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Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen Vom 7. Dezember 1943 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 2030-7)

Fundstelle:
GVBl. Sb III, 107
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Ist ein Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten, so können der Verletzte und seine Hinterbliebenen Schadenersatzansprüche gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Dienstkräfte auch dann geltend machen, wenn die Ansprüche nach den Vorschriften des Versorgungsrechts bisher ausgeschlossen waren. (2)

§ 10

§ 10

§ 2

§ 2 § 1 gilt nicht, wenn der Schaden im Zusammenhang mit einer Kampfhandlung entstanden oder sonst ein Personenschaden im Sinne des § 2 der Personenschädenverordnung ist.

§ 3

§ 3 Die Leistungen, die der Verletzte oder seine Hinterbliebenen nach den Vorschriften des Versorgungs-... rechts erhalten, sind Schadenersatzanspruch ( § 1 ) anzurechnen.

§ 4

§ 4 (1) Die öffentliche Verwaltung, die nach den Vorschriften des Versorgungsrechts Leistungen gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen die öffentliche Verwaltung, die zum Schadenersatz verpflichtet ist. (2)

§§

§§ 5 bis 7

§ 8

§ 8 (1) Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern Vorschriften zur Durchführung ... dieses Gesetzes zu erlassen. (2)

§ 9

§ 9 Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 26. August 1939 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.