DIBTG BE · Berlin

Gesetz über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 22. April 1993

Ausfertigungsdatum:
22.04.1993
Fundstelle:
GVBl. 1993, 195
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

§ 3Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Entscheidungsbefugnisse gemäß Artikel 2 Abs. 6 des DIBt-Abkommens auf das Institut zu übertragen.

§ 5

§ 5Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht die Satzung des Instituts im Amtsblatt für Berlin.

Eingangsformel DIBTG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik mit dem Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik - Anlage - wird zugestimmt.

§ 2

§ 2Das mit Gesetz vom 9. Juli 1968 (GVBl. S. 917) errichtete Institut für Bautechnik wird als Deutsches Institut für Bautechnik (Institut) nach Maßgabe des in § 1 bezeichneten Abkommens (DIBt-Abkommen) fortgeführt. Die Bestimmungen des Abkommens sind Bestandteil dieses Gesetzes.

§ 4

§ 4(1) Das Institut erhebt nach Maßgabe des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1969 (GVBl. S. 2252), Gebühren und kann Auslagenersatz geltend machen. (2) Die Gebühren werden abweichend von § 6 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge durch Satzung festgesetzt.

§ 6

§ 6Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Institut für Bautechnik vom 9. Juli 1968 (GVBl. S. 917) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.