DBZVO · Berlin

Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Dienstbezügezuschlagsverordnung - DBZVO) Vom 30. März 2010

Ausfertigungsdatum:
30.03.2010
Fundstelle:
GVBl. 2010, 174
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel DBZVO

Auf Grund des § 72a Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 - BGBl. I S. 3020 -, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 - BGBl. I S. 1466 -) wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichGemäß § 27 des Beamtenstatusgesetzes begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter des Landes Berlin sowie Beamtinnen und Beamte der der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten zusätzlich zu ihren Dienstbezügen gemäß § 72a Absatz 1 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Satz 1 gilt entsprechend bei einer erneuten Berufung in ein Beamten- oder Richterverhältnis.

§ 2

Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

§ 2 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit(1) Der Zuschlag beträgt vier vom Hundert der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 180 Euro. (2) Zu den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 gehören: 1. das Grundgehalt,2. monatlich gewährte Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung C sowie Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,3. der Familienzuschlag,4. die Amts- und Stellenzulagen,5. die Ausgleichs- und Überleitungszulagen,6. die ruhegehaltfähigen Zuschüsse und Zulagen nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 258 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 234).

§ 3

Ausschluss des Zuschlages

§ 3 Ausschluss des ZuschlagesEin Zuschlag nach dieser Verordnung wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag auf Grund der Altersteilzeitzuschlagsverordnung nach § 6 Absatz 2 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes zusteht.

§ 4

Übergangsregelung

§ 4 ÜbergangsregelungSoweit ein Anspruch im Sinne des § 1 für Zeiträume vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltend gemacht wurde und hierüber noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, wird beim Vorliegen der Voraussetzungen der Zuschlag auch für diese Zeiträume gewährt.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.