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title: "CoronaVV BE 4 — SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung Vom 23. Juni 2020"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/coronavvbe4"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-CoronaVVBE4rahmen"
updated: "2026-05-13T12:37:00+00:00"
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# CoronaVV BE 4 — SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung Vom 23. Juni 2020

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 23.06.2020
*Fundstelle:* GVBl. 2020, 562


### § 6a — Ausnahmen von Personenobergrenzen bei Veranstaltungen

§ 6a Ausnahmen von Personenobergrenzen bei VeranstaltungenDie fachlich zuständige Senatsverwaltung kann abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 auf Antrag des Veranstalters Ausnahmen von der Personenobergrenze unter Vorlage eines Schutz- und Hygienekonzepts gemäß § 2 Absatz 1 genehmigen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Veranstaltung mit festen Sitzplätzen stattfindet und ein festes Wegeleitkonzept für Zu- und Abgang vorhanden ist. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist die Raumhöhe des Veranstaltungsortes sowie das Vorhandensein einer funktionierenden raumlufttechnischen Anlage zu berücksichtigen. Die Genehmigung nach Satz 1 kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung insbesondere auf Grund steigender Infektionszahlen oder aus anderen Gründen entfallen sind.

### § 9a — Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Inland; Beobachtung

§ 9a Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Inland; BeobachtungDie Regelungen des § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 gelten entsprechend für Personen, die aus dem Inland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einer Risikoregion innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Eine Risikoregion im Sinne von Satz 1 ist eine Region, in der ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikoregion nach Satz 1 erfolgt durch die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatskanzlei und wird durch die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht.

### § 9b — Zentraler Omnibusbahnhof Berlin (ZOB)

§ 9b Zentraler Omnibusbahnhof Berlin (ZOB)Fernbusse im Linien- und im Gelegenheitsverkehr dürfen in Berlin als Haltestelle ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfahren, wenn sie aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 oder einer Risikoregion gemäß § 9a Satz 2 und 3 kommen. Die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) ist über eine Abweichung vom Fahrplan und über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen zu informieren.

### § 1 — Grundsätzliche Pflichten

§ 1 Grundsätzliche Pflichten(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten.(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen ist einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung, 3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen,4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen, oder5. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.(4) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen, sowie für bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten oder Angehörigen von zwei Haushalten gestattet. § 5 Absatz 7 und § 6 bleiben unberührt.(5) Absatz 4 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen.

### § 2 — Schutz- und Hygienekonzept

§ 2 Schutz- und Hygienekonzept(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Vergnügungsstätten, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen sowie für Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Freien gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben dieser Verordnung und der Verordnung nach Absatz 3 zu beachten. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.(3) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 2, einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen, Zutritts- und Besuchsregelungen, bestimmen. Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung, Bestimmungen nach Satz 1 auch durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu treffen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

### § 4 — Mund-Nasen-Bedeckung

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben, auch von körpernah tätigem Personal,3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,4. von Besucherinnen und Besuchern in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten, in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen,5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern,9. in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung; die Verpflichtung kann in dem für Schulen geltenden Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausgeweitet werden, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können,10. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und11. in Aufzügen.(1a) Jede Person ist angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist auf Märkten, in Warteschlangen und in folgenden Bereichen zu tragen:1. Tauentzienstraße in den Ortsteilen Charlottenburg und Schöneberg,2. Wilmersdorfer Straße im Ortsteil Charlottenburg,3. Kurfürstendamm in den Ortsteilen Wilmersdorf und Charlottenburg,4. Altstadt Spandau,5. Schloßstraße im Ortsteil Steglitz,6. Bergmannstraße im Ortsteil Kreuzberg,7. Friedrichstraße im Ortsteil Mitte,8. Karl-Marx-Straße im Ortsteil Neukölln,9. Bölschestraße im Ortsteil Friedrichshagen,10. Alte Schönhauser Straße im Ortsteil Prenzlauer Berg.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von Absatz 4 nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer1. an Versammlungen unter freiem Himmela) mit nicht mehr als insgesamt 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sofern diese auf gemeinsames Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oderb) die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Fahrzeugen durchgeführt werden;2. an Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf ihrem Sitzplatz aufhalten.Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Fällen der Nummer 1 anordnen, wenn die im Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen nicht ausreichen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung einholen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die auf Grund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. Personen, die auf Grund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird oder4. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(5) Über Absatz 4 hinausgehende Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden.

### § 5 — Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu und zu Besuchsregelungen bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.(4) Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen werden.(5) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander platziert werden. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist.(6) In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten.(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Soweit es für die reine Sportausübung zwingend erforderlich ist, gilt die Beschränkung des Satzes 1 nicht:a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,b) für Kaderathletinnen und -athleten, Bundesligateams und Profisportlerinnen und Profisportler,c) für Mannschafts- und Gruppensport in festen Trainingsgruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams,d) für Kampfsport in festen Trainingsgruppen von höchstens 4 Personen zuzüglich des Funktionsteams, wobei sich die Zahl der insgesamt zulässigen Trainingsgruppen nach der Vorgabe für die genutzte Sportanlage richtet,e) für feste Tanz- und andere Sportpaare,f) für die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus, mit Ausnahme von Drachenbooten,g) für Trainerinnen und Trainer sowie Sportlerinnen und Sportler, soweit sie eine für die Sportausübung notwendige Hilfestellung leisten.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz vor.(8) Der sportliche Wettkampfbetrieb ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind unter Einhaltung der in § 6 festgeschriebenen Personenobergrenzen für zeitgleich Anwesende bei einer Veranstaltung, wobei die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen bei der Berechnung der Personenobergrenze berücksichtigt werden, zulässig, soweit das Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Fachverbandes keine geringere Personenobergrenze vorsieht. Fan-Gesänge und Sprechchöre sind zu unterlassen.(9) Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.(10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.(11) Die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ist zulässig; gesichtsnahe Praktiken sind nicht erlaubt. Der Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sind zulässig, soweit sie ausschließlich Dienstleistungen nach Satz 1 anbieten. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Die anbietende Person der Dienstleistungen nach Satz 1 sowie die Betreiberin oder der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes haben entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Angebot der Dienstleistungen nach Satz 1 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 2 bis 4 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend.(12) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 nach Möglichkeit als Hybridsemester mit einer Mischung aus digitaler Lehre und Präsenzveranstaltungen durch. Präsenzlehrveranstaltungen, Praxisformate und Prüfungen können unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen durchgeführt werden.

### § 6 — Personenobergrenzen bei Veranstaltungen

§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für1. Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie auf Grund des Parteiengesetzes oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden.(4) Abweichend von Absatz 1 sind private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte im Freien nur mit bis zu 25 zeitgleich Anwesenden zulässig. Abweichend von Absatz 2 sind private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen nur im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen oder der Angehörigen von zwei Haushalten oder der Angehörigen eines Haushalts mit bis zu fünf weiteren zeitgleich anwesenden Personen zulässig.

### § 7 — Verbote

§ 7 Verbote(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.(3) Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Entsprechende Bereiche in Hotels, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sind ebenfalls geschlossen zu halten. Satz 1 gilt nicht für Trockensaunen; Aufgüsse in Trockensaunen sind verboten.(4) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen.(5) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen. Tankstellen dürfen während dieser Zeit Ersatzteile für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie Betriebsstoffe anbieten. Apotheken dürfen während dieser Zeit Arzneimittel abgeben und apothekenübliche Waren anbieten.(6) Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten.

### § 7 — Verbote

§ 7 Verbote(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.(3) Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Entsprechende Bereiche in Hotels, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sind ebenfalls geschlossen zu halten. Satz 1 gilt nicht für Trockensaunen; Aufgüsse in Trockensaunen sind verboten.

### § 12 — Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 7 Satz 3, § 5 Absatz 8 Satz 2 oder § 5 Absatz 9 vorliegt,1a. entgegen § 1 Absatz 4 sich im öffentlichen Raum mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 5, § 5 Absatz 7 oder § 6 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt, oder die Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt, sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht zugänglich macht, aushändigt, auf sonstige geeignete Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gemacht haben, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,5. entgegen § 3 Absatz 3 Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, Nummer 9 erster Halbsatz, Nummer 10 und 11 oder Absatz 1a Satz 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 und 5 vorliegt,7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 vorliegt,8. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,9. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,10. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,11. entgegen § 5 Absatz 5 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,12. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirtschaft die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,13. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei ausübt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a) bis g) vorliegt,14. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt oder dessen Regeln nicht beachtet,15. entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, Frei- oder Strandbades dieses ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes öffnet,16. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nimmt,17. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 3 Prostitutionsfahrzeuge betreibt,18. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 4 Prostitutionsveranstaltungen organisiert oder durchführt,19. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 2 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, in dem gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, betreibt, organisiert oder durchführt,20. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 5 als anbietende Person der Dienstleistungen nach § 5 Absatz 11 Satz 1 oder als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt,21. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 6 als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Dienstleistungen nach § 5 Absatz 11 Satz 1 nicht nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen anbietet,22. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,23. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,24. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,25. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen mit anderen als den dort genannten Personen private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen durchführt,26. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,27. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,28. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt,29. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder oder eine ähnliche Einrichtung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 Satz 3 vorliegt,30. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Aufgüsse in Trockensaunen durchführt,31. entgegen § 7 Absatz 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte diese in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nicht schließt,32. entgegen § 7 Absatz 5 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle diese in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nicht schließt oder andere als die erlaubten Waren anbietet,33. entgegen § 7 Absatz 6 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft,34. (aufgehoben)35. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,36. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,37. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,38. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,39. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,40. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,41. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,42. entgegen § 10 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses in Berlin als Haltestelle nicht ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfährt, wenn der Bus aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommt,43. entgegen § 10 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses Reisende aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 nach Berlin befördert und die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) nicht über eine Abweichung vom Fahrplan oder über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen informiert.

### § 9 — Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend anderen Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und sich dafür weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,c) der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder oderd) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.(3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden ist; diese Testung darf, soweit sie vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat, höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und 2 ist dem zuständigen Gesundheitsamt nach dessen Aufforderung unverzüglich, spätestens jedoch nach 72 Stunden, vorzulegen und für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt.(4) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 1 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 4 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.(6) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.

### § 1 — Grundsätzliche Pflichten

§ 1 Grundsätzliche Pflichten(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen.(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen ist einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung, 3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen,4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen, oder5. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.(4) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen, sowie für bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten oder Angehörigen von zwei Haushalten gestattet. § 5 Absatz 7 und § 6 bleiben unberührt.(5) Absatz 4 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen.

### § 4 — Mund-Nasen-Bedeckung

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben, auch von körpernah tätigem Personal,3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,4. von Besucherinnen und Besuchern in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten, in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen,5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern,9. in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung; die Verpflichtung kann in dem für Schulen geltenden Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausgeweitet werden, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können,10. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und11. in Aufzügen.(1a) Jede Person ist angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist auf Märkten, in Warteschlangen und in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereichen zu tragen. Satz 2 gilt nicht während der Nutzung von Fahrzeugen außerhalb von Fußgängerbereichen; für die Nutzung geschlossener Fahrzeuge gilt Absatz 1 Nummer 1.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von Absatz 4 nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer1. an Versammlungen unter freiem Himmela) mit nicht mehr als insgesamt 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sofern diese auf gemeinsames Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oderb) die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden;2. an Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf ihrem Sitzplatz aufhalten.Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Fällen der Nummer 1 anordnen, wenn die im Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen nicht ausreichen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung einholen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die auf Grund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. Personen, die auf Grund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird oder4. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(5) Über Absatz 4 hinausgehende Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden.

### § 5 — Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu und zu Besuchsregelungen bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.(4) Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen werden.(5) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander platziert werden. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist.(6) In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten.(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Soweit es für die reine Sportausübung zwingend erforderlich ist, gilt die Beschränkung des Satzes 1 nicht:a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,b) für Kaderathletinnen und -athleten, Bundesligateams und Profisportlerinnen und Profisportler,c) für Mannschafts- und Gruppensport in festen Trainingsgruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams,d) für Kampfsport in festen Trainingsgruppen von höchstens 4 Personen zuzüglich des Funktionsteams, wobei sich die Zahl der insgesamt zulässigen Trainingsgruppen nach der Vorgabe für die genutzte Sportanlage richtet,e) für feste Tanz- und andere Sportpaare,f) für die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus, mit Ausnahme von Drachenbooten,g) für Trainerinnen und Trainer sowie Sportlerinnen und Sportler, soweit sie eine für die Sportausübung notwendige Hilfestellung leisten.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz vor.(8) Der sportliche Wettkampfbetrieb ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind unter Einhaltung der in § 6 festgeschriebenen Personenobergrenzen für zeitgleich Anwesende bei einer Veranstaltung, wobei die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen bei der Berechnung der Personenobergrenze berücksichtigt werden, zulässig, soweit das Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Fachverbandes keine geringere Personenobergrenze vorsieht. Fan-Gesänge und Sprechchöre sind zu unterlassen.(9) Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.(10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.(11) Die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ist zulässig; gesichtsnahe Praktiken sind nicht erlaubt. Der Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sind zulässig, soweit sie ausschließlich Dienstleistungen nach Satz 1 anbieten. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Die anbietende Person der Dienstleistungen nach Satz 1 sowie die Betreiberin oder der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes haben entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Angebot der Dienstleistungen nach Satz 1 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 2 bis 4 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend.(12) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen bis zum 31. März 2021 nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 ab 2. November 2020 grundsätzlich mit Online-Formaten und nicht im Präsenzlehrbetrieb durch. Praxisformate, die nicht digital durchführbar sind, und Prüfungen dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig nach Satz 3 sind insbesondere1. Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern,2. praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengängen,3. künstlerischer Unterricht,4. sportpraktische Übungen und5. Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern.In Praxisformaten nach Satz 4 soll die maximale Anzahl von 25 teilnehmenden Studierenden grundsätzlich nicht überschritten werden. In begründeten Fällen können die Hochschulen Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Satz 1 gilt nicht für wissenschaftliche Bibliotheken und den Botanischen Garten.

### § 6 — Personenobergrenzen bei Veranstaltungen

§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 500 zeitgleich Anwesenden verboten.(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 300 zeitgleich Anwesenden verboten.(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für1. Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie auf Grund des Parteiengesetzes oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden.(4) Abweichend von Absatz 1 sind private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte im Freien nur mit bis zu 25 zeitgleich Anwesenden zulässig. Abweichend von Absatz 2 sind private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen nur im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen oder der Angehörigen von zwei Haushalten oder der Angehörigen eines Haushalts mit bis zu fünf weiteren zeitgleich anwesenden Personen zulässig.

### § 7 — Verbote

§ 7 Verbote(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.(3) Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Entsprechende Bereiche in Hotels, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sind ebenfalls geschlossen zu halten. Satz 1 gilt nicht für Trockensaunen; Aufgüsse in Trockensaunen sind verboten.(4) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen.(5) Abweichend von § 3 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, sind Verkaufsstellen, einschließlich der Verkaufsstände auf Märkten an Werktagen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen. An Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen während dieser Zeit abweichend von Satz 1 und § 5 des Berliner Ladenöffnungsgesetzesa) Tankstellen Ersatzteile für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie Betriebsstoffe anbieten;b) Apotheken Arzneimittel abgeben und apothekenübliche Waren anbieten;c) Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, auf Verkehrsflughäfen und in Reisebusterminals Straßenkarten, Stadtpläne, Zeitungen, Zeitschriften, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel und Bedarf für Reiseapotheke anbieten.An Werktagen dürfen während dieser Zeit abweichend von Satz 1 Verkaufsstellen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes öffnen, deren Angebot ausschließlich aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse besteht. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Berliner Ladenöffnungsgesetzes unberührt.(6) Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten.

### § 12 — Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 7 Satz 3, § 5 Absatz 8 Satz 2 oder § 5 Absatz 9 vorliegt,1a. entgegen § 1 Absatz 4 sich im öffentlichen Raum mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 5, § 5 Absatz 7 oder § 6 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt, oder die Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt, sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht zugänglich macht, aushändigt, auf sonstige geeignete Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gemacht haben, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,5. entgegen § 3 Absatz 3 Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, Nummer 9 erster Halbsatz, Nummer 10 und 11 oder Absatz 1a Satz 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 und 5 vorliegt,7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 vorliegt,8. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,9. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,10. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,11. entgegen § 5 Absatz 5 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,12. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirtschaft die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,13. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei ausübt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a) bis g) vorliegt,14. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt oder dessen Regeln nicht beachtet,15. entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, Frei- oder Strandbades dieses ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes öffnet,16. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nimmt,17. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 3 Prostitutionsfahrzeuge betreibt,18. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 4 Prostitutionsveranstaltungen organisiert oder durchführt,19. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 2 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, in dem gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, betreibt, organisiert oder durchführt,20. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 5 als anbietende Person der Dienstleistungen nach § 5 Absatz 11 Satz 1 oder als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt,21. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 6 als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Dienstleistungen nach § 5 Absatz 11 Satz 1 nicht nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen anbietet,22. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 oder § 6a vorliegt,23. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 oder § 6a vorliegt,24. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,25. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen mit anderen als den dort genannten Personen private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen durchführt,26. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,27. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,28. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt,29. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder oder eine ähnliche Einrichtung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 Satz 3 vorliegt,30. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Aufgüsse in Trockensaunen durchführt,31. entgegen § 7 Absatz 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte diese in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nicht schließt,32. entgegen § 7 Absatz 5 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle diese in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nicht schließt oder andere als die erlaubten Waren anbietet,33. entgegen § 7 Absatz 6 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft,34. (aufgehoben)35. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,36. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,37. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,38. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,39. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,40. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,41. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,42. entgegen § 10 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses in Berlin als Haltestelle nicht ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfährt, wenn der Bus aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommt,43. entgegen § 10 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses Reisende aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 nach Berlin befördert und die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) nicht über eine Abweichung vom Fahrplan oder über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen informiert.

### § 13 — Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 7 Absatz 4 bis Absatz 6 treten mit Ablauf des 16. November 2020 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020, verkündet am 22. März 2020 gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 794) geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 220) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020, die ebenfalls gemäß §§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 16. Juni 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 557) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft; für bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bereits eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 21. April 2020, die am 21. April 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 269) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 29. Mai 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 518) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft.

### Anlage CoronaVV

Anlage (zu § 4 Absatz 1a Satz 2)Benennung der Bereiche in denen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen istI. Straßen1. Alte Schönhauser Straße im Ortsteil Mitte,2. Bergmannstraße im Ortsteil Kreuzberg,3. Bölschestraße im Ortsteil Friedrichshagen,4. Friedrichstraße im Ortsteil Mitte,5. Hermannstraße im Ortsteil Neukölln,6. Karl-Liebknecht-Straße im Ortsteil Mitte,7. Karl-Marx-Straße im Ortsteil Neukölln,8. Kurfürstendamm in den Ortsteilen Wilmersdorf und Charlottenburg,9. Rathausstraße im Ortsteil Mitte,10. Schloßstraße im Ortsteil Steglitz,11. Sonnenallee im Ortsteil Neukölln,12. Tauentzienstraße in den Ortsteilen Charlottenburg und Schöneberg,13. Turmstraße im Ortsteil Moabit,14. Unter den Linden im Ortsteil Mitte,15. Wilmersdorfer Straße im Ortsteil CharlottenburgII. Plätze1. Alexanderplatz,2. Bebelplatz,3. Boxhagener Platz,4. Breitscheidplatz,5. Europaplatz,6. Hardenbergplatz,7. Hermannplatz8. Lausitzer Platz,9. Leipziger Platz,10. Olympischer Platz, sofern dort oder im Olympiastadion Veranstaltungen, insbesondere Fußballspiele, stattfinden,11. Pariser Platz,12. Potsdamer Platz,13. Rosa-Luxemburg-Platz,14. Rosenthaler Platz,15. Washingtonplatz,16. WittenbergplatzIII. Sonstige Orte1. Altstadt Spandau,2. Hackescher Markt,3. Kottbusser Tor,4. Lustgarten

### § 11 — Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 8 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1 und 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 vorliegt,5. entgegen § 4 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 vorliegt,6. entgegen § 5 Absatz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt,7. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt, dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt oder die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,8. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle mehr als die nach der Fläche des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt,9. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 und 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) die Einhaltung der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl nicht gewährleistet,10. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirtschaft die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,11. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport mit anderen als den in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht kontaktfrei ausübt oder den Mindestabstand zu anderen als den in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält, soweit keine Ausnahme nach § 5 Absatz 8 vorliegt,12. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 3 den Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten außerhalb eines von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung genehmigten Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt,13. entgegen § 5 Absatz 8 als Kaderathletin oder -athlet, Mitglied eines Bundesligateams, Profisportlerin oder Profisportler ohne Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung Sport mit anderen als den in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht kontaktfrei ausübt oder den Mindestabstand zu anderen als den in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält,14. entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, Frei- oder Strandbades dieses ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes öffnet,15. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,16. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,17. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,18. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,19. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt,20. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder oder eine ähnliche Einrichtung öffnet,21. entgegen § 7 Absatz 4 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt in Anspruch nimmt,22. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,23. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer staatlichen, privaten oder konfessionellen Hochschule deren Einrichtungen vor dem 20. Juli 2020 für den Publikumsverkehr öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 5 Satz 2 bis 5 vorliegt,24. entgegen § 7 Absatz 6 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Werkstatt, Tages- und Tagesförderungsstätte für Menschen mit Behinderungen vor dem 31. Juli 2020 vollumfänglich öffnet und die Einhaltung der nach § 7 Absatz 6 Satz 3 jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,25. entgegen § 7 Absatz 7 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines überwiegend öffentlich geförderten Theaters, Konzert- oder Opernhauses öffentliche Veranstaltungen vor dem 31. Juli 2020 durchführt,26. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,27. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,28. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,29. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,30. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,31. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt oder32. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert.33. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,34. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,35. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,36. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,37. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 vorliegt,38. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 vorliegt,39. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert.

### § 2 — Schutz- und Hygienekonzept

§ 2 Schutz- und Hygienekonzept(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten Hotels, Verkaufsstellen, Vergnügungsstätten, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen sowie für Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich.(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.(3) Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen oder Zutritts- und Besuchsregelungen kann die jeweils zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen.(4) Absatz 1 und 2 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

### § 8 — Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung

§ 8 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht.

### § 1 — Grundsätzliche Pflichten

§ 1 Grundsätzliche Pflichten (1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen.(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen ist einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung,3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen,4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen, oder5. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.(4) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen oder für Angehörige des eigenen Haushaltes und zwei weitere Personen aus verschiedenen Haushalten oder Angehörige eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres aus einer gemeinsamen Betreuungs- oder Unterrichtsgruppe.(5) Absatz 4 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen,4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges sowie freier Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, von Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, sowie im Rahmen privat organisierter Kinderbetreuung sowie von Angeboten der Jugendhilfe,5. für wohnungslose Menschen, soweit und sofern sie nicht kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind und die Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen nicht überschritten wird.

### § 2 — Schutz- und Hygienekonzept

§ 2 Schutz- und Hygienekonzept(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen sowie für Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Sinne des § 6 Absatz 4 im Freien gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben dieser Verordnung und der Verordnung nach Absatz 3 zu beachten. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.(3) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 2, einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen, Zutritts- und Besuchsregelungen, bestimmen. Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung, Bestimmungen nach Satz 1 auch durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu treffen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

### § 3 — Anwesenheitsdokumentation

§ 3 Anwesenheitsdokumentation(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte,2. Kantinen,3. Hotels,4. (aufgehoben)5. (aufgehoben)6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene Angebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b und c sowie8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wirdeine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Kantinen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden.(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung, genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:1. Vor- und Familienname,2. Telefonnummer,3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes,4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,5. Anwesenheitszeit und6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden.Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach Absatz 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.(3) Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

### § 4 — Mund-Nasen-Bedeckung

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie Friseurbetrieben auch von körpernah tätigem Personal,3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen,4. von Besucherinnen und Besuchern in Bibliotheken und Archiven,5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern,9. in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung; die Verpflichtung kann in dem für Schulen geltenden Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausgeweitet werden, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können,10. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und11. in Aufzügen.(1a) Jede Person ist angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist auf Märkten, in Warteschlangen und in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereichen zu tragen. Satz 2 gilt nicht während der Nutzung von Fahrzeugen außerhalb von Fußgängerbereichen; für die Nutzung geschlossener Fahrzeuge gilt Absatz 1 Nummer 1.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von Absatz 4 nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer1. an Versammlungen unter freiem Himmela) mit nicht mehr als insgesamt 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sofern diese auf gemeinsames Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oderb) die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden; 2. an Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf ihrem Sitzplatz aufhalten.Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Fällen der Nummer 1 anordnen, wenn die im Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen nicht ausreichen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung einholen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die auf Grund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. Personen, die auf Grund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird oder4. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(5) Über Absatz 4 hinausgehende Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden.

### § 5 — Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur professionell oder im Rahmen der Religionsausübung gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu und zu Besuchsregelungen bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.(3a) Im Bereich der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe kann die für Soziales zuständige Senatsverwaltung Regelungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bestimmen, die eine Grundversorgung der Leistungsberechtigten sicherstellen. Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, aber im inhaltlichen Rahmen des Leistungsbereichs, einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen.(4) Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen werden.(5) Auf nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu zwei Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander platziert werden. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist.(6) In Kantinen dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu zwei Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen.(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,b) für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler undc) für Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Personen ausgeübt wird.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz vor.(8) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen.(9) Schwimmbäder dürfen ausschließlich für die Nutzung durch Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen sowie für therapeutische Behandlungen geöffnet werden. Frei- und Strandbäder bleiben geschlossen.(10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.(11) (aufgehoben)(12) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen bis zum 31. März 2021 nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 ab 2. November 2020 grundsätzlich mit Online-Formaten und nicht im Präsenzlehrbetrieb durch. Praxisformate, die nicht digital durchführbar sind, und Prüfungen dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig nach Satz 3 sind insbesondere1. Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern,2. praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengängen,3. künstlerischer Unterricht,4. sportpraktische Übungen und5. Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern.In Praxisformaten nach Satz 4 soll die maximale Anzahl von 25 teilnehmenden Studierenden grundsätzlich nicht überschritten werden. In begründeten Fällen können die Hochschulen Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Satz 1 gilt nicht für wissenschaftliche Bibliotheken und den Botanischen Garten.

### § 6 — Personenobergrenzen bei Veranstaltungen

§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen(1) Bis zum Ablauf des 30. November 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden verboten.(2) Bis zum Ablauf des 30. November 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden verboten.(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind Konzerte, Theater-, Oper- und Konzerthausaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesendem Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen, die dem Kultur-, Freizeit- oder Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten.(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für1. Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie auf Grund des Parteiengesetzes oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden.(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte nur nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 zulässig. Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sind abweichend von Satz 1 im Freien mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 zeitgleich anwesenden Personen zulässig. Die für die Durchführung der Beisetzung und der Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung erforderlichen Personen bleiben bei der Bemessung der Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt. Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

### § 7 — Verbote

§ 7 Verbote(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.(3) Fitness- und Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Satz 1 gilt auch für entsprechende Bereiche in Hotels und ähnlichen Einrichtungen.(4) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen. Satz 1 gilt nicht für den Betrieb von Kantinen.(5) Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte sind verboten.(5a) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden) pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 10 Quadratmeter, so darf jeweils maximal eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. § 1 Absatz 4 gilt entsprechend.(6) Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten.(7) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Satz 1 gilt nicht für Friseurbetriebe und medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio-, Ergo- und Logotherapie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktiker.(8) Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Leihbetrieb von Bibliotheken ist zulässig.(9) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(10) Die Tierhäuser und das Aquarium des Zoologischen Gartens Berlin und die Tierhäuser des Tierparks Berlin-Friedrichsfelde dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(11) Touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben sind untersagt.(12) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und erotische Massagen sind untersagt.

### § 10 — Zentraler Omnibusbahnhof Berlin (ZOB)

§ 10 Zentraler Omnibusbahnhof Berlin (ZOB)Fernbusse im Linien- und im Gelegenheitsverkehr dürfen in Berlin als Haltestelle ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfahren, wenn sie aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommen. Die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) ist über eine Abweichung vom Fahrplan und über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen zu informieren.

### § 11 — Einschränkung von Grundrechten

§ 11 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

### § 8 — Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung

§ 8 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Für die Verpflichtung zur Meldung und Auskunft nach Satz 1 und 2 sind die Angaben gemäß Nummer I Ziffer 1 Satz 1 bis 3 der Anordnung betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 B5) in der jeweils geltenden Fassung mitzuteilen; diese Mitteilung kann auch über die von Beförderern im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr gemäß Anlage 2 dieser Anordnung zu verwendende Aussteigekarte erfolgen.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt, und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.

### § 9 — Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend anderen Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und sich dafür weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,c) der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder oderd) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.(3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden ist; diese Testung darf, soweit sie vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat, höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und 2 ist dem zuständigen Gesundheitsamt nach dessen Aufforderung unverzüglich, spätestens jedoch nach 72 Stunden, vorzulegen und für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt.(4) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 1 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 4 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.(6) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.

### § 1 — Grundsätzliche Pflichten

§ 1 Grundsätzliche Pflichten(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten.(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung,3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen oder4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen,5. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.

### § 10 — Einschränkung von Grundrechten

§ 10 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

### § 11 — Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach§ 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 6 Satz 3, § 5 Absatz 7 Satz 2 oder § 5 Absatz 8 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1 und 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 vorliegt,5. entgegen § 4 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 vorliegt,6. entgegen § 5 Absatz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten,7. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,8. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,9. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle mehr als die nach der Fläche des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt,10. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 und 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) die Einhaltung der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl nicht gewährleistet,11. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirtschaft die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,12. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei ausübt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a) bis g) vorliegt,13. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 und 2 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt oder dessen Regeln nicht beachtet,14. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 2 den Wettkampfbetrieb in nicht kontaktfreien Sportarten vor dem 21. August 2020 aufnimmt,15. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 3 den Wettkampfbetrieb in überregionalen Ligen vor dem 15. August 2020 aufnimmt,16. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 4 einen Wettkampfbetrieb für die Qualifikation zu bestehenden Pokalwettbewerben vor dem 15. August 2020 ohne Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung durchführt,17. entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, Frei- oder Strandbades dieses ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes öffnet,18. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,19. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,20. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,21. entgegen§ 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,22. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt,23. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder oder eine ähnliche Einrichtung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 Satz 3 vorliegt,24. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Aufgüsse in Trockensaunen durchführt,25. entgegen § 7 Absatz 4 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt in Anspruch nimmt,26. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,27. entgegen § 7 Absatz 6 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Werkstatt, Tages- und Tagesförderungsstätte für Menschen mit Behinderungen vor dem 30. September 2020 vollumfänglich öffnet und die Einhaltung der nach § 7 Absatz 6 Satz 3 jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,28. entgegen § 7 Absatz 7 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines überwiegend öffentlich geförderten Theaters, Konzert- oder Opernhauses öffentliche Veranstaltungen vor dem 31. Juli 2020 durchführt,29. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,30. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,31. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,32. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,33. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,34. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 8 Absatz 6 vorliegt,35. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,36. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,37. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,38. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,39. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,40. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 vorliegt,41. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 vorliegt,42. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert.

### § 12 — Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 24. Oktober 2020 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020, verkündet am 22. März 2020 gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 794) geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 220) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 16. Juni 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 557) bekanntgemacht wurde, außer Kraft; für bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bereits eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 21. April 2020, die am 21. April 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 269) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 29. Mai 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 518) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft.

### § 2 — Schutz- und Hygienekonzept

§ 2 Schutz- und Hygienekonzept(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Vergnügungsstätten, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen sowie für Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich.(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.(3) Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen oder Zutritts- und Besuchsregelungen kann die jeweils zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen.(4) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

### § 3 — Anwesenheitsdokumentation

§ 3 Anwesenheitsdokumentation(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für1. Veranstaltungen,2. Gaststätten,3. Hotels,4. Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe,5. Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser,6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene und ähnliche Freizeitangebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 2, Buchstabe b) bis g) und8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wird,eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind. Für Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich gilt die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zur infektionsschutzrechtlichen Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:1. Vor- und Familienname,2. Telefonnummer,3. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,4. Anwesenheitszeit und5. gegebenenfalls Platz- oder Tischnummer.Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.(3) Absatz 1 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

### § 4 — Mund-Nasen-Bedeckung

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben, auch von körpernah tätigem Personal,3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten,4. von Besucherinnen und Besuchern in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten, in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen,5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung und8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern.(2) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. Personen, die auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird oder4. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

### § 5 — Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung.(4) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen darf in geschlossenen Räumen pro 10 Quadratmetern Geschäftsraum nur höchstens eine Person eingelassen werden. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 10 Quadratmetern, so darf jeweils nur eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt die Mindestfläche von 10 Quadratmetern je Person nach Satz 1 für alle dort befindlichen Verkaufsflächen. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen werden.(5) Für Publikums- und Wartebereiche in den Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin und der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gerichte, gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 vorbehaltlich bereichsspezifischer Zutrittsregelungen aus Gründen des Infektionsschutzes entsprechend.(6) In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen.(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Soweit es für die reine Sportausübung zwingend erforderlich ist, gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,b) für Kaderathletinnen und -athleten, Bundesligateams und Profisportlerinnen und Profisportler,c) für Mannschafts- und Gruppensport in festen Trainingsgruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams,d) für Kampfsport in festen Trainingsgruppen von höchstens 4 Personen zuzüglich des Funktionsteams, wobei sich die Zahl der insgesamt zulässigen Trainingsgruppen nach der Vorgabe für die genutzte Sportanlage richtet,e) für feste Tanz- und andere Sportpaare,f) für die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus, mit Ausnahme von Drachenbooten,g) für Trainerinnen und Trainer sowie Sportlerinnen und Sportlern, soweit sie eine für die Sportausübung notwendige Hilfestellung leisten.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen.(8) Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Gleiches gilt für den Wettkampfbetrieb der übrigen Sportarten ab dem 21. August 2020. Für deren überregionalen Ligenbetrieb wird der Wettkampfbetrieb ab dem 15. August 2020 zugelassen. Der Wettkampfbetrieb für die Qualifikation zu bestehenden, überregionalen Pokalwettbewerben im Kontaktsport kann vor dem 15. August 2020 nur nach Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung erfolgen. Zuschauende sind unter Einhaltung der in § 6 festgeschriebenen Personenobergrenzen für zeitgleich Anwesende bei einer Veranstaltung, wobei die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen bei der Berechnung der Personenobergrenze berücksichtigt werden, ab dem 21. August 2020 zulässig. Fan-Gesänge und Sprechchöre sind zu unterlassen. Die Schutz- und Hygienekonzepte von Veranstaltungsstätten können detailliertere Regelungen treffen.(9) Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.(10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.

### § 6 — Personenobergrenzen bei Veranstaltungen

§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen(1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden sind bis einschließlich 31. August 2020 verboten. Vom 1. September bis zum Ablauf des 24. Oktober 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(2) In geschlossenen Räumen sind Veranstaltungen bis einschließlich 31. Juli 2020 mit mehr als 300 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. August bis zum Ablauf des 31. August 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 500 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. September bis zum Ablauf des 30. September 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 750 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 24. Oktober 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für1. religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie auf Grund der Vorschriften des Parteiengesetzes vorgeschrieben oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen erforderlich sind.

### § 7 — Verbote

§ 7 Verbote(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.(3) Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Entsprechende Bereiche in Hotels, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sind ebenfalls geschlossen zu halten. Satz 1 gilt nicht für Trockensaunen; Aufgüsse in Trockensaunen sind verboten.(4) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt. Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen.(5) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb bis einschließlich 30. September 2020 in der Regel mit Online-Formaten durch. Präsenzlehrveranstaltungen, Praxisformate und Prüfungen können unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten sowie der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 durchgeführt werden.(6) Werkstätten, Tages- und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen dürfen bis einschließlich 30. September 2020 nicht vollumfänglich öffnen. Die Leistungserbringung ist nur gestattet, wenn die Menschen mit Behinderung einer Wiederaufnahme der Leistungserbringung zugestimmt haben. In den Werkstätten für Menschen mit Behinderung ist die Zahl der gleichzeitig genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze auf bis zu 90 Prozent der am 17. März 2020 in einer Werkstatt vorhandenen Plätze begrenzt. Die entgeltfinanzierten Leistungserbringer der Eingliederungshilfe und der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, insbesondere in anderen Angeboten einzusetzen, um die Versorgung der Leistungsberechtigten insgesamt sicherzustellen.(7) In überwiegend öffentlich geförderten Theatern, Konzert- und Opernhäusern dürfen bis einschließlich 31. Juli 2020 öffentliche Veranstaltungen unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden nicht stattfinden.

### § 8 — Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung

§ 8 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht.

### § 9 — Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und sich dafür weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderc) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.(3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.(4) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen Befreiungen von § 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 1 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 4 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.(6) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.

### § 9a — Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Inland; Beobachtung

§ 9a Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Inland; BeobachtungDie Regelungen des § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 gelten entsprechend für Personen, die aus dem Inland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einer Risikoregion innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Eine Risikoregion im Sinne von Satz 1 ist eine Region in der im Zeitpunkt der Einreise in das Land Berlin ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikoregion nach Satz 1 erfolgt durch die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatskanzlei und wird durch die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht.

### § 12 — Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 7 Satz 3, § 5 Absatz 8 Satz 2 oder § 5 Absatz 9 vorliegt,1a. entgegen § 1 Absatz 4 sich im öffentlichen Raum mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 5 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt, oder die Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt, sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht zugänglich macht, aushändigt, auf sonstige geeignete Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gemacht haben, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,5. entgegen § 3 Absatz 3 Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, Nummer 9 erster Halbsatz, Nummer 10 und 11 oder Absatz 1a Satz 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 und 5 vorliegt,7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 vorliegt,8. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,9. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,10. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,11. entgegen § 5 Absatz 5 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,12. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Kantine die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,13. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei oder mit mehr als einer anderen Person ausübt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a bis c vorliegt,14. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt, dessen Regeln nicht beachtet oder Zuschauende zulässt,15. entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, dieses für eine andere als die dort vorgesehene Nutzung öffnet,16. (aufgehoben)17. (aufgehoben)18. (aufgehoben)19. (aufgehoben)20. (aufgehoben)21. (aufgehoben)22. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,23. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,23a. entgegen § 6 Absatz 2a als Verantwortliche oder Verantwortlicher eine dort genannte Veranstaltung durchführt,24. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften die Einhaltung der zulässigen Teilnehmenden nach § 1 Absatz 4 nicht gewährleistet,25. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,26. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen für den Publikumsverkehr öffnet,27. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,28. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt,29. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Fitness- und Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen oder eine ähnliche Einrichtung öffnet,30. (aufgehoben)31. entgegen § 7 Absatz 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte für den Publikumsverkehr öffnet oder keine Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung oder zur Vermeidung von Menschenansammlungen trifft,32. (aufgehoben)32a. entgegen § 7 Absatz 5a Satz 1 bis 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle, eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) mehr als die nach der Fläche der Verkaufsfläche oder des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt oder Aufenthaltsanreize schafft,33. entgegen § 7 Absatz 6 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft,33a. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 1 Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege für den Publikumsverkehr öffnet oder Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,33b. entgegen § 7 Absatz 8 Satz 1 Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten oder kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher oder privater Trägerschaft für den Publikumsverkehr öffnet,33c. entgegen § 7 Absatz 9 Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen oder ähnliche Betriebe für den Publikumsverkehr öffnet,33d. entgegen § 7 Absatz 11 touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben anbietet,33e. entgegen § 7 Absatz 12 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,33f. entgegen § 7 Absatz 12 Satz 2 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt oder erotische Massagen in Anspruch nimmt,34. (aufgehoben)35. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,36. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,37. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,38. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,39. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,40. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,41. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,42. entgegen § 10 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses in Berlin als Haltestelle nicht ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfährt, wenn der Bus aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommt,43. entgegen § 10 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses Reisende aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 nach Berlin befördert und die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) nicht über eine Abweichung vom Fahrplan oder über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen informiert.

### § 13 — Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020, verkündet am 22. März 2020 gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 794) geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 220) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 16. Juni 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 557) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft; für bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bereits eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 21. April 2020, die am 21. April 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 269) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 29. Mai 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 518) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft.

### Anlage CoronaVV

Anlage (zu § 4 Absatz 1a Satz 2)Benennung der Bereiche in denen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen istI. Straßen1. Alte Schönhauser Straße im Ortsteil Mitte,2. Bergmannstraße im Ortsteil Kreuzberg,3. Bölschestraße im Ortsteil Friedrichshagen,4. Friedrichstraße im Ortsteil Mitte,5. Hermannstraße im Ortsteil Neukölln,6. Karl-Liebknecht-Straße im Ortsteil Mitte,7. Karl-Marx-Straße im Ortsteil Neukölln,8. Kurfürstendamm in den Ortsteilen Wilmersdorf und Charlottenburg,9. Rathausstraße im Ortsteil Mitte,10. Schloßstraße im Ortsteil Steglitz,11. Sonnenallee im Ortsteil Neukölln,12. Tauentzienstraße in den Ortsteilen Charlottenburg und Schöneberg,13. Turmstraße im Ortsteil Moabit,14. Unter den Linden im Ortsteil Mitte,15. Wilmersdorfer Straße im Ortsteil CharlottenburgII. Plätze1. Alexanderplatz,2. Bebelplatz,3. Boxhagener Platz,4. Breitscheidplatz,5. Europaplatz,6. Hardenbergplatz,7. Hermannplatz,8. Lausitzer Platz,9. Leipziger Platz,10. Olympischer Platz, sofern dort oder im Olympiastadion Veranstaltungen, insbesondere Fußballspiele, stattfinden,11. Pariser Platz,12. Potsdamer Platz,13. Rosa-Luxemburg-Platz,14. Rosenthaler Platz,15. Washingtonplatz,16. WittenbergplatzIII. Sonstige Orte1. Altstadt Spandau,2. Hackescher Markt,3. Kottbusser Tor,4. Lustgarten

### § 5 — Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur professionell oder im Rahmen der Religionsausübung gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu und zu Besuchsregelungen bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.(3a) Im Bereich der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe kann die für Soziales zuständige Senatsverwaltung Regelungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bestimmen, die eine Grundversorgung der Leistungsberechtigten sicherstellen. Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, aber im inhaltlichen Rahmen des Leistungsbereichs, einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen.(4) Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen werden.(5) Auf nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu zwei Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander platziert werden. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist.(6) In Kantinen dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu zwei Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen.(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,b) für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler undc) für Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz und Absatz 7a vor.(7a) Gedeckte Sportanlagen (Sporthallen) dürfen nur geöffnet werden, soweit dies erforderlich ista) für den Sport des in § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe b genannten Personenkreises,b) für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang.Ansonsten bleiben sie geschlossen.(8) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen.(9) Schwimmbäder dürfen ausschließlich für die Nutzung durch Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen sowie für therapeutische Behandlungen geöffnet werden. Frei- und Strandbäder bleiben geschlossen.(10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.(11) (aufgehoben)(12) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen bis zum 31. März 2021 nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 ab 2. November 2020 grundsätzlich mit Online-Formaten und nicht im Präsenzlehrbetrieb durch. Praxisformate, die nicht digital durchführbar sind, und Prüfungen dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig nach Satz 3 sind insbesondere1. Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern,2. praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengängen,3. künstlerischer Unterricht,4. sportpraktische Übungen und5. Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern.In Praxisformaten nach Satz 4 soll die maximale Anzahl von 25 teilnehmenden Studierenden grundsätzlich nicht überschritten werden. In begründeten Fällen können die Hochschulen Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Satz 1 gilt nicht für wissenschaftliche Bibliotheken und den Botanischen Garten.

### § 7 — Verbote

§ 7 Verbote(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.(3) Fitness- und Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Satz 1 gilt auch für entsprechende Bereiche in Hotels und ähnlichen Einrichtungen.(4) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen. Satz 1 gilt nicht für den Betrieb von Kantinen.(5) Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte sind verboten.(5a) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden) pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 10 Quadratmeter, so darf jeweils maximal eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. § 1 Absatz 4 gilt entsprechend.(6) Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten.(7) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Satz 1 gilt nicht für Friseurbetriebe und medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio-, Ergo- und Logotherapie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktiker.(8) Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Leihbetrieb von Bibliotheken ist zulässig.(9) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(10) Die Tierhäuser und das Aquarium des Zoologischen Gartens Berlin und die Tierhäuser des Tierparks Berlin-Friedrichsfelde dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(11) Touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben sind untersagt.(12) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und erotische Massagen sind untersagt.

### § 8 — Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung

§ 8 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Die unverzügliche Durchreise auf direktem Weg ohne Übernachtung in einem Risikogebiet gilt nicht als Aufenthalt im Sinne von Satz 1.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Werden vom Beförderer Aussteigekarten im Sinne der Anlage 2 der vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 29. September 2020 (BAnz AT 29.09.2020 B2) ausgeteilt, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch Abgabe an den Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.

### § 9 — Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.(2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder nur für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, insbesondere als Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,c) der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,d) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen odere) der länderübergreifenden Kriminalitätsbekämpfung durch Polizeibehördenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder3. bei Aufenthalten im Land Berlin von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen zum Zwecke des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines gemeinsamen oder geteilten Sorge oder Umgangsrechts,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Gewährleistung überlebenswichtiger medizinischer Versorgung, insbesondere im Bereich Transplantationsmedizin, zwingend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen im Rahmen ihrer Tätigkeit,4. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die im Land Berlin ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Berlin begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege undd) der Funktionsfähigkeit von kritischen Infrastrukturenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisena) zum Zwecke des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines gemeinsamen oder geteilten Sorge oder Umgangsrechts,b) auf Grund einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen,3. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,4. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind oder5. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 8 Absatz 4 zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat.Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, und4. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Das zuständige Gesundheitsamt hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(5) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die Person nach Absatz 2 bis 5 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(7) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.

### § 9a — Verkürzung der häuslichen Quarantäne

§ 9a Verkürzung der häuslichen Quarantäne(1) Die Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens am fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt.(2) Die zu Grunde liegende Testung darf frühestens am fünften Tag nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.(4) Die Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines erneuten Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 9 Absatz 4 Nummer 4 fallen, entsprechend.

### § 12 — Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 7 Satz 3, § 5 Absatz 8 Satz 2 oder § 5 Absatz 9 vorliegt,1a. entgegen § 1 Absatz 4 sich im öffentlichen Raum mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 5 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt, oder die Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt, sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht zugänglich macht, aushändigt, auf sonstige geeignete Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gemacht haben, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,5. entgegen § 3 Absatz 3 Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, Nummer 9 erster Halbsatz, Nummer 10 und 11 oder Absatz 1a Satz 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 und 5 vorliegt,7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 vorliegt,8. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,9. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,10. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,11. entgegen § 5 Absatz 5 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,12. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Kantine die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,13. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei oder mit mehr als einer anderen Person ausübt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a bis c vorliegt,13a. entgegen § 5 Absatz 7a Satz 1 gedeckte Sportanlagen (Sporthallen) öffnet und keine Ausnahme nach Buchstabe a oder Buchstabe b vorliegt,14. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt, dessen Regeln nicht beachtet oder Zuschauende zulässt,15. entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, dieses für eine andere als die dort vorgesehene Nutzung öffnet,16. (aufgehoben)17. (aufgehoben)18. (aufgehoben)19. (aufgehoben)20. (aufgehoben)21. (aufgehoben)22. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,23. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,23a. entgegen § 6 Absatz 2a als Verantwortliche oder Verantwortlicher eine dort genannte Veranstaltung durchführt,24. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften die Einhaltung der zulässigen Teilnehmenden nach § 1 Absatz 4 nicht gewährleistet,25. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,26. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen für den Publikumsverkehr öffnet,27. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe für den Publikumsverkehr öffnet oder keine Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung oder zur Vermeidung von Menschenansammlungen trifft,28. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen durchführt,29. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Fitness- und Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen oder eine ähnliche Einrichtung öffnet,30. (aufgehoben)31. entgegen § 7 Absatz 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte für den Publikumsverkehr öffnet oder keine Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung oder zur Vermeidung von Menschenansammlungen trifft,32. (aufgehoben)32a. entgegen § 7 Absatz 5a Satz 1 bis 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle, eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) mehr als die nach der Fläche der Verkaufsfläche oder des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt oder Aufenthaltsanreize schafft,33. entgegen § 7 Absatz 6 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft,33a. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 1 Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege für den Publikumsverkehr öffnet oder Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,33b. entgegen § 7 Absatz 8 Satz 1 Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten oder kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher oder privater Trägerschaft für den Publikumsverkehr öffnet,33c. entgegen § 7 Absatz 9 Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen oder ähnliche Betriebe für den Publikumsverkehr öffnet,33d. entgegen § 7 Absatz 11 touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben anbietet,33e. entgegen § 7 Absatz 12 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,33f. entgegen § 7 Absatz 12 Satz 2 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt oder erotische Massagen in Anspruch nimmt,34. (aufgehoben)35. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 5 vorliegt,36. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 5 oder § 9a vorliegt,37. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,38. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,39. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 7 vorliegt,39a. entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Bescheinigung nicht wahrheitsgemäß ausstellt,40. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 7 vorliegt,41. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen zehn Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,42. entgegen § 10 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses in Berlin als Haltestelle nicht ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfährt, wenn der Bus aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommt,43. entgegen § 10 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses Reisende aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 nach Berlin befördert und die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) nicht über eine Abweichung vom Fahrplan oder über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen informiert.

### § 1 — Grundsätzliche Pflichten

§ 1 Grundsätzliche Pflichten (1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen.(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen ist einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung,3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen,4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen, oder5. wenn ein Hygienerahmenkonzept oder eine Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.(4) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen oder für Angehörige des eigenen Haushaltes und zwei weitere Personen aus verschiedenen Haushalten oder Angehörige eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres aus einer gemeinsamen Betreuungs- oder Unterrichtsgruppe.(5) Absatz 4 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen,4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges sowie freier Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, von Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, sowie im Rahmen privat organisierter Kinderbetreuung sowie von Angeboten der Jugendhilfe,5. für wohnungslose Menschen, soweit und sofern sie nicht kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind und die Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen nicht überschritten wird.

### § 3 — Anwesenheitsdokumentation

§ 3 Anwesenheitsdokumentation(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte,2. Kantinen,3. Hotels,4. (aufgehoben)5. (aufgehoben)6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene Angebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b und c sowie8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wirdeine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Kantinen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden.(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung, genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:1. Vor- und Familienname,2. Telefonnummer,3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes,4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,5. Anwesenheitszeit und6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden.Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach Absatz 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.(3) Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.(6) In einem Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 können über Absatz 1 hinaus bereichsspezifische Regelungen zur Führung einer Anwesenheitsdokumentation, insbesondere auch für weitere Verantwortliche von anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen, bestimmt werden; die Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt.

### § 4 — Mund-Nasen-Bedeckung

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie Friseurbetrieben auch von körpernah tätigem Personal,3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen,4. von Besucherinnen und Besuchern in Bibliotheken und Archiven,5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern,9. in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung; die Verpflichtung kann in einem für Schulen geltenden Hygienerahmenkonzept oder in einer für Schulen geltenden Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 ausgeweitet werden, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können,10. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und11. in Aufzügen.(1a) Jede Person ist angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist auf Märkten, in Warteschlangen und in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereichen zu tragen. Satz 2 gilt nicht während der Nutzung von Fahrzeugen außerhalb von Fußgängerbereichen; für die Nutzung geschlossener Fahrzeuge gilt Absatz 1 Nummer 1.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von Absatz 4 nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer1. an Versammlungen unter freiem Himmela) mit nicht mehr als insgesamt 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sofern diese auf gemeinsames Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oderb) die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden; 2. an Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf ihrem Sitzplatz aufhalten.Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Fällen der Nummer 1 anordnen, wenn die im Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen nicht ausreichen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung einholen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die auf Grund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. Personen, die auf Grund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird oder4. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(5) Über Absatz 4 hinausgehende Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden.

### § 5 — Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur professionell oder im Rahmen der Religionsausübung gesungen werden, wenn die nach § 2 Absatz 3 in einem Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu und zu Besuchsregelungen bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.(3a) Im Bereich der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe kann die für Soziales zuständige Senatsverwaltung Regelungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bestimmen, die eine Grundversorgung der Leistungsberechtigten sicherstellen. Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, aber im inhaltlichen Rahmen des Leistungsbereichs, einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen.(4) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche oder Geschäftsraum. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 10 Quadratmeter, darf jeweils maximal eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. § 1 Absatz 4 gilt entsprechend.(5) Auf nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu zwei Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander platziert werden. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist.(6) In Kantinen dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu zwei Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen.(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,b) für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler,c) für Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird undd) für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz und Absatz 7a vor.(7a) Gedeckte Sportanlagen dürfen nur geöffnet werden, soweit dies erforderlich ista) für den Sport des in § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe b genannten Personenkreises,b) für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang,c) für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 7 Satz 2 Buchstabe d.Ansonsten bleiben sie geschlossen.(8) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen.(9) Schwimmbäder dürfen ausschließlich für die Nutzung durch Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen, für therapeutische Behandlung sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 7 Satz 2 Buchstabe d geöffnet werden. Frei- und Strandbäder bleiben geschlossen.(10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.(11) (aufgehoben)(12) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen bis zum 31. März 2021 nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 ab 2. November 2020 grundsätzlich mit Online-Formaten und nicht im Präsenzlehrbetrieb durch. Praxisformate, die nicht digital durchführbar sind, und Prüfungen dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig nach Satz 3 sind insbesondere1. Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern,2. praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengängen,3. künstlerischer Unterricht,4. sportpraktische Übungen und5. Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern.In Praxisformaten nach Satz 4 soll die maximale Anzahl von 25 teilnehmenden Studierenden grundsätzlich nicht überschritten werden. In begründeten Fällen können die Hochschulen Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Satz 1 gilt nicht für wissenschaftliche Bibliotheken und den Botanischen Garten.

### § 7 — Verbote

§ 7 Verbote(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.(3) Fitness- und Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Satz 1 gilt auch für entsprechende Bereiche in Hotels und ähnlichen Einrichtungen.(4) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen. Satz 1 gilt nicht für den Betrieb von Kantinen.(5) Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte sind verboten.(6) Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten.(7) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Satz 1 gilt nicht für Friseurbetriebe und medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio-, Ergo- und Logotherapie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktiker.(8) Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Leihbetrieb von Bibliotheken ist zulässig.(9) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(10) Die Tierhäuser und das Aquarium des Zoologischen Gartens Berlin und die Tierhäuser des Tierparks Berlin-Friedrichsfelde dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(11) Touristische Übernachtungen in Hotels, anderen Beherbergungsbetrieben oder in Ferienwohnungen sind untersagt.(12) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und erotische Massagen sind untersagt.

### § 8 — Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung

§ 8 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Die unverzügliche Durchreise auf direktem Weg ohne Übernachtung in einem Risikogebiet gilt nicht als Aufenthalt im Sinne von Satz 1.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen. Bei der digitalen Einreiseanmeldung sind die personenbezogenen Daten nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) vollständig zu übermitteln und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich zu führen. Die digitale Einreiseanmeldung ist auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen. Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag an den Beförderer, im Falle von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.

### § 9 — Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.(2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder nur für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,2. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, insbesondere als Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,c) der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,d) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen odere) der länderübergreifenden Kriminalitätsbekämpfung durch Polizeibehördenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Person oder das Organ, die oder das die Einreise veranlassen, zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder3. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden im Land Berlin oder in einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4a) Personen, die anlässlich des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts einreisen,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Gewährleistung überlebenswichtiger medizinischer Versorgung, insbesondere im Bereich Transplantationsmedizin, zwingend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen im Rahmen ihrer Tätigkeit,4. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die im Land Berlin ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Berlin begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege undd) der Funktionsfähigkeit von kritischen Infrastrukturenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Person oder das Organ, die oder das die Einreise veranlassen, zu bescheinigen,2. Personen, die einreisena) anlässlich des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines gemeinsamen oder geteilten Sorge oder Umgangsrechts,b) auf Grund einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) anlässlich des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen,3. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,4. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind oder5. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 8 Absatz 4 zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat.Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, und4. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Das zuständige Gesundheitsamt hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(5) Über Absatz 1 bis 4 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die Person nach Absatz 2 bis 5 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(7) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.

### § 10 — Verkürzung der häuslichen Quarantäne

§ 10 Verkürzung der häuslichen Quarantäne(1) Die Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens am fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt.(2) Die zu Grunde liegende Testung darf frühestens am fünften Tag nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.(4) Die Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines erneuten Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 9 Absatz 4 Nummer 4 fallen, entsprechend.

### § 12 — Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 7 Satz 3, § 5 Absatz 8 Satz 2 oder § 5 Absatz 9 vorliegt,1a. entgegen § 1 Absatz 4 sich im öffentlichen Raum mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 5 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt, oder die Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1, 2, 4 oder 6 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt, sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht zugänglich macht, aushändigt, auf sonstige geeignete Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gemacht haben, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,5. entgegen § 3 Absatz 3 Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, Nummer 9 erster Halbsatz, Nummer 10 und 11 oder Absatz 1a Satz 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 und 5 vorliegt,7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 vorliegt,8. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung oder in einer Rechtsverordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,9. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,10. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,10a. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 bis 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle, eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) mehr als die nach der Fläche der Verkaufsfläche oder des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt oder Aufenthaltsanreize schafft,11. entgegen § 5 Absatz 5 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,12. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Kantine die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,13. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei oder mit mehr als einer anderen Person ausübt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a) bis d) vorliegt,13a. entgegen § 5 Absatz 7a Satz 1 gedeckte Sportanlagen öffnet und keine Ausnahme nach Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c vorliegt,14. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt, dessen Regeln nicht beachtet oder Zuschauende zulässt,15. entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, dieses für eine andere als die dort vorgesehene Nutzung öffnet,16. (aufgehoben)17. (aufgehoben)18. (aufgehoben)19. (aufgehoben)20. (aufgehoben)21. (aufgehoben)22. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,23. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,23a. entgegen § 6 Absatz 2a als Verantwortliche oder Verantwortlicher eine dort genannte Veranstaltung durchführt,24. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften die Einhaltung der zulässigen Teilnehmenden nach § 1 Absatz 4 nicht gewährleistet,25. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,26. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen für den Publikumsverkehr öffnet,27. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe für den Publikumsverkehr öffnet oder keine Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung oder zur Vermeidung von Menschenansammlungen trifft,28. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen durchführt,29. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Fitness- und Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen oder eine ähnliche Einrichtung öffnet,30. (aufgehoben)31. entgegen § 7 Absatz 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte für den Publikumsverkehr öffnet oder keine Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung oder zur Vermeidung von Menschenansammlungen trifft,32. (aufgehoben)33. entgegen § 7 Absatz 6 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft,33a. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 1 Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege für den Publikumsverkehr öffnet oder Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,33b. entgegen § 7 Absatz 8 Satz 1 Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten oder kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher oder privater Trägerschaft für den Publikumsverkehr öffnet,33c. entgegen § 7 Absatz 9 Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen oder ähnliche Betriebe für den Publikumsverkehr öffnet,33d. entgegen § 7 Absatz 11 touristische Übernachtungen in Hotels, in anderen Beherbergungsbetrieben oder in Ferienwohnungen anbietet,33e. entgegen § 7 Absatz 12 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,33f. entgegen § 7 Absatz 12 Satz 2 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt oder erotische Massagen in Anspruch nimmt,34. (aufgehoben)35. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 5 vorliegt,36. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 5 oder § 10 vorliegt,37. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,38. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,39. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 7 vorliegt,39a. entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Bescheinigung nicht wahrheitsgemäß ausstellt,40. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 7 vorliegt,41. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen zehn Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert.

### Eingangsformel CoronaVV

Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, verordnet der Senat:

### § 1 — Grundsätzliche Pflichten

§ 1 Grundsätzliche Pflichten (1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen. Die eigene Häuslichkeit sollte nur aus wichtigen Gründen verlassen werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind angehalten, unbürokratisch Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen. Insbesondere ist jedermann angehalten, auf Reisen zu verzichten.(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen ist einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung,3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen,4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen, oder5. wenn ein Hygienerahmenkonzept oder eine Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.(4) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen oder mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen. Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres werden nicht mitgezählt.(5) Absatz 4 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen und für politische Werbung durch nicht mehr als zwei Personen gegenüber Einzelpersonen oder einzelnen Personengruppen im Sinne von Absatz 3 um die Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschaften sowie von Volksbegehren, Volksinitiativen, Bürgerbegehren und Einwohneranträgen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen,4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges sowie freier Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, von Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, sowie im Rahmen privat organisierter Kinderbetreuung sowie von Angeboten der Jugendhilfe,5. für wohnungslose Menschen, soweit und sofern sie nicht kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind und die Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen nicht überschritten wird,6. für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe.

### § 12 — Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 7 Satz 3, § 5 Absatz 8 Satz 2 oder § 5 Absatz 9 vorliegt,1a. entgegen § 1 Absatz 4 sich im öffentlichen Raum mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 5 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt, oder die Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1, 2, 4 oder 6 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt, sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht zugänglich macht, aushändigt, auf sonstige geeignete Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gemacht haben, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,5. entgegen § 3 Absatz 3 Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, Nummer 9 erster Halbsatz, Nummer 10 und 11 oder Absatz 1a Satz 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1a Satz 3, Absatz 4 und 5 vorliegt,7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 vorliegt,8. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung oder in einer Rechtsverordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,9. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,10. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,10a. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 bis 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle, eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) mehr als die nach der Fläche der Verkaufsfläche oder des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt oder Aufenthaltsanreize schafft,11. entgegen § 5 Absatz 5 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,12. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Kantine die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,13. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei oder mit mehr als einer anderen Person ausübt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a) bis d) vorliegt,13a. entgegen § 5 Absatz 7a Satz 1 gedeckte Sportanlagen öffnet und keine Ausnahme nach Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c vorliegt,14. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt, dessen Regeln nicht beachtet oder Zuschauende zulässt,15. entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, dieses für eine andere als die dort vorgesehene Nutzung öffnet,16. (aufgehoben)17. (aufgehoben)18. (aufgehoben)19. (aufgehoben)20. (aufgehoben)21. (aufgehoben)22. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,23. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,23a. entgegen § 6 Absatz 2a als Verantwortliche oder Verantwortlicher eine dort genannte Veranstaltung durchführt,24. entgegen § 6 Absatz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte mit anderen als den dort genannten Personen durchführt,25. entgegen § 6 Absatz 5 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,26. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen für den Publikumsverkehr öffnet,27. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe für den Publikumsverkehr öffnet oder keine Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung oder zur Vermeidung von Menschenansammlungen trifft,28. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen durchführt,29. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Fitness- und Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen oder eine ähnliche Einrichtung öffnet,30. (aufgehoben)31. entgegen § 7 Absatz 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte für den Publikumsverkehr öffnet oder keine Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung oder zur Vermeidung von Menschenansammlungen trifft,32. (aufgehoben)33. entgegen § 7 Absatz 6 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft,33a. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 1 Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege für den Publikumsverkehr öffnet oder Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,33b. entgegen § 7 Absatz 8 Satz 1 Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten oder kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher oder privater Trägerschaft für den Publikumsverkehr öffnet,33c. entgegen § 7 Absatz 9 Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen oder ähnliche Betriebe für den Publikumsverkehr öffnet,33d. entgegen § 7 Absatz 11 touristische Übernachtungen in Hotels, in anderen Beherbergungsbetrieben oder in Ferienwohnungen anbietet,33e. entgegen § 7 Absatz 12 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,33f. entgegen § 7 Absatz 12 Satz 2 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt oder erotische Massagen in Anspruch nimmt,34. (aufgehoben)35. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 5 vorliegt,36. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 5 oder § 10 vorliegt,37. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,38. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,39. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 7 vorliegt,39a. entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Bescheinigung nicht wahrheitsgemäß ausstellt,40. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 7 vorliegt,41. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen zehn Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert.

### § 13 — Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2020 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020, verkündet am 22. März 2020 gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 794) geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 220) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 16. Juni 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 557) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft; für bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bereits eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 21. April 2020, die am 21. April 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 269) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 29. Mai 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 518) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft.

### § 3 — Anwesenheitsdokumentation

§ 3 Anwesenheitsdokumentation(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte,2. Kantinen,3. Hotels,4. (aufgehoben)5. (aufgehoben)6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene Angebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b und c sowie8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wirdeine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Kantinen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden.(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf, soweit sie sich auf Kunden, Gäste und Veranstaltungsteilnehmende bezieht, ausschließlich zur Kontaktnachverfolgung verwendet werden; in anderen Fällen darf sie ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung, genutzt werden. Die Anwesenheitsdokumentation nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:1. Vor- und Familienname,2. Telefonnummer,3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes,4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,5. Anwesenheitszeit und6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden.Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden im Rahmen der Zweckbindung gemäß Satz 1 zur Kontrolle der Verpflichtungen nach Absatz 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.(3) Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.(6) In einem Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 können über Absatz 1 hinaus bereichsspezifische Regelungen zur Führung einer Anwesenheitsdokumentation, insbesondere auch für weitere Verantwortliche von anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen, bestimmt werden; die Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt.

### § 4 — Mund-Nasen-Bedeckung

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie Friseurbetrieben auch von körpernah tätigem Personal,3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen,4. von Besucherinnen und Besuchern in Bibliotheken und Archiven,5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung,9. in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung; die Verpflichtung kann in einem für Schulen geltenden Hygienerahmenkonzept oder in einer für Schulen geltenden Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 ausgeweitet werden, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können,10. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und11. in Aufzügen.(1a) Jede Person ist angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen1. auf Märkten,2. in Warteschlangen,3. auf Parkplätzen,4. in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereichen und5. unbeschadet der Nummer 4 auf Gehwegen vor Gebäuden, in denen sich vom Gehweg aus direkt zu betretende Einzelhandelsgeschäfte, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe befinden.Satz 2 gilt nicht während der Nutzung von Fahrzeugen außerhalb von Fußgängerbereichen; für die Nutzung geschlossener Fahrzeuge gilt Absatz 1 Nummer 1.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von Absatz 4 nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer1. an Versammlungen unter freiem Himmela) mit nicht mehr als insgesamt 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sofern diese auf gemeinsames Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oderb) die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden; 2. an Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf ihrem Sitzplatz aufhalten.Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Fällen der Nummer 1 anordnen, wenn die im Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen nicht ausreichen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung einholen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die auf Grund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. Personen, die auf Grund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird oder4. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(5) Über Absatz 4 hinausgehende Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden.

### § 5 — Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur professionell oder im Rahmen der Religionsausübung gesungen werden, wenn die nach § 2 Absatz 3 in einem Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu und zu Besuchsregelungen bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.(3a) Im Bereich der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe kann die für Soziales zuständige Senatsverwaltung Regelungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bestimmen, die eine Grundversorgung der Leistungsberechtigten sicherstellen. Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, aber im inhaltlichen Rahmen des Leistungsbereichs, einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen.(4) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert für die maximal zulässige Anzahl von Kundinnen und Kunden je Verkaufsfläche oder Geschäftsraum. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern insgesamt gilt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert von höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 Quadratmetern, darf jeweils höchstens eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Insbesondere sind die Verkehrsflächen von Verkaufsständen freizuhalten. § 1 Absatz 4 gilt entsprechend.(5) Auf nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu zwei Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander platziert werden. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist.(6) In Kantinen dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu zwei Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen.(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,b) für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler,c) für Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird undd) für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz und Absatz 7a vor.(7a) Gedeckte Sportanlagen dürfen nur geöffnet werden, soweit dies erforderlich ista) für den Sport des in § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe b genannten Personenkreises,b) für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang,c) für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 7 Satz 2 Buchstabe d.Ansonsten bleiben sie geschlossen.(8) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen.(9) Schwimmbäder dürfen ausschließlich für die Nutzung durch Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen, für therapeutische Behandlung sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 7 Satz 2 Buchstabe d geöffnet werden. Frei- und Strandbäder bleiben geschlossen.(10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.(11) (aufgehoben)(12) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen bis zum 31. März 2021 nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 ab 2. November 2020 grundsätzlich mit Online-Formaten und nicht im Präsenzlehrbetrieb durch. Praxisformate, die nicht digital durchführbar sind, und Prüfungen dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig nach Satz 3 sind insbesondere1. Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern,2. praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengängen,3. künstlerischer Unterricht,4. sportpraktische Übungen und5. Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern.In Praxisformaten nach Satz 4 soll die maximale Anzahl von 25 teilnehmenden Studierenden grundsätzlich nicht überschritten werden. In begründeten Fällen können die Hochschulen Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Satz 1 gilt nicht für wissenschaftliche Bibliotheken und den Botanischen Garten.

### § 6 — Personenobergrenzen bei Veranstaltungen

§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen(1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden sind verboten.(2) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden sind verboten.(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind Konzerte, Theater-, Oper- und Konzerthausaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesendem Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen, die dem Kultur-, Freizeit- oder Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten.(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für1. Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie auf Grund des Parteiengesetzes oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden.(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte nur im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen oder mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen. Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres werden nicht mitgezählt.(5) Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sind abweichend von Absatz 4 im Freien mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 zeitgleich anwesenden Personen zulässig. Die für die Durchführung der Beisetzung und der Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung erforderlichen Personen bleiben bei der Bemessung der Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt. Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

### § 9 — Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.(2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder nur für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,2. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, insbesondere als Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,c) der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,d) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen odere) der länderübergreifenden Kriminalitätsbekämpfung durch Polizeibehördenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Person oder das Organ, die oder das die Einreise veranlassen, zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder3. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden im Land Berlin oder in einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4a) Personen, die anlässlich des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts einreisen,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Gewährleistung überlebenswichtiger medizinischer Versorgung, insbesondere im Bereich Transplantationsmedizin, zwingend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen im Rahmen ihrer Tätigkeit,4. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die im Land Berlin ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Berlin begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege undd) der Funktionsfähigkeit von kritischen Infrastrukturenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Person oder das Organ, die oder das die Einreise veranlassen, zu bescheinigen,2. Personen, die in das Land Berlin ein- oder zurückreisena) anlässlich des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines gemeinsamen oder geteilten Sorge oder Umgangsrechts,b) auf Grund einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) anlässlich des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen,3. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,4. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,5. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 8 Absatz 4 zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat oderSatz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.6. Personen, die im Rahmen der künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen im Land Berlin an Proben oder Veranstaltungen in Oper, Theater, Tanztheater oder Konzert teilnehmen.(4) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, und4. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Das zuständige Gesundheitsamt hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(5) Über Absatz 1 bis 4 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die Person nach Absatz 2 bis 5 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(7) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.

### § 11 — Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach§ 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 6 Satz 3, § 5 Absatz 7 Satz 2 oder § 5 Absatz 8 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1 und 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 vorliegt,5. entgegen § 4 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 und 3 vorliegt,6. entgegen § 5 Absatz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten,7. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,8. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,9. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle mehr als die nach der Fläche des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt,10. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 und 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) die Einhaltung der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl nicht gewährleistet,11. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirtschaft die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,12. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei ausübt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a) bis g) vorliegt,13. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 und 2 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt oder dessen Regeln nicht beachtet,14. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 2 den Wettkampfbetrieb in nicht kontaktfreien Sportarten vor dem 21. August 2020 aufnimmt,15. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 3 den Wettkampfbetrieb in überregionalen Ligen vor dem 15. August 2020 aufnimmt,16. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 4 einen Wettkampfbetrieb für die Qualifikation zu bestehenden Pokalwettbewerben vor dem 15. August 2020 ohne Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung durchführt,17. entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, Frei- oder Strandbades dieses ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes öffnet,18. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr in Anspruch nimmt,19. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 3 sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr vor dem 1. September 2020 in Anspruch nimmt,20. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 3 vor dem 1. September 2020 Prostitutionsstätten oder Prostitutionsvermittlungen, in denen sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr angeboten werden, betreibt,21. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 4 Prostitutionsfahrzeuge vor dem 1. Oktober 2020 betreibt,22. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 5 Prostitutionsveranstaltungen organisiert oder durchführt,23. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 2, 4 und 5 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, in dem gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr angeboten werden, betreibt, organisiert oder durchführt,24. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 6 als anbietende Person der Dienstleistungen nach § 5 Absatz 11 Satz 1 und 3 oder als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt,25. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 7 als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Dienstleistungen nach § 5 Absatz 11 Satz 1 und 3 nicht nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen anbietet,26. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,27. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,28. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,29. entgegen§ 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,30. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt,31. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder oder eine ähnliche Einrichtung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 Satz 3 vorliegt,32. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Aufgüsse in Trockensaunen durchführt,33. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Werkstatt, Tages- und Tagesförderungsstätte für Menschen mit Behinderungen vor dem 30. September 2020 vollumfänglich öffnet und die Einhaltung der nach § 7 Absatz 5 Satz 3 jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,34. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,35. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,36. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,37. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,38. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,39. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 8 Absatz 6 vorliegt,40. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,41. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,42. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,43. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,44. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,45. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 vorliegt,46. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 vorliegt,47. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert.

### § 4 — Mund-Nasen-Bedeckung

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben, auch von körpernah tätigem Personal,3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten,4. von Besucherinnen und Besuchern in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten, in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen,5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern und9. in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung.(2) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. Personen, die auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird oder4. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(3) Über Absatz 2 hinausgehende Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden.

### § 5 — Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung.(4) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen darf in geschlossenen Räumen pro 10 Quadratmetern Geschäftsraum nur höchstens eine Person eingelassen werden. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 10 Quadratmetern, so darf jeweils nur eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt die Mindestfläche von 10 Quadratmetern je Person nach Satz 1 für alle dort befindlichen Verkaufsflächen. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen werden.(5) Für Publikums- und Wartebereiche in den Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin und der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gerichte, gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 vorbehaltlich bereichsspezifischer Zutrittsregelungen aus Gründen des Infektionsschutzes entsprechend.(6) In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen.(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Soweit es für die reine Sportausübung zwingend erforderlich ist, gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,b) für Kaderathletinnen und -athleten, Bundesligateams und Profisportlerinnen und Profisportler,c) für Mannschafts- und Gruppensport in festen Trainingsgruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams,d) für Kampfsport in festen Trainingsgruppen von höchstens 4 Personen zuzüglich des Funktionsteams, wobei sich die Zahl der insgesamt zulässigen Trainingsgruppen nach der Vorgabe für die genutzte Sportanlage richtet,e) für feste Tanz- und andere Sportpaare,f) für die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus, mit Ausnahme von Drachenbooten,g) für Trainerinnen und Trainer sowie Sportlerinnen und Sportlern, soweit sie eine für die Sportausübung notwendige Hilfestellung leisten.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen.(8) Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Gleiches gilt für den Wettkampfbetrieb der übrigen Sportarten ab dem 21. August 2020. Für deren überregionalen Ligenbetrieb wird der Wettkampfbetrieb ab dem 15. August 2020 zugelassen. Der Wettkampfbetrieb für die Qualifikation zu bestehenden, überregionalen Pokalwettbewerben im Kontaktsport kann vor dem 15. August 2020 nur nach Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung erfolgen. Zuschauende sind unter Einhaltung der in § 6 festgeschriebenen Personenobergrenzen für zeitgleich Anwesende bei einer Veranstaltung, wobei die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen bei der Berechnung der Personenobergrenze berücksichtigt werden, ab dem 21. August 2020 zulässig. Fan-Gesänge und Sprechchöre sind zu unterlassen. Die Schutz- und Hygienekonzepte von Veranstaltungsstätten können detailliertere Regelungen treffen.(9) Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.(10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.(11) Die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr, insbesondere erotische Massagen, Fesselspiele und verwandte Sexualpraktiken sind zulässig; gesichtsnahe Praktiken sind nicht erlaubt. Der Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sind zulässig, soweit sie ausschließlich Dienstleistungen nach Satz 1 anbieten. Über Satz 1 erster Halbsatz hinaus sind sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr ab dem 1. September 2020 zulässig; dies gilt auch für Prostitutionsstätten und Prostitutionsvermittlungen. Sexuelle Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 sind in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ab dem 1. Oktober 2020 zulässig. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Die anbietende Person der Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 sowie die Betreiberin oder der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes haben entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Angebot der Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend.

### § 6 — Personenobergrenzen bei Veranstaltungen

§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen(1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden sind bis einschließlich 31. August 2020 verboten. Vom 1. September bis zum Ablauf des 24. Oktober 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(2) Vom 1. August bis zum Ablauf des 31. August 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 500 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. September bis zum Ablauf des 30. September 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 750 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 24. Oktober 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für1. religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie auf Grund der Vorschriften des Parteiengesetzes vorgeschrieben oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen erforderlich sind.

### § 7 — Verbote

§ 7 Verbote(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.(3) Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Entsprechende Bereiche in Hotels, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sind ebenfalls geschlossen zu halten. Satz 1 gilt nicht für Trockensaunen; Aufgüsse in Trockensaunen sind verboten.(4) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb bis einschließlich 30. September 2020 in der Regel mit Online-Formaten durch. Präsenzlehrveranstaltungen, Praxisformate und Prüfungen können unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten sowie der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 durchgeführt werden.(5) Werkstätten, Tages- und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen dürfen bis einschließlich 30. September 2020 nicht vollumfänglich öffnen. Die Leistungserbringung ist nur gestattet, wenn die Menschen mit Behinderung einer Wiederaufnahme der Leistungserbringung zugestimmt haben. In den Werkstätten für Menschen mit Behinderung ist die Zahl der gleichzeitig genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze auf bis zu 90 Prozent der am 17. März 2020 in einer Werkstatt vorhandenen Plätze begrenzt. Die entgeltfinanzierten Leistungserbringer der Eingliederungshilfe und der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, insbesondere in anderen Angeboten einzusetzen, um die Versorgung der Leistungsberechtigten insgesamt sicherzustellen.

### § 9 — Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und sich dafür weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderc) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.(3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.(4) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 1 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 4 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.(6) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.

### § 11 — Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach§ 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 6 Satz 3, § 5 Absatz 7 Satz 2 oder § 5 Absatz 8 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1 und 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 vorliegt,5. entgegen § 4 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 und 3 vorliegt,6. entgegen § 5 Absatz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten,7. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,8. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,9. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle mehr als die nach der Fläche des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt,10. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 und 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) die Einhaltung der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl nicht gewährleistet,11. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirtschaft die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,12. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei ausübt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a) bis g) vorliegt,13. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 und 2 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt oder dessen Regeln nicht beachtet,14. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 2 den Wettkampfbetrieb in nicht kontaktfreien Sportarten vor dem 21. August 2020 aufnimmt,15. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 3 den Wettkampfbetrieb in überregionalen Ligen vor dem 15. August 2020 aufnimmt,16. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 4 einen Wettkampfbetrieb für die Qualifikation zu bestehenden Pokalwettbewerben vor dem 15. August 2020 ohne Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung durchführt,17. entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, Frei- oder Strandbades dieses ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes öffnet,18. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr in Anspruch nimmt,19. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 3 sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr vor dem 1. September 2020 in Anspruch nimmt,20. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 3 vor dem 1. September 2020 Prostitutionsstätten oder Prostitutionsvermittlungen, in denen sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr angeboten werden, betreibt,21. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 4 Prostitutionsfahrzeuge vor dem 1. Oktober 2020 betreibt,22. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 5 Prostitutionsveranstaltungen organisiert oder durchführt,23. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 2, 4 und 5 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, in dem gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr angeboten werden, betreibt, organisiert oder durchführt,24. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 6 als anbietende Person der Dienstleistungen nach § 5 Absatz 11 Satz 1 und 3 oder als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt,25. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 7 als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Dienstleistungen nach § 5 Absatz 11 Satz 1 und 3 nicht nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen anbietet,26. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,27. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,28. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,29. entgegen§ 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,30. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt,31. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder oder eine ähnliche Einrichtung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 Satz 3 vorliegt,32. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Aufgüsse in Trockensaunen durchführt,33. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Werkstatt, Tages- und Tagesförderungsstätte für Menschen mit Behinderungen vor dem 30. September 2020 vollumfänglich öffnet und die Einhaltung der nach § 7 Absatz 5 Satz 3 jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,34. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,35. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,36. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,37. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,38. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,39. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 8 Absatz 6 vorliegt,40. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,41. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,42. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,43. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,44. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,45. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 vorliegt,46. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 vorliegt,47. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,48. entgegen § 9b Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses in Berlin als Haltestelle nicht ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfährt, wenn der Bus aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 oder einer Risikoregion gemäß § 9a Satz 2 und 3 kommt,49. entgegen § 9b Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses Reisende aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 oder einer Risikoregion gemäß § 9a Satz 2 und 3 nach Berlin befördert und die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) nicht über eine Abweichung vom Fahrplan oder über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen informiert.

### § 8 — Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung

§ 8 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Für die Verpflichtung zur Meldung und Auskunft nach Satz 1 und 2 sind die Angaben gemäß Nummer I Ziffer 1 Satz 1 bis 3 der Anordnung betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 B5) in der jeweils geltenden Fassung mitzuteilen; diese Mitteilung kann auch über die von Beförderern im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr gemäß Anlage 2 dieser Anordnung zu verwendende Aussteigekarte erfolgen.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht.

### § 9 — Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und sich dafür weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderc) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.(3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden ist; diese Testung darf, soweit sie vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat, höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und 2 ist dem zuständigen Gesundheitsamt nach dessen Aufforderung unverzüglich, spätestens jedoch nach 72 Stunden, vorzulegen und für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt.(4) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 1 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 4 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.(6) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.

### § 1 — Grundsätzliche Pflichten

§ 1 Grundsätzliche Pflichten(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten.(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung,3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen oder4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen,5. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.

### § 11 — Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach§ 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 6 Satz 3, § 5 Absatz 7 Satz 2 oder § 5 Absatz 8 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt, sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt oder anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gemacht haben, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,5. entgegen § 3 Absatz 3 Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,6. entgegen § 4 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 3 und 4 vorliegt,7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 keine Mund- Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 vorliegt.8. entgegen § 5 Absatz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten,9. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,10. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,11. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle mehr als die nach der Fläche des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt,12. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 und 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) die Einhaltung der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl nicht gewährleistet,13. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirtschaft die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,14. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei ausübt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a) bis g) vorliegt,15. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 und 2 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt oder dessen Regeln nicht beachtet,16. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 2 den Wettkampfbetrieb in nicht kontaktfreien Sportarten vor dem 21. August 2020 aufnimmt,17. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 3 den Wettkampfbetrieb in überregionalen Ligen vor dem 15. August 2020 aufnimmt,18. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 4 einen Wettkampfbetrieb für die Qualifikation zu bestehenden Pokalwettbewerben vor dem 15. August 2020 ohne Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung durchführt,19. entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, Frei- oder Strandbades dieses ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes öffnet,20. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr in Anspruch nimmt,21. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 3 sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr vor dem 1. September 2020 in Anspruch nimmt,22. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 3 vor dem 1. September 2020 Prostitutionsstätten oder Prostitutionsvermittlungen, in denen sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr angeboten werden, betreibt,23. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 4 Prostitutionsfahrzeuge vor dem 1. Oktober 2020 betreibt,24. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 5 Prostitutionsveranstaltungen organisiert oder durchführt,25. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 2, 4 und 5 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, in dem gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr angeboten werden, betreibt, organisiert oder durchführt,26. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 6 als anbietende Person der Dienstleistungen nach § 5 Absatz 11 Satz 1 und 3 oder als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt,27. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 7 als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Dienstleistungen nach § 5 Absatz 11 Satz 1 und 3 nicht nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen anbietet,28. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,29. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,30. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,31. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Liefe4rung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,32. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt,33. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder oder eine ähnliche Einrichtung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 Satz 3 vorliegt,34. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Aufgüsse in Trockensaunen durchführt,35. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Werkstatt, Tages- und Tagesförderungsstätte für Menschen mit Behinderungen vor dem 30. September 2020 vollumfänglich öffnet und die Einhaltung der nach § 7 Absatz 5 Satz 3 jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,36. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,37. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,38. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,39. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,40. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,41. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 8 Absatz 6 vorliegt,42. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,43. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,44. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,45. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,46. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,47. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 vorliegt,48. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 vorliegt,49. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,50. entgegen § 9b Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses in Berlin als Haltestelle nicht ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfährt, wenn der Bus aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 oder einer Risikoregion gemäß § 9a Satz 2 und 3 kommt,51. entgegen § 9b Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses Reisende aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 oder einer Risikoregion gemäß § 9a Satz 2 und 3 nach Berlin befördert und die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) nicht über eine Abweichung vom Fahrplan oder über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen informiert.

### § 12 — Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020, verkündet am 22. März 2020 gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 794) geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 220) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 16. Juni 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 557) bekanntgemacht wurde, außer Kraft; für bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bereits eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 21. April 2020, die am 21. April 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 269) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 29. Mai 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 518) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft.

### § 2 — Schutz- und Hygienekonzept

§ 2 Schutz- und Hygienekonzept(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Vergnügungsstätten, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen sowie für Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Für Veranstaltungen im privaten Bereich gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 50 zeitgleich anwesenden Personen.(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.(3) Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen oder Zutritts- und Besuchsregelungen kann die jeweils zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen.(4) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

### § 3 — Anwesenheitsdokumentation

§ 3 Anwesenheitsdokumentation(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für1. Veranstaltungen,2. Gaststätten,3. Hotels,4. Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe,5. Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser,6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene und ähnliche Freizeitangebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 2, Buchstabe b) bis g) und8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wird,eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind. Für Veranstaltungen im privaten Bereich gilt die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Gaststätten haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden.(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zur infektionsschutzrechtlichen Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:1. Vor- und Familienname,2. Telefonnummer,3. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,4. Anwesenheitszeit und5. gegebenenfalls Platz- oder Tischnummer.Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.(3) Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

### § 4 — Mund-Nasen-Bedeckung

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben, auch von körpernah tätigem Personal,3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,4. von Besucherinnen und Besuchern in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten, in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen,5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern und9. in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von Absatz 3 nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer1. an Versammlungen mit nicht mehr als insgesamt 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sofern diese auf gemeinsames Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oder2. an Versammlungen, die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Fahrzeugen durchgeführt werden.Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung auch in den Fällen der Nummern 1 bis 2 anordnen, wenn die im Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen nicht ausreichen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung einholen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.(3) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. Personen, die auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird oder4. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(4) Über Absatz 3 hinausgehende Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden.

### § 5 — Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen. (3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung.(4) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen darf in geschlossenen Räumen pro 10 Quadratmetern Geschäftsraum nur höchstens eine Person eingelassen werden. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 10 Quadratmetern, so darf jeweils nur eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt die Mindestfläche von 10 Quadratmetern je Person nach Satz 1 für alle dort befindlichen Verkaufsflächen. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen werden.(5) Für Publikums- und Wartebereiche in den Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin und der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gerichte, gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 vorbehaltlich bereichsspezifischer Zutrittsregelungen aus Gründen des Infektionsschutzes entsprechend.(6) In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten.(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Soweit es für die reine Sportausübung zwingend erforderlich ist, gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,b) für Kaderathletinnen und -athleten, Bundesligateams und Profisportlerinnen und Profisportler,c) für Mannschafts- und Gruppensport in festen Trainingsgruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams,d) für Kampfsport in festen Trainingsgruppen von höchstens 4 Personen zuzüglich des Funktionsteams, wobei sich die Zahl der insgesamt zulässigen Trainingsgruppen nach der Vorgabe für die genutzte Sportanlage richtet,e) für feste Tanz- und andere Sportpaare,f) für die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus, mit Ausnahme von Drachenbooten,g) für Trainerinnen und Trainer sowie Sportlerinnen und Sportlern, soweit sie eine für die Sportausübung notwendige Hilfestellung leisten.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen.(8) Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Gleiches gilt für den Wettkampfbetrieb der übrigen Sportarten ab dem 21. August 2020. Für deren überregionalen Ligenbetrieb wird der Wettkampfbetrieb ab dem 15. August 2020 zugelassen. Der Wettkampfbetrieb für die Qualifikation zu bestehenden, überregionalen Pokalwettbewerben im Kontaktsport kann vor dem 15. August 2020 nur nach Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung erfolgen. Zuschauende sind unter Einhaltung der in § 6 festgeschriebenen Personenobergrenzen für zeitgleich Anwesende bei einer Veranstaltung, wobei die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen bei der Berechnung der Personenobergrenze berücksichtigt werden, ab dem 21. August 2020 zulässig. Fan-Gesänge und Sprechchöre sind zu unterlassen. Die Schutz- und Hygienekonzepte von Veranstaltungsstätten können detailliertere Regelungen treffen.(9) Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.(10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.(11) Die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr, insbesondere erotische Massagen, Fesselspiele und verwandte Sexualpraktiken sind zulässig; gesichtsnahe Praktiken sind nicht erlaubt. Der Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sind zulässig, soweit sie ausschließlich Dienstleistungen nach Satz 1 anbieten. Über Satz 1 erster Halbsatz hinaus sind sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr ab dem 1. September 2020 zulässig; dies gilt auch für Prostitutionsstätten und Prostitutionsvermittlungen. Sexuelle Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 sind in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ab dem 1. Oktober 2020 zulässig. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Die anbietende Person der Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 sowie die Betreiberin oder der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes haben entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Angebot der Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend.

### § 6 — Personenobergrenzen bei Veranstaltungen

§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen(1) Vom 1. September bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(2) Vom 1. September bis zum Ablauf des 30. September 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 750 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für1. religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie auf Grund der Vorschriften des Parteiengesetzes vorgeschrieben oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen erforderlich sind.

### § 1 — Grundsätzliche Pflichten

§ 1 Grundsätzliche Pflichten(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten.(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen ist einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung,3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen,4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen, oder5. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.

### § 10 — Zentraler Omnibusbahnhof Berlin (ZOB)

§ 10 Zentraler Omnibusbahnhof Berlin (ZOB)Fernbusse im Linien- und im Gelegenheitsverkehr dürfen in Berlin als Haltestelle ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfahren, wenn sie aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommen. Die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) ist über eine Abweichung vom Fahrplan und über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen zu informieren.

### § 11 — Einschränkung von Grundrechten

§ 11 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

### § 12 — Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 7 Satz 3, § 5 Absatz 8 Satz 2 oder § 5 Absatz 9 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt, sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht zugänglich macht, aushändigt, auf sonstige geeignete Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gemacht haben, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,5. entgegen § 3 Absatz 3 Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,6. entgegen § 4 Absatz 1, mit Ausnahme der Nummer 9 Halbsatz 2, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 und 5 vorliegt,7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 vorliegt,8. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,9. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,10. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,11. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle mehr als die nach der Fläche des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt,12. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 und 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) die Einhaltung der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl nicht gewährleistet,13. entgegen § 5 Absatz 5 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Tagung, eines Kongresses oder eines Seminars die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,14. entgegen § 5 Absatz 7 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirtschaft die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,15. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei ausübt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 8 Satz 2 Buchstabe a) bis g) vorliegt,16. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 1 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt oder dessen Regeln nicht beachtet,17. entgegen § 5 Absatz 10 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, Frei- oder Strandbades dieses ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes öffnet,18. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 1 gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nimmt,19. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 3 Prostitutionsfahrzeuge betreibt,20. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 4 Prostitutionsveranstaltungen organisiert oder durchführt,21. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 2 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, in dem gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, betreibt, organisiert oder durchführt,22. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 5 als anbietende Person der Dienstleistungen nach § 5 Absatz 12 Satz 1 oder als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt,23. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 6 als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Dienstleistungen nach § 5 Absatz 12 Satz 1 nicht nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen anbietet,24. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,25. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,26. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,27. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,28. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,29. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,30. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt,31. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder oder eine ähnliche Einrichtung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 Satz 3 vorliegt,32. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Aufgüsse in Trockensaunen durchführt,33. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,34. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,35. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,36. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,37. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,38. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,39. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,40. entgegen § 10 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmen oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses in Berlin als Haltestelle nicht ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfährt, wenn der Bus aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommt,41. entgegen § 10 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses Reisende aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 nach Berlin befördert und die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) nicht über eine Abweichung vom Fahrplan oder über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen informiert.

### § 13 — Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020, verkündet am 22. März 2020 gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 794) geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 220) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 16. Juni 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 557) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft; für bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bereits eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 21. April 2020, die am 21. April 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 269) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 29. Mai 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 518) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft.

### § 2 — Schutz- und Hygienekonzept

§ 2 Schutz- und Hygienekonzept(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Vergnügungsstätten, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen sowie für Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Für Veranstaltungen im privaten Bereich gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 50 zeitgleich anwesenden Personen.(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.(3) Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen oder Zutritts- und Besuchsregelungen kann die jeweils zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen.(4) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

### § 3 — Anwesenheitsdokumentation

§ 3 Anwesenheitsdokumentation(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte,2. Gaststätten,3. Hotels,4. Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe,5. Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser,6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene und ähnliche Freizeitangebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b) bis g) und8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wirdeine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Für Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten Bereich gilt die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation bei mehr als zehn zeitgleich anwesenden Personen, die nicht in einem Haushalt leben. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Gaststätten haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden.(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung, genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:1. Vor- und Familienname,2. Telefonnummer,3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes,4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,5. Anwesenheitszeit und6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden.Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach Absatz 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.(3) Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

### § 4 — Mund-Nasen-Bedeckung

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben, auch von körpernah tätigem Personal,3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,4. von Besucherinnen und Besuchern in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten, in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen,5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern,9. in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung; die Verpflichtung kann in dem für Schulen geltenden Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausgeweitet werden, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können,10. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann und11. in Aufzügen.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von Absatz 3 nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer1. an Versammlungen mit nicht mehr als insgesamt 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sofern diese auf gemeinsames Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oder2. an Versammlungen, die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Fahrzeugen durchgeführt werden.Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Fällen der Nummer 1 bis 2 anordnen, wenn die im Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen nicht ausreichen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung einholen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die auf Grund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. Personen, die auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird oder4. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(5) Über Absatz 4 hinausgehende Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden.

### § 5 — Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung.(4) Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen werden.(5) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander platziert werden. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist.(6) Für Publikums- und Wartebereiche in den Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin und der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gerichte, gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 vorbehaltlich bereichsspezifischer Zutrittsregelungen aus Gründen des Infektionsschutzes entsprechend.(7) In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten.(8) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Soweit es für die reine Sportausübung zwingend erforderlich ist, gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,b) für Kaderathletinnen und -athleten, Bundesligateams und Profisportlerinnen und Profisportler,c) für Mannschafts- und Gruppensport in festen Trainingsgruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams,d) für Kampfsport in festen Trainingsgruppen von höchstens 4 Personen zuzüglich des Funktionsteams, wobei sich die Zahl der insgesamt zulässigen Trainingsgruppen nach der Vorgabe für die genutzte Sportanlage richtet,e) für feste Tanz- und andere Sportpaare,f) für die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus, mit Ausnahme von Drachenbooten,g) für Trainerinnen und Trainer sowie Sportlerinnen und Sportler, soweit sie eine für die Sportausübung notwendige Hilfestellung leisten.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz vor.(9) Der sportliche Wettkampfbetrieb ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind unter Einhaltung der in § 6 festgeschriebenen Personenobergrenzen für zeitgleich Anwesende bei einer Veranstaltung, wobei die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen bei der Berechnung der Personenobergrenze berücksichtigt werden, zulässig. Fan-Gesänge und Sprechchöre sind zu unterlassen.(10) Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.(11) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.(12) Die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ist zulässig; gesichtsnahe Praktiken sind nicht erlaubt. Der Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sind zulässig, soweit sie ausschließlich Dienstleistungen nach Satz 1 anbieten. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Die anbietende Person der Dienstleistungen nach Satz 1 sowie die Betreiberin oder der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes haben entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Angebot der Dienstleistungen nach Satz 1 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend.(13) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 nach Möglichkeit als Hybridsemester mit einer Mischung aus digitaler Lehre und Präsenzveranstaltungen durch. Präsenzlehrveranstaltungen, Praxisformate und Prüfungen können unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen durchgeführt werden.

### § 6 — Personenobergrenzen bei Veranstaltungen

§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für1. religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie auf Grund der Vorschriften des Parteiengesetzes oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen erforderlich sind.(4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 sind private Veranstaltungen und private Zusammenkünfte im Freien mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden verboten. Private Veranstaltungen und private Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden sind verboten.

### § 7 — Verbote

§ 7 Verbote(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.(3) Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Entsprechende Bereiche in Hotels, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sind ebenfalls geschlossen zu halten. Satz 1 gilt nicht für Trockensaunen; Aufgüsse in Trockensaunen sind verboten.

### § 8 — Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung

§ 8 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Für die Verpflichtung zur Meldung und Auskunft nach Satz 1 und 2 sind die Angaben gemäß Nummer I Ziffer 1 Satz 1 bis 3 der Anordnung betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 B5) in der jeweils geltenden Fassung mitzuteilen; diese Mitteilung kann auch über die von Beförderern im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr gemäß Anlage 2 dieser Anordnung zu verwendende Aussteigekarte erfolgen.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht.

### § 9 — Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und sich dafür weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderc) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.(3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden ist; diese Testung darf, soweit sie vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat, höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und 2 ist dem zuständigen Gesundheitsamt nach dessen Aufforderung unverzüglich, spätestens jedoch nach 72 Stunden, vorzulegen und für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt.(4) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 1 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 4 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.(6) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.

### § 1 — Grundsätzliche Pflichten

§ 1 Grundsätzliche Pflichten(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten.(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen ist einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung, 3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen,4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen, oder5. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.

### § 10 — Zentraler Omnibusbahnhof Berlin (ZOB)

§ 10 Zentraler Omnibusbahnhof Berlin (ZOB)Fernbusse im Linien- und im Gelegenheitsverkehr dürfen in Berlin als Haltestelle ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfahren, wenn sie aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommen. Die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) ist über eine Abweichung vom Fahrplan und über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen zu informieren.

### § 11 — Einschränkung von Grundrechten

§ 11 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

### § 12 — Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 7 Satz 3, § 5 Absatz 8 Satz 2 oder § 5 Absatz 9 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt, sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht zugänglich macht, aushändigt, auf sonstige geeignete Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gemacht haben, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,5. entgegen § 3 Absatz 3 Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, Nummer 9 erster Halbsatz, Nummer 10 und 11 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 und 5 vorliegt,7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 vorliegt,8. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,9. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,10. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,11. entgegen § 5 Absatz 5 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,12. entgegen § 5 Absatz 7 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirtschaft die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,13. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei ausübt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 8 Satz 2 Buchstabe a) bis g) vorliegt,14. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 1 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt oder dessen Regeln nicht beachtet,15. entgegen § 5 Absatz 10 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, Frei- oder Strandbades dieses ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes öffnet,16. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 1 gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nimmt,17. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 3 Prostitutionsfahrzeuge betreibt,18. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 4 Prostitutionsveranstaltungen organisiert oder durchführt,19. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 2 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, in dem gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, betreibt, organisiert oder durchführt,20. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 5 als anbietende Person der Dienstleistungen nach § 5 Absatz 12 Satz 1 oder als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt,21. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 6 als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Dienstleistungen nach § 5 Absatz 12 Satz 1 nicht nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen anbietet,22. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,23. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,24. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,25. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,26. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,27. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,28. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt,29. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder oder eine ähnliche Einrichtung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 Satz 3 vorliegt,30. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Aufgüsse in Trockensaunen durchführt,31. entgegen § 7 Absatz 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte diese in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nicht schließt,32. entgegen § 7 Absatz 5 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle diese in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nicht schließt oder andere als die erlaubten Waren anbietet,33. entgegen § 7 Absatz 6 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft,34. entgegen § 7 Absatz 7 sich im öffentlichen Raum mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 8, § 5 Absatz 7 oder § 6 vorliegt,35. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,36. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,37. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,38. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,39. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,40. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,41. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,42. entgegen § 10 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses in Berlin als Haltestelle nicht ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfährt, wenn der Bus aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommt,43. entgegen § 10 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses Reisende aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 nach Berlin befördert und die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) nicht über eine Abweichung vom Fahrplan oder über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen informiert.

### § 13 — Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 7 Absatz 4 bis Absatz 6 treten mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020, verkündet am 22. März 2020 gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 794) geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 220) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020, die ebenfalls gemäß §§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 16. Juni 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 557) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft; für bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bereits eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 21. April 2020, die am 21. April 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 269) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 29. Mai 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 518) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft.

### § 2 — Schutz- und Hygienekonzept

§ 2 Schutz- und Hygienekonzept(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Vergnügungsstätten, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen sowie für Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Freien gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.(3) Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen oder Zutritts- und Besuchsregelungen kann die jeweils zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen.(4) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

### § 3 — Anwesenheitsdokumentation

§ 3 Anwesenheitsdokumentation(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte,2. Gaststätten,3. Hotels,4. Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe,5. Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser,6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene und ähnliche Freizeitangebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b) bis g) und8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wirdeine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Für Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten Bereich gilt die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation bei mehr als zehn zeitgleich anwesenden Personen, die nicht in einem Haushalt leben. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Gaststätten haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden.(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung, genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:1. Vor- und Familienname,2. Telefonnummer,3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes,4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,5. Anwesenheitszeit und6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden.Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach Absatz 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.(3) Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

### § 4 — Mund-Nasen-Bedeckung

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben, auch von körpernah tätigem Personal,3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,4. von Besucherinnen und Besuchern in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten, in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen,5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern,9. in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung; die Verpflichtung kann in dem für Schulen geltenden Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausgeweitet werden, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können,10. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und11. in Aufzügen.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von Absatz 4 nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer1. an Versammlungen mit nicht mehr als insgesamt 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sofern diese auf gemeinsames Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oder2. an Versammlungen, die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Fahrzeugen durchgeführt werden.Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung auch in den Fällen der Nummer 1 und 2 anordnen, wenn die im Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen nicht ausreichen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung einholen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die auf Grund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. Personen, die auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird oder4. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(5) Über Absatz 4 hinausgehende Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden.

### § 5 — Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu und zu Besuchsregelungen bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung.(4) Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen werden.(5) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander platziert werden. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist.(6) In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten.(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Soweit es für die reine Sportausübung zwingend erforderlich ist, gilt die Beschränkung des Satzes 1 nicht:a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,b) für Kaderathletinnen und -athleten, Bundesligateams und Profisportlerinnen und Profisportler,c) für Mannschafts- und Gruppensport in festen Trainingsgruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams,d) für Kampfsport in festen Trainingsgruppen von höchstens 4 Personen zuzüglich des Funktionsteams, wobei sich die Zahl der insgesamt zulässigen Trainingsgruppen nach der Vorgabe für die genutzte Sportanlage richtet,e) für feste Tanz- und andere Sportpaare,f) für die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus, mit Ausnahme von Drachenbooten,g) für Trainerinnen und Trainer sowie Sportlerinnen und Sportler, soweit sie eine für die Sportausübung notwendige Hilfestellung leisten.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz vor.(8) Der sportliche Wettkampfbetrieb ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind unter Einhaltung der in § 6 festgeschriebenen Personenobergrenzen für zeitgleich Anwesende bei einer Veranstaltung, wobei die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen bei der Berechnung der Personenobergrenze berücksichtigt werden, zulässig. Fan-Gesänge und Sprechchöre sind zu unterlassen.(9) Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.(10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.(11) Die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ist zulässig; gesichtsnahe Praktiken sind nicht erlaubt. Der Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sind zulässig, soweit sie ausschließlich Dienstleistungen nach Satz 1 anbieten. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Die anbietende Person der Dienstleistungen nach Satz 1 sowie die Betreiberin oder der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes haben entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Angebot der Dienstleistungen nach Satz 1 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 2 bis 4 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend.(12) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 nach Möglichkeit als Hybridsemester mit einer Mischung aus digitaler Lehre und Präsenzveranstaltungen durch. Präsenzlehrveranstaltungen, Praxisformate und Prüfungen können unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen durchgeführt werden.

### § 6 — Personenobergrenzen bei Veranstaltungen

§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für1. Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie auf Grund des Parteiengesetzes oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden.(4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 sind private Veranstaltungen und private Zusammenkünfte im Freien mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden verboten. Private Veranstaltungen und private Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit mehr als 10 zeitgleich Anwesenden sind verboten.

### § 7 — Verbote

§ 7 Verbote(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.(3) Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Entsprechende Bereiche in Hotels, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sind ebenfalls geschlossen zu halten. Satz 1 gilt nicht für Trockensaunen; Aufgüsse in Trockensaunen sind verboten.(4) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen.(5) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen. Tankstellen dürfen während dieser Zeit Ersatzteile für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie Betriebsstoffe anbieten. Apotheken dürfen während dieser Zeit Arzneimittel abgeben und apothekenübliche Waren anbieten.(6) Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten.(7) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen, sowie für bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten oder Angehörigen von zwei Haushalten gestattet. § 5 Absatz 7 und § 6 bleiben unberührt.(8) Absatz 7 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen.

### § 8 — Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung

§ 8 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Für die Verpflichtung zur Meldung und Auskunft nach Satz 1 und 2 sind die Angaben gemäß Nummer I Ziffer 1 Satz 1 bis 3 der Anordnung betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 B5) in der jeweils geltenden Fassung mitzuteilen; diese Mitteilung kann auch über die von Beförderern im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr gemäß Anlage 2 dieser Anordnung zu verwendende Aussteigekarte erfolgen.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt, und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.

### § 9 — Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend anderen Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und sich dafür weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderc) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.(3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden ist; diese Testung darf, soweit sie vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat, höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und 2 ist dem zuständigen Gesundheitsamt nach dessen Aufforderung unverzüglich, spätestens jedoch nach 72 Stunden, vorzulegen und für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt.(4) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 1 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 4 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.(6) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.

### § 7 — Verbote

§ 7 Verbote(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.(3) Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Entsprechende Bereiche in Hotels, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sind ebenfalls geschlossen zu halten. Satz 1 gilt nicht für Trockensaunen; Aufgüsse in Trockensaunen sind verboten.(4–6) [Red. Anm.: Entsprechend § 13 Absatz 1 Satz 2 treten § 7 Absatz 4 bis Absatz 6 mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.](7) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen, sowie für bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten oder Angehörigen von zwei Haushalten gestattet. § 5 Absatz 7 und § 6 bleiben unberührt.(8) Absatz 7 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen.

### Eingangsformel CoronaVV

Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, verordnet der Senat:

### § 1 — Grundsätzliche Pflichten

§ 1 Grundsätzliche Pflichten(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten.(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist insbesondere1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung,3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen oder4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen.(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.

### § 10 — Einschränkung von Grundrechten

§ 10 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

### § 11 — Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 8 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1 und 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 vorliegt,5. entgegen § 4 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 vorliegt,6. entgegen § 5 Absatz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt,7. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt, dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt oder die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,8. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle mehr als die nach der Fläche des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt,9. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 und 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) die Einhaltung der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl nicht gewährleistet,10. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirtschaft die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,11. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport mit anderen als den in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht kontaktfrei ausübt oder den Mindestabstand zu anderen als den in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält, soweit keine Ausnahme nach § 5 Absatz 8 vorliegt,12. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 3 den Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten außerhalb eines von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung genehmigten Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt,13. entgegen § 5 Absatz 8 als Kaderathletin oder -athlet, Mitglied eines Bundesligateams, Profisportlerin oder Profisportler ohne Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung Sport mit anderen als den in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht kontaktfrei ausübt oder den Mindestabstand zu anderen als den in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält,14. entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, Frei- oder Strandbades dieses ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes öffnet,15. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,16. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,17. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,18. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,19. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt,20. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder oder eine ähnliche Einrichtung öffnet,21. entgegen § 7 Absatz 4 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt in Anspruch nimmt,22. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,23. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer staatlichen, privaten oder konfessionellen Hochschule deren Einrichtungen vor dem 20. Juli 2020 für den Publikumsverkehr öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 5 Satz 2 bis 5 vorliegt,24. entgegen § 7 Absatz 6 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Werkstatt, Tages- und Tagesförderungsstätte für Menschen mit Behinderungen vor dem 31. Juli 2020 vollumfänglich öffnet und die Einhaltung der nach § 7 Absatz 6 Satz 3 jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,25. entgegen § 7 Absatz 7 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines überwiegend öffentlich geförderten Theaters, Konzert- oder Opernhauses öffentliche Veranstaltungen vor dem 31. Juli 2020 durchführt,26. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,27. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,28. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,29. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,30. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,31. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt oder32. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert.

### § 12 — Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 24. Oktober 2020 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020, verkündet am 22. März 2020 gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 794) geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 220) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 16. Juni 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 557) bekanntgemacht wurde, außer Kraft; für bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bereits eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 21. April 2020, die am 21. April 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 269) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 29. Mai 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 518) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft.

### § 2 — Schutz- und Hygienekonzept

§ 2 Schutz- und Hygienekonzept(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten Hotels, Verkaufsstellen, Vergnügungsstätten, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen sowie für Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.(3) Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen oder Zutritts- und Besuchsregelungen kann die jeweils zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen.(4) Absatz 1 und 2 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

### § 3 — Anwesenheitsdokumentation

§ 3 Anwesenheitsdokumentation(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für1. Veranstaltungen,2. Gaststätten,3. Hotels,4. Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe,5. Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser,6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen sowie für sportbezogene und ähnliche Freizeitangebote und8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für den Präsenzbetriebeine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind. Für Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich gilt die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zur infektionsschutzrechtlichen Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:1. Vor- und Familienname,2. Telefonnummer,3. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,4. Anwesenheitszeit und5. gegebenenfalls Platz- oder Tischnummer.Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.(3) Absatz 1 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.

### § 4 — Mund-Nasen-Bedeckung

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, auch von körpernah tätigem Personal,3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten,4. von Besucherinnen und Besuchern in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten, in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen,5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung und8. in der beruflichen Bildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern mit Ausnahme der beruflichen Schulen.(2) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. Personen, die auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird oder4. Gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

### § 5 — Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche(1) In geschlossenen Räumen darf nicht gemeinsam gesungen werden.(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie die nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässige Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I 5. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung.(4) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen darf in geschlossenen Räumen pro 10 Quadratmetern Geschäftsraum nur höchstens eine Person eingelassen werden. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 10 Quadratmetern, so darf jeweils nur eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt die Mindestfläche von 10 Quadratmetern je Person nach Satz 1 für alle dort befindlichen Verkaufsflächen. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen werden.(5) Für Publikums- und Wartebereiche in den Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin und der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gerichte, gilt Absatz 4 Satz 1 und 3 vorbehaltlich bereichsspezifischer Zutrittsregelungen aus Gründen des Infektionsschutzes entsprechend.(6) In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen verzehrt werden. Selbstbedienungsbuffets dürfen nicht angeboten werden. Die Bestuhlung ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird; in diesem Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime wird insbesondere durch Desinfektion der Tischplatten oder Wechseln der Tischwäsche nach jedem Gästewechsel sichergestellt.(7) Sport darf mit Ausnahme des Personenkreises gemäß § 1 Absatz 3 nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. In den nutzungsbezogenen Schutz- und Hygienekonzepten ist für geschlossene Räume die pro Person erforderliche Mindestfläche in Quadratmetern festzulegen. Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, welches vorab von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung genehmigt wurde.(8) Für Kaderathletinnen und -athleten, Bundesligateams und Profisportlerinnen und Profisportler können von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung durch schriftliche Genehmigung Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 7 Satz 1 zugelassen werden, soweit dies für die Sportausübung zwingend erforderlich ist.(9) Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.(10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.

### § 6 — Personenobergrenzen bei Veranstaltungen

§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen(1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden sind bis einschließlich 31. August 2020 verboten. Vom 1. September bis zum Ablauf des 24. Oktober 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(2) In geschlossenen Räumen sind Veranstaltungen bis einschließlich 31. Juli 2020 mit mehr als 300 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. August bis zum Ablauf des 31. August 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 500 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. September bis zum Ablauf des 30. September 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 750 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 24. Oktober 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für1. religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie auf Grund der Vorschriften des Parteiengesetzes vorgeschrieben oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen erforderlich sind.

### § 7 — Verbote

§ 7 Verbote(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.(3) Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Entsprechende Bereiche in Hotels, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sind ebenfalls geschlossen zu halten.(4) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt. Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen.(5) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen bis einschließlich 20. Juli 2020 nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. In begründeten Fällen können sie Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Die Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb bis einschließlich 20. Juli 2020 in der Regel mit Online-Formaten und nicht im Präsenzlehrbetrieb durch. Praxisformate, die insbesondere spezielle Labor- und Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, und Prüfungen dürfen durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für wissenschaftliche Bibliotheken und den Botanischen Garten.(6) Werkstätten, Tages- und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen dürfen bis einschließlich 31. Juli 2020 nicht vollumfänglich öffnen. Die Leistungserbringung ist nur gestattet, wenn die Menschen mit Behinderung einer Wiederaufnahme der Leistungserbringung zugestimmt haben. In den Werkstätten für Menschen mit Behinderung ist die Zahl der gleichzeitig genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze auf bis zu 50 Prozent der am 17. März 2020 in einer Werkstatt vorhandenen Plätze begrenzt; ab dem 5. Juli 2020 beträgt die gestattete gleichzeitige Nutzung bis zu 75 Prozent der Plätze. Die entgeltfinanzierten Leistungserbringer der Eingliederungshilfe und der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, insbesondere in anderen Angeboten einzusetzen, um die Versorgung der Leistungsberechtigten insgesamt sicherzustellen.(7) In überwiegend öffentlich geförderten Theatern, Konzert- und Opernhäusern dürfen bis einschließlich 31. Juli 2020 öffentliche Veranstaltungen unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden nicht stattfinden.

### § 8 — Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

§ 8 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht.

### § 9 — Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(2) § 8 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit des diplomatischen und konsularischen Personals ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen.(3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.(4) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen Befreiungen von § 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 1 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 4 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.(6) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.

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— SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung Vom 23. Juni 2020
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-CoronaVVBE4rahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
