EAG Bln · Berlin

Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin (EAG Bln) Vom 18. November 2009***

Ausfertigungsdatum:
18.11.2009
Fundstelle:
GVBl. 2009, 674
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Der Einheitliche Ansprechpartner ist Kontakt- und Informationsstelle sowie Verfahrensbegleiter für Unternehmen. Daneben ist er Kontakt- und Informationsstelle für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstleistungen. (2) Er nimmt die Aufgaben der einheitlichen Stelle im Sinne des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung wahr.(3) Der Einheitliche Ansprechpartner ist für die Begleitung von wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verwaltungsverfahren zuständig, die gemäß Anordnung durch Rechtsvorschrift über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden können. Anträge, Anzeigen und Unterlagen für Verwaltungsverfahren, die in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit den Verfahren nach Satz 1 stehen, nimmt der Einheitliche Ansprechpartner ebenfalls entgegen und leitet sie an die zuständigen Behörden weiter. Zu diesen Verfahren berät und informiert der Einheitliche Ansprechpartner und erteilt auf Nachfrage Auskünfte über die Verfahrensdurchführung und den Verfahrensstand bei den zuständigen Behörden. Die besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden auf Verwaltungsverfahren nach Satz 2 keine Anwendung. Die zentrale Anlauf- und Beratungsstelle in den Ordnungsämtern der Bezirke wird im Rahmen der in Satz 1 bis 3 genannten Aufgaben als zentrale Stelle des Bezirks gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner tätig.

§ 1

Einheitlicher Ansprechpartner

§ 1 Einheitlicher Ansprechpartner(1) Im Geschäftsbereich der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung wird eine Organisationseinheit „Einheitlicher Ansprechpartner" eingerichtet. (2) Der Einheitliche Ansprechpartner kann mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere der wirtschaftlichen Selbstverwaltung sowie mit sonstigen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen, die auf Grund ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgabenstellung mit der Beratung von Unternehmen oder der Anerkennung von Berufsqualifikationen befasst sind, sowie mit Verbänden und Gewerkschaften im Rahmen einer Kooperation zusammenarbeiten. Das Nähere wird durch Kooperationsvereinbarungen geregelt.

§ 2

Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Der Einheitliche Ansprechpartner ist Kontakt- und Informationsstelle sowie Verfahrensbegleiter für Unternehmen. Daneben ist er Kontakt- und Informationsstelle für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstleistungen sowie für die Anerkennung von Berufsqualifikationen. (2) Er nimmt die Aufgaben der einheitlichen Stelle im Sinne des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung wahr.(3) Der Einheitliche Ansprechpartner ist für die Begleitung von wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verwaltungsverfahren sowie von Verwaltungsverfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständig, die gemäß Anordnung durch Rechtsvorschrift über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden können. Anträge, Anzeigen und Unterlagen für Verwaltungsverfahren, die in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verfahren nach Satz 1 stehen, nimmt der Einheitliche Ansprechpartner ebenfalls entgegen und leitet sie an die zuständigen Behörden weiter. Zu den Verfahren nach Satz 1 berät und informiert der Einheitliche Ansprechpartner und erteilt auf Nachfrage Auskünfte über die Verfahrensdurchführung und den Verfahrensstand bei den zuständigen Behörden. Die besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden auf Verwaltungsverfahren nach Satz 2 keine Anwendung. Die zentrale Anlauf- und Beratungsstelle in den Ordnungsämtern der Bezirke wird im Rahmen der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben bezüglich der wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verwaltungsverfahren als zentrale Stelle des Bezirks gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner tätig. (4) Der Einheitliche Ansprechpartner stellt Informationen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, online zur Verfügung und aktualisiert sie regelmäßig.

§ 6

Verordnungsermächtigung

§ 6 VerordnungsermächtigungDer Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. zur Ausführung von Bundesrecht, das unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) oder der Richtlinie 2005/36/EG fällt,a) anzuordnen, dass das Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung abgewickelt werden kann,b) Entscheidungsfristen im Sinne des Artikels 13 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG sowie im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 und des Artikels 51 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen und dabei zu bestimmen, dass dies auch für Inländer gilt, soweit bundesrechtlich nichts anderes geregelt ist,2. Bestimmungen zur Verwendung der von der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG eingeführten einheitlichen Formblätter zu treffen.

§ 5

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 5 Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Einheitlichen Ansprechpartner ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus sachlich nicht zusammengehörenden Verwaltungsvorgängen sind getrennt zu verarbeiten.(2) Öffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung unterliegende personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.(3) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) durch den Einheitlichen Ansprechpartner ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der ihm nach § 2 übertragenen Aufgaben erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen. Der Einheitliche Ansprechpartner hat in diesem Fall angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 14 Absatz 3 Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.(4) Der Einheitliche Ansprechpartner nimmt Anträge von betroffenen Personen zur Ausübung ihrer Rechte gemäß Artikel 15 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 entgegen. Soweit dies erforderlich ist, leitet der Einheitliche Ansprechpartner die Anträge an öffentliche Stellen im Sinne des Absatzes 2 weiter. Die öffentlichen Stellen und der Einheitliche Ansprechpartner sind gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679.(5) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die rechtmäßige Erfüllung der dem Einheitlichen Ansprechpartner durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Eine weitere Speicherung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn die Betroffenen hierin unter Nennung einer genauen Speicherdauer eingewilligt haben.(6) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthält, finden neben der Verordnung (EU) 2016/679 die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes Anwendung.

§ 1

Einheitlicher Ansprechpartner

§ 1 Einheitlicher Ansprechpartner(1) Im Geschäftsbereich der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung wird eine Organisationseinheit „Einheitlicher Ansprechpartner" eingerichtet. (2) Der Einheitliche Ansprechpartner kann mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere der wirtschaftlichen Selbstverwaltung sowie mit sonstigen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen, die auf Grund ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgabenstellung mit der Beratung von Unternehmen befasst sind, sowie mit Verbänden und Gewerkschaften im Rahmen einer Kooperation zusammenarbeiten. Das Nähere wird durch Kooperationsvereinbarungen geregelt.

§ 2

Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Der Einheitliche Ansprechpartner ist Kontakt- und Informationsstelle sowie Verfahrensbegleiter für Unternehmen. Daneben ist er Kontakt- und Informationsstelle für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstleistungen. (2) Er nimmt die Aufgaben der einheitlichen Stelle im Sinne des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung wahr.(3) Der Einheitliche Ansprechpartner ist für die Begleitung von wirtschafts- und unternehmensbezogenen Verwaltungsverfahren zuständig, die gemäß Anordnung durch Rechtsvorschrift über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden können. Anträge, Anzeigen und Unterlagen für Verwaltungsverfahren, die in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit den Verfahren nach Satz 1 stehen, nimmt der Einheitliche Ansprechpartner ebenfalls entgegen und leitet sie an die zuständigen Behörden weiter. Zu diesen Verfahren berät und informiert der Einheitliche Ansprechpartner und erteilt auf Nachfrage Auskünfte über die Verfahrensdurchführung und den Verfahrensstand bei den zuständigen Behörden. Die besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden auf Verwaltungsverfahren nach Satz 2 keine Anwendung.

§ 3

Informationsrechte

§ 3 InformationsrechteDer Einheitliche Ansprechpartner ist berechtigt, von den zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen und Auskünfte einzuholen sowie in die von den Unternehmen oder zuständigen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen Einsicht zu nehmen.

§ 4

Besondere Informationspflichten für Unternehmen

§ 4 Besondere Informationspflichten für UnternehmenSofern Unternehmen das Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner wählen, sind sie verpflichtet, den Einheitlichen Ansprechpartner unverzüglich über folgende Änderungen zu informieren: 1. die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeiten der Genehmigungsregelung unterworfen sind,2. Änderungen ihrer Situation, die dazu führen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind. Der Einheitliche Ansprechpartner leitet die Informationen unverzüglich an die zuständigen Behörden weiter.

§ 5

Datenverarbeitung

§ 5 Datenverarbeitung(1) Der Einheitliche Ansprechpartner darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 6a des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist nur zulässig, wenn diese unverzichtbarer Bestandteil eines Informationsersuchens oder Verwaltungsverfahrens sind. (2) Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht zu einem anderen als dem der Erhebung oder der Speicherung zugrunde liegenden Zweck weiterverarbeitet werden. Personenbezogene Daten aus sachlich nicht zusammengehörigen Verwaltungsvorgängen sind getrennt zu verarbeiten. (3) Öffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 2 unterliegende personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. (4) Nicht-öffentlichen Stellen im Sinne von § 1 Absatz 2 dürfen der Zweckbindung nach Absatz 2 unterliegende personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung einer nach § 1 Absatz 2 Satz 2 geschlossenen Kooperations-Vereinbarung erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Die Empfänger der Daten sind von dem Einheitlichen Ansprechpartner darauf hinzuweisen, dass sie die Daten nur für den Zweck verarbeiten dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden. (5) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 3 und 4 unterrichtet der Einheitliche Ansprechpartner die Betroffenen von der Übermittlung ihrer Daten. (6) Sofern der Einheitliche Ansprechpartner von den Betroffenen in Anspruch genommen wurde, nimmt er deren Anträge auf Auskunft und Akteneinsicht, Berichtigung und Löschung sowie Widersprüche gegen die Datenverarbeitung nach §§ 16 ff. des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entgegen. Soweit erforderlich, leitet der Einheitliche Ansprechpartner die Anträge an die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen im Sinne der Absätze 3 und 4 weiter. Jede dieser Stellen ist zur Bearbeitung der Anträge zuständig, soweit sie personenbezogene Daten verarbeitet hat. Mitteilungen der Stellen sollen in diesen Fällen den Betroffenen auf ihr Verlangen über den Einheitlichen Ansprechpartner zugeleitet werden. (7) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die rechtmäßige Erfüllung der dem Einheitlichen Ansprechpartner durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Eine weitere Speicherung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn die Betroffenen hierin unter Nennung einer genauen Speicherdauer eingewilligt haben. (8) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthält, finden die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 6

Verordnungsermächtigung

§ 6 VerordnungsermächtigungDer Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. zur Ausführung von Bundesrecht, das unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) fällt,a) anzuordnen, dass das Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung abgewickelt werden kann,b) Entscheidungsfristen im Sinne des Artikels 13 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG festzulegen und dabei zu bestimmen, dass dies auch für Inländer gilt, soweit bundesrechtlich nichts anderes geregelt ist,2. Bestimmungen zur Verwendung der von der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG eingeführten einheitlichen Formblätter zu treffen.

§ 7

Evaluation

§ 7 EvaluationDrei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes werden die Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners, die organisatorischen Rahmenbedingungen, die zugrunde liegenden rechtlichen Regelungen sowie die Auswirkungen auf die Verwaltungsverfahren überprüft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.