Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik Vom 21. September 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 21.09.1995
- Fundstelle:
- GVBl. 1995, 607
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Das Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 - Staatshaftungsgesetz - (GBl. I Nr. 5 S. 34), das durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 329) geändert worden ist und nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1168) mit Maßgaben fortgilt, wird aufgehoben.
§ 2Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Vorschriften des Staatshaftungsgesetzes entstandenen Ansprüche bleiben unberührt. Das Staatshaftungsgesetz ist insoweit weiterhin anzuwenden.
§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.