 2501 oder 2502 ist auch berechnungsfähig, wenn die Entnahme von Körpermaterial wegen Auffälligkeiten in der Neugeborenenperiode notwendig ist (zum Beispiel Bilirubin-, Blutzucker-, pH-Kontrolle, Entzündungsparameter) sowie auf ärztliche Anordnung. Die Leistung nach den Nummern 2500, 2501 oder 2502 ist nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im Mutterpass oder im Kinder-Untersuchungsheft dokumentiert ist. 6,42 D. Sonstige Leistungen Nummer Leistung EUR 2600 2601 2602 Überwachung, je angefangene halbe Stunde Die Gebühr nach den Nummern 2600, 2601 oder 2602 ist bei der Überwachung der Mutter und/oder des Kindes auf ärztliche Anordnung berechnungsfähig. Die Leistung nach den Nummern 2600, 2601 oder 2602 beginnt nach Ablauf der dreistündigen Überwachungsfrist, die mit der Geburtsgebühr abgegolten ist. 16,85 2610 2611 2612 Nummern 2600, 2601, 2602 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei dem in der Übergangszeit liegenden Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils. Die Gebühr nach den Nummern 2610, 2611 oder 2612 ist bei der Überwachung der Mutter und/oder des Kindes auf ärztliche Anordnung berechnungsfähig. Die Leistung nach den Nummern 2610, 2611 oder 2612 beginnt nach Ablauf der dreistündigen Überwachungsfrist, die mit der Geburtsgebühr abgegolten ist. 20,22 2700 Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 Minuten) Die Leistung nach der Nummer 2700 ist nur berechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt abgeschlossen wird. Diese Leistung ist immer eine ambulante hebammen-hilfliche Leistung. 6,47 2800 Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings Die Gebühr nach der Nummer 2800 ist frühestens nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt höchstens achtmal in diesem Zeitraum berechnungsfähig. 30,33 2810 Nummer 2800 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Die Gebühr nach der Nummer 2810 ist frühestens nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt höchstens acht Mal in diesem Zeitraum berechnungsfähig. Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Beendigung der Leistung. 36,40 2820 Zulage für die Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen bei Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach den Nummern 2800 und 2810 für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind 10,45 2900 Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings mittels Kommunikationsmedium Die Gebühr nach der Nummer 2900 ist frühestens nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt höchstens acht Mal in diesem Zeitraum berechnungsfähig. 5,73 E. Auslagenersatz/Wegegeld Wegegeld a) Als Tag im Sinne der Nummern 3000 bis 3212 gilt die Zeit zwischen 8:00 und 20:00 Uhr. Als Nacht im Sinne der Nummern 3100 bis 3312 gilt die Zeit von 20:00 bis 8:00 Uhr.b) Besucht die Hebamme oder der Entbindungspfleger mehrere Frauen auf einem Weg, ist das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig nach dem Verhältnis der zurückgelegten Gesamtstrecke zu der Zahl der besuchten Frauen zu berechnen. Die Höhe des Wegegeldes richtet sich nach den Nummern 3010 bis 3012, 3110 bis 3112, 3210 bis 3212 und 3310 bis 3312. Nummer Leistung EUR 3000 3001 3002 Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Tag 1,89 3010 3011 3012 Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Tag 1,89 3100 3101 3102 Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Nacht Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist das Ende des Weges. 2,67 3110 3111 3112 Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Nacht 2,67 3200 3201 3202 Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Tag, je zurückgelegtem Kilometer 0,66 3210 3211 3212 Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Tag, je zurückgelegtem Kilometer 0,66 3300 3301 3302 Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Nacht, je zurückgelegtem Kilometer Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist das Ende des Weges. 0,91 3310 3311 3312 Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Nacht, je zurückgelegtem Kilometer 0,91 3350 3351 3352 Pauschale für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Zur Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten sind die entsprechenden Belege in Kopie einzureichen. 2,36 Auslagenersatz Nummer Leistung EUR 3400 Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung Die Pauschale nach der Nummer 3400 kann nicht neben der Nummer 3500 abgerechnet werden. 2,83 3500 Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen Die Pauschale nach der Nummer 3500 kann nicht neben der Nummer 3400 abgerechnet werden. 2,08 3600 Materialpauschale Geburtshilfe Die Pauschale nach der Positionsnummer 3600 kann nur im Zusammenhang mit einer vollendeten oder nicht vollendeten außerklinischen Geburt geltend gemacht werden. Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu benutzen. Bei Leistungen, die im Krankenhaus erbracht werden, sind Materialien und Arzneimittel in der DRG (diagnosebezogene Fallgruppen) enthalten, die das Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse geltend macht. Eine Abrechnung durch die Beleghebamme gegenüber der Krankenkasse ist nicht möglich. 52,36 3700 Materialpauschale, zusätzlich zu Nummer 3600, bei Versorgung einer Naht bei Geburtsverletzungen Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu nutzen. 39,00 3800 Materialpauschale aufsuchende Wochenbettbetreuung 25,76 3810 Materialpauschale Neugeborenen-Screening 2,97 3900 Materialpauschale bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung später als vier Tage nach der Geburt 15,96 3910 Materialpauschale Fäden ziehen Dammnaht Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu nutzen. Die Pauschale ist maximal einmal pro Versicherte neben den Wochenbettpauschalen 3800 oder 3900 abrechnungsfähig. Die Pauschale nach der Nummer 3910 kann nicht neben der Nummer 3920 abgerechnet werden. Dies gilt nicht für Mehrlingsgeburten. 7,09 3920 Materialpauschale Fäden/Klammern entfernen Sectionaht Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu nutzen. Die Pauschale ist maximal einmal pro Versicherte neben den Wochenbettpauschalen 3800 oder 3900 abrechnungsfähig. Die Pauschale nach der Nummer 3920 kann nicht neben der Nummer 3910 abgerechnet werden. Dies gilt nicht für Mehrlingsgeburten. 5,54 4000 Perinatalerhebung bei einer vollendeten oder nicht vollendeten außerklinischen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt einschließlich Versand- und Portokosten Mit der Gebühr sind auch die Kosten für die Auswertung des Formblatts abgegolten. 8,43 F. Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen Nummer Leistung EUR 9000 vollendete Geburt 707,00 9100 vollendete Geburt ohne QM 637,00 9200 nicht-vollendete Geburt (vor vier Stunden) 675,00 9300 nicht-vollendete Geburt (vor vier Stunden) ohne QM 580,00 9400 nicht-vollendete Geburt (nach vier Stunden) 707,00 9500 nicht-vollendete Geburt (nach vier Stunden) ohne QM 637,00 9600 Zusätzliche Pauschale für Sonderabfallbeseitigung von Organabfällen (Plazenta) bei Abrechnung der Positionsnummer 9000 oder 9100 4,40
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichFreiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger dürfen für ihre berufsmäßigen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenkasse Gebühren, Auslagen, Wegegelder, Zulagen und Zuschläge sowie Betriebskostenpauschalen (Vergütung) erheben.
Höhe der Vergütung
§ 2 Höhe der VergütungDie Höhe der Vergütung richtet sich nach der Anlage zu dieser Verordnung (Leistungsverzeichnis). Gebühren und Wegegelder können bis zur Höhe des zweifachen dort genannten Satzes erhoben werden.
Gebührenbemessung
§ 3 Gebührenbemessung(1) Innerhalb des sich aus § 2 Satz 2 ergebenden Gebührenrahmens sind die Gebühren nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der einzelnen Leistung zu bemessen und zu begründen. (2) Der einfache Satz der Gebühren und des Wegegeldes ist zu berechnen, wenn die Zahlung auf Grund des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2e des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. (3) Der einfache Satz ist weiterhin zu berechnen für die Abrechnung der Betriebskostenpauschale nach § 6 dieser Verordnung und der Haftpflichtzulagen.
Zuschläge
§ 4 ZuschlägeZuschläge dürfen allgemein oder in besonderen Fällen berechnet werden. Ein allgemeiner Zuschlag gilt für Leistungen, die zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen erbracht werden. Ein besonderer Zuschlag gilt, wenn er mit angegebener Zweckbestimmung in der Anlage aufgeführt ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschrift
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschrift(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entbindungshilfegebührenverordnung vom 4. November 1988 (GVBl. S. 2194), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar 2007 (GVBl. S. 19) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Für vor dem 2. April 2015 von Hebammen und Entbindungspflegern erbrachte und abgeschlossene Leistungen gilt die Berliner Entbindungshilfegebührenordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter.
Anlage zu § 2 der Berliner EntbindungshilfegebührenordnungLeistungsverzeichnisAnmerkung zu den Nummern 0100 bis 4000:Endziffer 0: ambulante hebammenhilfliche Leistung außerhalb des KrankenhausesEndziffer 1: Leistung von Beleghebammen im Schichtdienst im KrankenhausEndziffer 2: Leistung von Beleghebammen mit 1:1 - Betreuung im KrankenhausA. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung Nummer Leistung EUR 0100 0101 0102 Beratung der Schwangeren, auch mittels Kommunikationsmedium Die Gebühr nach den Nummern 0100, 0101 oder 0102 ist während der Schwangerschaft insgesamt höchstens zwölf Mal berechnungsfähig. Die Gebühr nach den Nummern 0100, 0101 oder 0102 ist neben den Nummern 0200, 0300, 0400, 0401 oder 0402, 0500, 0501 oder 0502 und 0800 nur dann berechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Die Gebühr nach den Nummern 0100, 0101 oder 0102 kann an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn die mehrmalige Erbringung der Leistung an demselben Tag durch die Beschaffenheit des Falles geboten war. Eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag ist in diesem Fall in der Rechnung unter Angabe der jeweiligen Uhrzeit der Leistungserbringung näher zu begründen. Die Gebühren nach den Nummern 0100, 0101 und 0102 sind bis zur 20. Minute abrechenbar. 8,00 0200 Individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft als ambulante hebammenhilfliche Leistung 32,02 0230 Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt als ambulante hebammenhilfliche Leistung 44,60 0240 Spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort als ambulante hebammenhilfliche Leistung Die Nummern 0200, 0230 und 0240 sind übergangsweise auch mittels Kommunikationsmedium zulässig.Besondere Voraussetzungen:a) Synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Echtzeit per Telefon oder per Videotelefonie. Bei der Videotelefonie dürfen der Versicherten für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten).b) Inhalte der jeweiligen Vorgespräche entsprechen exakt denen der Präsenz-Vorgespräche; die Leistungen sind gleichwertig.c) Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.d) Für die Versichertenbestätigung gilt folgende Maßgabe:Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mittels Kommunikationsmedium möglich. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass sie an dem jeweiligen Vorgespräch unter Angabe des Tages und der Uhrzeit („von … bis ...“) teilgenommen hat, als Urbeleg ausreichend.e) Abrechnung von Wegegeld ist nicht zulässig. 44,60 0300 Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) in der jeweils geltenden Fassung Die Vorsorgeuntersuchung umfasst folgende Leistungen: Gewichtskontrolle, Blutdruckmessung, Urinuntersuchung auf Eiweiß und Zucker, Kontrolle des Standes der Gebärmutter, Feststellung der Lage, Stellung und Haltung des Kindes, Kontrolle der kindlichen Herztöne, allgemeine Beratung der Schwangeren, Dokumentation im Mutterpass des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühr nach der Nummer 0300 ist berechnungsfähig a) bei normalem Schwangerschaftsverlauf,b) bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf, wenn die Hebamme die Vorsorgeuntersuchung auf ärztliche Anordnung vornimmt oder wenn die Schwangere wegen des pathologischen Schwangerschaftsverlaufs ärztliche Betreuung trotz Empfehlung der Hebamme nicht in Anspruch nehmen möchte. Die Leistung nach der Nummer 0300 ist nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt wurde. 25,21 0400 0401 0402 Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation im Mutterpass nach den Mutterschafts-Richtlinien und Befundübermittlung Die Gebühr nach den Nummern 0400, 0401 oder 0402 ist auch abrechnungsfähig, wenn die Entnahme von Körpermaterial zur Risikoabklärung notwendig ist oder die Schwangere sich nach Nummer 0300 Buchstabe b in Hebammenbetreuung befindet oder die Entnahme ärztlich angeordnet ist. Die Leistungen nach den Nummern 0400, 0401 oder 0402 sind nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt wurden. 6,42 0500 0501 0502 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene 30 Minuten Dauert die Leistung nach den Nummern 0500, 0501 oder 0502 und 0510, 0511 oder 0512 länger als drei Stunden, so ist die Notwendigkeit der über drei Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen. 20,70 0510 0511 0512 Nummern 0500, 0501 oder 0502 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Ist eine begleitende Betreuung mit Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen zusammenhängenden Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, kann übergangsweise ab der 20. Minute die jeweilige Betreuungsleistung in der Schwangerschaft als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach den Nummern 0510, 0511 oder 0512 abgerechnet werden. Insgesamt ist diese Leistung begrenzt auf höchstens zwei Mal pro Tag abrechenbar. Dies bedeutet: a) Geht der Betreuungsbedarf mittels Kommunikationsmedium über 20 Minuten hinaus, können übergangsweise ab der 21. Minute bis zur 40. Minute die Nummern 0510, 0511 oder 0512 abgerechnet werden.b) Sollte die Betreuung auch noch über die 40. Minute notwendig sein, können die Nummern 0510, 0511 oder 0512 als Pauschale ein weiteres und letztes Mal abgerechnet werden.c) Insgesamt können die Nummern 0510, 0511 oder 0512 nur maximal zwei Mal pro Tag abgerechnet werden. Voraussetzungen: a) Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Echtzeit über Telefon, vorrangig jedoch Videotelefonie ermöglichen. Der Versicherten dürfen keine zusätzlichen Kosten (Software- oder Nutzungskosten) entstehen.b) Für die Versichertenbestätigung gilt folgende Maßgabe:Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit Hinweis auf Erbringung mittels Kommunikationsmedium möglich. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass sie diese Leistung unter Angabe des Tages und der Uhrzeit („von … bis ...“) erhalten hat, als Urbeleg ausreichend.c) Abrechnung von Wegegeld ist nicht zulässig. 24,83 0600 0601 0602 Cardiotokografische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Dokumentation im Mutterpass nach den Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung Die Gebühr für die Leistung nach den Nummern 0600, 0601 oder 0602 ist je Tag höchstens zweimal berechnungsfähig, es sei denn, dass weitere Überwachungen ärztlich angeordnet werden. 7,22 0700 Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten) Besondere Voraussetzungen für die Erbringung dieser Leistungen mittels Kommunikationsmedium sind: a) Eine digitale Lösung wird von der Hebamme bereitgestellt. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Ton und Bild in Echtzeit ermöglichen (Videotelefonie). Der Versicherten dürfen für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten).b) Die Kurseinheit findet zu den mit allen Teilnehmerinnen vereinbarten Zeiten statt.c) Die Kurseinheit findet als Live-Kurseinheit statt. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.d) Die Kursteilnehmerinnen stimmen der „Zuschaltung“ der betroffenen Frauen via Internet zu, ansonsten ist eine Teilnahme nicht möglich.e) Die Inhalte der Kurseinheit entsprechen exakt denen der Präsenz-Kurseinheit; die Leistungen sind gleichwertig.f) Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.g) Für die Versichertenbestätigung gilt folgende Maßgabe:Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mittels Kommunikationsmedium möglich. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass sie an der jeweiligen Kurseinheit unter Angabe des Tages und der Uhrzeit („von … bis ...“) teilgenommen hat, als Urbeleg ausreichend. 7,96 0800 Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung, auf ärztliche Anordnung höchstens 28 Unterrichtseinheiten à 15 Minuten, für jede Unterrichtseinheit Die Gebühr für die Leistung nach der Nummer 0800 umfasst insbesondere die Unterrichtung über den Schwangerschaftsverlauf, die physische und psychische Vorbereitung auf Geburt und Wochenbett, gymnastische Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der Atemtechnik. 8,43 B. Geburtshilfe Allgemeine Bestimmungen a) Die Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 0901 bis 1312 umfassen die Hilfe für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Gesondert berechnungsfähig sind gegebenenfalls Leistungen nach den Nummern 1400, 1401 oder 1402 und 1500, 1501 oder 1502 und 2400, 2401 oder 2402 und 2500, 2501 oder 2502. Eine abgebrochene außerklinische Geburt nach den Nummern 1600 oder 1610 und eine Beleggeburt nach den Nummern 0902 oder 0912 können nebeneinander abgerechnet werden, wenn die Hebamme, die die Geburt außerklinisch betreut hat, diese in der Klinik als Beleggeburt beendet.b) Die jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann zu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und des Kindes Hilfe leisten konnte.c) Die Gebühren für Leistungen nach den Nummern 0901 oder 0902, 0911 oder 0912, 1300, 1301 oder 1302 sowie 1310, 1311 oder 1312 können auch dann berechnet werden, wenn die Geburt oder Fehlgeburt ärztlicherseits künstlich eingeleitet wurde.d) Die Gebühr für Leistungen nach den Nummern 1600, 1601 oder 1602 sowie 1610, 1611 oder 1612 umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf Stunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistungen. Nummer Leistung EUR 0901 Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus 275,22 0902 Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus 288,72 0911 Nummer 0901 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Geburt. 328,67 0912 Nummer 0902 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Geburt. 342,17 0991 Haftpflichtzulage für eine Geburt bis zum 30. Juni 2015 im Krankenhaus als Beleghebamme Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 0901 beziehungsweise 0911. 8,81 0992 Haftpflichtzulage für eine Geburt bis zum 30. Juni 2015 im Krankenhaus als Beleghebamme in einer 1:1-Betreuung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 0902 beziehungsweise 0912. 30,00 1000 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung 275,22 1010 Nummer 1000 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt. 328,67 1090 Haftpflichtzulage für eine außerklinische Geburt bis zum 30. Juni 2015 in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1000 beziehungsweise 1010. 11,00 1100 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung 559,00 1110 Nummer 1100 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt. 663,98 1190 Haftpflichtzulage für eine Geburt bis zum 30. Juni 2015 in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1100 beziehungsweise 1110. 68,00 1200 Hilfe bei einer Hausgeburt 703,08 1210 Nummer 1200 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt. 826,39 1290 Haftpflichtzulage für eine Hausgeburt bis zum 30. Juni 2015 Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1200 beziehungsweise 1210. 132,00 1300 1301 1302 Hilfe bei einer Fehlgeburt 179,76 1310 1311 1312 Nummern 1300, 1301 oder 1302 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Fehlgeburt. 215,71 1400 1401 1402 Versorgung einer geburtshilflichen Schnitt- oder Rissverletzung mit Ausnahme eines Dammrisses III. oder IV. Grades 33,71 1500 1501 1502 Zulage für die Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind 78,65 1600 1601 1602 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt Die Gebühr nach der Nummer 1600 ist in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene Hausgeburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet. Die Gebühr nach der Nummer 1600 ist auch in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Geburt in einer außerklinischen von Hebammen geleiteten Einrichtung berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene außerklinische Geburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet. Die Gebühren nach den Nummern 1601 und 1602 sind nur berechnungsfähig, wenn die Schwangere vom Krankenhaus oder einer außerklinisch ärztlich geführten Einrichtung aus in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und die Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet. Die Gebühren für Leistungen nach den Nummern 1601 oder 1602 ist von derselben Hebamme nicht neben den Gebühren nach den Nummern 0901 bis 1210 abrechnungsfähig. 208,14 1610 1611 1612 Nummern 1600, 1601 oder 1602 mit Zuschlag gemäß § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Beendigung der Hilfeleistung. Die Gebühr nach der Nummer 1610 ist in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene Hausgeburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet. Die Gebühr nach der Nummer 1610 ist auch in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Geburt in einer außerklinischen von Hebammen geleiteten Einrichtung berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene außerklinische Geburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet. Die Gebühren nach den Nummern 1611 und 1612 sind nur berechnungsfähig, wenn die Schwangere vom Krankenhaus oder einer außerklinisch ärztlich geführten Einrichtung aus in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und die Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet. Die Gebühren für Leistungen nach den Nummern 1611 oder 1612 ist von derselben Hebamme nicht neben den Gebühren nach den Nummern 0901 bis 1210 abrechnungsfähig. 246,97 1690 Haftpflichtzulage für eine nicht vollendete Geburt bis zum 30. Juni 2015 als ambulante hebammenhilfliche Leistung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1600 beziehungsweise 1610. 17,00 1691 Haftpflichtzulage für eine nicht vollendete Geburt bis zum 30. Juni 2015 als Beleghebamme Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1601 beziehungsweise 1611. 10,00 1692 Haftpflichtzulage für eine nicht vollendete Geburt bis zum 30. Juni 2015 als Beleghebamme in einer 1:1-Betreuung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1602 beziehungsweise 1612. 17,00 1700 1701 1702 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für jede angefangene halbe Stunde Die Gebühr nach den Nummern 1700, 1701 oder 1702 ist bis zu einer Dauer von vier Stunden berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, wenn die außerklinisch begonnene Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird. Die Gebühr nach den Nummern 1701 oder 1702 ist auch bei einer Geburt in einem Krankenhaus abrechnungsfähig, wenn es sich um eine Geburt von Mehrlingen handelt, wenn die Geburt ohne Arzt durchgeführt wird oder wenn es zu lebensbedrohlichen Blutungen nach der Geburt kommt. 29,14 1710 1711 1712 Nummern 1700, 1701 oder 1702 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei in der Übergangszeit liegendem Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils. Die Gebühr nach den Nummern 1710, 1711 oder 1712 ist bis zu einer Dauer von vier Stunden berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, wenn die außerklinisch begonnene Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird. Die Gebühr nach den Nummern 1711 oder 1712 ist auch bei einer Geburt in einem Krankenhaus abrechnungsfähig, wenn es sich um eine Geburt von Mehrlingen handelt, wenn die Geburt ohne Arzt durchgeführt wird oder wenn es zu lebensbedrohlichen Blutungen nach der Geburt kommt. 33,77 1790 Haftpflichtzulage für eine zweite Hebamme für Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt bis zum 30. Juni 2015, für jede angefangene halbe Stunde als ambulante hebammenhilfliche Leistung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1700 1710. 5,00 1791 Haftpflichtzulage für eine zweite Hebamme für Hilfe bei einer klinischen Geburt oder Fehlgeburt bis zum 30. Juni 2015, für jede angefangene halbe Stunde als Beleghebamme Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1701 beziehungsweise 1711. 3,00 1792 Haftpflichtzulage für eine zweite Hebamme für Hilfe bei einer klinischen Geburt oder Fehlgeburt bis zum 30. Juni 2015, für jede angefangene halbe Stunde als Beleghebamme in einer 1:1-Betreuung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1702 beziehungsweise 1712. 5,00 C. Leistungen während des Wochenbetts Allgemeine Bestimmungen a) Die Leistungen nach den Nummern 1800 bis 2302 dienen der Überwachung des Wochenbettverlaufs und umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung oder Versorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbundenen Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach den Nummern 2400, 2401 oder 2402 und 2500, 2501 oder 2502. Die Leistungen und Zuschläge nach den Nummern 1800 bis 2110, 2300, 2301 oder 2302 und 2500, 2501 oder 2502 sind auch nach einer Fehlgeburt beziehungsweise einer medizinisch induzierten Geburt oder Fehlgeburt berechnungsfähig. Die Leistungen stehen der Mutter auch dann zu, wenn sich das Kind in Adoptionspflege befindet.b) Innerhalb der ersten zehn Tage nach der Geburt sind maximal 20 Leistungen nach den Nummern 1800, 2001, 2100 und 2300, 2301 oder 2302 insgesamt berechnungsfähig. Während des Aufenthalts in einer Klinik sind pro Tag zwei Wochenbettbetreuungen abrechenbar. Sind mehr als zwei Leistungen an einem Tag notwendig, ist hierfür eine ärztliche Anordnung erforderlich. Für die Betreuung außerhalb der Klinik gilt: Beginnend vom ersten Tag nach der Geburt verringert sich das Kontingent um zwei Leistungen je vollendetem Tag des stationären Aufenthaltes der Versicherten im Krankenhaus. Für die Überschreitung des verbleibenden Leistungskontingents ist eine ärztliche Anordnung erforderlich.c) In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 16 Leistungen nach den Nummern 1800, 1810, 2001, 2002, 2011, 2012, 2100, 2110 oder 2300, 2301 oder 2302 berechnungsfähig. Mehr als 16 dieser Leistungen sind in diesem Zeitraum nur berechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.d) Eine weitere Leistung an demselben Tag zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt nach den Nummern 1800 bis 2110 sowie 2300, 2301 oder 2302 ist berechnungsfähig bei Vorliegen insbesondere folgender Gründe: schwere Stillstörungen, verzögerte Rückbildung, Gedeihstörung des Säuglings, nach Sekundärnaht oder Dammriss III. Grades, Behinderung oder behandlungsbedürftige Krankheit der Mutter, bei Beratung und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings im Anschluss an dessen stationäre Behandlung oder nach ärztlicher Anordnung. Der Grund ist in der Rechnung anzugeben. Mehr als zwei aufsuchende Wochenbettbetreuungen nach den Nummern 1800 bis 2110 an demselben Tag sind nur berechnungsfähig, wenn sie ärztlich angeordnet wurden.e) Nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind Leistungen nach den Nummern 1800, 1810, 2001 oder 2002, 2011 oder 2012, 2100, 2110 oder 2300, 2301 oder 2302 nur auf ärztliche Anordnung unter Angabe der Indikation berechnungsfähig. Nummer Leistung EUR 1800 Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt 31,35 1810 Nummer 1800 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung. 37,58 1900 Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 1800 für die erste aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt 6,42 2001 2002 Wochenbettbetreuung in einem Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung 15,29 2011 2012 Nummern 2001, 2002 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung. 18,33 2100 Wochenbettbetreuung, auch als nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung, als ambulante hebammenhilfliche Leistung 31,25 2110 Nummern 2100, 2101, 2102 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Ist eine begleitende Betreuung mit Kommunikationsmedium im Wochenbett oder Stillphase über einen zusammenhängenden Zeitraum von über 30 Minuten notwendig, kann übergangsweise die jeweilige Beratungsleistung im Wochenbett oder in der Stillphase als nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung nach Nummer 2110 abgerechnet werden. Dies bedeutet:a) Geht der Betreuungsbedarf mittels Kommunikationsmedium über 30 Minuten hinaus, kann übergangsweise ab der 31. Minute die Nummer 2110 als Pauschale abgerechnet werden.b) Innerhalb der ersten zehn Tage können maximal 20 Betreuungsleistungen erfolgen. Für die Überschreitung des Leistungskontingents ist eine ärztliche Anordnung erforderlich. Besondere Voraussetzungen: a) Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Ton und Bild in Echtzeit ermöglichen (telefonisch möglich, vorrangig jedoch Videotelefonie). Der Versicherten dürfen für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten).b) Für die Versichertenbestätigung gilt folgende Maßgabe:Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mittels Kommunikationsmedium möglich. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass sie diese Leistung unter Angabe des Tages und der Uhrzeit („von … bis ...“) erhalten hat, als Urbeleg ausreichend. 37,49 2200 2201 2202 Zuschlag für eine Wochenbettbetreuung nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach den Nummern 1800 bis 2110, für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind 10,45 2300 2301 2302 Beratung der Wöchnerin mittels Kommunikationsmedium Die Gebühren nach den Nummern 2300, 2301 und 2302 sind bis zur 30. Minute abrechenbar. 7,02 2400 2401 2402 Erstuntersuchung des Kindes (U1) einschließlich Eintragung der Befunde in das Untersuchungsheft für Kinder nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des Sechsten Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) (www.g-ba.de/informatio-nen/richtlinien/15/) in der jeweils geltenden Fassung Die Leistung nach den Nummern 2400, 2401 oder 2402 ist nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im Kinder-Untersuchungsheft dokumentiert ist. 8,59 2500 2501 2502 Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) oder im Rahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/15/) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation nach den vorgenannten Richtlinien und Befundübermittlung. Die Leistung nach den Nummern 2500, 2501 oder 2502 ist auch berechnungsfähig, wenn die Entnahme von Körpermaterial wegen Auffälligkeiten in der Neugeborenenperiode notwendig ist (zum Beispiel Bilirubin-, Blutzucker-, pH-Kontrolle, Entzündungsparameter) sowie auf ärztliche Anordnung. Die Leistung nach den Nummern 2500, 2501 oder 2502 ist nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im Mutterpass oder im Kinder-Untersuchungsheft dokumentiert ist. 6,42 D. Sonstige Leistungen Nummer Leistung EUR 2600 2601 2602 Überwachung, je angefangene halbe Stunde Die Gebühr nach den Nummern 2600, 2601 oder 2602 ist bei der Überwachung der Mutter und/oder des Kindes auf ärztliche Anordnung berechnungsfähig. Die Leistung nach den Nummern 2600, 2601 oder 2602 beginnt nach Ablauf der dreistündigen Überwachungsfrist, die mit der Geburtsgebühr abgegolten ist. 16,85 2610 2611 2612 Nummern 2600, 2601, 2602 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei dem in der Übergangszeit liegenden Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils. Die Gebühr nach den Nummern 2610, 2611 oder 2612 ist bei der Überwachung der Mutter und/oder des Kindes auf ärztliche Anordnung berechnungsfähig. Die Leistung nach den Nummern 2610, 2611 oder 2612 beginnt nach Ablauf der dreistündigen Überwachungsfrist, die mit der Geburtsgebühr abgegolten ist. 20,22 2700 Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 Minuten) Besondere Voraussetzungen für die Erbringung dieser Leistungen mittels Kommunikationsmedium sind: a) Eine digitale Lösung wird von der Hebamme bereitgestellt. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Ton und Bild in Echtzeit ermöglichen (Videotelefonie). Der Versicherten dürfen für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten).b) Die Kurseinheit findet zu den mit allen Teilnehmerinnen vereinbarten Zeiten statt.c) Die Kurseinheit findet als Live-Kurseinheit statt. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.d) Die Kursteilnehmerinnen stimmen der „Zuschaltung“ der betroffenen Frauen via Internet zu, ansonsten ist eine Teilnahme nicht möglich.e) Die Inhalte der Kurseinheit entsprechen exakt denen der Präsenz-Kurseinheit; die Leistungen sind gleichwertig.f) Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.g) Für die Versichertenbestätigung gilt folgende Maßgabe:Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mittels Kommunikationsmedium möglich. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass sie an der jeweiligen Kurseinheit unter Angabe des Tages und der Uhrzeit („von … bis ...“) teilgenommen hat, als Urbeleg ausreichend.h) Bei Unterbrechung bereits begonnener Rückbildungskurse können diese bis zum Ende des zwölften Monats nach der Geburt abgeschlossen werden. 7,96 2800 Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings Die Gebühr nach der Nummer 2800 ist frühestens nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt höchstens achtmal in diesem Zeitraum berechnungsfähig. 30,33 2810 Nummer 2800 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Die Gebühr nach der Nummer 2810 ist frühestens nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt höchstens acht Mal in diesem Zeitraum berechnungsfähig. Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Beendigung der Leistung. 36,40 2820 Zulage für die Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen bei Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach den Nummern 2800 und 2810 für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind 10,45 2900 Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings mittels Kommunikationsmedium Die Gebühr nach der Nummer 2900 ist frühestens nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt höchstens acht Mal in diesem Zeitraum berechnungsfähig. Die Gebühr nach der Nummer 2900 ist bis zur 30. Minute abrechenbar. 7,02 E. Auslagenersatz/Wegegeld Wegegeld a) Als Tag im Sinne der Nummern 3000 bis 3212 gilt die Zeit zwischen 8:00 und 20:00 Uhr. Als Nacht im Sinne der Nummern 3100 bis 3312 gilt die Zeit von 20:00 bis 8:00 Uhr.b) Besucht die Hebamme oder der Entbindungspfleger mehrere Frauen auf einem Weg, ist das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig nach dem Verhältnis der zurückgelegten Gesamtstrecke zu der Zahl der besuchten Frauen zu berechnen. Die Höhe des Wegegeldes richtet sich nach den Nummern 3010 bis 3012, 3110 bis 3112, 3210 bis 3212 und 3310 bis 3312. Nummer Leistung EUR 3000 3001 3002 Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Tag 1,89 3010 3011 3012 Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Tag 1,89 3100 3101 3102 Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Nacht Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist das Ende des Weges. 2,67 3110 3111 3112 Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Nacht 2,67 3200 3201 3202 Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Tag, je zurückgelegtem Kilometer 0,66 3210 3211 3212 Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Tag, je zurückgelegtem Kilometer 0,66 3300 3301 3302 Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Nacht, je zurückgelegtem Kilometer Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist das Ende des Weges. 0,91 3310 3311 3312 Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Nacht, je zurückgelegtem Kilometer 0,91 3350 3351 3352 Pauschale für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Zur Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten sind die entsprechenden Belege in Kopie einzureichen. 2,36 Auslagenersatz Nummer Leistung EUR 3400 Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung Die Pauschale nach der Nummer 3400 kann nicht neben der Nummer 3500 abgerechnet werden. 2,83 3500 Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen Die Pauschale nach der Nummer 3500 kann nicht neben der Nummer 3400 abgerechnet werden. 2,08 3600 Materialpauschale Geburtshilfe Die Pauschale nach der Positionsnummer 3600 kann nur im Zusammenhang mit einer vollendeten oder nicht vollendeten außerklinischen Geburt geltend gemacht werden. Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu benutzen. Bei Leistungen, die im Krankenhaus erbracht werden, sind Materialien und Arzneimittel in der DRG (diagnosebezogene Fallgruppen) enthalten, die das Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse geltend macht. Eine Abrechnung durch die Beleghebamme gegenüber der Krankenkasse ist nicht möglich. 52,36 3700 Materialpauschale, zusätzlich zu Nummer 3600, bei Versorgung einer Naht bei Geburtsverletzungen Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu nutzen. 39,00 3800 Materialpauschale aufsuchende Wochenbettbetreuung 25,76 3810 Materialpauschale Neugeborenen-Screening 2,97 3900 Materialpauschale bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung später als vier Tage nach der Geburt 15,96 3910 Materialpauschale Fäden ziehen Dammnaht Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu nutzen. Die Pauschale ist maximal einmal pro Versicherte neben den Wochenbettpauschalen 3800 oder 3900 abrechnungsfähig. Die Pauschale nach der Nummer 3910 kann nicht neben der Nummer 3920 abgerechnet werden. Dies gilt nicht für Mehrlingsgeburten. 7,09 3920 Materialpauschale Fäden/Klammern entfernen Sectionaht Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu nutzen. Die Pauschale ist maximal einmal pro Versicherte neben den Wochenbettpauschalen 3800 oder 3900 abrechnungsfähig. Die Pauschale nach der Nummer 3920 kann nicht neben der Nummer 3910 abgerechnet werden. Dies gilt nicht für Mehrlingsgeburten. 5,54 4000 Perinatalerhebung bei einer vollendeten oder nicht vollendeten außerklinischen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt einschließlich Versand- und Portokosten Mit der Gebühr sind auch die Kosten für die Auswertung des Formblatts abgegolten. 8,43 F. Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen Nummer Leistung EUR 9000 vollendete Geburt 707,00 9100 vollendete Geburt ohne QM 637,00 9200 nicht-vollendete Geburt (vor vier Stunden) 675,00 9300 nicht-vollendete Geburt (vor vier Stunden) ohne QM 580,00 9400 nicht-vollendete Geburt (nach vier Stunden) 707,00 9500 nicht-vollendete Geburt (nach vier Stunden) ohne QM 637,00 9600 Zusätzliche Pauschale für Sonderabfallbeseitigung von Organabfällen (Plazenta) bei Abrechnung der Positionsnummer 9000 oder 9100 4,40
Anlage zu § 2 der Berliner EntbindungshilfegebührenordnungLeistungsverzeichnisAnmerkung zu den Nummern 0100 bis 4000:Endziffer 0: ambulante hebammenhilfliche Leistung außerhalb des KrankenhausesEndziffer 1: Leistung von Beleghebammen im Schichtdienst im KrankenhausEndziffer 2: Leistung von Beleghebammen mit 1:1 - Betreuung im KrankenhausA. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung Nummer Leistung EUR 0100 0101 0102 Beratung der Schwangeren, auch mittels Kommunikationsmedium Die Gebühr nach den Nummern 0100, 0101 oder 0102 ist während der Schwangerschaft insgesamt höchstens zwölf Mal berechnungsfähig. Die Gebühr nach den Nummern 0100, 0101 oder 0102 ist neben den Nummern 0200, 0300, 0400, 0401 oder 0402, 0500, 0501 oder 0502 und 0800 nur dann berechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Die Gebühr nach den Nummern 0100, 0101 oder 0102 kann an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn die mehrmalige Erbringung der Leistung an demselben Tag durch die Beschaffenheit des Falles geboten war. Eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag ist in diesem Fall in der Rechnung unter Angabe der jeweiligen Uhrzeit der Leistungserbringung näher zu begründen. 6,53 0200 Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt, mindestens 30 Minuten, je angefangene 15 Minuten Die Gebühr nach der Nummer 0200 ist bei jeder Schwangeren einmal im Umfang von bis höchstens 90 Minuten, bei geplanter Geburt zu Hause oder in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung ein weiteres Mal im Umfang von bis zu 90 Minuten abrechnungsfähig. Die Absicht der Versicherten, zu Hause beziehungsweise in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung zu gebären, ist zu dokumentieren. Die Gebühr nach der Nummer 0200 ist neben Leistungen nach den Nummern 0100, 0101 oder 0102, 0400, 0401 oder 0402, 0500, 0501 oder 0502, 0600, 0601 oder 0602 und 0800 nur dann berechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. 8,43 0300 Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) in der jeweils geltenden Fassung Die Vorsorgeuntersuchung umfasst folgende Leistungen: Gewichtskontrolle, Blutdruckmessung, Urinuntersuchung auf Eiweiß und Zucker, Kontrolle des Standes der Gebärmutter, Feststellung der Lage, Stellung und Haltung des Kindes, Kontrolle der kindlichen Herztöne, allgemeine Beratung der Schwangeren, Dokumentation im Mutterpass des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühr nach der Nummer 0300 ist berechnungsfähig a) bei normalem Schwangerschaftsverlauf,b) bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf, wenn die Hebamme die Vorsorgeuntersuchung auf ärztliche Anordnung vornimmt oder wenn die Schwangere wegen des pathologischen Schwangerschaftsverlaufs ärztliche Betreuung trotz Empfehlung der Hebamme nicht in Anspruch nehmen möchte. Die Leistung nach der Nummer 0300 ist nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt wurde. 25,21 0400 0401 0402 Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation im Mutterpass nach den Mutterschafts-Richtlinien und Befundübermittlung Die Gebühr nach den Nummern 0400, 0401 oder 0402 ist auch abrechnungsfähig, wenn die Entnahme von Körpermaterial zur Risikoabklärung notwendig ist oder die Schwangere sich nach Nummer 0300 Buchstabe b in Hebammenbetreuung befindet oder die Entnahme ärztlich angeordnet ist. Die Leistungen nach den Nummern 0400, 0401 oder 0402 sind nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt wurden. 6,42 0500 0501 0502 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene 30 Minuten Dauert die Leistung nach den Nummern 0500, 0501 oder 0502 und 0510, 0511 oder 0512 länger als drei Stunden, so ist die Notwendigkeit der über drei Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen. 16,89 0510 0511 0512 Nummern 0500, 0501 oder 0502 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Dauert die Leistung nach den Nummern 0500, 0501 oder 0502 und 0510, 0511 oder 0512 länger als drei Stunden, so ist die Notwendigkeit der über drei Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen. Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist bei dem in der Übergangszeit liegenden Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils. 20,26 0600 0601 0602 Cardiotokografische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Dokumentation im Mutterpass nach den Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung Die Gebühr für die Leistung nach den Nummern 0600, 0601 oder 0602 ist je Tag höchstens zweimal berechnungsfähig, es sei denn, dass weitere Überwachungen ärztlich angeordnet werden. 7,22 0700 Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten) Die Gebühr für die Leistung nach der Nummer 0700 umfasst insbesondere die Unterrichtung über den Schwangerschaftsverlauf, die physische und psychische Vorbereitung auf Geburt und Wochenbett, gymnastische Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der Atemtechnik. 6,47 0800 Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung, auf ärztliche Anordnung höchstens 28 Unterrichtseinheiten à 15 Minuten, für jede Unterrichtseinheit Die Gebühr für die Leistung nach der Nummer 0800 umfasst insbesondere die Unterrichtung über den Schwangerschaftsverlauf, die physische und psychische Vorbereitung auf Geburt und Wochenbett, gymnastische Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der Atemtechnik. 8,43 B. Geburtshilfe Allgemeine Bestimmungen a) Die Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 0901 bis 1312 umfassen die Hilfe für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Gesondert berechnungsfähig sind gegebenenfalls Leistungen nach den Nummern 1400, 1401 oder 1402 und 1500, 1501 oder 1502 und 2400, 2401 oder 2402 und 2500, 2501 oder 2502. Eine abgebrochene außerklinische Geburt nach den Nummern 1600 oder 1610 und eine Beleggeburt nach den Nummern 0902 oder 0912 können nebeneinander abgerechnet werden, wenn die Hebamme, die die Geburt außerklinisch betreut hat, diese in der Klinik als Beleggeburt beendet.b) Die jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann zu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und des Kindes Hilfe leisten konnte.c) Die Gebühren für Leistungen nach den Nummern 0901 oder 0902, 0911 oder 0912, 1300, 1301 oder 1302 sowie 1310, 1311 oder 1312 können auch dann berechnet werden, wenn die Geburt oder Fehlgeburt ärztlicherseits künstlich eingeleitet wurde.d) Die Gebühr für Leistungen nach den Nummern 1600, 1601 oder 1602 sowie 1610, 1611 oder 1612 umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf Stunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistungen. Nummer Leistung EUR 0901 Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus 275,22 0902 Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus 288,72 0911 Nummer 0901 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Geburt. 328,67 0912 Nummer 0902 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Geburt. 342,17 0991 Haftpflichtzulage für eine Geburt bis zum 30. Juni 2015 im Krankenhaus als Beleghebamme Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 0901 beziehungsweise 0911. 8,81 0992 Haftpflichtzulage für eine Geburt bis zum 30. Juni 2015 im Krankenhaus als Beleghebamme in einer 1:1-Betreuung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 0902 beziehungsweise 0912. 30,00 1000 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung 275,22 1010 Nummer 1000 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt. 328,67 1090 Haftpflichtzulage für eine außerklinische Geburt bis zum 30. Juni 2015 in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1000 beziehungsweise 1010. 11,00 1100 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung 559,00 1110 Nummer 1100 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt. 663,98 1190 Haftpflichtzulage für eine Geburt bis zum 30. Juni 2015 in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1100 beziehungsweise 1110. 68,00 1200 Hilfe bei einer Hausgeburt 703,08 1210 Nummer 1200 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt. 826,39 1290 Haftpflichtzulage für eine Hausgeburt bis zum 30. Juni 2015 Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1200 beziehungsweise 1210. 132,00 1300 1301 1302 Hilfe bei einer Fehlgeburt 179,76 1310 1311 1312 Nummern 1300, 1301 oder 1302 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Fehlgeburt. 215,71 1400 1401 1402 Versorgung einer geburtshilflichen Schnitt- oder Rissverletzung mit Ausnahme eines Dammrisses III. oder IV. Grades 33,71 1500 1501 1502 Zulage für die Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind 78,65 1600 1601 1602 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt Die Gebühr nach der Nummer 1600 ist in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene Hausgeburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet. Die Gebühr nach der Nummer 1600 ist auch in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Geburt in einer außerklinischen von Hebammen geleiteten Einrichtung berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene außerklinische Geburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet. Die Gebühren nach den Nummern 1601 und 1602 sind nur berechnungsfähig, wenn die Schwangere vom Krankenhaus oder einer außerklinisch ärztlich geführten Einrichtung aus in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und die Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet. Die Gebühren für Leistungen nach den Nummern 1601 oder 1602 ist von derselben Hebamme nicht neben den Gebühren nach den Nummern 0901 bis 1210 abrechnungsfähig. 208,14 1610 1611 1612 Nummern 1600, 1601 oder 1602 mit Zuschlag gemäß § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Beendigung der Hilfeleistung. Die Gebühr nach der Nummer 1610 ist in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene Hausgeburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet. Die Gebühr nach der Nummer 1610 ist auch in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Geburt in einer außerklinischen von Hebammen geleiteten Einrichtung berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene außerklinische Geburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet. Die Gebühren nach den Nummern 1611 und 1612 sind nur berechnungsfähig, wenn die Schwangere vom Krankenhaus oder einer außerklinisch ärztlich geführten Einrichtung aus in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und die Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet. Die Gebühren für Leistungen nach den Nummern 1611 oder 1612 ist von derselben Hebamme nicht neben den Gebühren nach den Nummern 0901 bis 1210 abrechnungsfähig. 246,97 1690 Haftpflichtzulage für eine nicht vollendete Geburt bis zum 30. Juni 2015 als ambulante hebammenhilfliche Leistung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1600 beziehungsweise 1610. 17,00 1691 Haftpflichtzulage für eine nicht vollendete Geburt bis zum 30. Juni 2015 als Beleghebamme Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1601 beziehungsweise 1611. 10,00 1692 Haftpflichtzulage für eine nicht vollendete Geburt bis zum 30. Juni 2015 als Beleghebamme in einer 1:1-Betreuung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1602 beziehungsweise 1612. 17,00 1700 1701 1702 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für jede angefangene halbe Stunde Die Gebühr nach den Nummern 1700, 1701 oder 1702 ist bis zu einer Dauer von vier Stunden berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, wenn die außerklinisch begonnene Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird. Die Gebühr nach den Nummern 1701 oder 1702 ist auch bei einer Geburt in einem Krankenhaus abrechnungsfähig, wenn es sich um eine Geburt von Mehrlingen handelt, wenn die Geburt ohne Arzt durchgeführt wird oder wenn es zu lebensbedrohlichen Blutungen nach der Geburt kommt. 29,14 1710 1711 1712 Nummern 1700, 1701 oder 1702 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei in der Übergangszeit liegendem Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils. Die Gebühr nach den Nummern 1710, 1711 oder 1712 ist bis zu einer Dauer von vier Stunden berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, wenn die außerklinisch begonnene Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird. Die Gebühr nach den Nummern 1711 oder 1712 ist auch bei einer Geburt in einem Krankenhaus abrechnungsfähig, wenn es sich um eine Geburt von Mehrlingen handelt, wenn die Geburt ohne Arzt durchgeführt wird oder wenn es zu lebensbedrohlichen Blutungen nach der Geburt kommt. 33,77 1790 Haftpflichtzulage für eine zweite Hebamme für Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt bis zum 30. Juni 2015, für jede angefangene halbe Stunde als ambulante hebammenhilfliche Leistung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1700 1710. 5,00 1791 Haftpflichtzulage für eine zweite Hebamme für Hilfe bei einer klinischen Geburt oder Fehlgeburt bis zum 30. Juni 2015, für jede angefangene halbe Stunde als Beleghebamme Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1701 beziehungsweise 1711. 3,00 1792 Haftpflichtzulage für eine zweite Hebamme für Hilfe bei einer klinischen Geburt oder Fehlgeburt bis zum 30. Juni 2015, für jede angefangene halbe Stunde als Beleghebamme in einer 1:1-Betreuung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1702 beziehungsweise 1712. 5,00 C. Leistungen während des Wochenbetts Allgemeine Bestimmungen a) Die Leistungen nach den Nummern 1800 bis 2302 dienen der Überwachung des Wochenbettverlaufs und umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung oder Versorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbundenen Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach den Nummern 2400, 2401 oder 2402 und 2500, 2501 oder 2502. Die Leistungen und Zuschläge nach den Nummern 1800 bis 2110, 2300, 2301 oder 2302 und 2500, 2501 oder 2502 sind auch nach einer Fehlgeburt beziehungsweise einer medizinisch induzierten Geburt oder Fehlgeburt berechnungsfähig. Die Leistungen stehen der Mutter auch dann zu, wenn sich das Kind in Adoptionspflege befindet.b) Innerhalb der ersten zehn Tage nach der Geburt sind maximal 20 Leistungen nach den Nummern 1800, 2001, 2100 und 2300, 2301 oder 2302 insgesamt berechnungsfähig. Während des Aufenthalts in einer Klinik sind pro Tag zwei Wochenbettbetreuungen abrechenbar. Sind mehr als zwei Leistungen an einem Tag notwendig, ist hierfür eine ärztliche Anordnung erforderlich. Für die Betreuung außerhalb der Klinik gilt: Beginnend vom ersten Tag nach der Geburt verringert sich das Kontingent um zwei Leistungen je vollendetem Tag des stationären Aufenthaltes der Versicherten im Krankenhaus. Für die Überschreitung des verbleibenden Leistungskontingents ist eine ärztliche Anordnung erforderlich.c) In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 16 Leistungen nach den Nummern 1800, 1810, 2001, 2002, 2011, 2012, 2100, 2110 oder 2300, 2301 oder 2302 berechnungsfähig. Mehr als 16 dieser Leistungen sind in diesem Zeitraum nur berechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.d) Eine weitere Leistung an demselben Tag zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt nach den Nummern 1800 bis 2110 sowie 2300, 2301 oder 2302 ist berechnungsfähig bei Vorliegen insbesondere folgender Gründe: schwere Stillstörungen, verzögerte Rückbildung, Gedeihstörung des Säuglings, nach Sekundärnaht oder Dammriss III. Grades, Behinderung oder behandlungsbedürftige Krankheit der Mutter, bei Beratung und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings im Anschluss an dessen stationäre Behandlung oder nach ärztlicher Anordnung. Der Grund ist in der Rechnung anzugeben. Mehr als zwei aufsuchende Wochenbettbetreuungen nach den Nummern 1800 bis 2110 an demselben Tag sind nur berechnungsfähig, wenn sie ärztlich angeordnet wurden.e) Nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind Leistungen nach den Nummern 1800, 1810, 2001 oder 2002, 2011 oder 2012, 2100, 2110 oder 2300, 2301 oder 2302 nur auf ärztliche Anordnung unter Angabe der Indikation berechnungsfähig. Nummer Leistung EUR 1800 Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt 31,35 1810 Nummer 1800 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung. 37,58 1900 Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 1800 für die erste aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt 6,42 2001 2002 Wochenbettbetreuung in einem Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung 15,29 2011 2012 Nummern 2001, 2002 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung. 18,33 2100 Wochenbettbetreuung in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt 25,50 2110 Nummern 2100, 2101, 2102 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung. 30,58 2200 2201 2202 Zuschlag für eine Wochenbettbetreuung nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach den Nummern 1800 bis 2110, für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind 10,45 2300 2301 2302 Beratung der Wöchnerin mittels Kommunikationsmedium 5,73 2400 2401 2402 Erstuntersuchung des Kindes (U1) einschließlich Eintragung der Befunde in das Untersuchungsheft für Kinder nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des Sechsten Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) (www.g-ba.de/informatio-nen/richtlinien/15/) in der jeweils geltenden Fassung Die Leistung nach den Nummern 2400, 2401 oder 2402 ist nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im Kinder-Untersuchungsheft dokumentiert ist. 8,59 2500 2501 2502 Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) oder im Rahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/15/) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation nach den vorgenannten Richtlinien und Befundübermittlung. Die Leistung nach den Nummern 2500, 2501 oder 2502 ist auch berechnungsfähig, wenn die Entnahme von Körpermaterial wegen Auffälligkeiten in der Neugeborenenperiode notwendig ist (zum Beispiel Bilirubin-, Blutzucker-, pH-Kontrolle, Entzündungsparameter) sowie auf ärztliche Anordnung. Die Leistung nach den Nummern 2500, 2501 oder 2502 ist nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im Mutterpass oder im Kinder-Untersuchungsheft dokumentiert ist. 6,42 D. Sonstige Leistungen Nummer Leistung EUR 2600 2601 2602 Überwachung, je angefangene halbe Stunde Die Gebühr nach den Nummern 2600, 2601 oder 2602 ist bei der Überwachung der Mutter und/oder des Kindes auf ärztliche Anordnung berechnungsfähig. Die Leistung nach den Nummern 2600, 2601 oder 2602 beginnt nach Ablauf der dreistündigen Überwachungsfrist, die mit der Geburtsgebühr abgegolten ist. 16,85 2610 2611 2612 Nummern 2600, 2601, 2602 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei dem in der Übergangszeit liegenden Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils. Die Gebühr nach den Nummern 2610, 2611 oder 2612 ist bei der Überwachung der Mutter und/oder des Kindes auf ärztliche Anordnung berechnungsfähig. Die Leistung nach den Nummern 2610, 2611 oder 2612 beginnt nach Ablauf der dreistündigen Überwachungsfrist, die mit der Geburtsgebühr abgegolten ist. 20,22 2700 Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 Minuten) Die Leistung nach der Nummer 2700 ist nur berechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt abgeschlossen wird. Diese Leistung ist immer eine ambulante hebammenhilfliche Leistung. 6,47 2800 Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings Die Gebühr nach der Nummer 2800 ist frühestens nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt höchstens achtmal in diesem Zeitraum berechnungsfähig. 30,33 2810 Nummer 2800 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Die Gebühr nach der Nummer 2810 ist frühestens nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt höchstens acht Mal in diesem Zeitraum berechnungsfähig. Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Beendigung der Leistung. 36,40 2820 Zulage für die Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen bei Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach den Nummern 2800 und 2810 für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind 10,45 2900 Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings mittels Kommunikationsmedium Die Gebühr nach der Nummer 2900 ist frühestens nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt höchstens acht Mal in diesem Zeitraum berechnungsfähig. 5,73 E. Auslagenersatz/Wegegeld Wegegeld a) Als Tag im Sinne der Nummern 3000 bis 3212 gilt die Zeit zwischen 8:00 und 20:00 Uhr. Als Nacht im Sinne der Nummern 3100 bis 3312 gilt die Zeit von 20:00 bis 8:00 Uhr.b) Besucht die Hebamme oder der Entbindungspfleger mehrere Frauen auf einem Weg, ist das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig nach dem Verhältnis der zurückgelegten Gesamtstrecke zu der Zahl der besuchten Frauen zu berechnen. Die Höhe des Wegegeldes richtet sich nach den Nummern 3010 bis 3012, 3110 bis 3112, 3210 bis 3212 und 3310 bis 3312. Nummer Leistung EUR 3000 3001 3002 Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Tag 1,89 3010 3011 3012 Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Tag 1,89 3100 3101 3102 Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Nacht Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist das Ende des Weges. 2,67 3110 3111 3112 Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Nacht 2,67 3200 3201 3202 Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Tag, je zurückgelegtem Kilometer 0,66 3210 3211 3212 Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Tag, je zurückgelegtem Kilometer 0,66 3300 3301 3302 Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Nacht, je zurückgelegtem Kilometer Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist das Ende des Weges. 0,91 3310 3311 3312 Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Nacht, je zurückgelegtem Kilometer 0,91 3350 3351 3352 Pauschale für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Zur Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten sind die entsprechenden Belege in Kopie einzureichen. 2,36 Auslagenersatz Nummer Leistung EUR 3400 Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung Die Pauschale nach der Nummer 3400 kann nicht neben der Nummer 3500 abgerechnet werden. 2,83 3500 Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen Die Pauschale nach der Nummer 3500 kann nicht neben der Nummer 3400 abgerechnet werden. 2,08 3600 Materialpauschale Geburtshilfe Die Pauschale nach der Positionsnummer 3600 kann nur im Zusammenhang mit einer vollendeten oder nicht vollendeten außerklinischen Geburt geltend gemacht werden. Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu benutzen. Bei Leistungen, die im Krankenhaus erbracht werden, sind Materialien und Arzneimittel in der DRG (diagnosebezogene Fallgruppen) enthalten, die das Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse geltend macht. Eine Abrechnung durch die Beleghebamme gegenüber der Krankenkasse ist nicht möglich. 52,36 3700 Materialpauschale, zusätzlich zu Nummer 3600, bei Versorgung einer Naht bei Geburtsverletzungen Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu nutzen. 39,00 3800 Materialpauschale aufsuchende Wochenbettbetreuung 25,76 3810 Materialpauschale Neugeborenen-Screening 2,97 3900 Materialpauschale bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung später als vier Tage nach der Geburt 15,96 3910 Materialpauschale Fäden ziehen Dammnaht Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu nutzen. Die Pauschale ist maximal einmal pro Versicherte neben den Wochenbettpauschalen 3800 oder 3900 abrechnungsfähig. Die Pauschale nach der Nummer 3910 kann nicht neben der Nummer 3920 abgerechnet werden. Dies gilt nicht für Mehrlingsgeburten. 7,09 3920 Materialpauschale Fäden/Klammern entfernen Sectionaht Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu nutzen. Die Pauschale ist maximal einmal pro Versicherte neben den Wochenbettpauschalen 3800 oder 3900 abrechnungsfähig. Die Pauschale nach der Nummer 3920 kann nicht neben der Nummer 3910 abgerechnet werden. Dies gilt nicht für Mehrlingsgeburten. 5,54 4000 Perinatalerhebung bei einer vollendeten oder nicht vollendeten außerklinischen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt einschließlich Versand- und Portokosten Mit der Gebühr sind auch die Kosten für die Auswertung des Formblatts abgegolten. 8,43 F. Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen Nummer Leistung EUR 9000 vollendete Geburt 707,00 9100 vollendete Geburt ohne QM 637,00 9200 nicht-vollendete Geburt (vor vier Stunden) 675,00 9300 nicht-vollendete Geburt (vor vier Stunden) ohne QM 580,00 9400 nicht-vollendete Geburt (nach vier Stunden) 707,00 9500 nicht-vollendete Geburt (nach vier Stunden) ohne QM 637,00 9600 Zusätzliche Pauschale für Sonderabfallbeseitigung von Organabfällen (Plazenta) bei Abrechnung der Positionsnummer 9000 oder 9100 4,40
Anlage zu § 2 der Berliner EntbindungshilfegebührenordnungLeistungsverzeichnisAnmerkung zu den Nummern 0100 bis 4000:Endziffer 0: ambulante hebammenhilfliche Leistung außerhalb des KrankenhausesEndziffer 1: Leistung von Beleghebammen im Schichtdienst im KrankenhausEndziffer 2: Leistung von Beleghebammen mit 1:1 - Betreuung im KrankenhausA. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung Nummer Leistung EUR 0100 0101 0102 Beratung der Schwangeren, auch mittels Kommunikationsmedium Die Gebühr nach den Nummern 0100, 0101 oder 0102 ist während der Schwangerschaft insgesamt höchstens zwölf Mal berechnungsfähig. Die Gebühr nach den Nummern 0100, 0101 oder 0102 ist neben den Nummern 0200, 0300, 0400, 0401 oder 0402, 0500, 0501 oder 0502 und 0800 nur dann berechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Die Gebühr nach den Nummern 0100, 0101 oder 0102 kann an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn die mehrmalige Erbringung der Leistung an demselben Tag durch die Beschaffenheit des Falles geboten war. Eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag ist in diesem Fall in der Rechnung unter Angabe der jeweiligen Uhrzeit der Leistungserbringung näher zu begründen. Die Gebühren nach den Nummern 0100, 0101 und 0102 sind bis zur 20. Minute abrechenbar. 8,00 0200 Individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft als ambulante hebammenhilfliche Leistung 32,02 0230 Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt als ambulante hebammenhilfliche Leistung 44,60 0240 Spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort als ambulante hebammenhilfliche Leistung Die Nummern 0200, 0230 und 0240 sind übergangsweise auch mittels Kommunikationsmedium zulässig. Besondere Voraussetzungen:a) Synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Echtzeit per Telefon oder per Videotelefonie. Bei der Videotelefonie dürfen der Versicherten für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten).b) Inhalte der jeweiligen Vorgespräche entsprechen exakt denen der Präsenz-Vorgespräche; die Leistungen sind gleichwertig.c) Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.d) Für die Versichertenbestätigung gilt folgende Maßgabe: Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mittels Kommunikationsmedium möglich. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass sie an dem jeweiligen Vorgespräch unter Angabe des Tages und der Uhrzeit („von ... bis ...“) teilgenommen hat, als Urbeleg ausreichend.e) Abrechnung von Wegegeld ist nicht zulässig. 44,60 0300 Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) in der jeweils geltenden Fassung Die Vorsorgeuntersuchung umfasst folgende Leistungen: Gewichtskontrolle, Blutdruckmessung, Urinuntersuchung auf Eiweiß und Zucker, Kontrolle des Standes der Gebärmutter, Feststellung der Lage, Stellung und Haltung des Kindes, Kontrolle der kindlichen Herztöne, allgemeine Beratung der Schwangeren, Dokumentation im Mutterpass des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühr nach der Nummer 0300 ist berechnungsfähig a) bei normalem Schwangerschaftsverlauf,b) bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf, wenn die Hebamme die Vorsorgeuntersuchung auf ärztliche Anordnung vornimmt oder wenn die Schwangere wegen des pathologischen Schwangerschaftsverlaufs ärztliche Betreuung trotz Empfehlung der Hebamme nicht in Anspruch nehmen möchte. Die Leistung nach der Nummer 0300 ist nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt wurde. 25,21 0400 0401 0402 Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation im Mutterpass nach den Mutterschafts-Richtlinien und Befundübermittlung Die Gebühr nach den Nummern 0400, 0401 oder 0402 ist auch abrechnungsfähig, wenn die Entnahme von Körpermaterial zur Risikoabklärung notwendig ist oder die Schwangere sich nach Nummer 0300 Buchstabe b in Hebammenbetreuung befindet oder die Entnahme ärztlich angeordnet ist. Die Leistungen nach den Nummern 0400, 0401 oder 0402 sind nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt wurden. 6,42 0500 0501 0502 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene 30 Minuten Dauert die Leistung nach den Nummern 0500, 0501 oder 0502 und 0510, 0511 oder 0512 länger als drei Stunden, so ist die Notwendigkeit der über drei Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen. 20,70 0510 Nummern 0500, 0501 oder 0502 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 24,83 0511 0512 Ist eine begleitende Betreuung mit Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen zusammenhängenden Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, kann übergangsweise ab der 20. Minute die jeweilige Betreuungsleistung in der Schwangerschaft als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach den Nummern 0510, 0511 oder 0512 abgerechnet werden. Insgesamt ist diese Leistung begrenzt auf höchstens zwei Mal pro Tag abrechenbar. Dies bedeutet: a) Geht der Betreuungsbedarf mittels Kommunikationsmedium über 20 Minuten hinaus, können übergangsweise ab der 21. Minute bis zur 40. Minute die Nummern 0510, 0511 oder 0512 abgerechnet werden.b) Sollte die Betreuung auch noch über die 40. Minute notwendig sein, können die Nummern 0510, 0511 oder 0512 als Pauschale ein weiteres und letztes Mal abgerechnet werden.c) Insgesamt können die Nummern 0510, 0511 oder 0512 nur maximal zwei Mal pro Tag abgerechnet werden. Voraussetzungen: a) Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Echtzeit über Telefon, vorrangig jedoch Videotelefonie ermöglichen. Der Versicherten dürfen keine zusätzlichen Kosten (Software- oder Nutzungskosten) entstehen.b) Für die Versichertenbestätigung gilt folgende Maßgabe:Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit Hinweis auf Erbringung mittels Kommunikationsmedium möglich. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass sie diese Leistung unter Angabe des Tages und der Uhrzeit („von ... bis ...“) erhalten hat, als Urbeleg ausreichend.c) Abrechnung von Wegegeld ist nicht zulässig. 20,26 0600 0601 0602 Cardiotokografische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Dokumentation im Mutterpass nach den Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung Die Gebühr für die Leistung nach den Nummern 0600, 0601 oder 0602 ist je Tag höchstens zweimal berechnungsfähig, es sei denn, dass weitere Überwachungen ärztlich angeordnet werden. 7,22 0700 Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten) Besondere Voraussetzungen für die Erbringung dieser Leistungen mittels Kommunikationsmedium sind: a) Eine digitale Lösung wird von der Hebamme bereitgestellt. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Ton und Bild in Echtzeit ermöglichen (Videotelefonie). Der Versicherten dürfen für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten).b) Die Kurseinheit findet zu den mit allen Teilnehmerinnen vereinbarten Zeiten statt.c) Die Kurseinheit findet als Live-Kurseinheit statt. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.d) Die Kursteilnehmerinnen stimmen der „Zuschaltung“ der betroffenen Frauen via Internet zu, ansonsten ist eine Teilnahme nicht möglich.e) Die Inhalte der Kurseinheit entsprechen exakt denen der Präsenz-Kurseinheit; die Leistungen sind gleichwertig.f) Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.g) Für die Versichertenbestätigung gilt folgende Maßgabe: Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mittels Kommunikationsmedium möglich. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass sie an der jeweiligen Kurseinheit unter Angabe des Tages und der Uhrzeit („von … bis ...“) teilgenommen hat, als Urbeleg ausreichend. 7,96 0800 Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung, auf ärztliche Anordnung höchstens 28 Unterrichtseinheiten à 15 Minuten, für jede Unterrichtseinheit Die Gebühr für die Leistung nach der Nummer 0800 umfasst insbesondere die Unterrichtung über den Schwangerschaftsverlauf, die physische und psychische Vorbereitung auf Geburt und Wochenbett, gymnastische Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der Atemtechnik. 8,43 B. Geburtshilfe Allgemeine Bestimmungen a) Die Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 0901 bis 1312 umfassen die Hilfe für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Gesondert berechnungsfähig sind gegebenenfalls Leistungen nach den Nummern 1400, 1401 oder 1402 und 1500, 1501 oder 1502 und 2400, 2401 oder 2402 und 2500, 2501 oder 2502. Eine abgebrochene außerklinische Geburt nach den Nummern 1600 oder 1610 und eine Beleggeburt nach den Nummern 0902 oder 0912 können nebeneinander abgerechnet werden, wenn die Hebamme, die die Geburt außerklinisch betreut hat, diese in der Klinik als Beleggeburt beendet.b) Die jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann zu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und des Kindes Hilfe leisten konnte.c) Die Gebühren für Leistungen nach den Nummern 0901 oder 0902, 0911 oder 0912, 1300, 1301 oder 1302 sowie 1310, 1311 oder 1312 können auch dann berechnet werden, wenn die Geburt oder Fehlgeburt ärztlicherseits künstlich eingeleitet wurde.d) Die Gebühr für Leistungen nach den Nummern 1600, 1601 oder 1602 sowie 1610, 1611 oder 1612 umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf Stunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistungen. Nummer Leistung EUR 0901 Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus 275,22 0902 Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus 288,72 0911 Nummer 0901 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Geburt. 328,67 0912 Nummer 0902 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Geburt. 342,17 0991 Haftpflichtzulage für eine Geburt bis zum 30. Juni 2015 im Krankenhaus als Beleghebamme Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 0901 beziehungsweise 0911. 8,81 0992 Haftpflichtzulage für eine Geburt bis zum 30. Juni 2015 im Krankenhaus als Beleghebamme in einer 1:1-Betreuung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 0902 beziehungsweise 0912. 30,00 1000 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung 275,22 1010 Nummer 1000 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt. 328,67 1090 Haftpflichtzulage für eine außerklinische Geburt bis zum 30. Juni 2015 in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1000 beziehungsweise 1010. 11,00 1100 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung 559,00 1110 Nummer 1100 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt. 663,98 1190 Haftpflichtzulage für eine Geburt bis zum 30. Juni 2015 in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1100 beziehungsweise 1110. 68,00 1200 Hilfe bei einer Hausgeburt 703,08 1210 Nummer 1200 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt. 826,39 1290 Haftpflichtzulage für eine Hausgeburt bis zum 30. Juni 2015 Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1200 beziehungsweise 1210. 132,00 1300 1301 1302 Hilfe bei einer Fehlgeburt 179,76 1310 1311 1312 Nummern 1300, 1301 oder 1302 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Fehlgeburt. 215,71 1400 1401 1402 Versorgung einer geburtshilflichen Schnitt- oder Rissverletzung mit Ausnahme eines Dammrisses III. oder IV. Grades 33,71 1500 1501 1502 Zulage für die Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind 78,65 1600 1601 1602 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt Die Gebühr nach der Nummer 1600 ist in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene Hausgeburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet. Die Gebühr nach der Nummer 1600 ist auch in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Geburt in einer außerklinischen von Hebammen geleiteten Einrichtung berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene außerklinische Geburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet. Die Gebühren nach den Nummern 1601 und 1602 sind nur berechnungsfähig, wenn die Schwangere vom Krankenhaus oder einer außerklinisch ärztlich geführten Einrichtung aus in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und die Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet. Die Gebühren für Leistungen nach den Nummern 1601 oder 1602 ist von derselben Hebamme nicht neben den Gebühren nach den Nummern 0901 bis 1210 abrechnungsfähig. 208,14 1610 1611 1612 Nummern 1600, 1601 oder 1602 mit Zuschlag gemäß § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Beendigung der Hilfeleistung. Die Gebühr nach der Nummer 1610 ist in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene Hausgeburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet. Die Gebühr nach der Nummer 1610 ist auch in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Geburt in einer außerklinischen von Hebammen geleiteten Einrichtung berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene außerklinische Geburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet. Die Gebühren nach den Nummern 1611 und 1612 sind nur berechnungsfähig, wenn die Schwangere vom Krankenhaus oder einer außerklinisch ärztlich geführten Einrichtung aus in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und die Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet. Die Gebühren für Leistungen nach den Nummern 1611 oder 1612 ist von derselben Hebamme nicht neben den Gebühren nach den Nummern 0901 bis 1210 abrechnungsfähig. 246,97 1690 Haftpflichtzulage für eine nicht vollendete Geburt bis zum 30. Juni 2015 als ambulante hebammenhilfliche Leistung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1600 beziehungsweise 1610. 17,00 1691 Haftpflichtzulage für eine nicht vollendete Geburt bis zum 30. Juni 2015 als Beleghebamme Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1601 beziehungsweise 1611. 10,00 1692 Haftpflichtzulage für eine nicht vollendete Geburt bis zum 30. Juni 2015 als Beleghebamme in einer 1:1-Betreuung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1602 beziehungsweise 1612. 17,00 1700 1701 1702 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für jede angefangene halbe Stunde Die Gebühr nach den Nummern 1700, 1701 oder 1702 ist bis zu einer Dauer von vier Stunden berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, wenn die außerklinisch begonnene Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird. Die Gebühr nach den Nummern 1701 oder 1702 ist auch bei einer Geburt in einem Krankenhaus abrechnungsfähig, wenn es sich um eine Geburt von Mehrlingen handelt, wenn die Geburt ohne Arzt durchgeführt wird oder wenn es zu lebensbedrohlichen Blutungen nach der Geburt kommt. 29,14 1710 1711 1712 Nummern 1700, 1701 oder 1702 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei in der Übergangszeit liegendem Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils. Die Gebühr nach den Nummern 1710, 1711 oder 1712 ist bis zu einer Dauer von vier Stunden berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, wenn die außerklinisch begonnene Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird. Die Gebühr nach den Nummern 1711 oder 1712 ist auch bei einer Geburt in einem Krankenhaus abrechnungsfähig, wenn es sich um eine Geburt von Mehrlingen handelt, wenn die Geburt ohne Arzt durchgeführt wird oder wenn es zu lebensbedrohlichen Blutungen nach der Geburt kommt. 33,77 1790 Haftpflichtzulage für eine zweite Hebamme für Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt bis zum 30. Juni 2015, für jede angefangene halbe Stunde als ambulante hebammenhilfliche Leistung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1700 1710. 5,00 1791 Haftpflichtzulage für eine zweite Hebamme für Hilfe bei einer klinischen Geburt oder Fehlgeburt bis zum 30. Juni 2015, für jede angefangene halbe Stunde als Beleghebamme Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1701 beziehungsweise 1711. 3,00 1792 Haftpflichtzulage für eine zweite Hebamme für Hilfe bei einer klinischen Geburt oder Fehlgeburt bis zum 30. Juni 2015, für jede angefangene halbe Stunde als Beleghebamme in einer 1:1-Betreuung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1702 beziehungsweise 1712. 5,00 C. Leistungen während des Wochenbetts Allgemeine Bestimmungen a) Die Leistungen nach den Nummern 1800 bis 2302 dienen der Überwachung des Wochenbettverlaufs und umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung oder Versorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbundenen Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach den Nummern 2400, 2401 oder 2402 und 2500, 2501 oder 2502. Die Leistungen und Zuschläge nach den Nummern 1800 bis 2110, 2300, 2301 oder 2302 und 2500, 2501 oder 2502 sind auch nach einer Fehlgeburt beziehungsweise einer medizinisch induzierten Geburt oder Fehlgeburt berechnungsfähig. Die Leistungen stehen der Mutter auch dann zu, wenn sich das Kind in Adoptionspflege befindet.b) Innerhalb der ersten zehn Tage nach der Geburt sind maximal 20 Leistungen nach den Nummern 1800, 2001, 2100 und 2300, 2301 oder 2302 insgesamt berechnungsfähig. Während des Aufenthalts in einer Klinik sind pro Tag zwei Wochenbettbetreuungen abrechenbar. Sind mehr als zwei Leistungen an einem Tag notwendig, ist hierfür eine ärztliche Anordnung erforderlich. Für die Betreuung außerhalb der Klinik gilt: Beginnend vom ersten Tag nach der Geburt verringert sich das Kontingent um zwei Leistungen je vollendetem Tag des stationären Aufenthaltes der Versicherten im Krankenhaus. Für die Überschreitung des verbleibenden Leistungskontingents ist eine ärztliche Anordnung erforderlich.c) In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 16 Leistungen nach den Nummern 1800, 1810, 2001, 2002, 2011, 2012, 2100, 2110 oder 2300, 2301 oder 2302 berechnungsfähig. Mehr als 16 dieser Leistungen sind in diesem Zeitraum nur berechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.d) Eine weitere Leistung an demselben Tag zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt nach den Nummern 1800 bis 2110 sowie 2300, 2301 oder 2302 ist berechnungsfähig bei Vorliegen insbesondere folgender Gründe: schwere Stillstörungen, verzögerte Rückbildung, Gedeihstörung des Säuglings, nach Sekundärnaht oder Dammriss III. Grades, Behinderung oder behandlungsbedürftige Krankheit der Mutter, bei Beratung und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings im Anschluss an dessen stationäre Behandlung oder nach ärztlicher Anordnung. Der Grund ist in der Rechnung anzugeben. Mehr als zwei aufsuchende Wochenbettbetreuungen nach den Nummern 1800 bis 2110 an demselben Tag sind nur berechnungsfähig, wenn sie ärztlich angeordnet wurden.e) Nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind Leistungen nach den Nummern 1800, 1810, 2001 oder 2002, 2011 oder 2012, 2100, 2110 oder 2300, 2301 oder 2302 nur auf ärztliche Anordnung unter Angabe der Indikation berechnungsfähig. Nummer Leistung EUR 1800 Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt 31,35 1810 Nummer 1800 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung. 37,58 1900 Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 1800 für die erste aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt 6,42 2001 2002 Wochenbettbetreuung in einem Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung 15,29 2011 2012 Nummern 2001, 2002 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung. 18,33 2100 Wochenbettbetreuung, auch als nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung, als ambulante hebammenhilfliche Leistung 31,25 2110 Nummern 2100, 2101, 2102 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Ist eine begleitende Betreuung mit Kommunikationsmedium im Wochenbett oder Stillphase über einen zusammenhängenden Zeitraum von über 30 Minuten notwendig, kann übergangsweise die jeweilige Beratungsleistung im Wochenbett oder in der Stillphase als nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung nach Nummer 2110 abgerechnet werden. Dies bedeutet: a) Geht der Betreuungsbedarf mittels Kommunikationsmedium über 30 Minuten hinaus, kann übergangsweise ab der 31. Minute die Nummer 2110 als Pauschale abgerechnet werden.b) Innerhalb der ersten zehn Tage können maximal 20 Betreuungsleistungen erfolgen. Für die Überschreitung des Leistungskontingents ist eine ärztliche Anordnung erforderlich. Besondere Voraussetzungen: a) Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Ton und Bild in Echtzeit ermöglichen (telefonisch möglich, vorrangig jedoch Videotelefonie). Der Versicherten dürfen für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten).b) Für die Versichertenbestätigung gilt folgende Maßgabe: Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mittels Kommunikationsmedium möglich. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass sie diese Leistung unter Angabe des Tages und der Uhrzeit („von ... bis ...“) erhalten hat, als Urbeleg ausreichend. 37,49 2200 2201 2202 Zuschlag für eine Wochenbettbetreuung nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach den Nummern 1800 bis 2110, für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind 10,45 2300 2301 2302 Beratung der Wöchnerin mittels Kommunikationsmedium Die Gebühren nach den Nummern 2300, 2301 und 2302 sind bis zur 30. Minute abrechenbar. 7,02 2400 2401 2402 Erstuntersuchung des Kindes (U1) einschließlich Eintragung der Befunde in das Untersuchungsheft für Kinder nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des Sechsten Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) (www.g-ba.de/informatio-nen/richtlinien/15/) in der jeweils geltenden Fassung Die Leistung nach den Nummern 2400, 2401 oder 2402 ist nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im Kinder-Untersuchungsheft dokumentiert ist. 8,59 2500 2501 2502 Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) oder im Rahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/15/) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation nach den vorgenannten Richtlinien und Befundübermittlung. Die Leistung nach den Nummern 2500, 2501 oder 2502 ist auch berechnungsfähig, wenn die Entnahme von Körpermaterial wegen Auffälligkeiten in der Neugeborenenperiode notwendig ist (zum Beispiel Bilirubin-, Blutzucker-, pH-Kontrolle, Entzündungsparameter) sowie auf ärztliche Anordnung. Die Leistung nach den Nummern 2500, 2501 oder 2502 ist nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im Mutterpass oder im Kinder-Untersuchungsheft dokumentiert ist. 6,42 D. Sonstige Leistungen Nummer Leistung EUR 2600 2601 2602 Überwachung, je angefangene halbe Stunde Die Gebühr nach den Nummern 2600, 2601 oder 2602 ist bei der Überwachung der Mutter und/oder des Kindes auf ärztliche Anordnung berechnungsfähig. Die Leistung nach den Nummern 2600, 2601 oder 2602 beginnt nach Ablauf der dreistündigen Überwachungsfrist, die mit der Geburtsgebühr abgegolten ist. 16,85 2610 2611 2612 Nummern 2600, 2601, 2602 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei dem in der Übergangszeit liegenden Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils. Die Gebühr nach den Nummern 2610, 2611 oder 2612 ist bei der Überwachung der Mutter und/oder des Kindes auf ärztliche Anordnung berechnungsfähig. Die Leistung nach den Nummern 2610, 2611 oder 2612 beginnt nach Ablauf der dreistündigen Überwachungsfrist, die mit der Geburtsgebühr abgegolten ist. 20,22 2700 Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 Minuten) Besondere Voraussetzungen für die Erbringung dieser Leistungen mittels Kommunikationsmedium sind: a) Eine digitale Lösung wird von der Hebamme bereitgestellt. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Ton und Bild in Echtzeit ermöglichen (Videotelefonie). Der Versicherten dürfen für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten).b) Die Kurseinheit findet zu den mit allen Teilnehmerinnen vereinbarten Zeiten statt.c) Die Kurseinheit findet als Live-Kurseinheit statt. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.d) Die Kursteilnehmerinnen stimmen der „Zuschaltung“ der betroffenen Frauen via Internet zu, ansonsten ist eine Teilnahme nicht möglich.e) Die Inhalte der Kurseinheit entsprechen exakt denen der Präsenz-Kurseinheit; die Leistungen sind gleichwertig.f) Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.g) Für die Versichertenbestätigung gilt folgende Maßgabe: Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mittels Kommunikationsmedium möglich. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass sie an der jeweiligen Kurseinheit unter Angabe des Tages und der Uhrzeit („von ... bis ...“) teilgenommen hat, als Urbeleg ausreichend.h) Bei Unterbrechung bereits begonnener Rückbildungskurse können diese bis zum Ende des zwölften Monats nach der Geburt abgeschlossen werden. 7,96 2800 Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings Die Gebühr nach der Nummer 2800 ist frühestens nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt höchstens achtmal in diesem Zeitraum berechnungsfähig. 30,33 2810 Nummer 2800 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Die Gebühr nach der Nummer 2810 ist frühestens nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt höchstens acht Mal in diesem Zeitraum berechnungsfähig. Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Beendigung der Leistung. 36,40 2820 Zulage für die Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen bei Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach den Nummern 2800 und 2810 für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind 10,45 2900 Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings mittels Kommunikationsmedium Die Gebühr nach der Nummer 2900 ist frühestens nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt höchstens acht Mal in diesem Zeitraum berechnungsfähig. Die Gebühr nach der Nummer 2900 ist bis zur 30. Minute abrechenbar. 7,02 E. Auslagenersatz/Wegegeld Wegegeld a) Als Tag im Sinne der Nummern 3000 bis 3212 gilt die Zeit zwischen 8:00 und 20:00 Uhr. Als Nacht im Sinne der Nummern 3100 bis 3312 gilt die Zeit von 20:00 bis 8:00 Uhr.b) Besucht die Hebamme oder der Entbindungspfleger mehrere Frauen auf einem Weg, ist das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig nach dem Verhältnis der zurückgelegten Gesamtstrecke zu der Zahl der besuchten Frauen zu berechnen. Die Höhe des Wegegeldes richtet sich nach den Nummern 3010 bis 3012, 3110 bis 3112, 3210 bis 3212 und 3310 bis 3312. Nummer Leistung EUR 3000 3001 3002 Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Tag 1,89 3010 3011 3012 Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Tag 1,89 3100 3101 3102 Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Nacht Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist das Ende des Weges. 2,67 3110 3111 3112 Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Nacht 2,67 3200 3201 3202 Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Tag, je zurückgelegtem Kilometer 0,66 3210 3211 3212 Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Tag, je zurückgelegtem Kilometer 0,66 3300 3301 3302 Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Nacht, je zurückgelegtem Kilometer Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist das Ende des Weges. 0,91 3310 3311 3312 Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Nacht, je zurückgelegtem Kilometer 0,91 3350 3351 3352 Pauschale für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Zur Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten sind die entsprechenden Belege in Kopie einzureichen. 2,36 Auslagenersatz Nummer Leistung EUR 3400 Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung Die Pauschale nach der Nummer 3400 kann nicht neben der Nummer 3500 abgerechnet werden. 2,83 3500 Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen Die Pauschale nach der Nummer 3500 kann nicht neben der Nummer 3400 abgerechnet werden. 2,08 3600 Materialpauschale Geburtshilfe Die Pauschale nach der Positionsnummer 3600 kann nur im Zusammenhang mit einer vollendeten oder nicht vollendeten außerklinischen Geburt geltend gemacht werden. Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu benutzen. Bei Leistungen, die im Krankenhaus erbracht werden, sind Materialien und Arzneimittel in der DRG (diagnosebezogene Fallgruppen) enthalten, die das Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse geltend macht. Eine Abrechnung durch die Beleghebamme gegenüber der Krankenkasse ist nicht möglich. 52,36 3700 Materialpauschale, zusätzlich zu Nummer 3600, bei Versorgung einer Naht bei Geburtsverletzungen Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu nutzen. 39,00 3800 Materialpauschale aufsuchende Wochenbettbetreuung 25,76 3810 Materialpauschale Neugeborenen-Screening 2,97 3900 Materialpauschale bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung später als vier Tage nach der Geburt 15,96 3910 Materialpauschale Fäden ziehen Dammnaht Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu nutzen. Die Pauschale ist maximal einmal pro Versicherte neben den Wochenbettpauschalen 3800 oder 3900 abrechnungsfähig. Die Pauschale nach der Nummer 3910 kann nicht neben der Nummer 3920 abgerechnet werden. Dies gilt nicht für Mehrlingsgeburten. 7,09 3920 Materialpauschale Fäden/Klammern entfernen Sectionaht Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu nutzen. Die Pauschale ist maximal einmal pro Versicherte neben den Wochenbettpauschalen 3800 oder 3900 abrechnungsfähig. Die Pauschale nach der Nummer 3920 kann nicht neben der Nummer 3910 abgerechnet werden. Dies gilt nicht für Mehrlingsgeburten. 5,54 4000 Perinatalerhebung bei einer vollendeten oder nicht vollendeten außerklinischen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt einschließlich Versand- und Portokosten Mit der Gebühr sind auch die Kosten für die Auswertung des Formblatts abgegolten. 8,43 F. Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen Nummer Leistung EUR 9000 vollendete Geburt 707,00 9100 vollendete Geburt ohne QM 637,00 9200 nicht-vollendete Geburt (vor vier Stunden) 675,00 9300 nicht-vollendete Geburt (vor vier Stunden) ohne QM 580,00 9400 nicht-vollendete Geburt (nach vier Stunden) 707,00 9500 nicht-vollendete Geburt (nach vier Stunden) ohne QM 637,00 9600 Zusätzliche Pauschale für Sonderabfallbeseitigung von Organabfällen (Plazenta) bei Abrechnung der Positionsnummer 9000 oder 9100 4,40
Anlage zu § 2 der Berliner EntbindungshilfegebührenordnungLeistungsverzeichnisAnmerkung zu den Nummern 0100 bis 4000:Endziffer 0: ambulante hebammenhilfliche Leistung außerhalb des KrankenhausesEndziffer 1: Leistung von Beleghebammen im Schichtdienst im KrankenhausEndziffer 2: Leistung von Beleghebammen mit 1:1 - Betreuung im KrankenhausA. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung Nummer Leistung EUR 0100 0101 0102 Beratung der Schwangeren, auch mittels Kommunikationsmedium Die Gebühr nach den Nummern 0100, 0101 oder 0102 ist während der Schwangerschaft insgesamt höchstens zwölf Mal berechnungsfähig. Die Gebühr nach den Nummern 0100, 0101 oder 0102 ist neben den Nummern 0200, 0300, 0400, 0401 oder 0402, 0500, 0501 oder 0502 und 0800 nur dann berechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Die Gebühr nach den Nummern 0100, 0101 oder 0102 kann an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn die mehrmalige Erbringung der Leistung an demselben Tag durch die Beschaffenheit des Falles geboten war. Eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag ist in diesem Fall in der Rechnung unter Angabe der jeweiligen Uhrzeit der Leistungserbringung näher zu begründen. 6,53 0200 Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt, mindestens 30 Minuten, je angefangene 15 Minuten Die Gebühr nach der Nummer 0200 ist bei jeder Schwangeren einmal im Umfang von bis höchstens 90 Minuten, bei geplanter Geburt zu Hause oder in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung ein weiteres Mal im Umfang von bis zu 90 Minuten abrechnungsfähig.Die Absicht der Versicherten, zu Hause beziehungsweise in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung zu gebären, ist zu dokumentieren.Die Gebühr nach der Nummer 0200 ist neben Leistungen nach den Nummern 0100, 0101 oder 0102, 0400, 0401 oder 0402, 0500, 0501 oder 0502, 0600, 0601 oder 0602 und 0800 nur dann berechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. 8,43 0300 Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) in der jeweils geltenden Fassung Die Vorsorgeuntersuchung umfasst folgende Leistungen: Gewichtskontrolle, Blutdruckmessung, Urinuntersuchung auf Eiweiß und Zucker, Kontrolle des Standes der Gebärmutter, Feststellung der Lage, Stellung und Haltung des Kindes, Kontrolle der kindlichen Herztöne, allgemeine Beratung der Schwangeren, Dokumentation im Mutterpass des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühr nach der Nummer 0300 ist berechnungsfähig a) bei normalem Schwangerschaftsverlauf,b) bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf, wenn die Hebamme die Vorsorgeuntersuchung auf ärztliche Anordnung vornimmt oder wenn die Schwangere wegen des pathologischen Schwangerschaftsverlaufs ärztliche Betreuung trotz Empfehlung der Hebamme nicht in Anspruch nehmen möchte. Die Leistung nach der Nummer 0300 ist nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt wurde. 25,21 0400 0401 0402 Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation im Mutterpass nach den Mutterschafts-Richtlinien und Befundübermittlung Die Gebühr nach den Nummern 0400, 0401 oder 0402 ist auch abrechnungsfähig, wenn die Entnahme von Körpermaterial zur Risikoabklärung notwendig ist oder die Schwangere sich nach Nummer 0300 Buchstabe b in Hebammenbetreuung befindet oder die Entnahme ärztlich angeordnet ist. Die Leistungen nach den Nummern 0400, 0401 oder 0402 sind nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt wurden. 6,42 0500 0501 0502 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene 30 Minuten Dauert die Leistung nach den Nummern 0500, 0501 oder 0502 und 0510, 0511 oder 0512 länger als drei Stunden, so ist die Notwendigkeit der über drei Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen. 16,89 0510 Nummern 0500, 0501 oder 0502 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 20,26 0511 0512 Dauert die Leistung nach den Nummern 0500, 0501 oder 0502 und 0510, 0511 oder 0512 länger als drei Stunden, so ist die Notwendigkeit der über drei Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen. Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist bei dem in der Übergangszeit liegenden Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils. 0600 0601 0602 Cardiotokografische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Dokumentation im Mutterpass nach den Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung Die Gebühr für die Leistung nach den Nummern 0600, 0601 oder 0602 ist je Tag höchstens zweimal berechnungsfähig, es sei denn, dass weitere Überwachungen ärztlich angeordnet werden. 7,22 0700 Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten) Die Gebühr für die Leistung nach der Nummer 0700 umfasst insbesondere die Unterrichtung über den Schwangerschaftsverlauf, die physische und psychische Vorbereitung auf Geburt und Wochenbett, gymnastische Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der Atemtechnik. 6,47 0800 Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung, auf ärztliche Anordnung höchstens 28 Unterrichtseinheiten à 15 Minuten, für jede Unterrichtseinheit Die Gebühr für die Leistung nach der Nummer 0800 umfasst insbesondere die Unterrichtung über den Schwangerschaftsverlauf, die physische und psychische Vorbereitung auf Geburt und Wochenbett, gymnastische Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der Atemtechnik. 8,43 B. Geburtshilfe Allgemeine Bestimmungen a) Die Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 0901 bis 1312 umfassen die Hilfe für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Gesondert berechnungsfähig sind gegebenenfalls Leistungen nach den Nummern 1400, 1401 oder 1402 und 1500, 1501 oder 1502 und 2400, 2401 oder 2402 und 2500, 2501 oder 2502. Eine abgebrochene außerklinische Geburt nach den Nummern 1600 oder 1610 und eine Beleggeburt nach den Nummern 0902 oder 0912 können nebeneinander abgerechnet werden, wenn die Hebamme, die die Geburt außerklinisch betreut hat, diese in der Klinik als Beleggeburt beendet.b) Die jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann zu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und des Kindes Hilfe leisten konnte.c) Die Gebühren für Leistungen nach den Nummern 0901 oder 0902, 0911 oder 0912, 1300, 1301 oder 1302 sowie 1310, 1311 oder 1312 können auch dann berechnet werden, wenn die Geburt oder Fehlgeburt ärztlicherseits künstlich eingeleitet wurde.d) Die Gebühr für Leistungen nach den Nummern 1600, 1601 oder 1602 sowie 1610, 1611 oder 1612 umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf Stunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistungen. Nummer Leistung EUR 0901 Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus 275,22 0902 Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus 288,72 0911 Nummer 0901 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Geburt. 328,67 0912 Nummer 0902 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Geburt. 342,17 0991 Haftpflichtzulage für eine Geburt bis zum 30. Juni 2015 im Krankenhaus als Beleghebamme Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 0901 beziehungsweise 0911. 8,81 0992 Haftpflichtzulage für eine Geburt bis zum 30. Juni 2015 im Krankenhaus als Beleghebamme in einer 1:1-Betreuung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 0902 beziehungsweise 0912. 30,00 1000 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung 275,22 1010 Nummer 1000 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt. 328,67 1090 Haftpflichtzulage für eine außerklinische Geburt bis zum 30. Juni 2015 in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1000 beziehungsweise 1010. 11,00 1100 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung 559,00 1110 Nummer 1100 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt. 663,98 1190 Haftpflichtzulage für eine Geburt bis zum 30. Juni 2015 in einer von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1100 beziehungsweise 1110. 68,00 1200 Hilfe bei einer Hausgeburt 703,08 1210 Nummer 1200 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt. 826,39 1290 Haftpflichtzulage für eine Hausgeburt bis zum 30. Juni 2015 Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1200 beziehungsweise 1210. 132,00 1300 1301 1302 Hilfe bei einer Fehlgeburt 179,76 1310 1311 1312 Nummern 1300, 1301 oder 1302 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Fehlgeburt. 215,71 1400 1401 1402 Versorgung einer geburtshilflichen Schnitt- oder Rissverletzung mit Ausnahme eines Dammrisses III. oder IV. Grades 33,71 1500 1501 1502 Zulage für die Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind 78,65 1600 1601 1602 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt Die Gebühr nach der Nummer 1600 ist in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene Hausgeburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet. Die Gebühr nach der Nummer 1600 ist auch in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Geburt in einer außerklinischen von Hebammen geleiteten Einrichtung berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene außerklinische Geburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet. Die Gebühren nach den Nummern 1601 und 1602 sind nur berechnungsfähig, wenn die Schwangere vom Krankenhaus oder einer außerklinisch ärztlich geführten Einrichtung aus in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und die Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet. Die Gebühren für Leistungen nach den Nummern 1601 oder 1602 ist von derselben Hebamme nicht neben den Gebühren nach den Nummern 0901 bis 1210 abrechnungsfähig. 208,14 1610 1611 1612 Nummern 1600, 1601 oder 1602 mit Zuschlag gemäß § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Beendigung der Hilfeleistung. Die Gebühr nach der Nummer 1610 ist in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene Hausgeburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet. Die Gebühr nach der Nummer 1610 ist auch in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Geburt in einer außerklinischen von Hebammen geleiteten Einrichtung berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene außerklinische Geburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet. Die Gebühren nach den Nummern 1611 und 1612 sind nur berechnungsfähig, wenn die Schwangere vom Krankenhaus oder einer außerklinisch ärztlich geführten Einrichtung aus in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und die Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet. Die Gebühren für Leistungen nach den Nummern 1611 oder 1612 ist von derselben Hebamme nicht neben den Gebühren nach den Nummern 0901 bis 1210 abrechnungsfähig. 246,97 1690 Haftpflichtzulage für eine nicht vollendete Geburt bis zum 30. Juni 2015 als ambulante hebammenhilfliche Leistung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1600 beziehungsweise 1610. 17,00 1691 Haftpflichtzulage für eine nicht vollendete Geburt bis zum 30. Juni 2015 als Beleghebamme Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1601 beziehungsweise 1611. 10,00 1692 Haftpflichtzulage für eine nicht vollendete Geburt bis zum 30. Juni 2015 als Beleghebamme in einer 1:1-Betreuung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1602 beziehungsweise 1612. 17,00 1700 1701 1702 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für jede angefangene halbe Stunde Die Gebühr nach den Nummern 1700, 1701 oder 1702 ist bis zu einer Dauer von vier Stunden berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, wenn die außerklinisch begonnene Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird. Die Gebühr nach den Nummern 1701 oder 1702 ist auch bei einer Geburt in einem Krankenhaus abrechnungsfähig, wenn es sich um eine Geburt von Mehrlingen handelt, wenn die Geburt ohne Arzt durchgeführt wird oder wenn es zu lebensbedrohlichen Blutungen nach der Geburt kommt. 29,14 1710 1711 1712 Nummern 1700, 1701 oder 1702 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei in der Übergangszeit liegendem Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils. Die Gebühr nach den Nummern 1710, 1711 oder 1712 ist bis zu einer Dauer von vier Stunden berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, wenn die außerklinisch begonnene Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird. Die Gebühr nach den Nummern 1711 oder 1712 ist auch bei einer Geburt in einem Krankenhaus abrechnungsfähig, wenn es sich um eine Geburt von Mehrlingen handelt, wenn die Geburt ohne Arzt durchgeführt wird oder wenn es zu lebensbedrohlichen Blutungen nach der Geburt kommt. 33,77 1790 Haftpflichtzulage für eine zweite Hebamme für Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt bis zum 30. Juni 2015, für jede angefangene halbe Stunde als ambulante hebammenhilfliche Leistung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1700 1710. 5,00 1791 Haftpflichtzulage für eine zweite Hebamme für Hilfe bei einer klinischen Geburt oder Fehlgeburt bis zum 30. Juni 2015, für jede angefangene halbe Stunde als Beleghebamme Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1701 beziehungsweise 1711. 3,00 1792 Haftpflichtzulage für eine zweite Hebamme für Hilfe bei einer klinischen Geburt oder Fehlgeburt bis zum 30. Juni 2015, für jede angefangene halbe Stunde als Beleghebamme in einer 1:1-Betreuung Ausgleich nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Zuschlag nach Absatz 1c SGB V. Einmalig abrechenbar zu der Position 1702 beziehungsweise 1712. 5,00 C. Leistungen während des Wochenbetts Allgemeine Bestimmungen a) Die Leistungen nach den Nummern 1800 bis 2302 dienen der Überwachung des Wochenbettverlaufs und umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung oder Versorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbundenen Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach den Nummern 2400, 2401 oder 2402 und 2500, 2501 oder 2502. Die Leistungen und Zuschläge nach den Nummern 1800 bis 2110, 2300, 2301 oder 2302 und 2500, 2501 oder 2502 sind auch nach einer Fehlgeburt beziehungsweise einer medizinisch induzierten Geburt oder Fehlgeburt berechnungsfähig. Die Leistungen stehen der Mutter auch dann zu, wenn sich das Kind in Adoptionspflege befindet.b) Innerhalb der ersten zehn Tage nach der Geburt sind maximal 20 Leistungen nach den Nummern 1800, 2001, 2100 und 2300, 2301 oder 2302 insgesamt berechnungsfähig. Während des Aufenthalts in einer Klinik sind pro Tag zwei Wochenbettbetreuungen abrechenbar. Sind mehr als zwei Leistungen an einem Tag notwendig, ist hierfür eine ärztliche Anordnung erforderlich. Für die Betreuung außerhalb der Klinik gilt: Beginnend vom ersten Tag nach der Geburt verringert sich das Kontingent um zwei Leistungen je vollendetem Tag des stationären Aufenthaltes der Versicherten im Krankenhaus. Für die Überschreitung des verbleibenden Leistungskontingents ist eine ärztliche Anordnung erforderlich.c) In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 16 Leistungen nach den Nummern 1800, 1810, 2001, 2002, 2011, 2012, 2100, 2110 oder 2300, 2301 oder 2302 berechnungsfähig. Mehr als 16 dieser Leistungen sind in diesem Zeitraum nur berechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.d) Eine weitere Leistung an demselben Tag zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt nach den Nummern 1800 bis 2110 sowie 2300, 2301 oder 2302 ist berechnungsfähig bei Vorliegen insbesondere folgender Gründe: schwere Stillstörungen, verzögerte Rückbildung, Gedeihstörung des Säuglings, nach Sekundärnaht oder Dammriss III. Grades, Behinderung oder behandlungsbedürftige Krankheit der Mutter, bei Beratung und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings im Anschluss an dessen stationäre Behandlung oder nach ärztlicher Anordnung. Der Grund ist in der Rechnung anzugeben. Mehr als zwei aufsuchende Wochenbettbetreuungen nach den Nummern 1800 bis 2110 an demselben Tag sind nur berechnungsfähig, wenn sie ärztlich angeordnet wurden.e) Nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind Leistungen nach den Nummern 1800, 1810, 2001 oder 2002, 2011 oder 2012, 2100, 2110 oder 2300, 2301 oder 2302 nur auf ärztliche Anordnung unter Angabe der Indikation berechnungsfähig. Nummer Leistung EUR 1800 Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt 31,35 1810 Nummer 1800 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung. 37,58 1900 Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 1800 für die erste aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt 6,42 2001 2002 Wochenbettbetreuung in einem Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung 15,29 2011 2012 Nummern 2001, 2002 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung. 18,33 2100 Wochenbettbetreuung in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt 25,50 2110 Nummern 2100, 2101, 2102 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung. 30,58 2200 2201 2202 Zuschlag für eine Wochenbettbetreuung nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach den Nummern 1800 bis 2110, für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind 10,45 2300 2301 2302 Beratung der Wöchnerin mittels Kommunikationsmedium 5,73 2400 2401 2402 Erstuntersuchung des Kindes (U1) einschließlich Eintragung der Befunde in das Untersuchungsheft für Kinder nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des Sechsten Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) (www.g-ba.de/informatio-nen/richtlinien/15/) in der jeweils geltenden Fassung Die Leistung nach den Nummern 2400, 2401 oder 2402 ist nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im Kinder-Untersuchungsheft dokumentiert ist. 8,59 2500 2501 2502 Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/19/) oder im Rahmen der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/15/) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation nach den vorgenannten Richtlinien und Befundübermittlung. Die Leistung nach den Nummern 2500, 2501 oder 2502 ist auch berechnungsfähig, wenn die Entnahme von Körpermaterial wegen Auffälligkeiten in der Neugeborenenperiode notwendig ist (zum Beispiel Bilirubin-, Blutzucker-, pH-Kontrolle, Entzündungsparameter) sowie auf ärztliche Anordnung. Die Leistung nach den Nummern 2500, 2501 oder 2502 ist nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im Mutterpass oder im Kinder-Untersuchungsheft dokumentiert ist. 6,42 D. Sonstige Leistungen Nummer Leistung EUR 2600 2601 2602 Überwachung, je angefangene halbe Stunde Die Gebühr nach den Nummern 2600, 2601 oder 2602 ist bei der Überwachung der Mutter und/oder des Kindes auf ärztliche Anordnung berechnungsfähig. Die Leistung nach den Nummern 2600, 2601 oder 2602 beginnt nach Ablauf der dreistündigen Überwachungsfrist, die mit der Geburtsgebühr abgegolten ist. 16,85 2610 2611 2612 Nummern 2600, 2601, 2602 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei dem in der Übergangszeit liegenden Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils. Die Gebühr nach den Nummern 2610, 2611 oder 2612 ist bei der Überwachung der Mutter und/oder des Kindes auf ärztliche Anordnung berechnungsfähig. Die Leistung nach den Nummern 2610, 2611 oder 2612 beginnt nach Ablauf der dreistündigen Überwachungsfrist, die mit der Geburtsgebühr abgegolten ist. 20,22 2700 Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 Minuten) Die Leistung nach der Nummer 2700 ist nur berechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt abgeschlossen wird. Diese Leistung ist immer eine ambulante hebammenhilfliche Leistung. 6,47 2800 Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings Die Gebühr nach der Nummer 2800 ist frühestens nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt höchstens achtmal in diesem Zeitraum berechnungsfähig. 30,33 2810 Nummer 2800 mit Zuschlag nach § 4 Satz 2 Die Gebühr nach der Nummer 2810 ist frühestens nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt höchstens acht Mal in diesem Zeitraum berechnungsfähig. Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Beendigung der Leistung. 36,40 2820 Zulage für die Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen bei Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach den Nummern 2800 und 2810 für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind 10,45 2900 Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings mittels Kommunikationsmedium Die Gebühr nach der Nummer 2900 ist frühestens nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt höchstens acht Mal in diesem Zeitraum berechnungsfähig. 5,73 E. Auslagenersatz/Wegegeld Wegegeld a) Als Tag im Sinne der Nummern 3000 bis 3212 gilt die Zeit zwischen 8:00 und 20:00 Uhr. Als Nacht im Sinne der Nummern 3100 bis 3312 gilt die Zeit von 20:00 bis 8:00 Uhr.b) Besucht die Hebamme oder der Entbindungspfleger mehrere Frauen auf einem Weg, ist das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig nach dem Verhältnis der zurückgelegten Gesamtstrecke zu der Zahl der besuchten Frauen zu berechnen. Die Höhe des Wegegeldes richtet sich nach den Nummern 3010 bis 3012, 3110 bis 3112, 3210 bis 3212 und 3310 bis 3312. Nummer Leistung EUR 3000 3001 3002 Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Tag 1,89 3010 3011 3012 Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Tag 1,89 3100 3101 3102 Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Nacht Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist das Ende des Weges. 2,67 3110 3111 3112 Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Nacht 2,67 3200 3201 3202 Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Tag, je zurückgelegtem Kilometer 0,66 3210 3211 3212 Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Tag, je zurückgelegtem Kilometer 0,66 3300 3301 3302 Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme oder des Entbindungspflegers und der Stelle der Leistung bei Nacht, je zurückgelegtem Kilometer Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist das Ende des Weges. 0,91 3310 3311 3312 Anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung bei Nacht, je zurückgelegtem Kilometer 0,91 3350 3351 3352 Pauschale für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Zur Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten sind die entsprechenden Belege in Kopie einzureichen. 2,36 Auslagenersatz Nummer Leistung EUR 3400 Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung Die Pauschale nach der Nummer 3400 kann nicht neben der Nummer 3500 abgerechnet werden. 2,83 3500 Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen Die Pauschale nach der Nummer 3500 kann nicht neben der Nummer 3400 abgerechnet werden. 2,08 3600 Materialpauschale Geburtshilfe Die Pauschale nach der Positionsnummer 3600 kann nur im Zusammenhang mit einer vollendeten oder nicht vollendeten außerklinischen Geburt geltend gemacht werden. Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu benutzen. Bei Leistungen, die im Krankenhaus erbracht werden, sind Materialien und Arzneimittel in der DRG (diagnosebezogene Fallgruppen) enthalten, die das Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse geltend macht. Eine Abrechnung durch die Beleghebamme gegenüber der Krankenkasse ist nicht möglich. 52,36 3700 Materialpauschale, zusätzlich zu Nummer 3600, bei Versorgung einer Naht bei Geburtsverletzungen Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu nutzen. 39,00 3800 Materialpauschale aufsuchende Wochenbettbetreuung 25,76 3810 Materialpauschale Neugeborenen-Screening 2,97 3900 Materialpauschale bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung später als vier Tage nach der Geburt 15,96 3910 Materialpauschale Fäden ziehen Dammnaht Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu nutzen. Die Pauschale ist maximal einmal pro Versicherte neben den Wochenbettpauschalen 3800 oder 3900 abrechnungsfähig. Die Pauschale nach der Nummer 3910 kann nicht neben der Nummer 3920 abgerechnet werden. Dies gilt nicht für Mehrlingsgeburten. 7,09 3920 Materialpauschale Fäden/Klammern entfernen Sectionaht Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu nutzen. Die Pauschale ist maximal einmal pro Versicherte neben den Wochenbettpauschalen 3800 oder 3900 abrechnungsfähig. Die Pauschale nach der Nummer 3920 kann nicht neben der Nummer 3910 abgerechnet werden. Dies gilt nicht für Mehrlingsgeburten. 5,54 4000 Perinatalerhebung bei einer vollendeten oder nicht vollendeten außerklinischen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt einschließlich Versand- und Portokosten Mit der Gebühr sind auch die Kosten für die Auswertung des Formblatts abgegolten. 8,43 F. Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen Nummer Leistung EUR 9000 vollendete Geburt 707,00 9100 vollendete Geburt ohne QM 637,00 9200 nicht-vollendete Geburt (vor vier Stunden) 675,00 9300 nicht-vollendete Geburt (vor vier Stunden) ohne QM 580,00 9400 nicht-vollendete Geburt (nach vier Stunden) 707,00 9500 nicht-vollendete Geburt (nach vier Stunden) ohne QM 637,00 9600 Zusätzliche Pauschale für Sonderabfallbeseitigung von Organabfällen (Plazenta) bei Abrechnung der Positionsnummer 9000 oder 9100 4,40
Höhe der Vergütung
§ 2 Höhe der Vergütung(1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich befristeter Vereinbarungen über alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung, und dem Ergänzungsvertrag nach § 134a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen in der jeweils geltenden Fassung. Die in Satz 1 genannten Verträge sind abzurufen auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) unter http://www.gkv-spitzenverband.de/ und können bei den Hebammen und Entbindungspflegern, ihren Berufsverbänden sowie bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde eingesehen werden.(2) Gebühren, Wegegelder und Betriebskostenpauschalen können bis zur Höhe des 2,0-fachen, geburtshilfliche Leistungen bis zur Höhe des 2,2-fachen Satzes erhoben werden.(3) Für eine Dauerrufbereitschaft ab drei Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis zwei Wochen danach kann eine Gebühr von 150 bis 400 Euro erhoben werden. Sie darf nur von Hebammen und Entbindungspflegern berechnet werden, die Hilfe bei außerklinischen Geburten oder Hausgeburten anbieten. Die Gebühr ist auch dann berechnungsfähig, wenn die Geburt auf Grund unvorhergesehener Umstände oder auf Grund einer besonderen vertraglichen Verbindung mit einem Krankenhaus in einem Krankenhaus erfolgt.
Gebührenbemessung
§ 3 Gebührenbemessung(1) Innerhalb des sich aus § 2 Absatz 2 ergebenden Gebührenrahmens sind die Gebühren nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der einzelnen Leistung zu bemessen und zu begründen.(2) Der einfache Satz der Gebühren und des Wegegeldes ist zu berechnen, wenn die Zahlung auf Grund des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2e des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfolgt.
Zuschläge
§ 4 ZuschlägeZuschläge dürfen allgemein oder in besonderen Fällen berechnet werden. Ein allgemeiner Zuschlag gilt für Leistungen, die zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen erbracht werden. Ein besonderer Zuschlag gilt, wenn er mit angegebener Zweckbestimmung im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführt ist.
Auslagen
§ 5 AuslagenAuslagen sind Aufwendungen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien. Materialien werden mit den im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Pauschalbeträgen abgerechnet. Arzneimittel sind in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten abzurechnen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschrift
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschrift(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entbindungshilfegebührenverordnung vom 4. November 1988 (GVBl. S. 2194), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar 2007 (GVBl. S. 19) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Für vor dem 9. Mai 2021 von Hebammen und Entbindungspflegern erbrachte und abgeschlossene Leistungen gilt die Berliner Entbindungshilfegebührenordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter.
Anlage zu § 2 der Berliner EntbindungshilfegebührenordnungLeistungsverzeichnis Nummer Leistung Gebühr A. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung 010 Beratung der Schwangeren, auch mittels Kommunikationsmedium 5,81 € Die Gebühr nach Nummer 010 ist während der Schwangerschaft insgesamt höchstens zwölfmal berechnungsfähig. Die Gebühr nach Nummer 010 ist cm demselben Tag neben Leistungen nach den Nummern 020, 030, 040, 050, 060 und 080 nicht berechnungsfähig. Die Gebühr nach Nummer 010 kann an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn die mehrmalige Erbringung der Leistung an demselben Tag durch die Beschaffenheit des Falles geboten war. Eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag ist in der Rechnung unter Angabe der jeweiligen Uhrzeit der Leistungserbringung näher zu begründen. 020 Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt, mindestens 30 Minuten, je angefangene 15 Minuten 7,34 € Die Gebühr nach Nummer 020 ist bei jeder Schwangeren einmal im Umfang von bis höchstens 60 Minuten, bei geplanter Geburt zu Hause oder in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung ein weiteres Mal im Umfang von bis zu 90 Minuten abrechnungsfähig. Die Gebühr nach Nummer 020 ist an demselben Tag neben Leistungen nach den Nummern 010, 030, 040, 050, 060 und 080 nicht berechnungsfähig. 030 Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung 22,44 € Die Vorsorgeuntersuchung umfasst folgende Leistungen: Gewichtskontrolle, Blutdruckmessung, Urinuntersuchung auf Eiweiß und Zucker, Kontrolle des Standes der Gebärmutter, Feststellung der Lage, Stellung und Haltung des Kindes, Kontrolle der kindlichen Herztöne, allgemeine Beratung der Schwangeren, Dokumentation im Mutterpass des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühr nach Nummer 030 ist berechnungsfähig a) bei normalem Schwangerschaftsverlauf, b) bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf wenn die Hebamme die Vorsorgeuntersuchung auf ärztliche Anordnung vornimmt oder wenn die Schwangere wegen des pathologischen Schwangerschaftsverlaufs ärztliche Betreuung trotz Empfehlung der Hebamme nicht in Anspruch nehmen möchte. 040 Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im Rahmen der Mutterschafts-Richtlinien je Entnahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation im Mutterpass nach den Mutterschafts-Richtlinien und Befundübermittlung 5,71 € Die Gebühr nach Nummer 040 ist auch abrechnungsfähig, wenn die Entnahme von Körpermaterial zur Risikoabklärung notwendig ist oder die Schwangere sich nach Nummer 030 Buchstabe b in Hebammenbetreuung befindet oder die Entnahme ärztlich angeordnet ist. Die Leistungen nach den Nummern 030 und 040 sind nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt wurden. 050 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangenen 30 Minuten 14,69 € Dauert die Leistung nach Nummer 050 länger als drei Stunden, so ist die Notwendigkeit der über drei Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen. 051 Nummer 050 mit Zuschlag gemäß § 4 17,63 € 060 Cardiotokografische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu den Mutterschafts-Richtlinien einschließlich Dokumentation im Mutterpass nach den Mutterschafts-Richtlinien 6,43 € Die Gebühr für die Leistungen nach Nummer 060 ist je Tag höchstens zweimal berechnungsfähig, es sei denn, dass weitere Überwachungen ärztlich angeordnet werden. 070 Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten) 5,71 € 080 Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung auf ärztliche Anordnung höchstens 14 Unterrichtseinheiten á 30 Minuten, für jede angefangenen 30 Minuten 14,69 € Die Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 070 und 080 umfassen insbesondere die Unterrichtung über den Schwangerschaftsverlauf, die physische und psychische Vorbereitung auf Geburt und Wochenbett, gymnastische Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der Atemtechnik. B. Geburtshilfe 090 Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus 224,40 € 091 Nummer 090 mit Zuschlag gemäß § 4 269,28 € Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Geburt. 100 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung 224,40 € 101 Nummer 100 mit Zuschlag gemäß § 4 269,28 € Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Geburt. 110 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung 367,20 € 111 Nummer 110 mit Zuschlag gemäß § 4 440,64 € Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Geburt. 112 Betriebskostenpauschale für eine vollendete Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung, sofern die Einrichtung mit der Einführung eines anerkannten Qualitätmanagement-Systems begonnen oder die Einführung abgeschlossen hat 550,00 € 113 Betriebskostenpauschale für eine vollendete Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung, bis zum Zeitpunkt der Einführung eines anerkannten Qualitätmanagement-Systems 500,50 € 114 Betriebskostenpauschale für eine nicht-vollendete Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung bei Verlegung aus der Einrichtung nach weniger als vier Stunden, sofern die Einrichtung mit der Einführung eines anerkannten Qualitätmanagement-Systems begonnen oder die Einführung abgeschlossen hat 412,50 € 115 Betriebskostenpauschale für eine nicht-vollendete Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung bei Verlegung aus der Einrichtung nach weniger als vier Stunden bis zum Zeitpunkt der Einführung eines anerkannten Qualitätmanagement-Systems 375,38 € 116 Betriebskostenpauschale für eine nicht-vollendete Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung bei Verlegung aus der Einrichtung nach mehr als vier Stunden, sofern die Einrichtung mit der Einführung eines anerkannten Qualitätmanagement-Systems begonnen oder die Einführung abgeschlossen hat 550,00 € 117 Betriebskostenpauschale für eine nicht-vollendete Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung bei Verlegung aus der Einrichtung nach mehr als vier Stunden bis zum Zeitpunkt der Einführung eines anerkannten Qualitätmanagement-Systems 500,50 € 120 Hilfe bei einer Hausgeburt 448,80 € 121 Nummer 120 mit Zuschlag gemäß § 4 538,56 € Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Geburt. 130 Hilfe bei einer Fehlgeburt 142,80 € 131 Nummer 130 mit Zuschlag gemäß § 4 171,36 € Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Fehlgeburt. Erläuterungen: Die Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 090 bis 130 umfassen die Hilfe für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen mit Ausnahme der ggf. gesondert berechnungsfähigen Leistungen nach den Nummern 140 und 150, 240 und 250. Die jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann zu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und des Kindes Hilfe leisten konnte. Die Gebühren für Leistungen nach den Nummern 090 und 130 können auch dann berechnet werden, wenn die Geburt oder Fehlgeburt ärztlicherseits künstlich eingeleitet wurde. 140 Versorgung einer geburtshilflichen Schnitt- oder Rissverletzung mit Ausnahme eines Dammrisses III. oder IV. Grades 25,50 € 150 Zuschlag für die Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind 58,65 € 160 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt 142,80 € a) im Krankenhaus,b) zu Hause,c) in einer außerklinischen Einrichtung unter Leitung einer Hebamme,d) in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung 161 Nummer 160 mit Zuschlag gemäß § 4 171,36 € Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Beendigung der Hilfeleistung. Erläuterungen: Die Gebühr für Leistungen nach Nummer 160 umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf Stunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistungen. Die Gebühr nach Nummer 160 Buchstabe a ist nur berechnungsfähig, wenn die Schwangere vom Krankenhaus aus in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und die Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet. Die Gebühren nach den Nummern 160 Buchstabe b bis Buchstabe d sind nur in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt oder einer außerklinischen Einrichtung berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene Hausgeburt auf Grund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist oder begleitet. Die Gebühr für Leistungen nach Nummer 160 ist nicht neben den Gebühren nach den Nummern 090 bis 130 abrechnungsfähig. 170 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für jede angefangene halbe Stunde 14,69 € Die Gebühr nach Nummer 170 ist bis zu einer Dauer von vier Stunden berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, wenn die Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird. Die Gebühr nach Nummer 170 ist auch bei einer Geburt in der Klinik abrechnungsfähig, wenn es sich um eine Geburt von Mehrungen handelt, wenn die Geburt ohne Arzt durchgeführt wird oder wenn es zu lebensbedrohlichen Blutungen nach der Geburt kommt. 171 Nummer 170 mit Zuschlag gemäß § 4 17,63 € C. Leistungen während des Wochenbetts Allgemeine Bestimmungen a) Die Leistungen nach den Nummern 180 bis 230 dienen der Überwachung des Wochenbettverlaufs und umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung und/oder Versorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbundenen Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach den Nummern 240 und 250. Die Leistungen und Zuschläge nach den Nummern 180 bis 210, 230 und 250 sind auch nach einer Fehlgeburt bzw. einer medizinisch induzierten Geburt oder Fehlgeburt berechnungsfähig. Die Leistungen stehen der Mutter auch dann zu, wenn sich das Kind in Adoptionspflege befindet. b) In den ersten zehn Tagen nach der Geburt ist an demselben Tag jeweils ein Besuch nach Nummer 180, 200 oder 210 berechnungsfähig. Wird der erste Besuch bereits am Tage der Geburt ausgeführt, können weitere Besuche nach Nummer 180, 200 oder 210 mir für die folgenden nenn Tage berechnet werden. Wird die Wochenbettbetreuung erst im Laufe der ersten zehn Tage nach der Geburt von einer anderen Hebamme übernommen, werden die Besuche bis zum zehnten Tag nach der Geburt vergütet. c) In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 16 Leistungen nach Nummer 180, 200, 210 oder 230 berechnungsfähig, weitere Leistungen nach Nummer 180, 200, 210 oder 230 dabei jedoch nur nach Maßgabe der Allgemeinen Bestimmung nach Buchstabe d. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt bereits am zehnten Tag nach der Geburt, wenn der erste Besuch bereits am Tage der Geburt ausgeführt wird. Mehr als 16 Leistungen nach Nummer 180, 200, 210 oder 230 sind in diesem Zeitraum nur berechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind. d) Ein weiterer Besuch nach den Nummern 180 bis 210 an demselben Tag ist berechnungsfähig. aa) nach ambulanter Entbindung in den ersten zehn Tagen nach der Geburt sowie bb) unabhängig von der Art der Entbindung während des gesamten Zeitraums bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bei Vorliegen insbesondere folgender Besuchsgründe: schwere Stillstörungen, verzögerte Rückbildung, nach Sekundärnaht oder Dammriss III. Grades, bei Beratung und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings im Anschluss an dessen stationäre Behandlung oder nach ärztlicher Anordnung. Der Grund ist in der Rechnung anzugeben. Mehr als zwei Besuche an demselben Tag sind nur berechnungsfähig, wenn sie ärztlich angeordnet worden sind. e) Nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind Besuche nur auf ärztliche Anordnung unter Angabe der Indikation berechnungsfähig 180 Hausbesuch nach der Geburt 26,52 € 181 Nummer 180 mit Zuschlag gemäß § 4 31,82 € Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung. 190 Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 180 für den ersten Hausbesuch nach der Geburt 5,71 € 200 Besuch in einem Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung 13,16 € 201 Nummer 200 mit Zuschlag gemäß § 4 15,79 € Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung. 210 Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt 21,42 € 211 Nummer 210 mit Zuschlag gemäß § 4 25,70 € Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung. 220 Zuschlag für einen Besuch nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach den Nummern 180 bis 210, für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind 8,87 € 230 Beratung der Wöchnerin mittels Kommunikationsmedium 5,10 € 240 Erstuntersuchung des Kindes einschließlich Eintragung der Befunde in das Untersuchungsheft für Kinder (U 1) nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung 7,65 € 250 Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im Rahmen der Mutterschafts-Richtlinien oder im Rahmen der Kinder-Richtlinien je Entnahme, einschließlich Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation nach den vorgenannten Richtlinien und Befundübermittlung 5,71 € Die Leistung nach Nummer 250 ist auch berechnungsfähig, wenn die Entnahme von Körpermaterial wegen Auffälligkeiten in der Neugeborenenperiode notwendig ist (z.B. Bilirubin-, Blutzucker-, pH-Kontrolle, Entzündungsparameter) sowie auf ärztliche Anordnung. Leistungen nach den Nummern 240 und 250 sind nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im Mutterpass oder im Untersuchungsheft für Kinder dokumentiert sind. D. Sonstige Leistungen 260 Überwachung, je angefangene halbe Stunde 14,69 € Die Gebühr nach Nummer 260 ist bei der Überwachung der Mutter und/oder des Kindes auf ärztliche Anordnung berechnungsfähig. Die Leistung nach der Nummer 260 beginnt nach Ablauf der dreistündigen Überwachungsfrist, die mit der Geburtsgebühr abgegolten ist. 261 Nummer 260 mit Zuschlag gemäß § 4 17,63 € 270 Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 Minuten) 5,71 € Die Leistung nach Nummer 270 ist nur berechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik in den ersten vier Monaten nach der Geburt begonnen und bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt abgeschlossen wird. 280 Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings 26,52 € 281 Nummer 280 mit Zuschlag gemäß § 4 31,82 € Maßgeblich für die Berücksichtigung des Zuschlags ist der Zeitpunkt der Beendigung der Leistung. 290 Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings mittels Kommunikationsmedium 5,10 € Die Gebühren nach den Nummern 280 und/oder 290 sind frühestens nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 280 und 290 sind jeweils höchstens viermal in diesem Zeitraum berechnungsfähig. E. Wegegeld/Auslagenersatz 300 Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung 1,68 € 310 Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung in der Zeit von 20.00 bis 8.00 Uhr 2,38 € 320 Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung, je zurückgelegten Kilometer 0,59 € 330 Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung in der Zeit von 20.00 bis 8.00 Uhr, je zurückgelegten Kilometer 0,81 € 335 Pauschale für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel 2,10 € Zur Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten sind die entsprechenden Belege einzureichen. 340 Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung 2,58 € Die Pauschale nach Nummer 340 kann nicht neben der Nummer 350 abgerechnet werden. 350 Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen 2,58 € Die Pauschale nach Nummer 350 kann nicht neben den Nummern 340 und 360 abgerechnet werden. 360 Materialpauschale Geburtshilfe 35,02 € Die Pauschale nach Nummer 360 kann nur im Zusammenhang mit einer vollendeten oder nicht vollendeten außerklinischen Geburt geltend gemacht werden. Bei Leistungen, die in der Klinik erbracht werden, sind Materialien und Arzneimittel in der DRG (Diagnosis Related Groups) enthalten, die die Klinik gegenüber der Krankenkasse geltend macht. Eine Abrechnung durch die Beleghebamme gegenüber der Krankenkasse ist nicht möglich. 370 Materialpauschale, zusätzlich zu Nummer 360, bei Versorgung einer Naht bei Geburtsverletzungen 28,33 € 380 Materialpauschale Wochenbettbetreuung 25,24 € 390 Materialpauschale bei Beginn der Betreuung später als vier Tage nach der Geburt 13,70 € 400 Perinatalerhebung bei einer vollendeten oder nicht vollendeten außerklinischen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt einschließlich Versand- und Portokosten 7,50 € Mit der Gebühr sind auch die Kosten für die Auswertung des Formblatts abgegolten.
Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 22. September 1988 (GVBl. S. 1901), das zuletzt durch Artikel VII des Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 617) geändert worden ist, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichFreiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger dürfen für ihre berufsmäßigen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenkasse Gebühren, Wegegeld und Auslagen erheben.
Gebühren
§ 2 GebührenGebühren und Wegegeld richten sich nach der Anlage zu dieser Verordnung. Sie können bis zur Höhe des zweifachen dort genannten Satzes erhoben werden.
Gebührenbemessung
§ 3 Gebührenbemessung(1) Innerhalb des sich aus § 2 ergebenden Gebührenrahmens sind die Gebühren nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der einzelnen Leistung zu bemessen und zu begründen. (2) Der einfache Satz der Gebühren und des Wegegeldes ist zu berechnen, wenn die Zahlung auf Grund des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2023), das zuletzt durch Artikel 2e des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. (3) Der einfache Satz ist weiterhin zu berechnen für die Abrechnung der Betriebskostenpauschale nach § 6 dieser Verordnung.
Zuschläge
§ 4 ZuschlägeZuschläge als erhöhte Gebühr dürfen allgemein oder in besonderen Fällen berechnet werden. Ein allgemeiner Zuschlag gilt für Leistungen, die zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen erbracht werden. Ein besonderer Zuschlag gilt, wenn er mit angegebener Zweckbestimmung in der Anlage aufgeführt ist.
Auslagen
§ 5 AuslagenAuslagen sind Aufwendungen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien. Materialien werden mit den in der Anlage festgelegten Pauschalbeträgen abgerechnet. Arzneimittel sind in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten abzurechnen.
Betriebskostenpauschale
§ 6 Betriebskostenpauschale(1) Mit der Betriebskostenpauschale bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen werden alle für die notwendige Versorgung der zahlungspflichtigen Person unmittelbar vor, während und nach der Geburt sowie für die Betreuung des Neugeborenen während und unmittelbar nach der Geburt notwendigen Kosten vergütet. (2) Die Materialien und Arzneimittel, die die Hebamme oder der Entbindungspfleger nach § 5 dieser Verordnung abrechnen kann, sind in der Pauschale nicht enthalten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschrift
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschrift(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entbindungshilfegebührenverordnung vom 4. November 1988 (GVBl. S. 2194), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar 2007 (GVBl. S. 19) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspflegern außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht wurden, gilt die Entbindungshilfegebührenverordnung vom 4. November 1988 (GVBl. S. 2194), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar 2007 (GVBl. S. 19) geändert worden ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.