Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehrmit der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Berlin(ERVArbeitV)* Vom 12. März 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 12.03.2010
- Fundstelle:
- GVBl. 2010, 170
Anlage Nr. Gericht betroffene Verfahren Datum 1. Arbeitsgericht Berlin alle Verfahren 1. April 2010 2. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg alle Verfahren 1. April 2010
Auf Grund des § 46c Absatz 2 Satz 1 und 3 und des § 46e Absatz 1 Satz 2 und 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 1167) wird verordnet:
Einführung der elektronischen Kommunikation
§ 1 Einführung der elektronischen KommunikationBei den in der Anlage bezeichneten Gerichten können in den dort jeweils bezeichneten Verfahren und von den dort angegebenen Zeitpunkten an elektronische Dokumente eingereicht werden.
Form der Einreichung
§ 2 Form der Einreichung(1) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des jeweiligen Gerichts. Die Kommunikationswege zu den elektronischen Poststellen werden auf der Internetseite www.berlin.de/erv bekannt gegeben.(2) Ist für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben, so sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nummer 2 bekannt gegeben. (3) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen: 1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,2. Unicode,3. Microsoft RTF (Rich Text Format),4. Adobe PDF (Portable Document Format),5. XML (Extensible Markup Language),6. TIFF (Tag Image File Format),7. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden. (4) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 3 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nummer 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument selbst beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden. (5) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im Unicode-Zeichensatz UTF-8 kodiert sein.
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
§ 3 Bekanntgabe der BearbeitungsvoraussetzungenNach § 2 Absatz 1 Satz 2 werden bekannt gegeben: 1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach ihrer Prüfung für die angeschlossenen Gerichte bearbeitbar sind; dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil ISIS-MTT entsprechen,3. die Versionen der in § 2 Absatz 3 festgelegten Formate, die nach ihrer Prüfung unter Beachtung der Anforderungen des § 2 Absatz 2 für die angeschlossenen Gerichte bearbeitbar sind sowie die bei dem XML-Format (§ 2 Absatz 3 Nummer 5) zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien und4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung zu gewährleisten.
Ersatzeinreichung
§ 4 ErsatzeinreichungIst die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle (§ 2) nicht möglich, werden im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten nach § 2 Absatz 1 Satz 2 oder in anderer geeigneter Form bekannt gemacht.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.Berlin, den 12. März 2010Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Carola Bluhm
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.