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title: "ElektÜberwStStVtrG BE — Gesetz zum Beitritt des Landes Berlin zum Staatsvertrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen sowie des Freistaates Bayern über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 29. November 2012"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/elektueberwststvtrgbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-ElektÜberwStStVtrGBErahmen"
updated: "2026-05-13T12:44:06+00:00"
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# ElektÜberwStStVtrG BE — Gesetz zum Beitritt des Landes Berlin zum Staatsvertrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen sowie des Freistaates Bayern über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 29. November 2012

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 29.11.2012
*Fundstelle:* GVBl. 2012, 403


### Eingangsformel ElektÜberwStStVtrG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1

§ 1(1) Dem Beitritt des Landes Berlin zum Staatsvertrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen sowie des Freistaates Bayern über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder vom 19. Mai 2011 und vom 29. August 2011 wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

### § 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem die Regelungen des Staatsvertrags nach seinem Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 für das Land Berlin in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.*

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— Gesetz zum Beitritt des Landes Berlin zum Staatsvertrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen sowie des Freistaates Bayern über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 29. November 2012
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-ElektÜberwStStVtrGBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
