DolmPrV BE · Berlin

Verordnung über die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen Vom 2. Juli 1990

Ausfertigungsdatum:
02.07.1990
Fundstelle:
GVBl. 1990, 1458
53 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1Staatliches Prüfungsamt für Übersetzer BerlinPRÜFUNGSURKUNDEHerr / Frau __________________________________________________ geboren am _________________________ in _________________________ hat sich am ____________________ vor einem Prüfungsausschuß des Staatlichen Prüfungsamts für Übersetzer Berlin derStaatlichen Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen unterzogen.*)Prüfungssprachen waren:________________________________________ Herr/Frau ______________________________ hat die Prüfung bestanden.Vertiefte sprachliche und sachliche Kenntnisse wurden im Fachgebiet ________________________________________ nachgewiesen.Auf Grund der Ergebnisse in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wurde das Gesamturteil- _______________ bestanden -zuerkannt.Herr/Frau ____________________ ist berechtigt, die Bezeichnung"Staatlich geprüfter Übersetzer" "Staatlich geprüfte Übersetzerin"zu führen.Berlin, den ____________________ Staatliches Prüfungsamt für Übersetzer Berlin

Anlage 2

Anlage 2Staatliches Prüfungsamt für Übersetzer BerlinZEUGNISHerr/Frau __________________________________________________ geboren am _________________________ in _________________________ hat am ______________________________ die staatliche Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen bestanden.*)Ausgangssprache (A):__________Zielsprache (Z): __________ Fachgebiet: __________________________________________________ Die Prüfungsleistungen wurden wie folgt bewertet:1.Aufsichtsarbeiten Aufsatz in der Zielsprache _________________________ Übersetzungen: Texte allgemeinen InhaltsA-Z:__________________________ Z-A:_________________________ Texte aus dem FachgebietA-Z:_________________________ Z-A:_________________________2.Hausarbeiten (Übersetzungen) Texte allgemeinen InhaltsA-Z:_________________________ Z-A:_________________________ Texte aus dem FachgebietA-Z:_________________________ Z-A:_________________________3.Mündliche Prüfung StegreifübersetzungA-Z:_________________________ StegreifübersetzungZ-A:_________________________ LandeskundeA/Z:_________________________ Fachliche und sprachliche HilfsmittelA/Z:_________________________Dieses Zeugnis ist nur gültig in Verbindung mit der unter gleichem Datum ausgestellten PrüfungsurkundeBerlin, den ____________________ Staatliches Prüfungsamtfür Übersetzer Berlin

§ 1

Prüfungsamt

§ 1 Prüfungsamt(1) Die Prüfungen für Übersetzer finden einmal jährlich statt. Die Prüfungen erstrecken sich jeweils auf Deutsch und eine andere Sprache.(2) Der Leiter des Prüfungsamtes für Lehramtsprüfungen Berlin ist zugleich Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für Übersetzer Berlin.

§ 11

Begutachtung der schriftlichen Prüfungsleistungen

§ 11 Begutachtung der schriftlichen Prüfungsleistungen(1) Über jede schriftliche Prüfungsleistung werden zwei schriftliche Fachgutachten erstellt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beauftragt Fachprüfer mit der Begutachtung der einzelnen Prüfungsleistungen.(2) Jeder der beauftragten Fachprüfer korrigiert die Prüfungsleistung und erstellt ein Gutachten, in dem er zusammenfassend zu den Vorzügen und Mängeln der Arbeit Stellung nimmt. Das Gutachten schließt mit einem Bewertungsvorschlag ab.(3) Die abschließende Bewertungsentscheidung wird auf der Grundlage der Notenvoten der Fachprüfer getroffen.

§ 12

Vorkonferenzen

§ 12 Vorkonferenzen(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet in einer Vorkonferenz über die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen. Die Vorkonferenz findet nach der Begutachtung der Hausarbeiten statt.(2) Lautet für die Aufsichtsarbeiten einer der Bewertungsvorschläge "ungenügend" (6,0) oder "mangelhaft" (5,0), so entscheidet der Prüfungsausschuß in einer Vorkonferenz vor der Aufgabenstellung für die Hausarbeiten über die endgültige Bewertung der Arbeiten.(3) Ergibt sich nach der Entscheidung in der Vorkonferenz, daß der Kandidat nach § 16 Abs. 2 die Prüfung nicht mehr bestehen kann, so wird sie abgebrochen. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Im übrigen werden dem Kandidaten die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt.

§ 15

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Bei der Bewertung der einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen werden folgende Noten erteilt1. "sehr gut" (1,0), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;2. "gut" (2,0), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;3. "befriedigend" (3,0), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht;4. "ausreichend" (4,0), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;5. "mangelhaft" (5,0), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;6. "ungenügend" (6,0), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.Es können folgende Zwischennoten erteilt werden: 1,3; 1,7; 2,3; 2,7; 3,3; 3,7.(2) Jede Note wird aus dem bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechneten arithmetischen Mittel der abgegebenen Notenvoten der Mitglieder des Prüfungsausschusses errechnet.

§ 5a

Prüfungsausschuss

§ 5a Prüfungsausschuss(1) Für jedes Prüfungsverfahren wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Leiter des Prüfungsamtes oder dessen Vertreter als Vorsitzendem sowie zwei Fachprüfern, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt werden.(2) Das Prüfungsamt beruft geeignete Personen als Fachprüfer für die Dauer eines Jahres. Sie müssen Deutsch und eine andere Sprache als Prüfungssprachen beherrschen und über Qualifikationen und Erfahrungen als Übersetzer, Dolmetscher oder Sprachlehrer verfügen.(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Teilnahme an den Prüfungen und den Beratungen des Prüfungsausschusses verpflichtet. Sie unterliegen der Pflicht zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge.(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Der Prüfungsausschuss entscheidet nach ausführlicher Beratung über die Prüfungsleistungen. Jeder Fachprüfer ist verpflichtet, ein Notenvotum über die Prüfungsleistung abzugeben. Die Note ergibt sich als arithmetisches Mittel aus den Einzelvoten.

§ 5b

Gebühren

§ 5b Gebühren(1) Für Prüfungen wird eine Gebühr in Höhe von 350 € erhoben. Sie setzt sich zusammen aus einem Verwaltungskostenanteil von 50 € und einem Prüfungskostenanteil von 300 €. Der Verwaltungskostenanteil wird mit Beginn des Verwaltungsverfahrens fällig, der Prüfungskostenanteil vor der Durchführung des Prüfungsverfahrens.(2) Für Wiederholungsprüfungen ist die Gebühr erneut zu entrichten.(3) Tritt der Kandidat aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, von der Prüfung zurück, so wird eine Rahmengebühr in Abhängigkeit vom bereits angefallenen Verwaltungs- und Prüfungsaufwand in einer Höhe zwischen 50 und 250 € erhoben.(4) Für Entscheidungen über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten werden ein Verwaltungskostenanteil von 25 € sowie eine Gebühr erhoben. Diese beträgt 1. für jede Aufsichtsarbeit, die im verwaltungsinternen Kontrollverfahren begutachtet und erneut bewertet wird, 25 €, 2. für jede Hausarbeit, die im verwaltungsinternen Kontrollverfahren begutachtet und erneut bewertet wird, 35 €, 3. für jede mündliche Prüfungsleistung, die im verwaltungsinternen Kontrollverfahren begutachtet und erneut bewertet wird, 15 €.Die Gebühr wird mit Beginn des Verwaltungsverfahrens fällig. Wird der Widerspruch lediglich fristwahrend eingelegt und seine Aufrechterhaltung vom Ergebnis der Einsichtnahme in die Prüfungsakte abhängig gemacht, so gilt als Verfahrensbeginn im Sinne des § 6 Nr. 10 Satz 2 des Übersetzergesetzes die Einreichung der Begründung des Widerspruches; unbeschadet dessen sind Kosten für die Herstellung von Fotokopien vorab zu erstatten.(5) Wird dem Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so wird die Gebühr für jene Prüfungsleistungen erstattet, in denen der Widerspruch erfolgreich ist. Der Verwaltungskostenanteil wird nur erstattet, wenn dem Widerspruch insgesamt stattgegeben wird.

Anlage 1

Anlage 1Staatliches Prüfungsamt für Übersetzerinnen und Übersetzer BerlinPRÜFUNGSURKUNDE __________________________________________________ geboren am _________________________ in _________________________ hat sich am ____________________ vor einem Prüfungsausschuss des Staatlichen Prüfungsamtes für Übersetzerinnen und Übersetzer Berlin derStaatlichen Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen unterzogen.*)Prüfungssprachen waren:________________________________________ ______________________________ hat die Prüfung bestanden.Vertiefte sprachliche und sachliche Kenntnisse wurden im Fachgebiet ________________________________________ nachgewiesen.Auf Grund der Ergebnisse in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wurde das Gesamturteil- _______________ bestanden -zuerkannt. ____________________ ist berechtigt, die Bezeichnung„Staatlich geprüfter Übersetzer“ „Staatlich geprüfte Übersetzerin“zu führen.Berlin, den ____________________ Staatliches Prüfungsamt für Übersetzerinnen und Übersetzer Berlin

Anlage 2

Anlage 2Staatliches Prüfungsamt für Übersetzerinnen und Übersetzer BerlinZEUGNIS __________________________________________________ geboren am _________________________ in _________________________ hat am ______________________________ die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen bestanden.*)Ausgangssprache (A):__________Zielsprache (Z): __________ Fachgebiet: __________________________________________________ Die Prüfungsleistungen wurden wie folgt bewertet:1.Aufsichtsarbeiten Aufsatz in der Zielsprache _________________________ Übersetzungen: Texte allgemeinen InhaltsA-Z:_________________________ Z-A:_________________________ _________________________ Texte aus dem FachgebietA-Z:_________________________ Z-A:_________________________ _________________________ Klausur zur deutschen Rechtssprache _________________________ _________________________2.Hausarbeiten (Übersetzungen) Texte allgemeinen InhaltsA-Z:_________________________ Z-A:_________________________ Texte aus dem FachgebietA-Z:_________________________ Z-A:_________________________3.Mündliche Prüfung StegreifübersetzungA-Z:_________________________ StegreifübersetzungZ-A:_________________________ LandeskundeA/Z:_________________________ Fachliche und sprachliche HilfsmittelA/Z:_________________________Dieses Zeugnis ist nur gültig in Verbindung mit der unter gleichem Datum ausgestellten PrüfungsurkundeBerlin, den ____________________ Staatliches Prüfungsamtfür Übersetzerinnen und Übersetzer Berlin

§ 1

Prüfungsamt

§ 1 PrüfungsamtDie Prüfung wird durch das Staatliche Prüfungsamt für Übersetzerinnen und Übersetzer durchgeführt.

§ 10

Ausschluss von der Prüfung

§ 10 Ausschluss von der Prüfung(1) Prüflinge werden von der Prüfung ausgeschlossen, wenn sie1. anlässlich der Zulassung zur Prüfung unrichtige Unterlagen vorlegen oder unrichtige Erklärungen abgeben oder2. in der Prüfung täuschen oder zu täuschen versuchen, unerlaubte Hilfen verwenden oder3. den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören.(2) Stellt sich nach Abschluss der Prüfung heraus, dass ein unerlaubtes Verhalten nach Absatz 1 vorliegt, wird die Entscheidung über die Prüfung aufgehoben und das Prüfungszeugnis eingezogen.(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 trifft das Prüfungsamt. Außer im Falle einer Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 3 ist der betroffene Prüfling vorher anzuhören.(4) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über diese Regelungen zu belehren.

§ 11

Aufsichtsarbeiten

§ 11 Aufsichtsarbeiten(1) Der Prüfungsteil der Aufsichtsarbeiten besteht aus sechs Einzelleistungen, und zwar1. einem Aufsatz in der Zielsprache über ein politisches, wirtschaftliches oder kulturelles Thema aus dem Sprachgebiet der Zielsprache, wobei die Prüflinge entscheiden, über welches Thema sie innerhalb einer Bearbeitungszeit von 180 Minuten schreiben,2. der Übersetzung je eines Textes allgemeinen Inhalts aus der Zielsprache in die Ausgangssprache und umgekehrt im Umfang von jeweils etwa 1800 Zeichen inklusive Leerzeichen innerhalb einer Bearbeitungszeit von insgesamt 180 Minuten,3. der Übersetzung je eines dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes aus der Zielsprache in die Ausgangssprache und umgekehrt im Umfang von jeweils etwa 1800 Zeichen inklusive Leerzeichen innerhalb einer Bearbeitungszeit von insgesamt 180 Minuten,4. einer Klausur zur deutschen Rechtssprache unter Berücksichtigung juristischer Sachverhalte aus den Gebieten des Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechts einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten.Die Benutzung von Hilfsmitteln ist nicht zulässig.(2) Vor Beginn der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile müssen die Prüflinge in geeigneter Weise ihre Identität nachweisen.(3) Arbeiten, bei denen äußerliche Mängel das Lesen erheblich behindern, können zurückgewiesen werden. Zurückgewiesene Arbeiten werden mit „ungenügend“ bewertet. Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.(4) Arbeiten, die nicht rechtzeitig abgegeben werden, werden mit „ungenügend“ bewertet.

§ 12

Hausarbeiten

§ 12 Hausarbeiten(1) Der Prüfungsteil der Hausarbeiten besteht aus vier Einzelleistungen, und zwar1. der Übersetzung je eines schwierigen Textes allgemeinen Inhalts aus der Zielsprache in die Ausgangssprache und umgekehrt im Umfang von jeweils etwa 5400 Zeichen inklusive Leerzeichen;2. der Übersetzung je eines schwierigen, dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes aus der Zielsprache in die Ausgangssprache und umgekehrt im Umfang von jeweils etwa 3600 Zeichen inklusive Leerzeichen.(2) Für die Anfertigung der Hausarbeiten stehen den Prüflingen 14 Kalendertage zur Verfügung. Die Arbeiten sind spätestens am 14. Tag nach der Übergabe der Texte beim Prüfungsamt abzugeben oder bei einem Postamt aufzugeben. Sie sind in Maschinenschrift zu verfassen. Sämtliche benutzten Hilfen und Hilfsmittel sind anzugeben und es ist schriftlich zu versichern, dass die Arbeiten selbstständig und ohne Inanspruchnahme weiterer Hilfen und Hilfsmittel angefertigt wurden.(3) Arbeiten, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden. Zurückgewiesene Arbeiten werden mit „ungenügend“ bewertet. Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.(4) Arbeiten, die nicht rechtzeitig abgegeben werden, werden mit „ungenügend“ bewertet.

§ 13

Begutachtung der schriftlichen Prüfungsleistungen

§ 13 Begutachtung der schriftlichen Prüfungsleistungen(1) Die beauftragten Fachprüferinnen und Fachprüfer korrigieren die Prüfungsleistungen und erstellen jeweils ein Gutachten, in dem zusammenfassend zu den Vorzügen und Mängeln der jeweiligen Arbeit Stellung genommen wird. Das Gutachten schließt mit einem Bewertungsvorschlag ab.(2) Die endgültige Bewertungsentscheidung wird auf der Grundlage der Notenvoten der Fachprüferinnen und Fachprüfer getroffen.

§ 14

Vorkonferenzen

§ 14 Vorkonferenzen(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet in einer Vorkonferenz über die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen.(2) Ergibt sich nach der Entscheidung in der Vorkonferenz, dass der Prüfling nach § 18 Absatz 2 die Prüfung nicht mehr bestehen kann, so wird sie abgebrochen. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden.

§ 15

Mündliche Prüfung

§ 15 Mündliche Prüfung(1) Der Prüfungsteil der mündlichen Prüfung besteht aus vier Prüfungsleistungen, und zwar1. der Stegreifübersetzung eines Textes aus dem gewählten Fachgebiet mit einer Bearbeitungszeit von insgesamt 15 Minuten,2. der Stegreifübersetzung eines Textes allgemeinen Inhalts mit einer Bearbeitungszeit von insgesamt 15 Minuten,3. je einem Prüfungsgespräch über politische, wirtschaftliche und kulturelle Gegenwartsfragen beider Sprachgebiete mit einer Länge von insgesamt 30 Minuten,4. einem Prüfungsgespräch über fachliche und sprachliche Hilfsmittel mit einer Länge von insgesamt 15 Minuten.(2) Die Texte zu Absatz 1 Nr. 1 und 2 dürfen nicht derselben Sprache entnommen werden. Das Prüfungsgespräch zu Absatz 1 Nr. 3 findet je zur Hälfte in der Ausgangs- und in der Zielsprache statt. Zu den Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gehört die Erörterung von sachlichen und sprachlichen Problemen anhand des jeweiligen Textes.(3) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann veranlassen, dass bestimmte Gebiete berücksichtigt werden, und selbst Fragen stellen.

§ 16

Begutachtung der mündlichen Prüfungsleistungen

§ 16 Begutachtung der mündlichen Prüfungsleistungen(1) Jede mündliche Prüfungsleistung wird vom Prüfungsausschuss bewertet.(2) Wenn erhebliche Mängel in einer Prüfungsleistung vorliegen, kann die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die mündliche Prüfung zur Beratung unterbrechen. Ergibt sich dabei, dass der Kandidat nach § 18 Absatz 2 die Prüfung nicht mehr bestehen kann, so wird sie abgebrochen. Die Prüfung ist dann nicht bestanden.

§ 17

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 17 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Bei der Bewertung der einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen werden folgende Noten erteilt1. „sehr gut“ (1,0), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;2. „gut“ (2,0), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;3. „befriedigend“ (3,0), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;4. „ausreichend“ (4,0), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;5. „mangelhaft“ (5,0), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;6. „ungenügend“ (6,0), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.Es können folgende Zwischennoten erteilt werden: 1,3; 1,7; 2,3; 2,7; 3,3; 3,7.(2) Jede Note wird aus dem bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechneten arithmetischen Mittel der abgegebenen Notenvoten der Mitglieder des Prüfungsausschusses errechnet.

§ 18

Gesamtergebnis

§ 18 Gesamtergebnis(1) Nach Abschluss der Prüfung stellt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person das Gesamtergebnis fest.(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn1. keine Hausarbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0)und2. unter den Aufsichtsarbeiten gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 keine mit „ungenügend“ (6,0) und höchstens eine mit „mangelhaft“ (5,0), zugleich aber mindestens eine Übersetzungsleistung mit „befriedigen“ (3,0) oder besser und3. die Aufsichtsarbeit gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit mindestens „ausreichend“ und4. unter den mündlichen Prüfungsleistungen keine mit „ungenügend“ (6,0) und höchstens eine mit „mangelhaft“ (5,0), zugleich aber mindestens eine der in § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Prüfungsleistungen mit „befriedigend“ (3,0) oder besserbewertet wurde.(3) Das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung wird aus den Bewertungen aller schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen bei gleicher Gewichtung als Durchschnittswert bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnet.(4) Dem errechneten Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung entspricht die Gesamtnote nach folgender Zuordnung:1,00 bis 1,49 = „sehr gut bestanden“1,50 bis 2,49 = „gut bestanden“2,50 bis 3,49 = „befriedigend bestanden“3,50 bis 4,00 = „bestanden“.

§ 19

Bekanntgabe, Akteneinsicht

§ 19 Bekanntgabe, Akteneinsicht(1) Der Prüfling kann im unmittelbaren Anschluss an die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses verlangen, dass ihm die tragenden Erwägungen für die Bewertung der Prüfungsleistungen eröffnet werden.(2) Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung die Prüfungsakte beim Prüfungsamt einzusehen.

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

§ 2 ZulassungsvoraussetzungenDie Zulassung zur Prüfung setzt voraus1. mindestens einen Mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss in der einen Prüfungssprache (Ausgangssprache),2. eine angemessene einschlägige Vorbildung oder Berufspraxis in der anderen Prüfungssprache (Zielsprache); als angemessene Vorbildung oder Berufspraxis gilta) eine mindestens zweijährige Übersetzerausbildung oderb) ein abgeschlossenes einschlägiges Übersetzerstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oderc) ein abgeschlossenes philologisches Hochschulstudium (Master- oder Diplomabschluss, Erste Staatsprüfung) der Zielsprache oderd) eine mindestens dreijährige hauptberufliche Übersetzertätigkeit odere) eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit im Zielsprachengebiet, die mit dem ständigen intensiven mündlichen und schriftlichen Gebrauch der Zielsprache und Übersetzungstätigkeiten verbunden war, und3. bei einer anderen Ausgangssprache als Deutsch den Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

§ 20

Wiederholung der Prüfung

§ 20 Wiederholung der PrüfungDie Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann einen frühesten Meldetermin für die Wiederholungsprüfung bestimmen.

§ 21

Urkunde, Zeugnis

§ 21 Urkunde, Zeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält eine Urkunde nach beigefügtem Muster (Anlage 1) und ein Zeugnis über die einzelnen Prüfungsleistungen (Anlage 2). Zeugnis und Urkunde enthalten die Noten ohne Dezimalwerte.(2) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so erhält er darüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 22

Rücktritt, Säumnis

§ 22 Rücktritt, Säumnis(1) Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann dem Prüfling auf schriftlichen Antrag der Rücktritt von der Prüfung genehmigt werden. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden dann hinfällig. Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.(2) Wird ein Prüfungstermin vom Prüfling schuldhaft versäumt, gilt die Prüfung mit diesem Tag als nicht bestanden. Die Prüfung gilt auch dann als nicht bestanden, wenn die Gründe für das Ausbleiben nicht unverzüglich der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person mitgeteilt werden oder diesbezügliche Nachweise, im Krankheitsfall ein ärztliches Attest, nicht unverzüglich an diese übersandt werden. Ein ärztliches Attest muss eine Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und die Angabe der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung enthalten. Die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.(3) Liegt kein Verschulden vor, wird die versäumte Prüfungsleistung zu einem vom Prüfungsamt zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt.(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Prüfungsamt.

§ 23

Erweiterungsprüfungen

§ 23 Erweiterungsprüfungen(1) Wer die Staatliche Übersetzerprüfung erfolgreich absolviert hat, kann in einem oder mehreren Fachgebieten in derselben Sprache eine Erweiterungsprüfung ablegen. Diese umfasst alle schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen, die sich auf das gewählte weitere Fachgebiet beziehen. Im Falle der gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 1 zu absolvierenden Stegreifübersetzung eines Fachtextes entscheidet der Prüfling, ob er aus der zu prüfenden Sprache ins Deutsche übersetzt oder umgekehrt.(2) Das Zeugnis über die bestandene Erweiterungsprüfung gilt nur in Verbindung mit dem zuvor erworbenen Zeugnis über die bestandene Staatliche Übersetzerprüfung in derselben Sprache.

§ 24

Inkrafttreten

§ 24 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.Berlin, den 2. Juli 1990Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport Sybille Volkholz

§ 3

Zulassungsantrag

§ 3 Zulassungsantrag(1) Die Zulassung zur Prüfung ist in der vom Prüfungsamt festgelegten Zeit schriftlich beim Prüfungsamt zu beantragen.(2) In dem Antrag ist anzugeben, ob Deutsch Ausgangs- oder Zielsprache ist, auf welche andere Sprache sich die Prüfung erstrecken soll und welches Fachgebiet gemäß § 5 Absatz 2 gewählt wird. In dem Antrag ist ferner anzugeben, ob und gegebenenfalls wann und wo bereits anderweitig eine Zulassung zur Staatlichen Übersetzerprüfung erfolgt ist oder die Staatliche Übersetzerprüfung bereits abgeschlossen oder innerhalb der letzten fünf Jahre einmal ohne Erfolg wiederholt wurde. Dem Antrag sind beizufügen1. ein aktuelles Passfoto,2. ein Lebenslauf, der die für den Entwicklungs- und Bildungsweg des Bewerbers wesentlichen Daten und Angaben enthalten muss,3. Urkunden und Zeugnisse, die die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 2 nachweisen, in beglaubigter Fotokopie und gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung.

§ 4

Zulassungsentscheidung

§ 4 Zulassungsentscheidung(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt. Über die Zulassung oder Nichtzulassung erhalten die Bewerberinnen und Bewerber einen schriftlichen Bescheid. Die Zulassung erfolgt nach Eingang der Prüfungsgebühr.(2) Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 5

Prüfungsanforderungen

§ 5 Prüfungsanforderungen(1) In der Prüfung ist für beide Prüfungssprachen nachzuweisen:1. die sichere Beherrschung der Sprachen, ihrer Grammatik, Lexik, Idiomatik, Stilistik und Orthographie,2. Gewandtheit im schriftlichen und mündlichen Ausdruck,3. die Fähigkeit, Inhalt und Sprachform vorgelegter Texte in der Übersetzung treffend wiederzugeben,4. die Fähigkeit, mögliche Missverständnisse und Fehldeutungen vorauszusehen und zu verhindern,5. breit gefächerte und fundierte Kenntnisse der staatlichen Einrichtungen, der Rechtsordnung sowie der geschichtlichen, geographischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse der betroffenen Sprachgebiete,6. problemorientierte Kenntnis der einschlägigen sprachlichen und fachlichen Hilfsmittel,7. sichere Kenntnis der deutschen Rechtssprache.(2) In einem ausgewählten Fachgebiet, in dem die sich Bewerbenden über besondere sachliche und fachliche Kompetenzen verfügen, sind diese entsprechend nachzuweisen. Erwartet werden ein breites und integriertes fachliches Wissen, Grundkenntnisse über Sachzusammenhänge des gewählten Fachgebiets sowie die sichere Beherrschung der entsprechenden wissenschaftlichen Terminologie. Als Fachgebiete gelten Rechtswesen, Wirtschaft, Technik, Naturwissenschaften, Geisteswissenschaften und Sozialwissenschaften.

§ 6

Prüfungsausschuss

§ 6 Prüfungsausschuss(1) Für jedes Prüfungsverfahren wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss besteht aus der das Prüfungsamt leitenden Person oder deren Stellvertretung als Vorsitzender und zwei durch die Prüfungsamtsleitung bestellten Fachprüfenden.(2) Das Prüfungsamt beruft geeignete Personen als Fachprüfende. Sie müssen Deutsch und eine andere Sprache als Prüfungssprachen beherrschen und über Qualifikationen und Erfahrungen in den Bereichen Übersetzen, Dolmetschen oder Unterricht und Lehre in mindestens einer der geprüften Sprachen verfügen.(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Teilnahme an den Prüfungen und den Beratungen des Prüfungsausschusses verpflichtet. Sie unterliegen der Pflicht zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge.(4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person leitet die Prüfung. Die Fachprüferinnen und Fachprüfer sind verpflichtet, jeweils ein eigenes Notenvotum über die Prüfungsleistung abzugeben. Jeder Fachprüfer ist verpflichtet, ein Notenvotum über die Prüfungsleistung abzugeben. Die Note ergibt sich als arithmetisches Mittel aus den Einzelvoten.(5) Besteht die Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem Mitglied des Prüfungsausschusses, entscheidet der Prüfungsausschuss über den Ausschluss des Mitglieds. Das betroffene Mitglied darf an der Entscheidung selbst nicht mitwirken.

§ 7

Gebühren

§ 7 Gebühren(1) Für Prüfungen wird eine Gebühr in Höhe von 350 € erhoben. Sie setzt sich zusammen aus einem Verwaltungskostenanteil von 50 € und einem Prüfungskostenanteil von 300 €. Der Verwaltungskostenanteil wird mit Beginn des Verwaltungsverfahrens fällig, der Prüfungskostenanteil vor der Durchführung des Prüfungsverfahrens.(2) Für Ergänzungsprüfungen reduzieren sich die jeweiligen Gebühren um die Hälfte.(3) Für Wiederholungsprüfungen ist die Gebühr erneut zu entrichten.(4) Tritt ein Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, von der Prüfung zurück, so wird eine Rahmengebühr in Abhängigkeit vom bereits angefallenen Verwaltungs- und Prüfungsaufwand in einer Höhe zwischen 50 und 250 € erhoben.(5) Für Entscheidungen über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten werden ein Verwaltungskostenanteil von 25 € sowie eine Gebühr erhoben. Diese beträgt 1. für jede Aufsichtsarbeit, die im verwaltungsinternen Kontrollverfahren begutachtet und erneut bewertet wird, 25 €, 2. für jede Hausarbeit, die im verwaltungsinternen Kontrollverfahren begutachtet und erneut bewertet wird, 35 €, 3. für jede mündliche Prüfungsleistung, die im verwaltungsinternen Kontrollverfahren begutachtet und erneut bewertet wird, 15 €.Die Gebühr wird mit Beginn des Verwaltungsverfahrens fällig. Wird der Widerspruch lediglich fristwahrend eingelegt und seine Aufrechterhaltung vom Ergebnis der Einsichtnahme in die Prüfungsakte abhängig gemacht, so gilt als Verfahrensbeginn im Sinne des § 6 Nr. 10 Satz 2 des Übersetzergesetzes die Einreichung der Begründung des Widerspruches; unbeschadet dessen sind Kosten für die Herstellung von Fotokopien vorab zu erstatten.(6) Wird dem Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so wird die Gebühr für jene Prüfungsleistungen erstattet, in denen der Widerspruch erfolgreich ist. Der Verwaltungskostenanteil wird nur erstattet, wenn dem Widerspruch insgesamt stattgegeben wird.

§ 8

Durchführung der Prüfung

§ 8 Durchführung der Prüfung(1) Die Prüfung beginnt mit der Zulassung und findet in der Regel einmal jährlich statt.(2) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungsteile und die Stegreifübersetzungen im Rahmen der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsamt gestellt. Es holt dafür Aufgabenvorschläge von Fachprüferinnen und Fachprüfern ein.(3) Ort und Zeit der Prüfung sowie die Abfolge der Prüfungsteile werden durch das Prüfungsamt festgelegt.(4) Über die Teilnahme von Gästen entscheidet die der Prüfung vorsitzende Person. Gäste können nur Personen sein, die ein dienstliches Interesse an der Teilnahme haben.

§ 9

Niederschriften

§ 9 Niederschriften(1) Über die Prüfungen und über die Beratungen des Prüfungsausschusses werden Niederschriften gefertigt. Sie sollen Angaben über die Zusammensetzung des Ausschusses, den Prüfling, den Verlauf der Prüfung, die Bewertung der Einzelleistungen, das Gesamtergebnis sowie gegebenenfalls über besondere Vorkommnisse enthalten.(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Niederschrift über den Verlauf der Aufsichtsarbeiten ist nur von den Aufsichtsführenden zu unterzeichnen.

Eingangsformel DolmPrV

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen vom 19. Juni 1990 (GVBl. S. 1278) wird verordnet:

§ 10

Hausarbeiten

§ 10 Hausarbeiten(1) Der Prüfungsteil der Hausarbeiten besteht aus vier Einzelleistungen, und zwar1. der Übersetzung je eines schwierigen Textes allgemeinen Inhalts aus der Zielsprache in die Ausgangssprache und umgekehrt im Umfang von jeweils etwa 90 Schreibmaschinenzeilen;2. der Übersetzung je eines schwierigen, dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes aus der Zielsprache in die Ausgangssprache und umgekehrt im Umfang von jeweils etwa 60 Schreibmaschinenzeilen.Für die Anfertigung der Hausarbeiten stehen dem Kandidaten 14 Kalendertage zur Verfügung. Die Arbeiten sind spätestens am 14. Tag nach der Übergabe der Texte beim Prüfungsamt abzugeben oder bei einem Postamt aufzugeben. Die Arbeiten sind in Maschinenschrift zu verfassen; über Ausnahmen entscheidet das Prüfungsamt auf Antrag. Der Kandidat hat sämtliche benutzten Hilfen und Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, daß er die Arbeiten selbständig angefertigt und dabei keine weiteren Hilfen und Hilfsmittel in Anspruch genommen hat.(2) Arbeiten, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.

§ 13

Mündliche Prüfung

§ 13 Mündliche Prüfung(1) Der Prüfungsteil der mündlichen Prüfung besteht aus vier Prüfungsleistungen, und zwar1. der Stegreifübersetzung eines Textes aus dem gewählten Fachgebiet (15 Minuten),2. der Stegreifübersetzung eines Textes allgemeinen Inhalts (15 Minuten),3. einem Prüfungsgespräch über politische, wirtschaftliche und kulturelle Gegenwartsfragen beider Sprachgebiete (30 Minuten),4. einem Prüfungsgespräch über fachliche und sprachliche Hilfsmittel (10 Minuten).(2) Die Texte zu Absatz 1 Nr. 1 und 2 dürfen nicht derselben Sprache entnommen werden. Das Prüfungsgespräch zu Absatz 1 Nr. 3 findet je zur Hälfte in der Ausgangs- und in der Zielsprache statt. Zu den Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gehört die Erörterung von sachlichen und sprachlichen Problemen anhand des jeweiligen Textes.(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann veranlassen, daß bestimmte Gebiete berücksichtigt werden, und selbst Fragen stellen.(4) Gäste dürfen, soweit es die räumlichen Verhältnisse gestatten und weder der Prüfungskandidat noch ein Mitglied der Prüfungskommission Einspruch erheben, bei den mündlichen Prüfungen zuhören.

§ 14

Begutachtung der mündlichen Prüfungsleistungen

§ 14 Begutachtung der mündlichen Prüfungsleistungen(1) Jede mündliche Prüfungsleistung wird vom Prüfungsausschuß bewertet.(2) Wenn erhebliche Mängel in einer Prüfungsleistung vorliegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die mündliche Prüfung zur Beratung unterbrechen. Ergibt sich dabei, daß der Kandidat nach § 16 Abs. 2 die Prüfung nicht mehr bestehen kann, so wird sie abgebrochen. Die Prüfung ist dann nicht bestanden.

§ 16

Gesamtergebnis

§ 16 Gesamtergebnis(1) Nach Abschluß der Prüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis fest.(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn1. keine Hausarbeit schlechter als "ausreichend" (4,0) und2. unter den Aufsichtsarbeiten keine mit "ungenügend" (6,0) und höchstens eine mit "mangelhaft" (5,0), zugleich aber mindestens eine Übersetzungsleistung mit "befriedigend" (3,0) oder besser und3. unter den mündlichen Prüfungsleistungen keine mit "ungenügend" (6,0) und höchstens eine mit "mangelhaft" (5,0), zugleich aber mindestens eine der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsleistungen mit "befriedigend" (3,0) oder besserbewertet wurde.(3) Das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung wird aus den Bewertungen aller schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen bei gleicher Gewichtung als Durchschnittswert bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnet.(4) Dem errechneten Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung entspricht die Gesamtnote nach folgender Zuordnung:1,00 bis 1,49 = "sehr gut bestanden"1,50 bis 2,49 = "gut bestanden"2,50 bis 3,49 = "befriedigend bestanden"3,50 bis 4,00 = "bestanden".

§ 17

Bekanntgabe, Akteneinsicht

§ 17 Bekanntgabe, Akteneinsicht(1) Der Kandidat kann im unmittelbaren Anschluß an die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses verlangen, daß ihm die tragenden Erwägungen für die Bewertung der Prüfungsleistungen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eröffnet werden.(2) Der Kandidat hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung die Prüfungsakte beim Prüfungsamt einzusehen.

§ 18

Wiederholung der Prüfung

§ 18 Wiederholung der PrüfungDie Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuß kann einen frühesten Meldetermin für die Wiederholungsprüfung bestimmen.

§ 19

Urkunde, Zeugnis

§ 19 Urkunde, Zeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält eine Urkunde nach beigefügtem Muster (Anlage 1) und ein Zeugnis über die einzelnen Prüfungsleistungen (Anlage 2). Zeugnis und Urkunde enthalten die Noten ohne Dezimalwerte.(2) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so erhält er darüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

§ 2 ZulassungsvoraussetzungenDie Zulassung zur Prüfung setzt voraus1. mindestens den Realschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung in der einen Prüfungssprache (Ausgangssprache),2. eine angemessene einschlägige Vorbildung oder Berufspraxis in der anderen Prüfungssprache (Zielsprache); als angemessene Vorbildung gilt a) eine mindestens dreijährige Ausbildung an einer fachlich qualifizierten Ausbildungsstätte für Übersetzer oderb) ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Zielsprache oderc) eine mindestens dreijährige hauptberufliche Praxis als Übersetzer oderd) eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit im Zielsprachengebiet, die mit dem ständigen intensiven mündlichen und schriftlichen Gebrauch der Zielsprache und Übersetzungstätigkeiten verbunden war.

§ 20

Rücktritt, Säumnis

§ 20 Rücktritt, Säumnis(1) Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann dem Kandidaten auf schriftlichen Antrag der Rücktritt von der Prüfung genehmigt werden. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden hinfällig. Tritt der Kandidat ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.(2) Wird ein Prüfungstermin vom Kandidaten schuldhaft versäumt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt kein Verschulden vor, wird die versäumte Prüfungsleistung zu einem vom Prüfungsamt zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt.(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 trifft das Prüfungsamt. Im Krankheitsfall kann die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attestes verlangt werden.

§ 21

Regelwidriges Verhalten

§ 21 Regelwidriges Verhalten(1) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüfungskandidaten darüber zu belehren, daß die Benutzung von Hilfsmitteln nur bei der Anfertigung der Hausarbeiten erlaubt ist und daß die Prüfungsleistungen selbständig zu erbringen sind. Die Kandidaten sind auf die Folgen eines regelwidrigen Verhaltens hinzuweisen.(2) Über die Folgen eines regelwidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, entscheidet das Prüfungsamt. Es kann die Wiederholung einer oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Im Täuschungsfall kann die Prüfung auch nach Abschluß, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren, für nicht bestanden erklärt werden.

§ 22

Inkrafttreten

§ 22 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.Berlin, den 2. Juli 1990Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport Sybille Volkholz

§ 3

Zulassungsantrag

§ 3 Zulassungsantrag(1) Die Zulassung zur Prüfung ist in der Zeit vom 1. Juli bis spätestens zum 31. August eines jeden Jahres von dem Bewerber schriftlich beim Prüfungsamt zu beantragen.(2) In dem Antrag ist anzugeben, auf welche Ausgangs- und welche Zielsprache sich die Prüfung erstrecken soll und welches Fachgebiet (§ 5 Abs. 2) gewählt wird. In dem Antrag ist ferner anzugeben, ob der Bewerber bereits anderweitig zu einer Übersetzerprüfung zugelassen ist, eine solche bereits abgeschlossen oder einmal ohne Erfolg wiederholt hat. Dem Antrag sind beizufügen1. ein Lichtbild,2. ein Lebenslauf, der die für den Entwicklungs- und Bildungsweg des Bewerbers wesentlichen Daten und Angaben enthalten muß,3. Urkunden und Zeugnisse, die die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 2 nachweisen, in beglaubigter Fotokopie und gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung.

§ 4

Zulassungsentscheidung

§ 4 Zulassungsentscheidung(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt. Über die Zulassung oder Nichtzulassung erhält der Bewerber einen schriftlichen Bescheid. Die Zulassung erfolgt nach Eingang der Prüfungsgebühr.(2) Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 5

Prüfungsanforderungen

§ 5 Prüfungsanforderungen(1) In der Prüfung muß der Kandidat für beide Prüfungssprachen nachweisen:1. die sichere Beherrschung der Sprachen, ihrer Grammatik, Lexik, Idiomatik, Stilistik und Orthographie,2. Gewandtheit im schriftlichen und mündlichen Ausdruck,3. die Fähigkeit, Inhalt und Sprachform vorgelegter Texte in der Übersetzung treffend wiederzugeben,4. die Fähigkeit, mögliche Mißverständnisse und Fehldeutungen vorauszusehen und zu verhindern,5. hinreichende Kenntnis der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Strukturen und Probleme der betroffenen Sprachgebiete,6. Kenntnis der einschlägigen sprachlichen und fachlichen Hilfsmittel.(2) Der Kandidat muß in einem von ihm gewählten Fachgebiet vertiefte Kenntnisse nachweisen. Von dem Kandidaten werden Grundkenntnisse der Sachzusammenhänge des gewählten Fachgebiets sowie die sichere Beherrschung der wissenschaftlichen Terminologie erwartet. Als Fachgebiete gelten Rechtswesen, Wirtschaft, Technik, Naturwissenschaften, Geisteswissenschaften und Sozialwissenschaften.

§ 6

Durchführung der Prüfung

§ 6 Durchführung der Prüfung(1) Die Prüfung beginnt mit der Zulassung.(2) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungsteile werden vom Prüfungsamt gestellt. Es holt dafür Aufgabenvorschläge von Fachprüfern ein.(3) Die Aufgaben für die Hausarbeiten werden nach der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten gestellt.

§ 7

Niederschriften

§ 7 Niederschriften(1) Über die Prüfungen und über die Beratungen des Prüfungsausschusses werden Niederschriften gefertigt. Sie sollen Angaben über die Zusammensetzung des Ausschusses, den Kandidaten, den Verlauf der Prüfung, die Bewertung der Einzelleistungen, das Gesamtergebnis sowie gegebenenfalls über besondere Vorkommnisse enthalten.(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Niederschrift über den Verlauf der Aufsichtsarbeiten ist nur vom Aufsichtsführenden zu unterzeichnen.

§ 8

Ausschluß

§ 8 AusschlußBesteht die Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem Mitglied das Prüfungsausschusses, so entscheidet der Prüfungsausschuß über den Ausschluß des Mitglieds. Der Betroffene darf an der Entscheidung selbst nicht mitwirken.

§ 9

Aufsichtsarbeiten

§ 9 Aufsichtsarbeiten(1) Der Prüfungsteil der Aufsichtsarbeiten besteht aus fünf Einzelleistungen, und zwar1. einem Aufsatz in der Zielsprache über ein politisches, wirtschaftliches oder kulturelles Thema aus dem Sprachgebiet der Zielsprache; es werden drei Themen zur Wahl gestellt (Bearbeitungszeit drei Stunden),2. der Übersetzung je eines Textes allgemeinen Inhalts aus der Zielsprache in die Ausgangssprache und umgekehrt im Umfang von jeweils etwa 30 Schreibmaschinenzeilen (Bearbeitungszeit drei Stunden),3. der Übersetzung je eines dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes aus der Zielsprache in die Ausgangssprache und umgekehrt im Umfang von jeweils etwa 30 Schreibmaschinenzeilen (Bearbeitungszeit etwa drei Stunden).Die Benutzung von Hilfsmitteln ist nicht zulässig.(2) Arbeiten, bei denen äußerliche Mängel das Lesen erheblich behindern, können zurückgewiesen werden. Die betreffende Aufsichtsarbeit kann einmal wiederholt werden. Wird diese Arbeit gleichfalls wegen äußerlicher Mängel zurückgewiesen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.