DienstBehKiSchJGH BE · Berlin

Gesetz über die Bestimmung der für Jugend und Familiezuständigen Senatsverwaltung als Dienstbehörde und Personalstelle für den Berliner Notdienst Kinderschutz und die Zentrale Jugendgerichtshilfe Vom 6. Dezember 2017

Ausfertigungsdatum:
06.12.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 650
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel DienstBehKiSchJGH

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dienstbehörde und Personalstelle

§ 1 Dienstbehörde und PersonalstelleMit Wirkung vom 1. Januar 2018 (Übergangszeitpunkt) wird die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung Dienstbehörde und Personalstelle für den Berliner Notdienst Kinderschutz und die Zentrale Jugendgerichtshilfe.

§ 2

Personal- und Sachmittelübergang

§ 2 Personal- und Sachmittelübergang(1) Der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung gehören ab dem Übergangszeitpunkt sämtliche Dienstkräfte des Berliner Notdienstes Kinderschutz und der Zentralen Jugendgerichtshilfe an, die bisher Dienstkräfte der Bezirke waren; einer Versetzung bedarf es nicht. (2) Zum gleichen Zeitpunkt gehen alle mit der Aufgabe im Zusammenhang stehenden Sachmittel und Ausstattungen auf die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung über.

§ 3

Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

§ 3 Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes[Änderungsanweisungen zur Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist.]

§ 4

Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben

§ 4 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben[Änderungsanweisung zu § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben vom 5. Dezember 2000 (GVBl. S. 513), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. August 2017 (GVBl. S. 419) geändert worden ist.]

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.