Verordnung über öffentliche Fernsehdarbietungen der Fußball-Europameisterschaft der Männer 2024 in der Außengastronomie Vom 12. Juni 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 12.06.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 170
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen(1) Diese Verordnung gilt für öffentliche Fernsehdarbietungen der Fußball-Europameisterschaft der Männer 2024 im Rahmen des Betriebs von Außengastronomie, soweit diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Einklang mit den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften betrieben wird.(2) Vorhaben nach Absatz 1 sind im Freien stattfindende Veranstaltungen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom 7. Dezember 2023 (GVBl. S. 406).(3) Auf Vorhaben nach Absatz 1, für die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Genehmigungsverfahren nach § 7 des Landes- Immissionsschutzgesetzes Berlin durchgeführt wurde oder für die auf Grundlage einer nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin erlassenen Allgemeinverfügung ein Anzeigeverfahren durchgeführt wurde, findet diese Verordnung keine Anwendung.
Ausnahmen von der Genehmigungsbedürftigkeit
§ 2 Ausnahmen von der Genehmigungsbedürftigkeit(1) Die in der Veranstaltungslärm-Verordnung vom 30. September 2015 (GVBl. S. 371), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2023 (GVBl. S. 406) geändert worden ist, geregelten Immissionsrichtwerte für Veranstaltungen, bei denen die zulässige Anzahl der Veranstaltungstage nicht begrenzt ist, finden im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin auf Vorhaben nach § 1 Absatz 1 keine Anwendung.(2) § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin bleibt unberührt.
Anforderungen an den Betrieb von Anlagen
§ 3 Anforderungen an den Betrieb von AnlagenFür Vorhaben nach § 1 Absatz 1 gelten zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die folgenden Anforderungen:1. Veranstaltungen der Fußball-Europameisterschaft 2024 dürfen nur direkt übertragen werden;2. während der Direktübertragung dürfen nur solche Tonwiedergabegeräte eingesetzt werden, die der Direktübertragung unmittelbar dienen;3. die eingesetzten Tonwiedergabegeräte sind so zu platzieren, dass die nächstgelegenen Anwohnenden nicht direkt beschallt werden;4. die Tonwiedergabegeräte sind in Lautstärke und Umfang auf das für die Direktübertragung unbedingt notwendige Maß zu reduzieren;5. die Direktübertragung darf 15 Minuten vor Anpfiff der Spiele beginnen und ist spätestens 15 Minuten nach Ausgang der Spiele zu beenden; die Direktübertragung des Finales der Europameisterschaft am 14. Juli 2024 darf bis 15 Minuten nach Beendigung der Siegerehrung erfolgen;6. für die Dauer der Direktübertragung ist eine verantwortliche Person zu bestimmen, die im Fall von Beschwerden uneingeschränkt erreichbar sein muss; Name, Telefonnummer und EMailadresse der verantwortlichen Person sind im Eingangsbereich der Gastronomie gut einsehbar auszuhängen;7. Beschwerden, die von der Polizei sowie zuständigen Ordnungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen als berechtigt anerkannt werden, ist unverzüglich abzuhelfen;8. die Benutzung von Fanfaren, Trommeln, Trillerpfeifen und ähnlichen lärmerzeugenden Musikinstrumenten und Geräten sowie von Pyrotechnik ist zu unterbinden und9. lärmintensive, für die Fernsehdarbietung notwendige Auf- und Abbauarbeiten sind nur an Werktagen zwischen 8 und 20 Uhr zulässig.
Schlussbestimmungen
§ 4 Schlussbestimmungen(1) Die Verbote der §§ 3 und 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin bleiben unberührt.(2) Für die Ermittlung und Beurteilung sowie die Bewertung der Zumutbarkeit der von Vorhaben nach § 1 Absatz 1 verursachten Geräuschimmissionen gelten die Regelungen der Veranstaltungslärm-Verordnung.(3) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Vorhaben nach § 1 Absatz 1 ausgehen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall Anordnungen auf Grundlage des § 16 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sowie des § 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung zum 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, treffen.(4) Weitergehende andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft und am 15. Juli 2024 außer Kraft.
Auf Grund des § 17 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom 7. Dezember 2023 (GVBl. S. 406) verordnet die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.