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title: "EFrhStrAbwV BE 2000 — Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit Vom 14. April 2000"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/efrhstrabwvbe2000"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-EFrhStrAbwVBE2000rahmen"
updated: "2026-05-13T12:41:45+00:00"
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# EFrhStrAbwV BE 2000 — Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit Vom 14. April 2000

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 14.04.2000
*Fundstelle:* GVBl. 2000, 306


### § 1 — Allgemeines

§ 1 Allgemeines(1) Die Vollstreckungsbehörde kann einem Verurteilten auf Antrag gestatten, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Daneben können Ratenzahlungen bewilligt werden. (2) Im Sinne dieser Verordnung ist Arbeit jede gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse liegende, allgemein zusätzliche unentgeltliche Beschäftigung. Die Arbeit, durch die nach Artikel 293 Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Beschäftigungsverhältnis begründet wird, ist zusätzlich, wenn sie sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet würde. (3) Zum Ausgleich seiner Kosten kann dem Verurteilten ein Aufwendungsersatz, insbesondere für Fahrgeld, geleistet werden, ohne den Charakter der Beschäftigung im Sinne des Absatzes 2 zu verändern.

### § 5 — Abwendung der Ersatzvollstreckung

§ 5 Abwendung der Ersatzvollstreckung(1) Durch sechs Stunden freier Arbeit wird die Vollstreckung eines Tages der Ersatzfreiheitsstrafe abgewendet. Bei einem Einsatz am Samstag oder Sonntag, an einem gesetzlichen Feiertag oder in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) wird die Vollstreckung eines Tages der Ersatzfreiheitsstrafe durch drei Stunden freier Arbeit abgewendet. Dieser Arbeitseinsatz soll nur neben der Ableistung freier Arbeit oder der Ausübung einer Berufstätigkeit in der Zeit von Montag bis Freitag erfolgen. In Härtefällen, insbesondere bei gesundheitlich oder familiär begründeten Problemlagen, kann die Vollstreckungsbehörde einen geringeren Bemessungsmaßstab festsetzen, der jedoch in der Regel drei Stunden nicht unterschreiten darf. (2) Bleibt der Verurteilte dem Einsatz fern, so wird die versäumte Zeit auch dann nicht auf die Gesamtleistung angerechnet, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist. (3) Der Verurteilte kann seinen Einsatz jederzeit durch Zahlung des noch nicht abgegoltenen Betrages seiner Geldstrafe beenden.

### Eingangsformel EFrhStrAbwV

Auf Grund des Artikels 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), wird verordnet:

### § 2 — Verfahren

§ 2 Verfahren(1) Ist eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken, so ist der Verurteilte von der Vollstreckungsbehörde über sein Antragsrecht zu belehren. Er ist darauf hinzuweisen, dass die Gestattung von dem innerhalb von zwei Wochen zu erbringenden Nachweis seiner derzeitigen Einkommensverhältnisse und der Vorlage einer Einverständniserklärung des von ihm in Aussicht genommenen Beschäftigungsgebers über seinen Einsatz im Bereich gemeinnütziger Arbeiten abhängig gemacht wird. Bei Anträgen von Verurteilten mit Wohnsitz außerhalb Berlins setzt die Vollstreckungsbehörde dem Einzelfall angemessene Fristen. Sie kann auf Antrag des Verurteilten die Fristen verlängern. (2) Die Vollstreckungsbehörde kann unabhängig von dem in Absatz 1 geregelten Verfahren auch nach der Ladung zum Strafantritt und während des Vollzuges gestatten, dass der Verurteilte die (weitere) Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abwendet, wenn ein Beschäftigungsplatz zur Verfügung steht und erwartet werden kann, dass die freie Arbeit zuverlässig wahrgenommen wird.

### § 3 — Beauftragte Stelle

§ 3 Beauftragte Stelle(1) Gestattet die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden, so beauftragt sie in der Regel die Gerichtshilfe oder einen freien Träger der Straffälligenhilfe mit der Bestimmung einer geeigneten Beschäftigungsstelle sowie mit der Überwachung der freien Arbeit. Der Auftrag kann befristet oder anderweitig modifiziert werden. Er kann sich auch nur auf die Überwachung der freien Arbeit erstrecken, wenn dem Verurteilten zum Beispiel bereits ein Beschäftigungsplatz zur Verfügung steht oder dieser der Unterstützung bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht bedarf. (2) Die beauftragte Stelle oder die Vollstreckungsbehörde unterrichtet den Verurteilten über den Einsatzplatz, Beginn und nach Tagen bemessene Dauer der freien Arbeit sowie die tägliche Einsatzzeit und weist ihn zugleich auf seine sich aus § 4 ergebenden Pflichten und auf die Rechtsfolgen nach § 7 hin.

### § 4 — Pflichten des Verurteilten

§ 4 Pflichten des Verurteilten(1) Der Verurteilte hat den Weisungen der beauftragten Stelle oder der Vollstreckungsbehörde nachzukommen, die ihm auch auferlegt, den Anordnungen des Beschäftigungsgebers im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zu entsprechen. (2) Der Verurteilte hat 1. eine zur Erbringung seiner Beschäftigung etwa erforderliche Arbeitskleidung zu stellen, soweit dies bei der ausgewählten Arbeit auch sonst üblich ist,2. eine notwendige ärztliche Untersuchung auf seine Kosten vornehmen zu lassen, sofern diese nicht von dem Beschäftigungsgeber getragen werden.

### § 6 — Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

§ 6 Vollstreckung der ErsatzfreiheitsstrafeDie Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe wird in der Regel angeordnet, wenn der Verurteilte die Gestattungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder die Gestattung gemäß § 7 widerrufen wird.

### § 7 — Widerruf der Gestattung

§ 7 Widerruf der Gestattung(1) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Gestattung nach § 1 Abs. 1, wenn der Verurteilte 1. ohne genügende Entschuldigung wiederholt nicht zum Beschäftigungseinsatz erschienen ist, beharrlich seine Arbeit nicht aufgenommen oder abgebrochen hat,2. trotz Abmahnung des Beschäftigungsgebers mit seiner Leistung hinter den Anforderungen zurückgeblieben ist, die billigerweise an ihn gestellt werden konnten,3. gröblich oder beharrlich gegen ihm erteilte Anweisungen verstoßen hat oder4. dem Beschäftigungsgeber durch sein Verhalten Anlass gegeben hat, die Weiterbeschäftigung als unzumutbar abzulehnen. (2) Lehnt der Beschäftigungsgeber die Weiterbeschäftigung des Verurteilten ab oder kann der Verurteilte bei der bisherigen Beschäftigungsstelle aus einem anderen Grunde nicht mehr tätig sein, ohne dass ein Widerrufsgrund vorliegt, soll innerhalb angemessener Zeit ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet werden. Ist das nicht möglich, ordnet die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der noch zu verbüßenden Ersatzfreiheitsstrafe an. (3) Vor einem Widerruf nach Absatz 1 oder einer Entscheidung nach Absatz 2 gibt die beauftragte Stelle dem Verurteilten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ist dies nicht möglich, so ist der Verurteilte von der Vollstreckungsbehörde anzuhören.

### § 8 — Mitteilungen an die Vollstreckungsbehörde

§ 8 Mitteilungen an die Vollstreckungsbehörde(1) Hat der Verurteilte die ihm aufgetragene freie Arbeit geleistet, so weist er dies der Vollstreckungsbehörde oder der beauftragten Stelle unverzüglich unter Vorlage einer Erklärung seines Beschäftigungsgebers nach. Vollstreckungsnachteile, die sich aus schuldhaft unterlassenem Nachweis ergeben können, gehen zu Lasten des Verurteilten. (2) Die beauftragte Stelle berichtet der Vollstreckungsbehörde spätestens nach Ablauf von sechs Monaten und danach im Abstand von jeweils drei Monaten über den Verlauf des Tilgungsverfahrens. Im Falle des Scheiterns der Vermittlung, des Abbruchs der freien Arbeit oder der Tilgung unterrichtet sie die Vollstreckungsbehörde unverzüglich.

### § 9 — Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Tätigkeit vom 6. Dezember 1985 (GVBl. S. 2416), geändert durch Verordnung vom 7. September 1994 (GVBl. S. 368), außer Kraft.

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— Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit Vom 14. April 2000
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-EFrhStrAbwVBE2000rahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
