DFB-Pok2025LärmSchV BE · Berlin

Verordnung über öffentliche Fernsehdarbietungen des DFB-Pokalfinales der Männer 2025 in der Außengastronomie Vom 16. Mai 2025

Ausfertigungsdatum:
16.05.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, 231
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel DFB-Pok2025LärmSchV

Auf Grund des § 17 Satz 1 und 2 Nummer 6 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom 7. Dezember 2023 (GVBl. S. 406) verordnet die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt:

§ 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen(1) Diese Verordnung gilt für öffentliche Fernsehdarbietungen des DFB-Pokalfinales der Männer 2025 am 24. Mai 2025 bei Veranstaltungen im Rahmen des Betriebs von Außengastronomie, soweit diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Einklang mit den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften betrieben wird.(2) Veranstaltungen nach Absatz 1 sind im Freien stattfindende Veranstaltungen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom 7. Dezember 2023 (GVBl. S. 406).(3) Auf Veranstaltungen nach Absatz 1, für die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Genehmigungsverfahren nach § 7 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin oder ein Anzeigeverfahren auf Grundlage einer nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin erlassenen Allgemeinverfügung durchgeführt wurde, findet diese Verordnung keine Anwendung.

§ 2

Ausnahmen von der Genehmigungsbedürftigkeit

§ 2 Ausnahmen von der Genehmigungsbedürftigkeit(1) Die Immissionsrichtwerte gemäß § 9 der Veranstaltungslärm-Verordnung vom 30. September 2015 (GVBl. S. 371), die zuletzt durch Verordnung vom 24. März 2025 (GVBl. S. 170) geändert worden ist, finden im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin auf Veranstaltungen nach § 1 Absatz 1 keine Anwendung.(2) § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin bleibt unberührt.

§ 3

Anforderungen an den Betrieb von Anlagen

§ 3 Anforderungen an den Betrieb von AnlagenFür Veranstaltungen nach § 1 Absatz 1 gelten zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die folgenden Anforderungen:1. das DFB-Pokalfinale darf nur direkt übertragen werden;2. während der Direktübertragung dürfen nur solche Tonwiedergabegeräte eingesetzt werden, die der Direktübertragung unmittelbar dienen;3. die eingesetzten Tonwiedergabegeräte sind so zu platzieren, dass die nächstgelegenen Wohnungen und ähnliche schutzbedürftige Räume nicht direkt beschallt werden;4. die Lautstärke der Tonwiedergabegeräte ist auf das für die Direktübertragung unbedingt notwendige Maß zu reduzieren;5. die Direktübertragung darf 15 Minuten vor Anpfiff des Spiels beginnen und bis 15 Minuten nach Beendigung der Siegerehrung erfolgen;6. für die Dauer der Direktübertragung ist eine verantwortliche Person zu bestimmen, die im Fall von Beschwerden uneingeschränkt erreichbar sein muss; Name, Telefonnummer und E-Mailadresse der verantwortlichen Person sind im Eingangsbereich der Gastronomie gut einsehbar auszuhängen;7. Beschwerden, die von der Polizei sowie zuständigen Ordnungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen als berechtigt anerkannt werden, ist unverzüglich abzuhelfen;8. die Benutzung von Fanfaren, Trommeln, Trillerpfeifen und ähnlichen lärmerzeugenden Musikinstrumenten und Geräten sowie von Pyrotechnik ist zu unterbinden und9. lärmintensive, für die Fernsehdarbietung notwendige Auf- und Abbauarbeiten sind nur an Werktagen zwischen 8 und 20 Uhr zulässig.

§ 4

Schlussbestimmungen

§ 4 Schlussbestimmungen(1) Die Verbote der §§ 3 und 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin bleiben unberührt.(2) Für die Ermittlung und Beurteilung sowie die Bewertung der Zumutbarkeit der von Veranstaltungen nach § 1 Absatz 1 verursachten Geräuschimmissionen gelten die Regelungen der Veranstaltungslärm-Verordnung.(3) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Veranstaltungen nach § 1 Absatz 1 ausgehen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall Anordnungen auf Grundlage des § 16 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sowie des § 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung zum 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist, treffen.(4) Weitergehende andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft und mit Ablauf des 26. Mai 2025 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.