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title: "DLRStVtrG BE — Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts \"Deutschlandradio\" vom 17. Juni 1993 und zu dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts \"Deutschlandradio\" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag - vom 17. Juni 1993 Vom 25. Oktober 1993"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/dlrstvtrgbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-DLRStVtrGBErahmen"
updated: "2026-05-13T12:39:32+00:00"
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# DLRStVtrG BE — Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" vom 17. Juni 1993 und zu dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag - vom 17. Juni 1993 Vom 25. Oktober 1993

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 25.10.1993
*Fundstelle:* GVBl. 1993, 473


### § 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

### Anlagen — Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio"

AnlagenStaatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio"(Text eigenständig hinterlegt)Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag -(Text eigenständig hinterlegt)Vereinbarung über die Regelung von Einzelfragen anläßlich der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ - Anlage zum Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag -(Text eigenständig hinterlegt)

### Eingangsformel DLRStVtrG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1

§ 1Dem am 17. Juni 1993 unterzeichneten Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" und dem am 17. Juni 1993 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" wird zugestimmt. Die Staatsverträge werden nachstehend veröffentlicht.

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— Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" vom 17. Juni 1993 und zu dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag - vom 17. Juni 1993 Vom 25. Oktober 1993
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-DLRStVtrGBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
