ZuwVOehRiFG · Berlin

Verordnung über die Zuweisung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Finanzgerichts Berlin an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Zuweisungsverordnung ehrenamtliche Richter FG - ZuwVOehRiFG) Vom 31. März 2006

Ausfertigungsdatum:
31.03.2006
Fundstelle:
GVBl. 2006, 352
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZuwVOehRiFG

Auf Grund des Artikels 30 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (GVBl. S. 380) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:

§ 1

§ 1Die bisherigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Finanzgerichts Berlin, die nach § 26 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung im Amt bleiben, werden dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg zugewiesen, um die sofortige volle Arbeitsfähigkeit und die Besetzung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern aus seinem gesamten Gerichtsbezirk zu gewährleisten. Die Zuweisung gilt bis zur ersten Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, längstens jedoch bis zum 31. März 2007.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Berlin, den 31. März 2006Senatsverwaltung für JustizKarin Schubert

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.