Verordnung zum Schutze von Geländeteilen um den „Alten Gutshof Düppel“ im Bezirk Zehlendorf von Berlin Vom 26. April 1960
- Ausfertigungsdatum:
- 26.04.1960
- Fundstelle:
- GVBl. 1960, 452
§ 6Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer in dem in § 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet a) eine nach § 2 verbotene Handlung vornimmt,b) ohne in dem Besitz einer Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde zu sein, ein Vorhaben nach der in § 3 aufgezählten Art ausführt, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
§ 6 aWer die Zuwiderhandlung nach § 6 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.
§ 6 bIst eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 oder eine Straftat nach § 6 a begangen worden, können 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie auf Grund des § 13 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird verordnet:
§ 1(1) Die in der Landschaftsschutzkarte beim Senator für Bau- und Wohnungswesen als höherer Naturschutzbehörde mit hellgrüner Farbe eingezeichneten Geländeteile um den „Alten Gutshof Düppel“ im Bezirk Zehlendorf von Berlin werden in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.(2) Die Landschaftsschutzkarte ist bei dem Senator für Bau- und Wohnungswesen niedergelegt. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei a) der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Berlin,b) dem Bezirksamt Zehlendorf von Berlin, Abt. Bau- und Wohnungswesen, als unterer Naturschutzbehörde.
§ 2Im Landschaftsschutzgebiet ist verboten,a) die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,b) Abfälle, Müll, Schutt und Abraum aller Art abzulagern,c) unbefugt Feuer anzuzünden,d) wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile (z. B. Schmuckreisig) zu entnehmen oder zu beschädigen,e) freilebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,f) Nester, Nistkästen, Eier, Larven oder Puppen fortzunehmen oder zu beschädigen,g) außer für Anlieger mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen zu fahren,h) Kraftfahrzeuge an anderen als dafür vorgesehenen Plätzen zu parken,i) Waldstücke kahlzuschlagen oder zu roden, Mutterboden zu vernichten oder zu überschütten und Rasenplatten zu entnehmen, soweit diese Maßnahmen nicht pflegerischen Zwecken dienen.
§ 3Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach § 2 verboten sind, bedürfen der Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich füra) das Errichten von Zäunen und Bauten aller Art, auch soweit solche Bauten einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen,b) das Errichten von Freileitungen und das Verlegen von Kabeln aller Art,c) die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandsteilen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt,d) das völlige oder teilweise Beseitigen von Hecken, Bäumen oder Gehölzen,e) die Anlage von Kies- und Sandgruben sowie das Verfüllen von Gruben und sonstigen Geländeunebenheiten mit Schutt und Müll,f) das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz, den Verkehr oder auf die Nutzung beziehen.
§ 4Unberührt bleiben a) die bisherige Nutzung und die Durchführung pflegerischer Maßnahmen, soweit sie dem Zwecke dieser Verordnung nicht widersprechen,b) die unerläßlichen Abwehrmaßnahmen gegen Naturschädlinge und lästige Insekten,c) das Feueranmachen im Freien im Zusammenhang mit den pflegerischen Maßnahmen.
§ 5Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.
§ 7(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Zehlendorf der Reichshauptstadt Berlin vom 19. November 1941 (Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin S. 282), soweit sie das Gelände um den „Alten Gutshof Düppel“ betrifft, außer Kraft. Berlin, den 26. April 1960Der Senator für Bau- und Wohnungswesen Schwedler
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.