EichenpfDenkmSchV BE · Berlin

Verordnung zum Schutz der Naturdenkmale „Eichenpfuhl“ „Kattenpfuhl“ „Kienpfuhl“ „Krummer Katzenpfuhl“ „Priesterpfuhl“ im Bezirk Neukölln von Berlin Vom 4. Dezember 2001

Ausfertigungsdatum:
04.12.2001
Fundstelle:
GVBl. 2001, 70
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EichenpfDenkmSchV

Auf Grund der §§ 18 und 21 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390) wird verordnet:

§ 1

Erklärung zum Naturdenkmal

§ 1 Erklärung zum Naturdenkmal Die in § 2 bezeichneten Pfuhle und ihre unmittelbare Umgebung werden zu Naturdenkmalen mit der Bezeichnung „Eichenpfuhl“, „Kattenpfuhl“, „Kienpfuhl“, „Krummer Katzenpfuhl“ und „Priesterpfuhl“ erklärt.

§ 2

Schutzgegenstand

§ 2 Schutzgegenstand (1) Der Eichenpfuhl mit Umgebung liegt auf dem Grundstück Wildmeisterdamm 255 im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Rudow. Er umfasst das Flurstück 309/2 der Flur 315 und hat eine Größe von 4547 m². (2) Der Kattenpfuhl mit Umgebung liegt südlich des Neudecker Weges Ecke Deutschtaler Straße im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Rudow. Er umfasst die Flurstücke 206, 158/3 und 166/13 der Flur 418 und hat eine Größe von 15236 m². (3) Der Kienpfuhl mit Umgebung liegt nördlich des Koppelweges zwischen dem Städt. Friedhof und der S-Bahntrasse im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz. Er umfasst das Flurstück 178 der Flur 29 und hat eine Größe von 8021 m². (4) Der Krumme Katzenpfuhl mit Umgebung liegt auf dem Grundstück Waltersdorfer Chaussee 120 im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Rudow. Er umfasst die Flurstücke 198 und 395 der Flur 429 und hat eine Größe von 3133 m². (5) Der Priesterpfuhl mit Umgebung liegt auf dem Grundstück Glashütterweg 21-29 im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Rudow. Er umfasst teilweise das Flurstück 270 der Flur 419 und hat eine Größe von 9918 m². (6) Die Naturdenkmale sind jeweils in einer Karte im Maßstab 1 : 1000 eingetragen; diese Karten sind Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des jeweiligen Naturdenkmals ist in den Karten mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Naturdenkmalgrenze.

§ 3

Schutzzweck

§ 3 Schutzzweck (1) Die Pfuhle werden geschützt, um diese naturgeschichtlich wertvollen und seltenen eiszeitlichen Toteislöcher dauerhaft zu erhalten. (2) Der Schutz der unmittelbaren Umgebung dient der Sicherung der Pfuhle und der Verwirklichung des Schutzzwecks nach Absatz 1.

§ 4

Pflege der Naturdenkmale

§ 4 Pflege der Naturdenkmale (1) Die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege pflegt die Naturdenkmale auf der Grundlage eines Pflegeplans. Dieser hat alle notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Geländeform und der dauerhaften Erhaltung der Pfuhle darzustellen. (2) Der Pflegeplan ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen, insbesondere Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

§ 5

Verbotene Handlungen

§ 5 Verbotene Handlungen (1) Die Beseitigung der Naturdenkmale sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung der Naturdenkmale oder ihrer geschützten Umgebung führen können, sind verboten. (2) Insbesondere ist es verboten: 1. die Uferbereiche der Pfuhle zu betreten, 2. die Naturdenkmale oder ihre geschützte Umgebung zu befahren oder dort Fahrzeuge abzustellen, 3. Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln, 4. Anlagen zu errichten, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen, 5. Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung der Pfuhle zur Folge haben, 6. die Naturdenkmale oder ihre geschützte Umgebung zu verunreinigen oder Abfälle oder sonstige Materialien einzubringen.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

§ 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 oder 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine verbotene Handlung vornimmt.

§ 7

Rechtswirksamkeit

§ 7 Rechtswirksamkeit Die Verletzung der Vorschriften des § 24 Abs. 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes ist für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung schriftlich bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 4. Dezember 2001 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Peter Strieder

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.