Gesetz über die Bestimmung der für Jugend und Familiezuständigen Senatsverwaltung als Dienstbehörde und Personalstelle für den Berliner Notdienst Kinderschutz und die Zentrale Jugendgerichtshilfe Vom 6. Dezember 2017
- Ausfertigungsdatum:
- 06.12.2017
- Fundstelle:
- GVBl. 2017, 650
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dienstbehörde und Personalstelle
§ 1 Dienstbehörde und PersonalstelleMit Wirkung vom 1. Januar 2018 (Übergangszeitpunkt) wird die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung Dienstbehörde und Personalstelle für den Berliner Notdienst Kinderschutz und die Zentrale Jugendgerichtshilfe.
Personal- und Sachmittelübergang
§ 2 Personal- und Sachmittelübergang(1) Der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung gehören ab dem Übergangszeitpunkt sämtliche Dienstkräfte des Berliner Notdienstes Kinderschutz und der Zentralen Jugendgerichtshilfe an, die bisher Dienstkräfte der Bezirke waren; einer Versetzung bedarf es nicht. (2) Zum gleichen Zeitpunkt gehen alle mit der Aufgabe im Zusammenhang stehenden Sachmittel und Ausstattungen auf die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung über.
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
§ 3 Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes[Änderungsanweisungen zur Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist.]
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben
§ 4 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben[Änderungsanweisung zu § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben vom 5. Dezember 2000 (GVBl. S. 513), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. August 2017 (GVBl. S. 419) geändert worden ist.]
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.