Verordnung zur Bestimmung der Zentralstelle nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten Vom 18. Dezember 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.2001
- Fundstelle:
- GVBl. 2001, 715
Auf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 1 des EG - Zustellungsdurchführungsgesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1536) wird verordnet:
§ 1Die Aufgaben der Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37) werden von der Senatsverwaltung für Justiz wahrgenommen.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.