Verordnung über Ausnahmen vom Verbot des Neuanschlusses elektrischer Heizungen Vom 4. September 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 04.09.1991
- Fundstelle:
- GVBl. 1991, 219
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der sparsamen sowie umwelt- und sozialverträglichen Energieversorgung und Energienutzung im Land Berlin vom 2. Oktober 1990 (GVBl. S. 2144) wird verordnet:
Allgemeine Ausnahmen
§ 1 Allgemeine AusnahmenDer Neuanschluß von elektrischen Heizungen unterliegt nicht dem Verbot des § 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der sparsamen sowie umwelt- und sozialverträglichen Energieversorgung und Energienutzung im Land Berlin, wenn Baustelleneinrichtungen, Baubüros, Aufenthaltsräume im Bahnbereich oder andere als Aufenthaltsräume im Sinne des § 2 Abs. 5 der Bauordnung für Berlin erwärmt werden.
Ausnahmen für Nachtstromspeicherheizungen
§ 2 Ausnahmen für Nachtstromspeicherheizungen(1) Der Neuanschluß von Nachtstromspeicherheizungen unterliegt nicht dem Verbot des § 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der sparsamen sowie umwelt- und sozialverträglichen Energieversorgung und Energienutzung im Land Berlin, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Fernwärme, Erd- oder Stadtgas oder mit Heizöl EL befeuerte Zentral- oder Blockheizungen stehen nicht zur Verfügung oder ihrer Nutzung stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenoder2. bei einem Wirtschaftlichkeitsvergleich nach VDI-Richtlinie 2067 in der jeweils gültigen Fassung ergeben sich für die Nachtstromspeicherheizung geringere Gesamtkosten, der Anschluß der Nachtstromspeicherheizung kann ohne zusätzliche Netzinvestitionen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens erfolgen und das dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Verfügung stehende Kontingent läßt einen Anschluß zu. (2) Die für den Anschluß von Nachtstromspeicherheizungen erforderlichen Kontingente werden jährlich zwischen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung abgestimmt. Sollte keine Einigung bis zum 1. September des vorausgehenden Jahres zustandekommen, legt die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen das Kontingent fest. Für das Jahr 1991 ist das Kontingent bis zum 30. April 1991 festzulegen.
Ausnahmen für elektrische Direktheizungen
§ 3 Ausnahmen für elektrische DirektheizungenDer Neuanschluß von elektrischen Direktheizungen unterliegt nicht dem Verbot des § 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der sparsamen sowie umwelt- und sozialverträglichen Energieversorgung und Energienutzung im Land Berlin, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Fernwärme, Erd- oder Stadtgas oder mit Heizöl EL befeuerte Zentral- oder Blockheizungen oder Nachtstromspeicherheizungen stehen nicht zur Verfügungoder2. ihrer Nutzung stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenoder3. bei einem Wirtschaftlichkeitsvergleich nach VDI-Richtlinie 2067 in der jeweils gültigen Fassung ergeben sich für die elektrische Direktheizung geringere Gesamtkostenoder4. durch den Einsatz von elektrischen Direktheizungen wird gegenüber dem sonst zu betreibenden Heizungssystem Primärenergie eingespart.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.