Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Einwanderung Vom 9. Oktober 2019*
- Ausfertigungsdatum:
- 09.10.2019
- Fundstelle:
- GVBl. 2019, 685
Aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten
§ 2 Aufenthaltsrechtliche AngelegenheitenDas Landesamt für Einwanderung ist zuständig für die Aufgaben der Ausländerbehörde nach ausländerrechtlichen Bestimmungen, soweit nicht die Bezirksämter gemäß Nummer 22a Absatz 2 der Anlage Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 685) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständig sind.
Leitung des Landesamtes für Einwanderung
§ 4 Leitung des Landesamtes für EinwanderungDie Leitung des Landesamtes für Einwanderung obliegt der Direktorin oder dem Direktor.
Personal
§ 5 Personal(1) Das Landesamt für Einwanderung ist Dienststelle im Sinne von § 5 Absatz 1 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 685) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Personalwirtschaftsstelle.(2) Die bisher bei dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten tätigen Dienstkräfte, die mit den in § 2 aufgeführten Aufgaben und den damit verbundenen Tätigkeiten überwiegend betraut sind, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Dienstkräfte des Landesamtes für Einwanderung. Für abgeordnete Dienstkräfte gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Abordnung auf das Landesamt für Einwanderung überführt wird. Der Übergang auf das Landesamt für Einwanderung wird den Dienstkräften einzeln und schriftlich durch die aufnehmende Dienstbehörde mitgeteilt. Unbesetzte Stellen, die für die in Satz 1 aufgeführten Tätigkeiten eingerichtet wurden, werden ebenfalls in das Landesamt für Einwanderung eingegliedert. Außerdem werden zum 1. Januar 2022 anteilig Dienstkräfte sowie Stellen und Stellenanteile aus den Querschnittsbereichen des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten übernommen.(3) Einer Versetzung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Dienstkräfte bedarf es nicht. In allen übrigen Fällen ist eine Versetzung entsprechend der tarifrechtlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften vorzunehmen.(4) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Funktion der Leiterin oder des Leiters der Abteilung IV des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten befindliche Dienstkraft wird in das Amt der Besoldungsgruppe B 3 übergeleitet und führt die Amtsbezeichnung „Direktorin des Landesamtes für Einwanderung“ oder „Direktor des Landesamtes für Einwanderung“. Die bisherigen Referatsleiterinnen und Referatsleiter der Abteilung IV des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten werden am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in das Landesamt für Einwanderung überführt.
Übergangsregelung für die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsentscheidungen
§ 7 Übergangsregelung für die Zuständigkeit zum Erlass von WiderspruchsentscheidungenDas Landesamt für Einwanderung entscheidet auch über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in ausländerrechtlichen Angelegenheiten, die vor dem 1. Januar 2020 erlassen worden sind.
Übergangsregelungen zu den Beschäftigtenvertretungen
§ 8 Übergangsregelungen zu den Beschäftigtenvertretungen(1) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Einwanderung werden bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrates die Geschäfte vom Personalrat des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten wahrgenommen.(2) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Einwanderung werden bis zur Übernahme des Amtes durch die neu gewählte Frauenvertreterin die Geschäfte von der Frauenvertreterin des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten wahrgenommen.(3) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Einwanderung werden bis zur Übernahme des Amtes durch die neu gewählte Schwerbehindertenvertretung die Geschäfte von der Schwerbehindertenvertretung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten wahrgenommen.
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
§ 3 Staatsangehörigkeitsangelegenheiten(1) Das Landesamt für Einwanderung ist zuständig für die Aufgaben der Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde nach staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Verlustfeststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung ist zuständig1. für den Erlass des Widerspruchsbescheides, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt des Landesamtes für Einwanderung nach Absatz 1 richtet,2. für Rechtsstreitigkeiten des Landesamtes für Einwanderung in Angelegenheiten nach Absatz 1, sofern sie wegen grundsätzlicher oder übergeordneter Bedeutung übernommen werden, und3. für die Verwaltung der Staatsangehörigkeitsakten, soweit Verfahren vor dem 1. Januar 2024 bestandskräftig abgeschlossen wurden.
Stellen- und Personalübergang für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
§ 6 Stellen- und Personalübergang für StaatsangehörigkeitsangelegenheitenDie bei den Bezirken vorgehaltenen Stellen und Stellenanteile für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten gehen am 1. Januar 2024 auf das Landesamt für Einwanderung über. Die bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung vorgehaltenen Stellen und Stellenanteile für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten gehen ebenfalls am 1. Januar 2024 auf das Landesamt für Einwanderung über, soweit die Aufgaben nach § 3 Absatz 1 auf dieses übergehen. Die mit Staatsangehörigkeitsangelegenheiten befassten Dienstkräfte der Bezirke und der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung können an das Landesamt für Einwanderung versetzt werden.
Übergangsregelungen für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
§ 9 Übergangsregelungen für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten(1) Die am 1. Januar 2024 nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten gehen zu diesem Zeitpunkt in die Zuständigkeit des Landesamtes für Einwanderung über.(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung ist ab dem 1. Januar 2024 zuständig für den Erlass des Widerspruchsbescheides, wenn sich der Widerspruch gegen einen zuvor von einer Bezirksverwaltung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten erlassenen Verwaltungsakt richtet. Die Widerspruchsverfahren gehen ab diesem Zeitpunkt in die Zuständigkeit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung über, soweit bis dahin kein Widerspruchsbescheid erlassen wurde.
Errichtung
§ 1 ErrichtungDas Land Berlin errichtet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes (Errichtungszeitpunkt) das Landesamt für Einwanderung als nachgeordnete Behörde der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.
Aufgaben
§ 2 AufgabenDas Landesamt für Einwanderung ist zuständig für die Aufgaben der Ausländerbehörde nach ausländerrechtlichen Bestimmungen, soweit nicht die Bezirksämter gemäß Nummer 22a Absatz 2 der Anlage Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 685) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständig sind.
Leitung des Landesamtes für Einwanderung
§ 3 Leitung des Landesamtes für EinwanderungDie Leitung des Landesamtes für Einwanderung obliegt der Direktorin oder dem Direktor.
Personal
§ 4 Personal(1) Das Landesamt für Einwanderung ist Dienststelle im Sinne von § 5 Absatz 1 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 685) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Personalwirtschaftsstelle.(2) Die bisher bei dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten tätigen Dienstkräfte, die mit den in § 2 aufgeführten Aufgaben und den damit verbundenen Tätigkeiten überwiegend betraut sind, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Dienstkräfte des Landesamtes für Einwanderung. Für abgeordnete Dienstkräfte gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Abordnung auf das Landesamt für Einwanderung überführt wird. Der Übergang auf das Landesamt für Einwanderung wird den Dienstkräften einzeln und schriftlich durch die aufnehmende Dienstbehörde mitgeteilt. Unbesetzte Stellen, die für die in Satz 1 aufgeführten Tätigkeiten eingerichtet wurden, werden ebenfalls in das Landesamt für Einwanderung eingegliedert. Außerdem werden zum 1. Januar 2022 anteilig Dienstkräfte sowie Stellen und Stellenanteile aus den Querschnittsbereichen des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten übernommen.(3) Einer Versetzung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Dienstkräfte bedarf es nicht. In allen übrigen Fällen ist eine Versetzung entsprechend der tarifrechtlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften vorzunehmen.(4) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Funktion der Leiterin oder des Leiters der Abteilung IV des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten befindliche Dienstkraft wird in das Amt der Besoldungsgruppe B 3 übergeleitet und führt die Amtsbezeichnung „Direktorin des Landesamtes für Einwanderung“ oder „Direktor des Landesamtes für Einwanderung“. Die bisherigen Referatsleiterinnen und Referatsleiter der Abteilung IV des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten werden am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in das Landesamt für Einwanderung überführt.
Übergangsregelung für die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsentscheidungen
§ 5 Übergangsregelung für die Zuständigkeit zum Erlass von WiderspruchsentscheidungenDas Landesamt für Einwanderung entscheidet auch über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in ausländerrechtlichen Angelegenheiten, die vor dem 1. Januar 2020 erlassen worden sind.
Übergangsregelungen zu den Beschäftigtenvertretungen
§ 6 Übergangsregelungen zu den Beschäftigtenvertretungen(1) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Einwanderung werden bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrates die Geschäfte vom Personalrat des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten wahrgenommen.(2) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Einwanderung werden bis zur Übernahme des Amtes durch die neu gewählte Frauenvertreterin die Geschäfte von der Frauenvertreterin des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten wahrgenommen.(3) Für die Dienstkräfte des Landesamtes für Einwanderung werden bis zur Übernahme des Amtes durch die neu gewählte Schwerbehindertenvertretung die Geschäfte von der Schwerbehindertenvertretung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten wahrgenommen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.