DorotheenStErhV BE · Berlin

Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet "Dorotheenstadt, Friedrichstadt" im Bezirk Mitte von Berlin Vom 3. März 1997

Ausfertigungsdatum:
03.03.1997
Fundstelle:
GVBl. 1997, 258
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage DorotheenStErhV

Anlage

Eingangsformel DorotheenStErhV

Auf Grund § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049/2076), in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes zur Reform der Berliner Verwaltung vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 247), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet zwischen-im Norden:Reichstagsufer ab Neustädtische Kirchstraße, Am Weidendamm-im Osten:Am Kupfergraben, Am Zeughaus, Unter den Linden 2 und 4, Hinter der Katholischen Kirche, Französische Straße 33, 33 a-c, Oberwallstraße, nordwestliche Seite des Hausvogteiplatzes, Mohrenstraße, Markgrafenstraße, Leipziger Straße 40-501), Grenze zum Bezirk Kreuzberg an der Lindenstraße-im Süden:die Bezirksgrenze nach Kreuzberg an der Zimmerstraße bis zur Nummer 88-im Westen:Friedrichstraße, Mauerstraße, Jägerstraße, Friedrichstraße, Behrenstraße, Glinkastraße, Neustädtische Kirchstraße.Die Karte (Anlage) ist Bestandteil der Verordnung. Die Innenkante der Linie bildet die Gebietsgrenze.

§ 2

Gegenstand der Verordnung

§ 2 Gegenstand der VerordnungZur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3

Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

§ 3 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß 1. eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches bezeichnet oder die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches enthalten sind, innerhalb eines Jahres,2. Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches und nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.