Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch Vom 16. Dezember 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.1998
- Fundstelle:
- GVBl. 1998, 427
Abrufverfahren
§ 4 AbrufverfahrenFür die Erteilung der Genehmigung des Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Präsidentin des Kammergerichts zuständig.
(aufgehoben)
§ 6(aufgehoben)(aufgehoben)
Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
§ 1 Einführung des maschinell geführten GrundbuchsBei den dafür zuständigen Amtsgerichten wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.
AnlageAnlage zur Verordnung über das maschinell geführte GrundbuchIn folgender Reihenfolge, von der aus organisatorischen Gründen abgewichen werden kann, findet die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs für die bei den bisherigen Grundbuchämtern geführten Grundbücher statt: 1. Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg,2. Amtsgericht Schöneberg (Dienststelle Lichterfelde),3. Amtsgericht Lichtenberg,4. Amtsgericht Tiergarten,5. Amtsgericht Spandau,6. Amtsgericht Charlottenburg,7. Amtsgericht Hohenschönhausen,8. Amtsgericht Pankow/Weißensee,9. Amtsgericht Köpenick,10. Amtsgericht Wedding,11. Amtsgericht Neukölln,12. Amtsgericht Mitte, hier: Grundbuchbezirk Friedrichshain,13. Amtsgericht Mitte, hier: Grundbuchbezirke Mitte und Prenzlauer Berg.
Auf Grund des § 1 Abs. 3, § 126 Abs. 1 Satz 1 und des § 141 Abs. 2 Satz 4 der Grundbuchordnung (GBO) in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), des § 67 Satz 2 und des § 93 Satz 1 der Grundbuchverfügung (GBV) in der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1997 (BGBl. I S. 1808), und des § 1 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich des Grundbuchwesens vom 11. Februar 1997 (GVBl. S. 43) wird verordnet:
Konzentration der Grundbuchämter und Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
§ 1 Konzentration der Grundbuchämter und Einführung des maschinell geführten Grundbuchs(1) Die Führung des Grundbuchs obliegt den Amtsgerichten a) Hohenschönhausen für seinen Bezirk sowie die Bezirke der Grundbuchämter Pankow/Weißensee und Wedding;b) Köpenick für seinen Bezirk;c) Lichtenberg für seinen Bezirk sowie den Bezirk des Grundbuchamtes Neukölln und den Grundbuchbezirk Friedrichshain;d) Schöneberg (Dienststelle Lichterfelde) für seinen Bezirk sowie den Bezirk des Grundbuchamtes Charlottenburg;e) Spandau für seinen Bezirk;f) Tempelhof-Kreuzberg für seinen Bezirk sowie den Bezirk des Grundbuchamtes Tiergarten und die Grundbuchbezirke Mitte und Prenzlauer Berg. (2) Bei den in Absatz 1 genannten Amtsgerichten wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei nach Maßgabe der aus der Anlage dieser Verordnung ersichtlichen Reihenfolge angelegt. Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 Abs. 1 Satz 1 GBO) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.
Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
§ 2 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs(1) Das maschinell geführte Grundbuch wird durchUmstellung (§ 70 GBV), Neufassung (§ 69 GBV) oder Umschreibung (§ 68 GBV)angelegt.(2) Die Freigabe des durch Umstellung, Neufassung oder Umschreibung angelegten maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.
Speicherung von Grundbuchdaten
§ 3 Speicherung von GrundbuchdatenDie Daten der maschinell geführten Grundbücher werden an zentraler Stelle gespeichert.
Ersatzgrundbuch
§ 5 Ersatzgrundbuch(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist. (2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum .....". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum .....". § 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt entsprechend.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 16. Dezember 1998Senatsverwaltung für JustizDr. Körting
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.