Zweite Verordnung zu Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept in Leistungsangeboten der Eingliederungshilfe während der Covid-19-Pandemie (Zweite Eingliederungshilfe-Covid-19-Verordnung) Vom 2. März 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 02.03.2021
- Fundstelle:
- GVBl. 2021, 216
Einschränkung der Besuchsregelung; Besuchsverbot
§ 7 Einschränkung der Besuchsregelung; Besuchsverbot1)(1) Im Falle einer bestätigten Covid-19-Infektion in einer besonderen Wohnform kann die Leitung im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerinnen und Bewohner nur mit Genehmigung des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes die Besuchsregelung für betroffene Wohnbereiche oder einzelne Organisationseinheiten entsprechend der baulichen Gegebenheiten einschränken oder ein Besuchsverbot festlegen. Bei Gefahr im Verzug sind Besuchseinschränkungen oder Besuchsverbote durch die Leitung vorübergehend auch ohne Genehmigung durch das zuständige Gesundheitsamt zulässig; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.(2) Eine solche Einschränkung der Besuchsregelung oder ein Besuchsverbot kann nur befristet erfolgen und ist gegenüber der Heimaufsicht und dem Teilhabefachdienst anzuzeigen.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 12. März 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 24. April 2021 außer Kraft.(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 7 am 12. März 2021, frühestens aber mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes in Kraft.(3) Der zustimmende Beschluss des Abgeordnetenhauses ist nachträglich von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen.Berlin, den 2. März 2021 Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Dilek Kalayci Elke Breitenbach
(aufgehoben)
§ 7 (aufgehoben)
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 12. März 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 22. Mai 2021 außer Kraft.(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 7 am 12. März 2021, frühestens aber mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes in Kraft.(3) Der zustimmende Beschluss des Abgeordnetenhauses ist nachträglich von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen.Berlin, den 2. März 2021 Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Dilek Kalayci Elke Breitenbach
Einschränkung der Besuchsregelung; Besuchsverbot
§ 7 Einschränkung der Besuchsregelung; Besuchsverbot1)(1) Im Falle einer bestätigten Covid-19-Infektion in einer besonderen Wohnform kann die Leitung im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerinnen und Bewohner nur mit Genehmigung des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes die Besuchsregelung für betroffene Wohnbereiche oder einzelne Organisationseinheiten entsprechend der baulichen Gegebenheiten einschränken oder ein Besuchsverbot festlegen. Bei Gefahr im Verzug sind Besuchseinschränkungen oder Besuchsverbote durch die Leitung vorübergehend auch ohne Genehmigung durch das zuständige Gesundheitsamt zulässig; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.(2) Eine solche Einschränkung der Besuchsregelung oder ein Besuchsverbot kann nur befristet erfolgen und ist gegenüber der Heimaufsicht und dem Teilhabefachdienst anzuzeigen.
(aufgehoben)
§ 7 (aufgehoben)
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 12. März 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 19. Juni 2021 außer Kraft.(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 7 am 12. März 2021, frühestens aber mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes in Kraft.(3) Der zustimmende Beschluss des Abgeordnetenhauses ist nachträglich von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen.Berlin, den 2. März 2021 Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Dilek Kalayci Elke Breitenbach
Einschränkung der Besuchsregelung; Besuchsverbot
§ 7 Einschränkung der Besuchsregelung; Besuchsverbot1)(1) Im Falle einer bestätigten Covid-19-Infektion in einer besonderen Wohnform kann die Leitung im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerinnen und Bewohner nur mit Genehmigung des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes die Besuchsregelung für betroffene Wohnbereiche oder einzelne Organisationseinheiten entsprechend der baulichen Gegebenheiten einschränken oder ein Besuchsverbot festlegen. Bei Gefahr im Verzug sind Besuchseinschränkungen oder Besuchsverbote durch die Leitung vorübergehend auch ohne Genehmigung durch das zuständige Gesundheitsamt zulässig; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.(2) Eine solche Einschränkung der Besuchsregelung oder ein Besuchsverbot kann nur befristet erfolgen und ist gegenüber der Heimaufsicht und dem Teilhabefachdienst anzuzeigen.
Auf Grund des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) und § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020, verkündet am 15. Dezember 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 1463) bekannt gemacht, die zuletzt durch Verordnung vom 11. Februar 2021 (GVBl. S. 111) geändert worden ist, verordnen die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung und die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für alle im Land Berlin zugelassenen Leistungsangebote der Eingliederungshilfe, mit denen Verträge gemäß § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2076) geändert worden ist, bestehen.
Allgemeine Pflichten
§ 2 Allgemeine PflichtenDie erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Leistungsberechtigten sind jeweils den gegebenen Umständen und Bedingungen vor Ort anzupassen. Dabei soll stets eine Abwägung des Nutzens der Maßnahmen zum Schutz der Leistungsberechtigten gegenüber möglichen psychosozialen Folgen und einer Deckung der Teilhabebedarfe erfolgen.
Schutz- und Hygienemaßnahmen
§ 3 Schutz- und Hygienemaßnahmen(1) In dem von den Leistungserbringern gemäß § 6 Absatz 1 und 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu erstellenden und vorzuhaltenden individuellen Schutz- und Hygienekonzept ist eine verantwortliche natürliche Person mit entsprechenden Kenntnissen auszuweisen. Diese ist Ansprechperson, an die sich Leistungsberechtigte, deren Angehörige und Andere mit berechtigtem Interesse, insbesondere Betreuerinnen und Betreuer und Seelsorgerinnen und Seelsorger, mit Fragen und Hinweisen wenden können. Das Konzept soll für Betroffene und Andere mit berechtigtem Interesse zugänglich sein. Das Konzept ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und einschlägigen Verordnungen zu aktualisieren und an die jeweils aktuelle Lage anzupassen.(2) Über § 6 Absatz 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hinaus ist wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen die Einhaltung der bereichsspezifischen Standardhygiene.(3) Die wesentlichen Ziele gemäß Absatz 2 und § 6 Absatz 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung werden erreicht, wenn das Schutz- und Hygienekonzept insbesondere vorsieht, dass1. ein Monitoring von mit Covid-19 zu vereinbarenden Symptomen bei Leistungsberechtigten und Mitarbeitenden erfolgt und Regelungen für das weitere Vorgehen im Fall des Vorliegens von Symptomen bestehen,2. eine Bevorratung von persönlicher Schutzausrüstung erfolgt, die über den täglichen Bedarf hinaus ausreicht, um auch bei einem Ausbruchsgeschehen in dem Leistungsangebot den weiteren Betrieb sicherstellen zu können,3. eine Schulung zum fachgerechten Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung für alle im direkten Umfeld von Leistungsberechtigten Tätigen sowie für Personal, welches im indirekten nahen Umfeld von Leistungsberechtigten tätig ist, insbesondere Küchenpersonal und Reinigungskräfte, erfolgt,4. Zusammenkünfte von mehr als zwei Betreuungskräften oder Mitarbeitenden mit- und untereinander in Pausen, Arbeitsberatungen und Dienstübergaben vermieden werden und Pausen nach Möglichkeit im Freien verbracht werden,5. Pausen in geschlossenen Räumen, bei denen die medizinische Gesichtsmaske abgelegt wird (zum Beispiel beim Essen) und die nicht allein verbracht werden, nur bei ausreichender Belüftung stattfinden,6. für hilfebedürftige Personen mit künstlich angelegten Atemwegszugängen individuelle Hygienemaßnahmen veranlasst und die Maßnahmen täglich geprüft werden,7. die Bereitstellung ausreichend geeigneter persönlicher Schutzausrüstung durch die Leistungsangebote für externe Dienstleister sowie für Ehrenamtliche erfolgt,8. in Gemeinschaftsräumen alle 20 Minuten unter Beachtung der einschlägigen Empfehlungen der Bundesregierung und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin mit weit geöffneten Fenstern gelüftet wird (Stoßlüften),9. eine Bildung und Zuordnung fester Gruppen oder Wohnbereiche erfolgt und10. eine regelmäßige Handhygiene erfolgt.(4) Das Schutz- und Hygienekonzept darf keine generelle isolierende Quarantäne im Anschluss an ein Verlassen der betreuten gemeinschaftlichen Wohnform durch die Bewohnerinnen und Bewohner vorsehen.
Anforderungen an das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken und FFP-2-Masken
§ 4 Anforderungen an das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken und FFP-2-Masken(1) Das Personal ist verpflichtet, in geschlossenen Räumen eine medizinische Gesichtsmaske und bei körpernahen Leistungen FFP2-Masken oder andere Vorrichtungen mit mindestens gleichwertigem Fremdschutz hinsichtlich der Reduzierung der Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen zu tragen; eine Ausnahme von der Pflicht eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen ist nur in Absprache mit der Leitung in begründeten Einzelfällen zulässig.(2) Das in dem Leistungsangebot tätige Personal ist verpflichtet, bei der Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen im Freien eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Leistungsberechtigten oder Gästen nicht eingehalten werden kann; die Ausnahmeregelungen nach § 4 Absatz 4 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben unberührt.(3) Besucherinnen und Besucher von besonderen Wohnformen sind verpflichtet, in geschlossenen Räumen eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen; die Ausnahmeregelungen nach § 4 Absatz 4 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben unberührt.
Besuchsrecht; Veranstaltungen
§ 5 Besuchsrecht; Veranstaltungen(1) Bewohnerinnen und Bewohner von besonderen Wohnformen dürfen täglich Besuch empfangen; ausgenommen sind Besuchende mit Atemwegsinfektionen. Besuche im Einzelzimmer sollen ermöglicht werden.(2) Veranstaltungen innerhalb der besonderen Wohnformen sind im Rahmen der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zulässig, dabei ist davon auszugehen, dass ein Wohnbereich einen Haushalt im Sinne der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung darstellt.
Besuchskonzept
§ 6 Besuchskonzept(1) Die Verantwortlichen haben im Rahmen ihres Schutz- und Hygienekonzeptes ein Besuchskonzept zu erstellen und Angehörigen und Anderen mit berechtigtem Interesse auf Anfrage zugänglich zu machen.(2) Das Besuchskonzept darf folgende Besuchszeiten nicht unterschreiten: täglich von 10 Uhr bis 18 Uhr und mindestens an einem Tag am Wochenende, sowie an zwei Tagen ab 9 Uhr und bis 19 Uhr. Darüber hinaus soll es die Möglichkeit beinhalten, individuelle Besuchszeiten zu vereinbaren und ein Konzept zur Testung von Besuchenden enthalten.(3) Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen, Besuche aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) sowie Besuche von Dienstleistern zur medizinisch-pflegerischen und medizinisch-gesundheitsförderlichen Versorgung, zur Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und zur weiteren, auch körpernahen Grundversorgung (zum Beispiel Fußpflege) und von Ehrenamtlichen, die innerhalb der besonderen Wohnform Teilangebote durchführen, sind auch außerhalb der festgelegten Besuchszeiten zulässig.(4) Besucherinnen und Besuchern, die sich nicht an die Hygieneregelungen aus dem individuellen Schutz- und Hygienekonzept der besonderen Wohnform halten, kann der Zutritt oder der weitere Verbleib zeitweise versagt werden.
Einschränkung der Besuchsregelung; Besuchsverbot
§ 7 Einschränkung der Besuchsregelung; Besuchsverbot1)(1) Im Falle einer bestätigten Covid-19-Infektion in einer besonderen Wohnform kann die Leitung im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerinnen und Bewohner nur mit Genehmigung des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes die Besuchsregelung für betroffene Wohnbereiche oder einzelne Organisationseinheiten entsprechend der baulichen Gegebenheiten einschränken oder ein Besuchsverbot festlegen. Bei Gefahr im Verzug sind Besuchseinschränkungen oder Besuchsverbote durch die Leitung vorübergehend auch ohne Genehmigung durch das zuständige Gesundheitsamt zulässig; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.(2) Eine solche Einschränkung der Besuchsregelung oder ein Besuchsverbot kann nur befristet erfolgen und ist gegenüber der Heimaufsicht und dem Teilhabefachdienst anzuzeigen.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 12. März 2021 in Kraft; sie tritt am 9. April 2021 außer Kraft.(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 7 am 12. März 2021, frühestens aber mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes in Kraft.(3) Der zustimmende Beschluss des Abgeordnetenhauses ist nachträglich von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen.Berlin, den 2. März 2021 Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Dilek Kalayci Elke Breitenbach
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.