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title: "EEWärmeG-DG Bln — Gesetz zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DG Bln) Vom 21. Juni 2011"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/eewaermegdgbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-EEWärmeGDGBErahmen"
updated: "2026-05-13T12:41:40+00:00"
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# EEWärmeG-DG Bln — Gesetz zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DG Bln) Vom 21. Juni 2011

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 21.06.2011
*Fundstelle:* GVBl. 2011, 303


### § 1 — Ermächtigungen

§ 1 Ermächtigungen(1) Die für Umwelt zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zu regeln. In der Rechtsverordnung können in Ergänzung und Abweichung vom EEWärmeG folgende Regelungen vorgesehen werden: 1. die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 EEWärmeG einschließlich der Erstellung dieses Nachweises durch Sachverständige oder, soweit nach der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DV Bln) für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten keine Sachverständigen tätig sind, auch durch Sachkundige, Anlagenhersteller oder Fachbetriebe,2. von § 10 EEWärmeG abweichende und diesen ergänzende Nachweispflichten einschließlicha) der Erstellung und Prüfung von Nachweisen und Bescheinigungen durch Sachverständige oder, soweit nach der EnEV-DV Bln für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten keine Sachverständigen tätig sind, auch durch Sachkundige, Anlagenhersteller oder Fachbetriebe undb) der Verpflichtung zur Aufbewahrung und Vorlage dieser Nachweise und Bescheinigungen,3. Vorgaben zu Art, Umfang und Durchführung von Überprüfungen im Sinne des § 11 EEWärmeG einschließlicha) der Einbeziehung von Sachverständigen oder, soweit nach der EnEV-DV Bln für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten keine Sachverständigen tätig sind, auch von Sachkundigen, Anlagenherstellern oder Fachbetrieben, auch durch die Übertragung von hoheitlichen Aufgaben auf Sachverständige,b) der Schaffung zusätzlicher Verfahrensregelungen,4. die Einführung von Formularen zur Vereinheitlichung und zur Vereinfachung des Verfahrens,5. Berichtspflichten für öffentliche Gebäude des Landes Berlin einschließlich des Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin und der Bezirke gegenüber der für Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung. (2) Zur Erfüllung der Vorbildfunktion im Sinne des § 1a EEWärmeG kann der Senat nach Vorlage durch die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung für Fälle der grundlegenden Renovierung öffentlicher Gebäude nach § 3 Absatz 2 EEWärmeG durch Verwaltungsvorschrift den Anteil Erneuerbarer Energien beim Wärme- und Kälteenergiebedarf nach Maßgabe der §§ 5a und 6 Absatz 2 EEWärmeG sowie die Ersatzmaßnahmen nach § 7 EEWärmeG abweichend festlegen. Die Verwaltungsvorschrift soll spätestens nach fünf Jahren fortgeschrieben werden.

### § 2 — Anordnungsbefugnis

§ 2 AnordnungsbefugnisDie zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

### Eingangsformel EEWärmeG-DG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Verordnungsermächtigung

§ 1 VerordnungsermächtigungDie für Umwelt zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zu regeln. In der Rechtsverordnung können folgende Regelungen vorgesehen werden: 1. die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Nummer 2 EEWärmeG einschließlich der Erstellung dieses Nachweises durch Sachkundige gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7 EEWärmeG oder Sachverständige,2. von § 10 EEWärmeG abweichende Nachweispflichten einschließlich der Erstellung der Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Satz 3 EEWärmeG durch Sachverständige,3. ein von § 11 Absatz 1 EEWärmeG abweichendes Überprüfungsverfahren, dabei auch die teilweise Übertragung auf Sachverständige,4. die Einführung von Formularen zur Vereinheitlichung und zur Vereinfachung des Verfahrens.

### § 2 — Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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— Gesetz zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DG Bln) Vom 21. Juni 2011
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-EEWärmeGDGBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
