Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehrmit der Justiz im Land Berlin (ERVJustizV)*) Vom 27. Dezember 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 27.12.2006
- Fundstelle:
- GVBl. 2006, 1183
Eröffnung der elektronischen Einreichung von Dokumenten
§ 1 Eröffnung der elektronischen Einreichung von DokumentenBei den Berliner Gerichten sind1. in Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz elektronische Dokumente und2. in Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- sowie Partnerschaftsregistersachen elektronische Anmeldungen und elektronische Dokumenteeinzureichen.
Auf Grunddes § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 12 der IT-Subdelegationsverordnung Justiz vom 20. Januar 2021 (GVBl. S. 128),des § 8a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 13 der IT-Subdelegationsverordnung Justiz,des § 156 Absatz 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und mit § 1 Satz 1 Nummer 14 der IT-Subdelegationsverordnung Justiz,des § 5 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und mit § 1 Satz 1 Nummer 15 der IT-Subdelegationsverordnung Justiz,verordnet die Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung nach Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport gemäß § 1 Satz 2 der IT-Subdelegationsverordnung Justiz:
Eröffnung der elektronischen Einreichung von Dokumenten
§ 1 Eröffnung der elektronischen Einreichung von DokumentenBei den Berliner Gerichten sind1. in Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz elektronische Dokumente und2. in Handelsregistersachen, Partnerschaftsregistersachen sowie Genossenschaftssachen elektronische Anmeldungen und elektronische Dokumenteeinzureichen.
Form der elektronischen Einreichung
§ 2 Form der elektronischen Einreichung(1) Das elektronische Postfach des jeweiligen Gerichts nimmt die elektronischen Dokumente entgegen. Die elektronischen Postfächer der elektronischen Poststelle der Gerichte sind über die auf der Internetseite der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung bezeichneten Übermittlungswege adressierbar.(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.(3) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.(4) Das elektronische Dokument darf keine Schadsoftware enthalten.(5) Der Dateiname eines elektronischen Dokuments soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten.
Technische Einreichungs- und Bearbeitungsvoraussetzungen
§ 3 Technische Einreichungs- und Bearbeitungsvoraussetzungen(1) Für die technischen Standards für die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente gelten die Bekanntmachungen der Bundesregierung zu § 5 Absatz 1 der Elektronischen-Rechtsverkehrs-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. S. 3803), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist. Die Bekanntmachungen werden im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de veröffentlicht.(2) Über Absatz 1 hinaus sind insbesondere für den elektronischen Rechtsverkehr in Registersachen ergänzend die auf der Internetseite der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung bekanntgegebenen technischen Voraussetzungen zur Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente sowie die Anforderungen an die elektronischen Dokumente einzuhalten.
Ersatzeinreichung
§ 4 ErsatzeinreichungWird glaubhaft gemacht, dass die nach § 3 Absatz 1 bekanntgegebenen Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden können oder dass die elektronische Einreichung aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist, kann die Übermittlung als Schriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen, möglichst unter Beifügung des Schriftsatzes oder des Antrages nebst der Anlagen als elektronische Dokumente auf einem nach § 3 Absatz 1 als zulässig bekanntgegebenen physischen Datenträger. Auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom 27. Dezember 2006 (GVBl. S. 1183), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 719) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage Nr. Gericht betroffene Verfahren Datum 1. Kammergericht alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. Januar 2010 2. Landgericht alle Verfahren 1. Januar 2010 3. Amtsgericht Charlottenburg Handelsregistersachen, Partnerschaftsregistersachen und Genossenschaftssachen 1. Januar 2007 Ab dem 1. Februar 2007 werden gemäß § 12 des Handelsgesetzbuches Anmeldungen und Dokumente nicht mehr in Papierform entgegengenommen. alle übrigen Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. Januar 2010 4. Amtsgericht Köpenick alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. Januar 2010 5. Amtsgericht Lichtenberg alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. Januar 2010 6. Amtsgericht Mitte alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. Januar 2010 7. Amtsgericht Neukölln alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. Januar 2010 8. Amtsgericht Pankow-Weißensee alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. Januar 2010 9. Amtsgericht Schöneberg alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. Januar 2010 10. Amtsgericht Spandau alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. Januar 2010 11. Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. Januar 2010 12. Amtsgericht Tiergarten alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen 1. Januar 2010 13. Amtsgericht Wedding alle Verfahren mit Ausnahme von Grundbuchsachen und mit Ausnahme der Bereiche in Mahnsachen, für die besondere Vorschriften gelten 1. Januar 2010 14. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg alle Verfahren 1. Januar 2010 14. Verwaltungsgericht Berlin alle Verfahren 1. Januar 2010 15. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg alle Verfahren 1. November 2007 16. Sozialgericht Berlin alle Verfahren 1. Januar 2010 17. Finanzgericht Berlin-Brandenburg alle Verfahren 1. Januar 2007 18. Generalstaatsanwaltschaft Berlin alle Verfahren 1. Januar 2010 19. Staatsanwaltschaft Berlin alle Verfahren 1. Januar 2010 20. Amtsanwaltschaft Berlin alle Verfahren 1. Januar 2010
Einführung der elektronischen Kommunikation
§ 1 Einführung der elektronischen KommunikationBei den in der Anlage bezeichneten Gerichten und Staatsanwaltschaften können in den dort jeweils bezeichneten Verfahren und von den dort angegebenen Zeitpunkten an elektronische Dokumente eingereicht werden. In den in der Anlage gesondert bezeichneten Fällen besteht eine Verpflichtung zur Einreichung in elektronischer Form.
Form der Einreichung
§ 2 Form der Einreichung(1) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des jeweiligen Gerichts oder der jeweiligen Staatsanwaltschaft. Die Kommunikationswege zu den elektronischen Poststellen werden auf der Internetseite www.berlin.de/erv veröffentlicht.(2) Ist für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben und liegt kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz des Handelsgesetzbuches vor, so sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nr. 2 bekannt gegeben. (3) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen: 1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,2. Unicode,3. Microsoft RTF (Rich Text Format),4. Adobe PDF (Portable Document Format),5. XML (Extensible Markup Language),6. TIFF (Tag Image File Format),7. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden. (4) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 3 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument selbst beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden. (5) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 kodiert sein.
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
§ 3 Bekanntgabe der BearbeitungsvoraussetzungenNach § 2 Abs. 1 Satz 2 werden bekannt gegeben: 1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach ihrer Prüfung für die angeschlossenen Gerichte oder Staatsanwaltschaften bearbeitbar sind; dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil ISIS-MTT entsprechen,3. die Versionen der in § 2 Abs. 3 festgelegten Formate, die nach ihrer Prüfung unter Beachtung der Anforderungen des § 2 Abs. 2 für die angeschlossenen Gerichte oder Staatsanwaltschaften bearbeitbar sind sowie die bei dem XML-Format (§ 2 Abs. 3 Nr. 5) zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien und4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts oder der adressierten Staatsanwaltschaft und die Weiterverarbeitung zu gewährleisten.
Anlage Nr. Gericht betroffene Verfahren Datum 1. Kammergericht Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz 1. Januar 2010 2. Landgericht Berlin Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz 1. Januar 2010 3. Amtsgericht Charlottenburg Handelsregistersachen, Partnerschaftsregistersachen und GenossenschaftssachenAb dem 1. Februar 2007 werden gemäß § 12 des Handelsgesetzbuches Anmeldungen und Dokumente nicht mehr in Papierform entgegengenommen. 1. Januar 2007
Einführung der elektronischen Kommunikation
§ 1 Einführung der elektronischen KommunikationBei den in der Anlage bezeichneten Gerichten können in den dort jeweils bezeichneten Verfahren und von den dort angegebenen Zeitpunkten an elektronische Dokumente eingereicht werden. In den in der Anlage gesondert bezeichneten Fällen besteht eine Verpflichtung zur Einreichung in elektronischer Form.
Form der Einreichung
§ 2 Form der Einreichung(1) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des jeweiligen Gerichts. Die Kommunikationswege zu den elektronischen Poststellen werden auf der Internetseite www.berlin.de/erv veröffentlicht.(2) Ist für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben und liegt kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz des Handelsgesetzbuches vor, so sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73), eIDAS-Verordnung, zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nr. 2 bekannt gegeben.(3) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,2. Unicode,3. Microsoft RTF (Rich Text Format),4. Adobe PDF (Portable Document Format),5. XML (Extensible Markup Language),6. TIFF (Tag Image File Format),7. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden.(4) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 3 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument selbst beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.(5) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 kodiert sein.
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
§ 3 Bekanntgabe der BearbeitungsvoraussetzungenNach § 2 Abs. 1 Satz 2 werden bekannt gegeben:1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach ihrer Prüfung für die angeschlossenen Gerichte bearbeitbar sind; dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil ISIS-MTT entsprechen,3. die Versionen der in § 2 Abs. 3 festgelegten Formate, die nach ihrer Prüfung unter Beachtung der Anforderungen des § 2 Abs. 2 für die angeschlossenen Gerichte bearbeitbar sind sowie die bei dem XML-Format (§ 2 Abs. 3 Nr. 5) zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien und4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung zu gewährleisten.
Auf Grund1. des § 21 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606),2. des § 52a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098),3. des § 8a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606),4. des § 161 Abs. 2 Satz 1 und § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 des Handelsgesetzbuches,5. des § 11 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 des Handelsgesetzbuches,6. des § 61 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553),jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 1167), wird verordnet:
Ersatzeinreichung
§ 4 ErsatzeinreichungIst die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle (§ 2) nicht möglich, werden im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder in anderer geeigneter Form bekannt gemacht.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.Berlin, den 27. Dezember 2006Senatsverwaltung für Justizvon der Aue
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.